Baurecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine Baugenehmigung auf Errichtung einer Trichtersiloanlage

Aktenzeichen  1 ZB 14.1989

Datum:
21.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 124685
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
BauGB § 35 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 4
BGB § 917, § 906

 

Leitsatz

1 Das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung dient grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und hat folglich keine nachbarschützende Funktion. (Rn. 3) (red. LS Andreas Decker)
2 Eine Ausnahme hiervon ist nur dann gegeben, wenn eine wegen fehlender Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung eine unmittelbare Rechtsverschlechterung für den Nachbarn in Richtung auf das Duldenmüssen eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB bewirkt und dem Nachbarn in diesem Fall ein direkt aus Art. 14 Abs. 1 GG herzuleitender Abwehranspruch zusteht. (Rn. 3) (red. LS Andreas Decker)
3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann dadurch verletzt sein, dass das Gericht einer Partei eine zu kurze Stellungnahmefrist zum Vorbringen der Gegenseite einräumt. Allerdings kann die für die ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs erforderliche Mindestdauer einer solchen Frist nicht schematisch bestimmt werden. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. (Rn. 10) (red. LS Andreas Decker)

Verfahrensgang

M 9 K 13.4758 2014-05-14 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Das ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die dem Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung für eine im Außenbereich geplante Trichtersiloanlage, die dieser auf der bestehenden Hofstelle errichten möchte, die Klägerin nicht in ihren geschützten Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.1 Eine Rechtsverletzung der Klägerin in ihrem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrecht wegen einer am Maßstab von § 35 BauGB unzureichenden Erschließung des genehmigten landwirtschaftlichen Vorhabens des Beigeladenen zu 1 liegt nicht vor. Das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung dient grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und hat folglich keine nachbarschützende Funktion (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2016 – 1 ZB 15.1560 – juris Rn. 9). Eine Ausnahme hiervon ist nur dann gegeben, wenn eine wegen fehlender Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung eine unmittelbare Rechtsverschlechterung für den Nachbarn in Richtung auf das Duldenmüssen eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB bewirkt und dem Nachbarn in diesem Fall ein direkt aus Art. 14 Abs. 1 GG herzuleitender Abwehranspruch zusteht (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.1976 – IV C 7.74 – BVerwGE 50, 282; B.v. 11.5.1998 – 4 B 45.98 – BRS 60 Nr. 182; BayVGH, B.v. 21.1.2014 – 1 CS 13.2388 – juris Rn. 8). Ein Eingriff in das Eigentum durch die Begründung bzw. Erweiterung eines Notwegerechts liegt jedoch nur dann vor, wenn die Inanspruchnahme des Wegegrundstücks als Folge der Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht nur derart unwesentlich ist, dass der Nachbar die damit verbundenen Nachteile nach der Interessenwertung des § 906 Abs. 1 BGB im Vergleich zur bisherigen Situation ohne Weiteres hinzunehmen hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.1976 a.a.O.). Ein unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG folgender Abwehranspruch gegen das Vorhaben des Beigeladenen zu 1 steht der Klägerin danach selbst dann nicht zu, wenn es sich bei der teilweise über ihr gehörende Grundstücke führenden Zufahrt ungeachtet der Aufnahme der Straße in das Bestandsverzeichnis der Beigeladenen zu 2 (dort Lfd. Nummer „13“) nach Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG nicht um eine öffentliche Straße handeln sollte, was das Verwaltungsgericht offen gelassen hat (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – BayVBl 2013, 84 zur Frage der materiellen Beweislast bei einer Unerweislichkeit von Tatsachen). Denn die Klägerin musste schon bisher für die seit längerer Zeit bestehende Hofstelle (mit Wohnhaus) auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1 die Zufahrt über ihre Grundstücke hinnehmen, da die Hofstelle über keine andere Zufahrt verfügt. Der Klägerin wird daher nicht erstmals die Verpflichtung auferlegt, die Benutzung ihrer Grundstücke als Zuwegung zu dulden. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird das bestehende Notwegerecht durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben nicht wesentlich ausgeweitet und muss daher von ihr hingenommen werden. Zwar ist durchaus von einer erhöhten Inanspruchnahme der Straße nach Errichtung und Inbetriebnahme der Trichtersiloanlage auszugehen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass mit dem genehmigten Vorhaben (Errichtung einer Trichtersiloanlage) im Vergleich zum bisherigen Zustand (landwirtschaftliche Hofstelle mit Betriebsschwerpunkt Getreideanbau sowie Erbsen- und Ackerbohnenanbau) mehr als nur unwesentliche Beeinträchtigungen in Bezug auf die Benutzung der (privaten) Straße verbunden sind (vgl. VGH BW, B.v. 21.12.2001 – 8 S. 2749.01 – BRS 64 Nr. 193). Durch das bestehende Notwegerecht ist – vergleichbar wie bei einer bereits eingetragenen Grunddienstbarkeit – davon auszugehen, dass sich die erhöhte Inanspruchnahme der Straße in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung (Zugang zu der landwirtschaftlichen Hofstelle) bewegt (vgl. BayVGH, B.v 19.2.2007 – 1 ZB 06.92 – juris Rn. 18; U.v. 7.12.2010 – 14 B 09.2292 – juris Rn. 21 zur Ausweitung und Intensivierung eines bestehenden Notwegerechts durch einen Bolzplatz im Landschaftsschutzgebiet).
Die Klägerin hat zwar zu Art und Umfang der gegenwärtig vom Beigeladenen zu 1 genutzten landwirtschaftlichen Fahrzeugen unter Hinweis auf die nicht frostsicher ausgebaute Straße eingewendet, dass durch das Befahren der Straße mit schweren (landwirtschaftlichen) Fahrzeugen, jedenfalls ab Achslasten von 7 t, in Frostaufgangsperioden mit Beschädigungen der Straße zu rechnen sei und die Straße durch das Vorhaben einer mindestens um den Faktor 10, wenn nicht sogar um den Faktor 16, gesteigerten Beanspruchung ausgesetzt werde. Dies werde einen entsprechend erhöhten Unterhaltsaufwand erforderlich machen und damit der für die Belastung der Straße maßgebliche Belastungskoeffizient ansteigen, insbesondere da die ursprünglich vorgesehene Getreidetrocknungsanlage entfallen sei. Dazu ist festzustellen, dass selbst bei Bejahung einer künftig erhöhten Beanspruchung der Straße durch die erforderlichen zusätzlichen Fahrten der darin liegende Nachteil für die Klägerin nur derartig geringfügig wäre, dass er von ihr hingenommen werden muss. Zum einen hätte es die Klägerin auch ohne das streitgegenständliche Vorhaben hinzunehmen, wenn der Beigeladene zu 1 im Rahmen der Bewirtschaftung der bisherigen Hofstelle schwerere landwirtschaftliche Fahrzeuge einsetzen würde. Nichts anderes gilt aber im Vergleich dazu für das streitgegenständliche Vorhaben. Zum anderen wird die Straße nach der Verwirklichung des Vorhabens nach den Ausführungen der Klägerin mit ungefähr 24 zusätzlichen Fahrten belastet, die unter dem Gesichtspunkt der gleichbleibenden Benutzung der Straße als Zugang zu der landwirtschaftlichen Hofstelle die Geringfügigkeitsschwelle nicht überschreiten. Im Übrigen steht es der Klägerin unbenommen, ggf. nach § 917 Abs. 2 BGB eine Entschädigung für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zu beanspruchen.
1.2 Auch eine Rechtsverletzung der Klägerin nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB liegt nicht vor. Die Klägerin kann sich entgegen ihrer Auffassung nicht auf den öffentlichen Belang der unwirtschaftlichen Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, die sie ggf. zu tragen hätte, berufen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB steht dem Vorhaben des Beigeladenen zu 1 nicht entgegen, weil die Vorschrift auch nicht ausnahmsweise in dem hier zu entscheidenden Fall drittschützend ist.
Die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB genannten öffentlichen Belange betreffen ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur die Erschließungsanlagen und sonstigen Infrastruktureinrichtungen, für die eine Gemeinde oder ein sonstiger öffentlicher Träger verpflichtet sind, tatsächliche Aufwendungen vorzunehmen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Stand Februar 2017, Rn. 90; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 82; Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 111). Die Beeinträchtigung öffentlicher Belange dient somit ausschließlich dem Schutz einer Stelle, die mit öffentlichen Aufgaben betraut ist. Private Belange wie hier die Aufwendungen für die private Straße durch die Klägerin werden davon nicht umfasst. Auch eine ausnahmsweise Gleichstellung der Klägerin als privater Träger solcher Erschließungskosten mit den öffentlichen Trägern kommt daher nicht in Betracht. Die Klägerin ist insoweit auch nicht schutzlos gestellt, da sie die Benutzung der Straße von einem Entgelt abhängig machen kann. Die ggf. erforderliche Inanspruchnahme des Zivilrechtswegs ist ihr auch zumutbar.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es auf die Frage, ob die von der Klägerin ggf. zu tragenden Aufwendungen unwirtschaftlich wären, nicht entscheidungserheblich ankommt. Dies gilt auch insoweit, als die Klägerin die mit dem Vorhaben des Beigeladenen zu 1 verbundenen Beeinträchtigungen des Außenbereichs von einer unterstellten Unwirtschaftlichkeit des Vorhabens des Beigeladenen zu 1 ableitet und einwendet, dass es für den Beigeladenen zu 1 günstiger wäre, das in seinem Betrieb erzeugte Getreide bei einem Dritten einzulagern. Dies gilt umso mehr, als die Frage, ob es sich im vorliegenden Fall um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB oder um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB handelt, offen bleiben kann. Gleichermaßen bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem von der Klägerin erhobenen Einwand, im vorliegenden Fall komme § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB entgegen der in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Februar 2004 (1 CS 03.2660) vertretenen Auffassung ausnahmsweise eine eigenständige Bedeutung zu. Die Entscheidung betrifft – worauf die Klägerin zu Recht hinweist – einen nicht vergleichbaren Fall, da eine Gemeinde zutreffend im Gegensatz zu einem betroffenen Nachbarn jeden Verstoß einer Baugenehmigung gegen die Vorschriften des Bauplanungsrechts als Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann.
2. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass die Streitsache keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, die eine Zulassung der Berufung erforderlich machen würden. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen können ohne Weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren beantwortet werden.
3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB (ausnahmsweise) eine drittschützende Wirkung zukommt, lässt sich ohne Weiteres nach der vorgenannten Vorschrift dahin beantworten, dass private Belange wie zum Beispiel Aufwendungen für eine private Straße nicht betroffen sind. Eine grundsätzliche Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Fälle, in denen die Erschließung eines Außenbereichsvorhabens über einen Eigentümerweg bzw. über eine private Straße erfolgt, ergibt sich daraus nicht.
4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach § 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu geben, die für die Entscheidungsfindung von Bedeutung sind. Der Anspruch kann auch dadurch verletzt sein, dass das Gericht einer Partei eine zu kurze Stellungnahmefrist zum Vorbringen der Gegenseite einräumt. Allerdings kann die für die ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs erforderliche Mindestdauer einer Stellungnahmefrist nicht schematisch bestimmt werden. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. BVerwG, B.v. 20.4.1999 – 9 B 97.99 – juris Rn. 3). Relevant ist insbesondere, in welchem Umfang erwiderungsbedürftiger gegnerischer Vortrag gegeben ist. Daran gemessen kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht der Klägerin in Bezug auf den neuen Tatsachenvortrag des Antragsgegners zum (bisherigen und künftigen) Umfang der Nutzung der Straße im Nachgang zur mündlichen Verhandlung noch eine Schriftsatzfrist hätte einräumen müssen oder nicht. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht, dass die Bewertung des Umfangs der Nutzung der Straße durch die Errichtung der Trichtersiloanlage als unwesentlich im Verhältnis zur bisherigen Nutzung und damit von ihr hinzunehmen ist, unzutreffend sein sollte.
Auch die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisanträge erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) entbehrt nach den Ausführungen unter Nummer 1 jeder Grundlage. Denn die von der Klägerin unter Beweis gestellten Tatsachen zur Frage, ob eine nur unwesentliche Ausweitung eines bereits heute ggf. bestehenden Notwegerechts vorliegt, sind – wie ausgeführt – nicht ermittlungsbedürftig. Auf die Frage der möglichen Unwirtschaftlichkeit des Vorhabens des Beigeladenen zu 1 kommt es nicht an. Eine weitere Aufklärung war daher entbehrlich.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).


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