Baurecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag – Rechtmäßiger Wegeverlauf einer öffentlichen Straßenfläche auf dem Grundstück der Klägerin

Aktenzeichen  8 ZB 15.1610

Datum:
15.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 105380
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
BayStrWG Art. 6 Abs. 3, Art. 67 Abs. 3, Abs. 4, Art. 80

 

Leitsatz

1. Bestätigung der Rechtsprechung des 8. Senats zu Art. 67 Abs. 3, 4 BayStrWG zur Eintragung bestehender Straßenflächen im Rahmen der Rechtsbereinigung ab 1958.
2 Bei der erstmaligen Anlegung der Bestandsverzeichnisse im Zuge der Rechtsbereinigung ab 1. September 1958 (vgl. Art. 80 BayStrWG) ist für die Eigenschaft der streitbefangenen Wegefläche als öffentliche Verkehrsfläche auf die Eintragung im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen abzustellen; in der Eintragung liegt der maßgebliche Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 S. 2 BayVwVfG (Verweis auf BayVGH BeckRS 2013, 46282). Dabei entfaltet die erstmalige Anlegung eines Bestandsverzeichnisses Rechtswirkungen regelmäßig nur für solche Grundstücke, deren Flurnummern in der Eintragung genannt sind (Verweis auf BayVGH BeckRS 2016, 47049). (redaktioneller Leitsatz)
2 Ausnahmen in Bezug auf die notwendige Angabe der Flurnummer sind zuzulassen, wenn Verlauf und Umfang eines Weges eindeutig festliegen, etwa durch eine Beschreibung oder durch die Darstellung in einem Lageplan oder in einer Karte. Maßgeblich kann dabei sein, ob Merkmale vorhanden sind, die zwingend auf einen bestimmten Wegeverlauf hindeuten und somit dazu führen, dass „Lücken“ in der Beschreibung überbrückt werden können (Verweis auf BayVGH BeckRS 2002, 31548). (redaktioneller Leitsatz)
4 Die Rechtsbereinigung nach Art. 67 Abs. 3, Abs. 4 BayStrWG zielte darauf ab, bestehende öffentliche Wegeflächen in das Regime des bayerischen Straßen- und Wegegesetzes zu übernehmen. Auf einen Zustimmungstatbestand kommt es dabei nicht an. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 3 K 15.331 2015-06-09 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Juni 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hofgrundstücks. Sie begehrt gegenüber der Beklagten, einer kreisangehörigen Gemeinde, die Feststellung, dass sie berechtigt sei, die Durchfahrt auf einer Wegfläche für den öffentlichen Verkehr zu sperren.
Über das im Außenbereich der Beklagten liegende Grundstück der Klägerin (FlNr. 869, Gemarkung O …) führt eine Straße (U … Weg), die im weiteren Verlauf an beiden Enden über ein einziges Wegegrundstück (FlNr. 865/2, Gemarkung O …) mit dem Straßennetz verbunden ist. Der Eintragungsverfügung vom 16. August 1962 sowie dem Bestandsverzeichnis (Gemeindeverbindungsstraße U … Weg, Eintragung vom 25. Juli 1988, unter Verweis auf die Eintragungsverfügung) lassen sich Anfangs- und Endpunkt der Straße sowie deren Länge (1,630 km) entnehmen; es sind dort aber lediglich folgende Flurnummern bezeichnet: FlNr. 865/2, 984 1/2, 1013 1/2, jeweils Gemarkung O … Gleiches gilt für eine in den Akten befindliche „Widmung“ vom 16. August 1962, wonach die vorhandene Straße als Gemeindeverbindungsstraße gewidmet wurde.
Im Jahr 2011 machte die Klägerin geltend, es sei durch Schwerlastverkehr mehrfach zu Beschädigungen auf ihrem Grundstück gekommen. Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin an, die im Bereich der klägerischen Hofdurchfahrt beidseitig der Gemeindeverbindungs Straße angebrachten Hindernisse zu beseitigen oder zurück zu bauen. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage wurde abgewiesen, der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt (BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 11 ZB 15.1571 – juris).
2. Mit Urteil vom 9. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht Augsburg die Feststellungsklage der Klägerin abgewiesen, die darauf gerichtet war, dass sie berechtigt sei, die auf ihrem Grundstück befindliche Wegefläche für den öffentlichen Verkehr zu sperren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Hofdurchfahrt von der öffentlich-rechtlichen Widmung erfasst sei, ungeachtet des Umstandes, dass das klägerische Grundstück in der Eintragungsverfügung nicht bezeichnet werde. Der Verlauf des Wegs sei aber hinreichend eindeutig gekennzeichnet und umfasse – denknotwendig – auch den als Fahrbahn asphaltierten Teil des klägerischen Anwesens. Hierfür spreche auch eine Nachmessung über das Geoportal Bayern-Atlas, die (unter Einschluss der Hofdurchfahrt) eine Länge von 1,62 km ergeben habe. Das klägerische Recht, die Freigabe des gegenständlichen Grundstücksteils für die öffentliche Verkehrsnutzung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, sei jedenfalls verwirkt. Dabei wurde auch auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung der Beklagten vom 30. August 1963 verwiesen, in der die Voreigentümer als Bezugsfall für Grundstückseigentümer genannt werden, die bereit gewesen seien, an Straßenausbaumaßnahmen in Form von Arbeitsleistungen mitzuwirken.
Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten verwiesen.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe wurden entweder schon nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Abgesehen davon fehlt es weitgehend an einer hinreichenden Durchdringung des Streitstoffs (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 – 1 ZB 05.614 – juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2).
Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Es ist nicht fraglich, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Maßgeblich hierfür ist, dass das Gericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem bestehenden Wegestück auf dem Grundstück FlNr. 869 der Gemarkung O … um eine öffentliche Straßenfläche handelt. Fragen der Verwirkung stellen sich damit nicht; auf entsprechende Erörterungen im Ersturteil kommt es nicht an. Die Ausführungen der Klägerin geben keinen Anlass für eine andere Beurteilung.
1.1 Die Klägerin beruft sich in ihrem rudimentären Vorbringen darauf, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in Fällen, in denen in der Widmungsverfügung oder im Bestandsverzeichnis die Angabe der Flurnummer fehlt, im Hinblick auf die Bestimmtheitserfordernisse nur ausnahmsweise ein Beschrieb des Wegs ausreichend ist. Hierfür müsse dessen Verlauf und Umfang eindeutig festliegen, was vorliegend nicht der Fall sei. Dabei stützt sie sich in erster Linie auf eine Abweichung bei der Messung der Länge des Wegs um 10 m. Dieser Vortrag vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorzurufen.
Bei der erstmaligen Anlegung der Bestandsverzeichnisse im Zuge der Rechtsbereinigung ab 1. September 1958 (vgl. Art. 80 BayStrWG) ist für die Eigenschaft der streitbefangenen Wegefläche als öffentliche Verkehrsfläche auf die Eintragung im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen abzustellen; in der Eintragung liegt der maßgebliche Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 Satz 2 BayVwVfG (BayVGH, U.v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – BayVBl 2013, 84 Rn. 35, m.w.N.). In der Rechtsprechung des Senats ist als Grundsatz allerdings anerkannt, dass die erstmalige Anlegung eines Bestandsverzeichnisses Rechtswirkungen regelmäßig nur für solche Grundstücke entfaltet, deren Flurnummern in der Eintragung genannt sind (BayVGH, U.v. 21.4.2016 – 8 B 15.129 – juris Rn. 21, m.w.N.). Gleiches gilt im Übrigen auch für die Widmung einer Straße, so dass in aller Regel nur diejenigen Straßenbestandteile erfasst werden, die sich auf Grundstücken befinden, deren Flurnummer in der Widmungsverfügung ausdrücklich aufgeführt sind (BayVGH, B.v. 4.10.2011 – 8 ZB 11.210 – juris Rn. 12; vgl. auch B.v. 9.2.2009 – 8 CS 08.3321 – juris Rn. 14). Bei unklarem Verlauf eines Wegegrundstücks soll dadurch auch ein Hinausgreifen der Widmung auf nicht gewidmetes, also unbelastetes Privateigentum verhindert werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2011 – 8 ZB 11.210 – juris Rn. 12, m.w.N.; U.v. 15.7.1997 – 8 B 96.1539 – BayVBl 1997, 596), wie die Klägerin zutreffend ausführt. Eine faktische oder konkludente Widmung gibt es nach Bayerischem Straßen- und Wegerecht ohnedies nicht (vgl. BayVGH, U.v. 21.4.2016 – 8 B 15.129 – juris Rn. 21, m.w.N.).
Dabei lässt die Rechtsprechung des Senats allerdings Ausnahmen in Bezug auf die notwendige Angabe der Flurnummer zu, wenn Verlauf und Umfang eines Wegs eindeutig festliegen, etwa durch eine Beschreibung oder durch die Darstellung in einem Lageplan oder in einer Karte (BayVGH, U.v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – BayVBl 2013, 84 Rn. 47 f.; U.v. 19.3.2002 – 8 B 00.881 – juris Rn. 47 ff.; U.v. 12.12.2000 – 8 B 99.3111 – BayVBl 2001, 468/471 f.; vgl. zur Hinnahme kleinerer Unklarheiten BayVGH, U.v. 19.3.2002 a.a.O. Rn. 42; U.v. 12.12.2000 a.a.O. S. 472). Maßgeblich kann dabei sein, ob Merkmale vorhanden sind, die zwingend auf einen bestimmten Wegeverlauf hindeuten und somit dazu führen, dass „Lücken“ in der Beschreibung überbrückt werden können (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2002 – 8 B 00.881 – juris Rn. 43; vgl. auch U.v. 1.8.1991 – 8 B 89.1929 – BayVBl 1992, 562/563). So kann in Fällen, in denen kein weiteres Grundstück berührt wird, die Nichterwähnung eines einzelnen Wegegrundstücks unschädlich sein, wenn es die zwingende Verbindung zwischen zwei weiteren Wegegrundstücken bildet und der Umfang sowie der Verlauf des Wegs hinreichend bestimmt werden können (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2002 – 8 B 00.881 – juris Rn. 40 f., 48 ff.).
Das Verwaltungsgericht hat diese Maßstäbe im Ergebnis zugrunde gelegt und ist aufgrund der vorgenommenen Auslegung nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der Wegeteil auf dem klägerischen Grundstück (FlNr. 869, Gemarkung O …) von der Eintragung erfasst wird, obwohl die maßgebliche Flurnummer im Bestandsverzeichnis fehlt; hiergegen wendet sich der Zulassungsantrag. Soweit in der Entscheidung insofern von einer (wortlautgleichen) Eintragungsverfügung und einer (inhaltsgleichen) Widmung die Rede ist (vgl. zur Maßgeblichkeit der Eintragung BayVGH, U.v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – BayVBl 2013, 84 Rn. 35 und oben), ist dies zwar bezüglich der Widmung rechtsirrig, aber unerheblich. Die ebenfalls ausgesprochene Widmung ist nämlich überflüssig (Art. 67 Abs. 4 BayStrWG); da sie aber unanfechtbar ist, wäre ein darin liegender Mangel nur dann relevant, wenn sie nichtig wäre (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG). Ein darin liegender Mangel wäre indes weder schwerwiegend noch offenkundig. Die Klägerin geht im Übrigen selbst – ebenso wie die Beklagte – von der Anwendbarkeit des Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG aus.
Die knappen Ausführungen im Zulassungsverfahren geben keinen Anlass, an der Eigenschaft des Wegeteils als öffentliche Straße zu zweifeln. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass Verlauf und Umfang des gesamten Wegs unklar seien. Anfangspunkt (U … Weg, Abzweigung O …) und Endpunkt (O …, Kreuzung) der Gemeindeverbindungsstraße wurden – entgegen der Ansicht der Klägerin – hinreichend bestimmt. Der Wegeverlauf ist durch die mit Flurnummern aufgeführten Grundstücke (mit Ausnahme des klägerischen Grundstücks) bezeichnet. Dies gilt vor allem für das Grundstück FlNr. 865/2, Gemarkung O …, das an das klägerische Grundstück sowohl im Nordwesten als auch im Südosten anschließt. In den Entscheidungsgründen wird schlüssig dargelegt, dass eine Unterbrechung des Wegs im Bereich des klägerischen Anwesens nicht vorgesehen war und dass die Verfügungen denknotwendigerweise eine Nutzung des asphaltierten Teils des klägerischen Hofgrundstücks voraussetzen, weil nur so der nordwestliche Beginn mit seiner südöstlichen Fortsetzung verbunden werden konnte und kann. Hierfür spricht nicht nur die identische Flurnummer, sondern auch die Funktion als Gemeindeverbindungs Straße, die nur bei einem durchgängigen Verlauf erfüllt werden kann. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht näher auseinander. Darüber hinaus wurde in den Entscheidungsgründen auf die Wegeführung in einem historischen Lageplan verwiesen, die auch für eine Durchgängigkeit spricht. Dies deckt sich mit der dem Bestandsverzeichnis beigefügten Kartendarstellung, die ebenfalls einen durchgehenden Wegeverlauf wiedergibt.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Wegelänge zusätzliche Klarheit über den Verlauf bringen kann (vgl. dazu BayVGH, U.v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – BayVBl 2013, 84 Rn. 40; U.v. 19.3.2002 – 8 B 00.881 – juris Rn. 42), wobei kleinere Ungenauigkeiten unerheblich sind (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2002 a.a.O. Rn. 50). Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass bei einer Länge von 1,630 km die Nachmessung über das Geoportal Bayern-Atlas (unter Einschluss der Hofdurchfahrt) eine Abweichung von (nur) 10 m ergeben hat. Eine solche ist vielmehr bei Berücksichtigung der Gesamtumstände unerheblich. Insofern wurde auch nicht vorgetragen, dass dies der Länge der Hofdurchfahrt entspreche, die offenkundig länger ist. Im Übrigen stellt die Wegelänge nur einen Auslegungsgesichtspunkt dar.
Soweit die Klägerin behauptet, es sei im Vergleich zu den heutigen Feststellungen ein anderer Wegeverlauf eingetragen worden, wird dies nicht substanziiert. Das Urteil geht auf diesen Einwand ein. Daher wäre es erforderlich gewesen, sich mit den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern maßgebliche Abweichungen bestehen, woran es fehlt. Die Klägerin hat im Übrigen nicht geltend gemacht, dass die Wegeführung auf dem klägerischen Grundstück selbst – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil – nicht deutlich feststellbar ist.
1.2 Der klägerische Vortrag, eine „etwaige Widmung“ sei gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG jedenfalls aufgrund der fehlenden Zustimmung des zum damaligen Zeitpunkt dinglich Verfügungsberechtigten nichtig, steht bereits im Widerspruch zu den eigenen Ausführungen im Zulassungsverfahren. Die Klägerin hat selbst dargelegt, dass Art. 67 Abs. 4 BayStrWG, von dessen Anwendbarkeit sie ebenfalls ausgeht (vgl. oben), die Fiktion enthält, dass im Fall der Bestandskraft einer Eintragung in das Bestandsverzeichnis eine nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als verfügt gilt. Grundsätzlich verkennt die Klägerin dabei, dass die Rechtsbereinigung nach Art. 67 Abs. 3, 4 BayStrWG darauf abzielte, bestehende öffentliche Wegeflächen in das Regime des bayerischen Straßen- und Wegegesetzes zu übernehmen. Auf einen Zustimmungstatbestand kommt es dabei nicht an. Diese Widersprüche im Vortrag, gerade auch um eine angeblich fehlende Zustimmung, werden nicht aufgeklärt. Zweifel an der Wirksamkeit der Eintragung in das Bestandsverzeichnis gemäß Art. 67 Abs. 3 BayStrWG (was schwerwiegende und offenkundige Fehler voraussetzte) sowie an der Unanfechtbarkeit der Eintragung hat die Klägerin auch insoweit nicht substanziiert geltend gemacht, wobei auch zu berücksichtigen wäre, dass der Beklagten nach so langer Zeit nicht mehr angelastet werden könnte, keine vollständigen Akten vorzuweisen (BayVGH, U.v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – BayVBl 2013, 84 Rn. 55). Daher gilt gemäß Art. 67 Abs. 4 BayStrWG die erforderliche Zustimmung als erteilt und der U … Weg als gewidmet. Auf eine etwaige vorangegangene Widmungsverfügung kommt es wie dargelegt nicht an.
1.3 Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe ihr die materielle Beweislast zu Unrecht zugewiesen, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ebenfalls nicht dargelegt. Nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG gilt die erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als verfügt (vgl. oben), so dass die Beklagte insofern – entgegen der klägerischen Ansicht – nicht beweisbelastet ist. Darauf, wer das Risiko in Bezug auf die Unerweislichkeit von Tatsachen der Vorschrift des Art. 67 Abs. 4 BayStrWG trägt (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – BayVBl 2013, 84 Rn. 56), kommt es dagegen nicht an. Es wurden keine durchgreifenden Zweifel an der Wirksamkeit und der Tatbestandswirkung der längst unanfechtbaren Eintragung ins Bestandsverzeichnis gemäß Art. 67 Abs. 3 BayStrWG dargelegt (vgl. oben).
1.4 Schließlich gehen die Ausführungen zur Verwirkung schon deshalb fehl, weil es auf sie nicht ankommt.
2. Die Klägerin hat sich nicht auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern, berufen und diesen vor allem nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Die von ihr aufgeworfenen Fragen können – wie die Ausführungen unter Ziffer 1 deutlich machen – im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des Senats ohne nennenswerten Aufwand im Zulassungsverfahren geklärt werden (zum Maßstab vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149, m.w.N.).
3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit sich die Klägerin auf eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) beruft, fehlt es an einer hinreichenden Substanziierung.
Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36/14 – juris Rn. 7, m.w.N.; B.v. 28.7.2008 – 8 B 31/08 – juris Rn. 4) voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substanziiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Ausgangsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bzw. Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, welche tatsächlichen Feststellungen getroffen worden wären bzw. welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil – unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts – auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse Verfahrensbeteiligter in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen (§ 86 Abs. 2 VwGO), zu kompensieren (BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36/14 – juris Rn. 7; B.v. 18.12.2006 – 4 BN 30/06 – juris Rn. 2). Daher muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme bzw. die bezeichneten Ermittlungen dem Gericht auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (st. Rspr.; BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36/14 – juris Rn. 7, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 28.7.2008 – 8 B 31/08 – juris Rn. 4; B.v. 13.7.2007 – 9 B 1.07 – juris Rn. 2).
Die Klägerin hält ein Sachverständigengutachten für ein geeignetes und erforderliches Beweismittel, um die unterschiedlichen Längenangaben sowie Abweichungen zwischen dem in der Eintragungsverfügung beschriebenen Weg und dem heutigen Wegeverlauf festzustellen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat es jedoch in der mündlichen Verhandlung – ausweislich der Niederschrift – unterlassen, einen förmlichen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu stellen. Es wäre daher ihre Obliegenheit gewesen, im Zulassungsantrag näher darzulegen, warum sich dem Gericht ein entsprechender Aufklärungsbedarf hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es. Wie bereits dargelegt, ist die vermeintliche Abweichung in Bezug auf die Länge des Wegs unwesentlich. Hinzu kommt, dass es – bei Zugrundelegung der erstinstanzlichen Entscheidung – nicht darauf ankommt, ob es an anderer Stelle zu Abweichungen zwischen den Grundstücksgrenzen (der aufgeführten Flurstücke) und dem heutigen Wegeverlauf gekommen ist. Über den Verlauf auf dem streitgegenständlichen Grundstück hat das Ausgangsgericht im Übrigen durch einen Augenschein bereits Beweis erhoben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG, unter Orientierung an Ziffer 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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