Baurecht

Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Genehmigung von Masthähnchenställen

Aktenzeichen  22 CS 18.1258

Datum:
2.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
UPR – 2019, 119
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3, § 86 Abs. 1, § 146 Abs. 4
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b, S. 2, Abs. 3
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1
UVPG § 3a S. 1, S. 4, § 3c, § 74 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Das Gericht ist im Rahmen der Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden. Andererseits ist es nicht gehindert, nachvollziehbare Angaben und fachliche Aussagen eines Beteiligten zu berücksichtigen. Insbesondere muss ein weiteres Sachverständigengutachten nicht eingeholt werden, wenn das Gericht ein vorliegendes Gutachten für ausreichend erachtet. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht bei seiner Bewertung die fachliche Einschätzung des Gutachters eines Beteiligten zugrunde legt, wenn es diese Einschätzung für fehlerfrei und nachvollziehbar erachtet. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 7 S 18.192 2018-05-18 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Masthähnchenställen durch die Beigeladene.
Er ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung M* … Das Grundstück ist mit einem in Alleinlage situierten Wohnhaus bebaut. In der direkten Umgebung befinden sich ein Wald und landwirtschaftlich genutzte Flächen. Ca. 60 m südlich von diesem Grundstück liegt die nördliche Grenze des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung M* …, das von landwirtschaftlich genutzten Flächen und Wald umgeben ist.
Das Landratsamt Landshut erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 27. Januar 2016 (dort Nr. 1) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Masthähnchenställen mit je 39.500 Tierplätzen sowie einer Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung M* …
Der Antragsteller erhob am 23. Februar 2016 Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid vom 27. Januar 2016 (Az. RN 7 K 16.264).
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2017 ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 27. Januar 2016 an. Daraufhin beantragte der Antragsteller am 9. Februar 2018 gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO, diese Sofortvollzugsanordnung aufzuheben.
Mit Urteil vom 19. April 2018 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Anfechtungsklage des Antragstellers ab. Hiergegen richtet sich der vom Antragsteller am 27. Juni 2018 gestellte und derzeit noch anhängige Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 22 ZB 18.1347).
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2018 wurde der Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5, § 80 a Abs. 3 VwGO abgelehnt.
In den Beschlussgründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Hauptsache seien die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers daran zu messen, ob dieser durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt werde. Dies sei nach Auffassung der Kammer nicht der Fall, da die Klage mit Urteil vom 19. April 2018 abgewiesen worden sei. Zur weiteren Begründung werde auf die Entscheidungsgründe des Urteils in dem Verfahren RN 7 K 16.264 verwiesen. Sonstige Gründe, die ausnahmsweise trotz fehlender Erfolgsaussichten der Klage das Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers rechtfertigen könnten, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Gegen die Begründung des Sofortvollzugs bestünden keine Bedenken.
Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Mai 2018 die Sofortvollzugsanordnung des Landratsamtes Landshut vom 27. Dezember 2017 bezüglich der Nr. 1 des Genehmigungsbescheides vom 27. Januar 2016 für die Errichtung und den Betrieb zweier Masthähnchenställe mit je 39.500 Tierplätzen sowie einer Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung M* … (Gemeinde P* …*) aufzuheben.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden tatsächlich Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers, sodass ein besonderes Sofortvollzugsinteresse der Beigeladenen nicht bestehe. Das Urteil vom 19. April 2018 sei rechtsfehlerhaft, weil die angefochtene Genehmigung rechtswidrig sei und der Antragsteller bezüglich Geruchsimmissionen sowie Lärm, der von der genehmigten Massentierhaltungsanlage ausgehe, in eigenen Rechten verletzt werde. Das Geruchsgutachten vom 25. September 2013, das wesentlicher Bestandteil der angefochtenen Genehmigung sei, sei unrichtig und fehlerhaft. Das Offenstehen der Hallentore während der Ausstallung sowie des Entmistungsvorgangs sei als wichtige Immissionsquelle nicht berücksichtigt worden. Die Gutachterin der Beigeladenen habe nicht bestätigt, dass die nach der einschlägigen VDI-Richtlinie erforderliche Einzelfallbewertung vorgenommen worden sei. Diese in der mündlichen Verhandlung gewonnene Erkenntnis habe das Verwaltungsgericht im Urteil in unzulässiger Weise kaum berücksichtigt. Statt festzustellen, dass insoweit ein erheblicher Mangel des Gutachtens vorliege und dieses somit nicht Bestandteil des angefochtenen Bescheids sein könne, habe es die Aussage der Gutachterin der Gegenseite übernommen, dass vieles dafür spreche, dass die Immissionen von der Ausstallung über die Hallentore bereits im Rahmen der Konventionswerte der VDI-Norm mitgewürdigt seien, das aber dahinstehen könne. Diese Feststellung des Gerichts sei rechtsfehlerhaft und widerspreche ausdrücklich der VDI-Norm, worauf das Gericht in der Verhandlung ausdrücklich noch hingewiesen habe. Rechtsfehlerhaft sei außerdem, dass das Gericht einseitig dem Parteivortrag der Beigeladenen bzw. deren Privatgutachterin gefolgt sei, noch dazu, obwohl diese widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Das Gericht sei insoweit seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen bzw. habe die gewonnenen Erkenntnisse falsch gewürdigt. Weiter sei es verfahrensfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der streitigen Frage, ob auch bei hinreichender Berücksichtigung der Geruchsimmissionen keine erhebliche Belästigung beim Antragsteller festzustellen wäre, einseitig den Parteivortrag der Beigeladenen bzw. von deren Privatgutachterin übernommen habe, ohne den Sachverhalt insoweit aufzuklären. Auch lege das Verwaltungsgericht einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde, da weder in der Anlagenbeschreibung, noch in der Genehmigung geregelt sei, dass die Lüfter zum Zeitpunkt der Ausstallung in Betrieb sein müssten und dass nicht beide Ställe gleichzeitig während der Ausstallung offen sein dürften. Weiter sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Entmistungsvorgang lediglich zu einer Erhöhung der Jahresgeruchsstundenhäufigkeit um 0,54% bei einer Entmistungsdauer von 24 Stunden im Jahr führe. Richtigerweise hätten im Wege einer Worst Case-Betrachtung 2.520 Stunden Entmistungszeit pro Jahr zu Grunde gelegt werden müssen, weshalb mit einer ganz beträchtlichen Zunahme des Geruchs allein wegen der Entmistung zu rechnen sei. Gemäß der Darstellung auf Seite 16 der Baubeschreibung vom 2. Oktober 2013, die Bestandteil der Genehmigung sei, dauere die Entmistungs- bzw. Reinigungsphase ca. ein bis zwei Wochen und „in dieser Zeit werden die Ställe mittels Radlader mechanisch entmistet, gereinigt und anschließend desinfiziert“. Weiter seien zu Unrecht 96 Geruchsstunden pro Monat wegen offenstehender Hallentore während der Ausstallung unberücksichtigt geblieben. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stehe es zudem nach der angefochtenen Genehmigung im Ermessen des Betreibers, bei Bedarf eine Mistlagerstätte einzurichten, mit der Folge, dass der Antragsteller zusätzlichen erheblich belästigenden Gerüchten ausgesetzt wäre. Der Betreiber könne sich in Zweifelsfällen gegenüber der Behörde darauf berufen, dass der Bescheid zulasten der Behörde auszulegen sei. Unabhängig davon sei auch die Darstellung in der Betriebsbeschreibung nicht plausibel, dass bei einer Massentierhaltungsanlage für 80.000 Tiere mit zwei großen Tierställen keinerlei Mistlagerstätte, noch nicht einmal zur vorübergehenden Zwischenlagerung, notwendig sein solle. Im Übrigen sei die Mistlagerstätte nach den Vorgaben der Düngemittelverordnung tatsächlich auch unbedingt für den Betrieb der Masttierhaltungsanlage erforderlich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte in dem immissionsschutzfachlichen Gutachten berücksichtigt werden müssen, dass für die Ausstallung der großen Hallen für insgesamt 80.000 Tiere ein „Dieselstapler“ niemals ausreichend sei. Sofern Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Betriebsablauf unrealistisch sei, seien der typische Betriebsablauf und die dabei entstehenden Emissionen einzusetzen. Offensichtliche Konflikte müssten im Verfahren selbst gelöst und dürften nicht auf ein nachgelagertes Verfahren verschoben werden, noch dazu wenn nicht feststehe, dass in einem solchen späteren Verfahren der Konflikt ohne Überschreitung von Grenzwerten lösbar sei. Auch sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht ohne jegliche Prüfung und Klärung des Sachverhalts von der Annahme der Beigeladenen bzw. von deren Privatgutachterin ausgegangen, dass hinsichtlich eines 1,6 km entfernten Windrads lediglich eine irrelevante Lärmvorbelastung vorhanden sei. Der Kenntnisstand des Gerichts bzw. die konkrete Fachkenntnis sei nicht dargelegt worden und ergebe sich aus dem Urteil nicht. Außerdem bleibe unklar, weshalb das Gericht eine Erhöhung des Lärms um 3 dB(A) für erforderlich halte, um zu einer unzumutbaren Gesamtbelastung des Antragstellers zu gelangen. Gemäß dem Lärmgutachten werde der von der Behörde angesetzte Richtwert nur um 1 dB(A) unterschritten. Es sei weiter weder im Verwaltungsverfahren, noch durch das Gericht geklärt worden, ob es wirklich dem Stand der Technik entspreche, dass Lüfter keinen tieffrequenten Lärm erzeugten. Tatsächlich gebe es in der Literatur vielfältige Beispiele für die Erzeugung von tieffrequentem Lärm, wobei dabei auch regelmäßig auf Lüfteranlagen verwiesen werde. Das Gericht habe überdies zu Unrecht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Einvernahme des Sachverständigen des Antragstellers abgelehnt, der die Feststellungen zum tieffrequenten Lärm getroffen habe. Bei zutreffender Berücksichtigung aller Lärmquellen sei mit einer Überschreitung des Lärmgrenzwerts gemäß TA Lärm zu rechnen, nachdem ohne Berücksichtigung dieser Fehler der Grenzwert nur ganz knapp unterschritten worden sei. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht auch zum Ergebnis gelangt, dass mit keiner unzumutbaren Belastung des Antragstellers durch sogenannte Bioaerosole zu rechnen sei. Der Antragsteller habe unbestritten vorgetragen, dass ein Verstoß gegen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung vorliege, weil danach erforderliche Maßnahmen nicht im angefochtenen Bescheid festgesetzt worden seien. Der objektivrechtliche Verstoß der Genehmigung gegen diese gesetzlichen Anforderungen könne sich auf die Bioaerosolbelastung auswirken und sei damit zu berücksichtigen. Der Austrag von Bioaerosolen könne nicht nur über die Abluft, sondern mangels Auflagen zu Hygienevorschriften auch über die Türen und Tore erfolgen. Schließlich sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch rechtsfehlerhaft, soweit kein Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung der Genehmigung nach den Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes wegen nicht durchgeführter Umweltverträglichkeitsprüfung erkannt worden sei. Die fehlerhaften Berechnungen hinsichtlich der Bewertung der Geruchs- und der Lärmbelästigung sowie zum Austrag von Luftschadstoffen würden die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt unterschätzen. Ohne diese Fehler sei die Überschreitung von Grenzwerten bezüglich Geruch und Lärm nicht auszuschließen, weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Wesentlichen rüge die Beschwerde, dass sich die richterliche Überzeugungsbildung auf das von der Beigeladenen im Zuge der Antragserarbeitung erstellte Gutachten stütze. Damit sei kein Grund aufgezeigt worden, der die Entscheidung der Vorinstanz unrichtig machen würde. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung sei nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdige oder aus ihm andere Schlüsse ziehen wolle als das Gericht. Hier komme hinzu, dass die von der Gegenseite angeführten Einwände gegen die Urteilsgründe sich nicht substantiiert mit den Aussagen der Fachgutachter auseinandersetzen würden, sondern diesen lediglich Behauptungen oder abweichende Interpretationen entgegen halten würden. Im Rahmen der Emissionsprognose sei kein unzulässiger Mittelwert gebildet worden. Die angeblichen Widersprüche in den Aussagen der Sachverständigen würden nicht existieren. Im genannten Gutachten werde davon ausgegangen, dass aus Lärmschutzgründen bei der Ausstallung die Ventilatoren am entsprechenden Stall ausgeschaltet würden. Dennoch würde der natürliche Kaminzug für genügend Be- und Entlüftung sorgen, sodass die Geruchsimmissionen nach wie vor senkrecht nach oben über Dach abgeleitet würden. Ein Zeitraum von 24 Stunden zur reinen Entmistung sei als plausibel anzusehen. Nur beim Entmistungsvorgang seien überhaupt emittierende Feststoffe vorhanden und die Tore geöffnet, hingegen nicht bei den übrigen Arbeitsschritten. Bei der Berechnung einer möglichen maximalen Zusatzbelastung durch den Entmistungsvorgang sei zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen worden, dass der emittierte Geruch zu 100% bei ihm ankomme. Dies entspreche jedoch nicht der Realität, da der Immissionsort beim Antragsteller außerhalb der Hauptwindrichtung liege. Selbst mit dieser konservativen Beurteilung liege die Geruchszusatzbelastung durch das Offenstehen der Hallentore bei Ausstallung und Entmistung unterhalb der Relevanzschwelle von 2%. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Regelung in Nr. 2.7 des angefochtenen Genehmigungsbescheids hinsichtlich einer Mistlagerstätte im Vorgriff auf ein mögliches Änderungsverfahren getroffen worden sei, stelle die Beschwerde nichts Substantiiertes entgegen. Es sei auch kein substantiierter Vortrag dazu erfolgt, dass es sich bei der Annahme des Betriebs nur eines „Dieselstaplers“ um einen unrealistischen, vorgeschobenen Betriebszustand handle. Substantiierte Einwendungen gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass angesichts eines Abstands von 1,6 km zwischen Windenergieanlage und klägerischem Anwesen keine Auswirkungen zu erwarten seien, seien nicht vorgebracht worden. Aus Auflage Nr. 1.2.8 ergebe sich, dass die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen müssten. Nach Nr. 3.3 der TA Lärm müssten Geräuschemissionen von Anlagen so niedrig sein, wie dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nötig und nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung möglich sei. Die Immissionsschutzfachkraft habe bekräftigt, dass ihr keine Ventilatorenanlagen bekannt seien, die tieffrequente Geräusche nach Nr. 7.3 der TA Lärm emittieren würden. Im Übrigen würden die dort genannten Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen für den Fall greifen, dass wider Erwarten doch tieffrequente Geräusche auftreten würden. Die Bioaerosole seien anhand des LAI-Leitfadens ermittelt worden und würden mit einer Feinstaubkonzentration von 0,1 µg/m³ weit unter dem Irrelevanzwert von 1,2 µg/m³ liegen. Die Einhaltung von Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung habe damit nichts zu tun, da mögliches Fehlverhalten bei Hygiene oder Arbeitsschutz nicht zur Grundlage der Ermittlung gemacht werden könne. Ob und in welchem Umfang die Arbeitsstättenverordnung überhaupt Anwendung finde, habe die Beschwerde überdies nicht dargelegt. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls mangels erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen zu Recht zu einem Verzicht auf eine UVP führe, sei zutreffend. Die Auseinandersetzung mit den Einwänden des Antragstellers gegen die Ermittlungen zu den verschiedenen Immissionen habe gezeigt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sein.
Die Beigeladenen haben sich zur Beschwerde nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 22 ZB 18.1347.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Beschwerdegründen ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses.
1. Aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung vom 21. Juni 2018 ergeben sich keine erheblichen Argumente gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts zu den Erfolgsaussichten der Hauptsache, d.h. die Beurteilung, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers erfolglos bleibt, weil die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung diesen nicht in subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Bewertung im angefochtenen Beschluss vom 18. Mai 2018 stützt sich auf die Begründung im Urteil vom 19. April 2018 im Verfahren RN 7 K 16.264, auf die das Verwaltungsgericht umfassend Bezug genommen hat (Beschlussabdruck S. 7).
a) Den Rügen des Antragstellers gegen die Bewertung in diesem Urteil, wonach der Antragsteller keinen unzumutbaren Geruchsbelästigungen durch die genehmigte Anlage der Beigeladenen ausgesetzt ist (Urteilsabdruck S. 12 bis S. 15 unter Nr. 1.1), ist nicht zu folgen.
Das Verwaltungsgericht hat es im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 13 f.) ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Gerüche, die im Zusammenhang mit der Ausstallung über Hallentore entweichen, bereits im Rahmen der sogenannten Konventionswerte der Richtlinie VDI 3894 im betreffenden Gutachten mit gewürdigt worden sind. Der Einwand des Antragstellers gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass einiges für die Mitberücksichtigung im Rahmen dieser Werte spreche, richtet sich damit nicht gegen einen tragenden Entscheidungsgrund. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr maßgeblich darauf abgestellt, dass diese Geruchsemissionen selbst dann keine erhebliche Geruchsbelästigung beim Anwesen des Antragstellers zur Folge hätten, wenn diese Emissionen nicht hinreichend berücksichtigt worden wären.
Ein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle wegen des Entmistungsvorgangs hat das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 14) u.a. im Hinblick darauf als ausgeschlossen angesehen, dass dieser Vorgang laut Einlassung des Umweltschutzingenieurs des Antragsgegners bei einer Entmistungsdauer von 24 Stunden lediglich zu einer Erhöhung der Jahresgeruchsstundenhäufigkeit um 0,54% führe.
Soweit der Antragsteller rügt, es sei verfahrensfehlerhaft, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung einen Vortrag der Beigeladenen bzw. von deren Gutachter zugrunde gelegt habe, ohne den Sachverhalt aufzuklären, ist dem nicht zu folgen. Das Gericht ist im Rahmen der Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen zwar einerseits u.a. an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 VwGO). Andererseits ist es nicht gehindert, nachvollziehbare Angaben und fachliche Aussagen eines Beteiligten zu berücksichtigen. Insbesondere muss ein weiteres Sachverständigengutachten nicht eingeholt werden, wenn das Gericht ein vorliegendes Gutachten für ausreichend erachtet (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 404, § 412 Abs. 1 ZPO). Weiter ist es nicht überzeugend, wenn der Antragsteller meint, weder in der Anlagenbeschreibung, noch in der angefochtenen Genehmigung sei geregelt, dass „die Lüfter“ zum Zeitpunkt der Ausstallung in Betrieb sein müssten und nicht beide Ställe während der Ausstallung gleichzeitig offen sein dürfen; die entsprechenden Annahmen des Verwaltungsgerichts seien deshalb fehlerhaft. Der Antragsteller hat damit nicht aufgezeigt, dass insoweit die rechtlichen Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten worden wären. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es unzutreffend sein sollte, dass auch im Rahmen der Ausstallung der Großteil der Gerüche weiterhin „über die Lüfter“ abgegeben wird und während der Ausstallung nur ein Stall offen ist, wie das Verwaltungsgericht aufgrund von Angaben des Antragsgegners und der Beigeladenen angenommen hat. Der Antragsteller hat auch dem diesbezüglichen Hinweis des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 9. Juli 2018 (dort S. 3) nicht substantiiert widersprochen, wonach der natürliche Kaminzug während der Ausstallung bei ausgeschalteten Ventilatoren für die Ableitung der Geruchsemissionen senkrecht nach oben über das Dach sorgt. Derartige physikalische Gesetzmäßigkeiten bedürfen auch keiner schriftlichen Festlegung in genehmigten Antragsunterlagen, um bei der Beurteilung der Emissionssituation berücksichtigt werden zu können. Der Umstand, dass eine Ausstallung nicht zeitgleich für beide streitgegenständlichen Ställe erfolgen darf, folgt zudem aus den Angaben unter Nr. 5.2.1 (S. 46) und Nr. 5.3.3 (S. 51) des Gutachtens vom 25. September 2013, das Bestandteil der Genehmigung und damit verbindlich ist (vgl. Nr. C.1.1.1 Satz 1 des Bescheids vom 27.1.2016). Danach bezieht sich das Ausstallen in Variante 2 auf Stall 1 und in Variante 3 auf Stall 2, jeweils in Verbindung mit dem Betrieb der Firstlüfter im anderen Stall; eine Variante mit einem gleichzeitigen Ausstallen bei beiden Ställen ist dagegen nicht vorgesehen.
Weiter ist nicht nachvollziehbar, wenn der Antragsteller annimmt, es sei unstreitig von einer Ausstallung an vier Tagen pro Monat und damit von 96 Geruchsstunden monatlich auszugehen; wenn ein Offenstehen der Tore während 24 Stunden pro Jahr zu einer Erhöhung der Geruchsbelastung pro Jahr von 0,27% führe, werde denklogisch die 30-fach längere Zeit der offenstehenden Hallentore ganz erhebliche weitere zusätzliche Belastungen zur Folge haben. Dabei verkennt der Antragsteller, dass den genehmigten Antragsunterlagen zufolge (vgl. Verfahrensbeschreibung vom 8.10.2013, Nr. 3.1, S. 16, und Gutachten vom 25.9.2013, Nrn. 2.3.1 und 2.3.7, S. 8 und 10) jährlich (nur) 7 bis 8 Mastzyklen durchgeführt werden. Die Ausstallung der schlachtreifen Tiere beginnt nachts ab ca. 2:00 Uhr und dauert bis in den Vormittag. Es wird zunächst der eine Stall und am nächsten Tag der andere Stall ausgestallt.
Unabhängig davon, dass demnach die Annahmen des Antragstellers zum Zeitaufwand für die Ausstallung nicht den Vorgaben der streitgegenständlichen Genehmigung entsprechen, hat das Verwaltungsgericht u.a. aufgrund der vorstehend angesprochenen Umstände angenommen, dass während der Ausstallung keine relevanten Geruchsimmissionen auftreten (Urteilsabdruck S. 13 f.). Die Einwände des Antragstellers gegen diese Bewertung greifen nicht durch, wie oben im Einzelnen ausgeführt wurde. Im Übrigen sind die vom Verwaltungsgericht bei der Bewertung weiter herangezogenen Aspekte nachvollziehbar, wonach das Anwesen des Antragstellers nicht in der für die Masthähnchenanlage vorherrschenden Hauptwindrichtung gelegen ist und die Immissionsrichtwerte der GIRL nicht nur knapp, sondern sehr weit unterschritten werden.
Weiter greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, gemäß der Anlagenbeschreibung stünden zwei Wochen für die Entmistung zur Verfügung; deshalb sei für diesen Vorgang ein Zeitumfang pro Jahr von 2.520 Stunden statt von 24 Stunden zu berücksichtigen. Diese Annahmen des Antragstellers stehen nicht im Einklang mit den genehmigten Antragsunterlagen der Beigeladenen. Gemäß dem Gutachten vom 25. September 2013 (dort zu Nr. 2.3.2, S. 8) folgt nach der Ausstallung der Tiere eine Entmistungs- bzw. Reinigungsphase von ca. 1 bis 2 Wochen. In dieser Zeit werden die Ställe mit einem Teleskoplader mechanisch entmistet, gereinigt und anschließend desinfiziert. Gemäß den weiteren Angaben im ergänzenden, gleichfalls zum Gegenstand der Genehmigung gemachten ergänzenden Gutachten vom 24. Februar 2015 (dort unter Nr. 3, S. 7) findet die Entmistung der streitgegenständlichen Ställe pro Stall und Jahr an etwa 7 bis 8 Tagen statt; die Dauer der Entmistung beläuft sich pro Stall auf etwa 3 Stunden. Daraus wird pro Stall und Jahr eine theoretische Emissionsdauer von 24 Stunden und ein Anteil von 0,27% bezogen auf 8.760 Jahresstunden errechnet. Es ergibt sich nicht aus den Darlegungen des Antragstellers und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit diese Aussagen zu den Betriebsabläufen und die auf dieser Grundlage angestellte Berechnung fehlerhaft sein sollten.
Schließlich enthält die Beschwerdebegründung keine erheblichen Argumente gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 15), eine Lagerung von Gärresten oder Mist sei vom Vorhabensträger laut Betriebsbeschreibung weder vorgesehen noch beantragt worden. Der streitgegenständliche Bescheid vom 27. Januar 2016 enthalte zudem unter Nr. C.1.1.11 eine Regelung, wonach eine Geflügelmistlagerung auf dem Betriebsgelände unzulässig und der Mist nach der Ausstallung unverzüglich abzutransportieren seien. Diese Nebenbestimmung stelle sich auch nicht als unbestimmt dar im Hinblick auf Nr. C.2.7 des Bescheids, wo es heißt: „Falls abweichend der Antragsunterlagen ein Umschlagplatz bzw. eine Dungstätte zum Lagern von Festmist benötigt wird, ist nur eine dichte und wasserundurchlässige Bodenplatte zulässig.“ Denn durch diese Formulierung werde hinreichend klar, dass diese Regelung nur dann gelte, wenn eine Änderung zum beantragten und genehmigten Betrieb künftig eine Mistlagerung erfolgen solle, wofür ein Änderungsverfahren gemäß §§ 15 f. BImSchG durchzuführen wäre.
Der Auffassung des Antragstellers, die Regelungen in Nr. C.1.1.11 des angefochtenen Bescheides einerseits und in Nr. 2.7 andererseits seien widersprüchlich, überzeugt nicht. Die Regelung in Nr. C.1.1.11 legt eindeutig fest, dass eine Geflügelmistlagerung auf dem Betriebsgelände unzulässig ist. Diese Festlegung entspricht der Aussage in der Verfahrensbeschreibung vom 8. Oktober 2013 (dort unter Nr. 3.4, S. 17, und Nr. 5.2, S. 23), die zum Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemacht wurde. Danach ist ein Zwischenlagern des Festmistes auf dem Betriebsgrundstück nicht vorgesehen; der anfallende Geflügelmist soll extern an eine Biogasanlage abgegeben werden. Dieser „Wirtschaftsdünger“ soll nach dem Entfernen aus den Stallgebäuden unmittelbar abgefahren werden. Der Einwand des Antragstellers, dieser Betriebsablauf sei insbesondere auch im Hinblick auf die Größe der geplanten Anlagen nicht plausibel, ist nicht nachvollziehbar. Es ergibt sich nicht hieraus und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit – bei entsprechender Betriebsorganisation – ein solcher sofortiger Abtransport des anfallenden Geflügelmists zu einer Biogasanlage nicht praktikabel sein sollte. Gleichermaßen hat der Antragsteller nicht dargetan, inwieweit gegebenenfalls Gärrückstände aus der jeweiligen Biogasanlage nicht ohne Zwischenlagerung auf dem Betrieb der Beigeladenen als Düngemittel angewendet werden können; es kann offen bleiben, ob eine solche etwaige Zwischenlagerung von Gärrückständen überhaupt als Teil der streitgegenständlichen Tierhaltung anzusehen wäre, soweit es die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit betrifft.
In Nr. C.2.7 des Bescheides wird durch die Formulierung „abweichend von den Antragsunterlagen“ (nochmals) klargestellt, dass die Errichtung und der Betrieb eines Umschlagplatzes oder einer Dungstätte zum Lagern von Festmist nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist. Der dortige Hinweis, dass für eine solche Lagerstätte ggf. eine dichte und wasserundurchlässige Bodenplatte erforderlich wäre, erscheint im Übrigen als zweckmäßig; die Beigeladene hat so die Möglichkeit, diese fachliche Anforderung frühzeitig mit einzuplanen. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass gegebenenfalls vor Errichtung und Inbetriebnahme einer solchen Lagerstätte eindeutig ein Verfahren nach § 15 bzw. § 16 BImSchG durchzuführen wäre (vgl. auch Nr. C.1.1.1 Satz 2 des Genehmigungsbescheids vom 27.1.2016).
Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Antragstellers, eine Lagerstätte für Festmist sei vorliegend „gemäß der neuen Düngemittelverordnung“ erforderlich, wonach der Betreiber, auch wenn er den Mist an einen Dritten abgebe, u.a. auf dem eigenen Betriebsgelände ausreichend Lagerkapazität nachweisen müsse. Es ist anzunehmen, dass sich der Antragsteller insoweit auf die Regelungen in § 12 Düngeverordnung – DüV – in der Fassung vom 26. Mai 2017 bezieht, welche das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen betreffen. Die Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 1 DüV sieht zwar vor, dass u.a. Betriebe, die Festmist erzeugen, ab dem 1. Januar 2020 sicherzustellen haben, dass sie jeweils mindestens die in einem Zeitraum von zwei Monaten anfallende Menge dieses „Düngemittels“ sicher lagern können. Zum einen ist diese Anforderung gegebenenfalls erst ab 1. Januar 2020 einzuhalten. Zum anderen ist auch ab dem 1. Januar 2020 nicht zwingend, dass eine entsprechende Lagerkapazität (vollständig) auf dem Gelände des erzeugenden Betriebs vorgehalten wird. Gegebenenfalls hat der Betriebsinhaber durch schriftliche vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten sicherzustellen, dass die das betriebliche Fassungsvermögen übersteigende Menge dieser Stoffe überbetrieblich gelagert oder verwertet wird (§ 12 Abs. 5 DüV).
b) Den Darlegungen des Antragstellers ist weiter nicht zu folgen, soweit er geltend macht, im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 15 bis S. 19 unter Nr. 1.2) würden für das Anwesen des Antragstellers zu geringe Geräuschimmissionen angenommen und werde zu Unrecht davon ausgegangen, dass der einschlägige Immissionsrichtwert nicht überschritten wird.
Zum sogenannten Dieselstapler, der im Rahmen des Betriebs der streitgegenständlichen Anlage eingesetzt werden soll, wird im angefochtenen Urteil ausgeführt (Urteilsabdruck S. 17), dass der von ihm ausgehende Lärm im Gutachten der Beigeladenen berücksichtigt worden sei. Insoweit fänden sich im streitgegenständlichen Bescheid auch Auflagen (Nrn. 1.2.1, 1.2.4 und 1.2.8) zu Betrieb, Anzahl, maximalem Schallleistungspegel und zulässigen Immissionsrichtwerten. Wenn der Antragsteller meine, der Einsatz von nur einem Stapler sei unrealistisch, verkenne er, dass nur einer erlaubt werde und die Nichteinhaltung des Bescheids insoweit nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führe, sondern ein Vollzugsthema darstelle.
Es wurde in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb der Einsatz eines Staplers, wie er im Gutachten vom 25. September 2013 beschrieben wird – insbesondere während der Ausstallung (vgl. vorgenanntes Gutachten unter Nr. 5.2.2.2, S. 49), ferner im „allgemeinen“ Betrieb (vgl. Nr. 5.2.1, S. 47 im genannten Gutachten) – z.B. im Hinblick auf die Betriebsgröße als nicht ausreichend anzusehen wäre.
Das Verwaltungsgericht hat weiter die Auffassung des Antragstellers, es bestehe eine zu berücksichtigende relevante Vorbelastung durch ein Windrad in 1,6 km Entfernung, nicht geteilt (Urteilsabdruck S. 18 f.). In der E-Mail der Gutachter vom 11. März 2014 werde ausgeführt, dass sich unter Ansatz der genehmigten Schallleistung des Windrads zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 2 dB(A) an den maßgeblichen Immissionsorten Lärmvorbelastungspegel von nicht einmal 30 dB(A) ergeben würden und damit der Lärm durch das Windrad insoweit als Vorbelastung irrelevant sei. Dies sei auch nachvollziehbar angesichts des Abstands des Windrads von ca. 1,6 km Entfernung zu den auf die streitgegenständliche Anlage bezogenen Immissionsorten.
Der Antragsteller hat hierzu in der Beschwerdebegründung vom 21. Juni 2018 eingewandt, in 1,6 km Entfernung genau in der Hauptwindrichtung des Antragstellers bestehe ein großes Windrad, dessen Lärm auch nachts hörbar sei, im Lärmgutachten sei es aber nicht berücksichtigt worden. Auch dies sei in der mündlichen Verhandlung erörtert worden, wobei das Gericht auch insoweit trotz streitigen Sachverhalts dem einseitigen Parteivortrag der Beigeladenen bzw. deren Privatgutachterin, dass insoweit lediglich eine irrelevante Lärmvorbelastung von 30 dB(A) vorhanden sei, grundlos gefolgt sei, und das auch nur aufgrund von Annahmen ohne jegliche Prüfung und Klärung des Sachverhalts.
Hieraus ergeben sich keine substantiierten Einwände gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts. Im Urteil wird ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht die von der Gutachterin vorgenommene Berechnung der Vorbelastung durch die Windenergieanlage und die fachliche Einschätzung dieser Vorbelastung als irrelevant für nachvollziehbar hält; zur Plausibilität trug aus Sicht des Verwaltungsgerichts insbesondere der Abstand der Windenergieanlage von 1,6 km bei. Die Behauptung des Antragstellers, das Gericht sei der fachlichen Bewertung der Gutachterin „grundlos gefolgt“, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung die fachliche Einschätzung des Gutachters eines Beteiligten zugrunde legt, wenn es diese für fehlerfrei und nachvollziehbar erachtet. Der Antragsteller hat auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür benannt, die für eine Fehlerhaftigkeit dieser fachlichen Aussagen sprechen würden. Einen solchen Anhaltspunkt stellt nicht dar, dass der Lärm des Windrads nach Angaben des Antragstellers hörbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob bei Berücksichtigung der Windenergieanlage als Vorbelastung eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte durch die Gesamtbelastung zu erwarten wäre. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, inwieweit das Verwaltungsgericht bei dieser Bewertung zu dieser Frage die rechtlichen Grenzen richterlicher Beweiswürdigung überschritten hat (§ 108 Abs. 1 VwGO). Weiter ist nicht ersichtlich, welche Anhaltspunkte eine weitere Sachverhaltsaufklärung des Verwaltungsgerichts erfordert hätten. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, inwieweit sich im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) hinsichtlich der Berechnung des Lärmvorbelastungspegels und der Einschätzung der Vorbelastung als irrelevant durch den Gutachter der Beigeladenen die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätte. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 insoweit auch keinen Beweisantrag gestellt.
Erstmals mit Schriftsatz vom 27. Juli 2018 und damit nach Ablauf der Frist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO macht der Antragsteller geltend, der Erkenntnisstand des Gerichts bzw. die konkrete Fachkenntnis sei nicht dargelegt worden und ergebe sich auch aus dem Urteil nicht. Außerdem bleibe unklar, weshalb das Gericht eine Erhöhung des Lärms um 3 dB(A) für erforderlich halte, um zu einer unzumutbaren Gesamtbelastung des Antragstellers zu gelangen; gemäß dem Lärmgutachten werde der von der Behörde im Bescheid angesetzte Richtwert nur um 1 dB(A) unterschritten. Unabhängig davon, dass dieser Vortrag des Antragstellers nicht berücksichtigungsfähig ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), greift er auch der Sache nach nicht durch.
Zum einen hat das Gericht in seiner Entscheidung erläutert, dass es seine Beurteilung auf die fachlichen Aussagen der Gutachterin der Beigeladenen in deren E-Mail vom 11. März 2014 stützt und dass es diese Aussagen im Hinblick auf die Entfernung des Windrads von ca. 1,6 km Entfernung zu den auf die streitgegenständliche Anlage bezogenen Immissionsorten für nachvollziehbar hält. Der diesbezügliche gerichtliche Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 verdeutlicht, worauf das Verwaltungsgericht die Beurteilung gestützt hat, dass diese fachlichen Bewertungen nachvollziehbar sind. Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung zufolge (dort S. 8) hat der Vorsitzende zur Anregung des Antragstellers, die Windenergieanlage als Vorbelastung zu berücksichtigen, erläutert, dass die Windenergieanlage „mindestens noch so viel Lärm ankommen lassen“ müsse, als „dort“ schon sei. Nur dann gebe es eine Erhöhung um 3 dB(A). Dies sei für den Vorsitzenden nach seinen bisherigen Erkenntnissen in Immissionsschutzverfahren bei einem Abstand der Windenergieanlage von 1,6 km nicht ersichtlich. Falls ein Prozessbeteiligter die Richtigkeit von beim Gericht vorhandenen Erfahrungssätzen bezweifelt, kann er unter Umständen durch einen entsprechenden Beweisantrag zu weiteren Ermittlungen Anlass geben (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 37); einen solchen Beweisantrag hat der Antragsteller hier jedoch nicht gestellt.
Zum anderen hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstandpunkt vertreten (Urteilsabdruck S. 17), dass ein um 3 dB(A) reduzierter Immissionsrichtwert im angefochtenen Genehmigungsbescheid festgesetzt wurde, obwohl dies nach der TA Lärm nicht zwingend notwendig gewesen wäre. Dieser Bewertung ist der Antragsteller nicht konkret entgegen getreten. Es ist demnach schlüssig, dass das Verwaltungsgericht annimmt, dass eine durch die Vorbelastung hypothetisch eintretende Erhöhung der Gesamtgeräuschbelastung um weniger als 3 dB(A) keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulasten des Antragstellers bedeuten würde.
Weiter wurde im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 19) ausgeführt, dass nicht zu beanstanden sei, dass das Landratsamt beim Schallleistungspegel der Abluftventilatoren keinen Zuschlag u.a. wegen tieffrequenter Geräusche (Nr. A.2.4.2 des Anhangs der TA Lärm) vorgenommen habe. Die Nebenbestimmung in Nr. 1.2.8 des streitgegenständlichen Bescheids, wonach alle Anlagen entsprechend dem Stand der Technik zur Lärmminderung zu errichten und zu betreiben seien, lasse die Verwendung von Ventilatoren, die solche Geräusche verursachten, nicht zu. Im Übrigen habe der Antragsteller nicht substantiiert darlegen können, dass überhaupt durch die Lüfter solche Töne bzw. Geräusche erzeugt würden.
In der Beschwerdebegründung wird nicht verdeutlicht, welche nachprüfbaren Anhaltspunkte darauf hindeuten könnten, dass entsprechende Ventilatoren tieffrequente Geräusche verursachen und dass jedenfalls Geräte nach dem hier verbindlichen Stand der Technik diese Charakteristik nicht aufweisen. Der Antragsteller behauptet hierzu lediglich, in der Literatur werde hinsichtlich der Erzeugung von tieffrequentem Lärm regelmäßig auf Lüfteranlagen verwiesen. Die hieraus vom Antragsteller gezogene Schlussfolgerung, dass Lüfter, die keine tieffrequenten Geräusche verursachen, nicht Stand der Technik sind, ist nicht schlüssig; ein Stand der Technik wird nicht bereits dadurch in Frage gestellt, dass möglicherweise auch Geräte existieren, die diesem Stand nicht entsprechen. Dafür, dass ein Lüfter nach dem Stand der Technik nicht mit tieffrequenten Geräuschen verbunden ist, spricht auch die Feststellung des Umweltingenieurs des Landratsamtes und der Gutachterin der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 (vgl. S. 5 der Niederschrift), wonach sich aus dem Blatt 53/54 in den Antragsunterlagen – d.h. aus dem Datenblatt für den vorgesehenen Ventilatortyp – keine Anhaltspunkte für vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz ergeben. Der vom Antragsteller angefragte Gutachter hat demgegenüber lediglich behauptet, die Lüfter „vom Typ FC 125“ würden „in ihrem tieffrequenten Frequenzbereich einen auffälligen Einzelton“ aufweisen, was sich aufgrund eines Datenblattes der Herstellerfirma nachweisen lasse (vgl. Schreiben vom 17.3.2016, vorgelegt als Anlage zur Klagebegründung vom 21.4.2016). Der Antragsteller hat jedoch weder ein solches Datenblatt vorgelegt, noch hat er konkret in Zweifel gezogen, dass sich aus dem zu den Antragsunterlagen gehörenden Datenblatt keine Verursachung tieffrequenter Geräusche entnehmen lässt. Der Antragsteller zeigt auch nicht auf, dass die Begründung der Ablehnung des Beweisantrags Nr. 1 (Niederschrift vom 19.4.2018, S. 7 f.) im Prozessrecht keine Stütze findet; er beschränkt sich darauf, die Ablehnung als rechtswidrig zu bezeichnen.
c) Soweit der Antragsteller geltend macht, fehlende Auflagen zu Hygienevorschriften hätten einen erhöhten Austrag von Bioaerosolen und einen unzureichenden Schutz des Antragstellers vor Gesundheitsgefahren zur Folge, stellt dies die Richtigkeit der Bewertungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.
Das Verwaltungsgericht ist im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 20) zur Einschätzung gelangt, dass infolge unzureichender Hygienevorschriften erhöhte Emissionen von Aerosolen schon deshalb keine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers zur Folge haben könne, weil die Verbreitung von Bioaerosolen lediglich dem nicht drittschützenden Vorsorgegrundsatz unterfallen würde. Insoweit wird in diesem Urteil näher ausgeführt (Urteilsabdruck S. 19), dass die den Nachbarn schützende Pflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG insoweit nicht einschlägig sei, weil das „Ob“ eines Schadenseintritts durch erhöhte Bioaerosolkonzentrationen nicht hinreichend gesichert zu erwarten sei. Die Beschwerdebegründung enthält keine Argumente gegen diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Es kommt daher im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidungserheblich darauf an, ob infolge ggf. unzureichender Auflagen im Genehmigungsbescheid zur Hygienevorsorge mit erhöhten Bioaerosolimmissionen zu rechnen ist.
d) Schließlich hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die vorliegend durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls Rechtsfehler aufweist, welche einen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begründen würde.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG (entspricht § 3a Satz 4 UVPG in der Fassung vom 24.2.2010, im Folgenden UVPG a.F.) genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 19. April 2018 ausgeführt (Urteilsabdruck S. 21), dass das Ergebnis des Landratsamtes, von einer UVP abzusehen, nachvollziehbar sei. Das Landratsamt habe die Kriterien nach Anlage 2 zum UVPG unter Würdigung der Stellungnahmen der beteiligten Fachstellen abgearbeitet. Insoweit nimmt das Verwaltungsgericht Bezug auf den Aktenvermerk des Landratsamtes vom 27. August 2014, in dem es im Ergebnis heißt, die allgemeine Vorprüfung habe ergeben, dass durch das streitgegenständliche Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.
Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, inwieweit diese Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG a.F. durchgeführt wurde und das Ergebnis nicht nachvollziehbar ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 3 a Satz 4 UVPG a.F., § 74 Abs. 1 UVPG n.F.). Der Antragsteller hat sich hierzu nicht mit dem Aktenvermerk vom 27. August 2014 als maßgeblichem Bezugspunkt dieser Prüfung auseinandergesetzt, sondern macht geltend, dass ohne die aus seiner Sicht aufgetretenen Fehler bei der Bewertung der Lärmimmissionen und des Austrags von Luftschadstoffen die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt unterschätzt worden seien. Da sich aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung diese behaupteten Fehler – wie vorstehend näher ausgeführt – nicht ergeben, fehlt es im Übrigen an der vom Antragsteller angeführten Begründung dafür, dass eine UVP durchzuführen gewesen sei.
2. Der Antragsteller hat sich nicht konkret gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts gewandt, wonach sonstige Gründe, die ausnahmsweise trotz fehlender Erfolgsaussichten der Klage das Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers rechtfertigen könnten, weder ersichtlich noch vorgetragen worden seien. Gleichermaßen hat er nicht geltend gemacht, dass die Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 VwGO entgegen der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung unzureichend wäre.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.7.2013 (wie Vorinstanz).


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