Baurecht

Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Neubau einer Metallbau-Werkstatt im Außenbereich

Aktenzeichen  RN 6 S 17.1763

Datum:
30.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 140172
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 29 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, § 212a Abs. 1
BauNVO § 5 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5

 

Leitsatz

1. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs sind nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse zu berücksichtigen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Eigentümer eines Grundstücks in einem Baugebiet hat keine sich aus dem Baugebiet ergebenden Pflichten bezüglich Grundstücken im Außenbereich. Dementsprechend hat der Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich auch keine Pflichten aus dem Baugebiet, in dem ein Nachbargrundstück liegt. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
4. Im Außenbereich kann ein Nachbar eine unzumutbare Lärmbelastung nur geltend machen, wenn gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr gewährleistet sind. Gesunde Wohnverhältnisse liegen aber vor, wenn die Immissionsrichtwerte für ein Dorfgebiet eingehalten werden. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den „Neubau einer Metallbau-Werkstatt mit Büro- und Betriebsleiterwohnung“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 18/3 der Gemarkung …, Gemeinde G … Bei dem Baugrundstück handelt es sich um ein nördlich der Hauptstraße … liegendes an der Straße etwa 33 m, im hinteren Bereich etwa 40 m breites Grundstück mit einer Länge von etwa 100 m. Im vorderen Bereich ist das Baugrundstück mit einem Wohnhaus mit angebauten Nebengebäuden bebaut. Das westlich gelegene Grundstück der Antragsteller hatte ursprünglich offenbar eine vergleichbare Größe, wurde aber in den mit dem Wohnhaus der Antragsteller bebauten vorderen Teil Fl.Nr. 18/7 mit einer Länge von 41 m und einen nicht bebauten hinteren Teil, Fl.Nr. 18/8, aufgeteilt. Westlich neben diesen Grundstücken befinden sich weitere Grundstücke, die im straßennahen Bereich mit Wohnhäusern bebaut sind.
Im hinteren Bereich des Baugrundstückes, sowie auf dem Grundstück Fl.Nr. 18/9 befinden sich noch jeweils ein kleines Nebengebäude, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen geeignet sind.
Östlich des Baugrundstücks befindet sich ein unregelmäßig geformtes Grundstück mit Wohnbebauung und Nebengebäuden im südlichen Grundstücksteil. Im nördlichen Grundstücksteil befinden sich nach den vorgelegten Lichtbildern niedrige Nebengebäude. Zudem ist im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf einem eigenen kleinen Grundstück ein Trafohaus. Östlich, südlich und süd-östlich des Baugrundstückes befindet sich weitere Bebauung mit überwiegend landwirtschaftlicher Nutzung. Hinzu kommt ein Betrieb für den An- und Verkauf von Gabelstaplern sowie deren Reparatur.
Katasterauszug zwecks Anonymisierung entfernt Nach den Bauplänen soll ein insgesamt 49 m langes und 16,50 m breites Gebäude errichtet werden. Im südlichen, 11 m langen Bereich soll ein im Wesentlichen zweistöckiges Büro- und Wohngebäude errichtet werden. Der Büroteil im Erdgeschoss enthält neben zwei Büros und einem Lager auch einen Sozialraum, der mit dem nördlich liegenden Werkstattbereich unmittelbar verbunden ist. Die Wohnnutzung umfasst das 1. Obergeschoss und in einem kleineren Bereich mit Kinderzimmer und Terrasse auch das 2. Obergeschoss.
Die Werkstatt hat eine Nutzfläche von 611,82 m² und enthält zwei Tore und zwei Türen im östlichen Bereich und eine Tür im westlichen Bereich. Die Außenfassade der Westseite enthält im oberen Wandbereich ein etwa 30 m langes und 1,3 m hohes Lichtband. Die weitere natürliche Belichtung der Werkstatt ergibt sich durch Segmente in den Toren und jeweils drei Belichtungselemente westlich und östlich des in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Firstes des flachen Satteldaches. Die Wandhöhe der Halle beträgt 5,80 m bei einem Abstand von der gemeinsamen Grundstücksgrenze von 7,15 m.
In der Betriebsbeschreibung vom 9.10.2016 erklärt der Beigeladene, er benötige größere Flächen, da er Metallstangen ablängen und verschweißen müsse. Ein großer Teil der Fläche werde für die Einlagerung fertiger Arbeiten benötigt. Hauptaufgaben seien das Herstellen von Metallgeländern, Metalltreppen, Terrassenüberdachungen aus Aluminium, Blechbearbeitung von Zuschnitt bis Abkanten der Bleche sowie Sonderanfertigungen. Die Arbeitszeiten lägen zwischen 6.00 Uhr morgens und 18.00 Uhr abends. Es kämen wöchentlich etwa zwei Lkw zum Anliefern. Die neue Halle mit Büro, Sozialräumen für künftige Mitarbeiter und eine Geschäftsleiterwohnung solle der Grundstein für ein gesundes Familienunternehmen sein, das auch Ausbildungsplätze und sichere Arbeitsplätze für Mitarbeiter biete.
Die Gemeinde erteilte das gemeindliche Einvernehmen und wies darauf hin, dass nach ihrer Auffassung ein Dorfgebiet vorliege. Das Vorhaben dürfe nur das geplante allgemeine Wohngebiet südlich der Straße … nicht stören.
Mit Bescheid vom 10.4.2017 erteilte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung unter Einbeziehung der vom Technischen Umweltschutz vorgesehenen Auflagen. Diese beziehen sich nach dem vorgelegten und zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten immissionsschutzfachlichen Gutachten der Fa. F … vom 30.3.2017 insbesondere auch auf die an den nächstgelegenen Immissionsorten einzuhaltenden Beurteilungspegel (tagsüber 60 dB(A)). Für das Wohnhaus der Antragsteller wird ein Beurteilungspegel von 39 dB(A) und ein Spitzenpegel von 62 dB(A) angegeben. Grundlage ist der für die Berechnungen von den Gutachtern angesetzte Innenpegel über den gesamten Betriebszeitraum von 77,5 dB(A), sowie die Schalldämmmaße, insbesondere für die Außenwand, das Dach und die Oberlichtbänder im östlichen Gebäudeteil von mindestens 24 dB.
Die Klage des Beigeladenen gegen sieben immissionsschutzfachliche Auflagen, RN 6 K 17.792, wurde am 22.9.2017 zurückgenommen. Das Verfahren wurde eingestellt.
Noch nicht entschieden wurde über die beim Beklagten am 5.10.2017 eingegangene Tekturplanung, mit der Änderungen im Bereich des Wohn- und Bürogebäudes einschließlich der Neuplanung eines Kellergeschosses zur Unterbringung eines Kleinteilelagers, eines Heizungsraumes und eines Pelletbunkers beantragt wurden.
Die Antragsteller erhoben mit Telefax vom 16.5.2017 Klage gegen die Baugenehmigung mit der Begründung, dass das Bauvorhaben im Außenbereich liege und deshalb rechtswidrig sei. Die Gemeinde habe ihr gemeindliches Einvernehmen auch nur erteilt, weil ein Grundstück im Gewerbegebiet nicht habe gefunden werden können. Von einem Metallbaubetrieb gingen schädliche Umwelteinwirkungen zum Nachteil des klägerischen Grundstücks aus. Richt- und Grenzwerte nach der TA-Lärm böten zwar Anhaltspunkte, könnten jedoch nicht schematisch angewandt werden. Die Metallbauwerkstätte erfülle keinen Privilegierungstatbestand und widerspreche auch im nördlichen Drittel des Baukörpers den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Soweit das Vorhaben dem Innenbereich zuzuordnen sei, verstoße es gegen den Gebietserhaltungsanspruch im vorhandenen Dorfgebiet.
Es liege ein wesentlich störender Betrieb vor, in dem Schlag-, Säge-, Flex- und Schweißgeräusche erzeugt würden.
Die Betriebsbeschreibung sei nicht vollständig, da die Anzahl der Mitarbeiter nicht angegeben werde. In Nr. 16 der Auflagen sei geregelt, dass alle Türen und Tore geschlossen zu halten seien und ausschließlich zu Einlagerungs- und Auslieferungstätigkeiten geöffnet werden dürfen. Es fehle eine Regelung, dass während der Öffnungszeit der Türen und Tore keine lärmintensiven Arbeiten ausgeübt werden dürften.
Eine endgültige Prüfung der Brandsicherheit sei nicht erfolgt. Vielmehr habe der Kreisbrandrat darauf hingewiesen, dass eine abschließende Beurteilung, ob die vorhandenen Einsatzmittel der Feuerwehr ausreichend seien, erst nach Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplans durch die Gemeinde überhaupt möglich sei. Dieser Bedarfsplan sei offenkundig bisher nicht erstellt worden. Gerade die Flex- und Schweißerarbeiten bedingten aber eine erhebliche Brandgefahr. Die nicht geklärte Frage in Bezug auf den abwehrenden Brandschutz führe in Zusammenschau mit den Immissionsbelastungen und der abriegelnden Wirkung des 49 m langen Baukörpers zu einem Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
Der Antragsgegner beantragt die Klageabweisung. Hingewiesen wird darauf, dass nach einer zunächst erforderlichen Umplanung sowohl für das vordere Grundstück der Antragsteller, Fl.Nr. 18/7, als auch für das dahinterliegende Grundstück, Fl.Nr. 18/8, ein Vorbescheid für die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses erteilt worden sei. Seitens des Antragsgegners sei das Baugrundstück als Innenbereich angesehen worden. Nicht maßgeblich sei, ob es sich um ein Dorf- oder Mischgebiet handele, da Gewerbebetriebe in beiden Gebietsarten zulässig seien. Auch bei einer teilweisen Lage im Außenbereich liege keine Beeinträchtigung nachbarschützender Rechte vor. Die Gemeinde wolle auch den Flächennutzungsplan, in dem ein Dorfgebiet ausgewiesen sei, auf den Bereich des Bauvorhabens erweitern. Die vom Bauvorhaben ausgehenden Lärmimmissionen erreichten nicht die nach der TA-Lärm zumutbaren Beurteilungspegel. Beim Wohnhaus der Antragsteller werde der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) mit 39 dB(A) deutlich unterschritten. Auch die kurzzeitig zu erwartenden Geräuschspitzen würden mit 62 dB(A) den zulässigen Wert von 90 dB(A) deutlich unterschreiten. Die Türen und Tore der Metallbauwerkstatt seien dauerhaft geschlossen zu halten und ausschließlich zu Einlagerungs- und Auslieferungstätigkeiten zu öffnen. Die Zu- und Abfahrt erfolge auf der Ostseite des Bauvorhabens und sei somit auf der dem Grundstück der Antragsteller abgewandten Seite. Der Gebietserhaltungsanspruch werde nicht verletzt, da sowohl in einem Mischgebiet als auch in einem Dorfgebiet sonstige nichtstörende Gewerbebetriebe zulässig seien. Der Beigeladene stelle auch Sonderanfertigungen nach Kundenwünschen dar. Es handele sich somit nicht um serien- oder fabrikmäßig hergestellte Teile.
Von dem Bauvorhaben gehe keine abriegelnde Wirkung aus. Die Größe des Betriebsgebäudes sei in der näheren Umgebung bei Gebäuden mit landwirtschaftlicher Nutzung üblich. Abstandsflächen würden eingehalten.
Verwiesen wird auf die Stellungnahme des Kreisbrandrates vom 30.6.2017, in dem dieser mitteilt, dass der abwehrende Brandschutz sichergestellt sei.
Der Beigeladene nimmt durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten auf das Schreiben des Landratsamtes … Bezug. Übergeben wird die ergänzende Betriebsbeschreibung vom 16.8.2017, wonach derzeit der Beigeladene in Vollzeit, ein Helfer 30 Stunden die Woche arbeite und ab/seit September 2017 ein Lehrling vorhanden sei. Pro Woche fänden 3 Werkstatttage und 2 Montagetage statt. Bei den Werkstatttagen sei ein Bürotag inbegriffen. Zu dieser Zeit werde die Werkstatt kaum genutzt. Nach dem Neubau sei die Einstellung eines weiteren Mitarbeiters in Vollzeit geplant. Die Grundarbeitszeiten lägen zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr, an Montagetagen könne es aber vorkommen, dass auch nach 18.00 Uhr noch in der Halle abgeladen werde. Zustellungen bzw. Abholungen fänden viermal wöchentlich statt, Paketdienste einmal täglich. Im Außenbereich der Halle sei pro Tag mit Abladen und dem Drehen größerer Teile in einem Zeitraum von 1,5 Std. pro Tag zu rechnen.
Mit Telefax ihrer Prozessbevollmächtigten vom 4.10.2017 beantragten die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 16.5.2017.
In Ergänzung zur Klagebegründung wird ausgeführt, dass bereits die Bezeichnung des Bauvorhabens unzureichend sei, da es sich nicht nur um eine Metallbauwerkstatt, sondern um eine Metallbauproduktionsanlage handele. Diese solle im Außenbereich errichtet werden und sei damit mangels Privilegierung rechtswidrig. Das gemeindliche Einvernehmen sei auch nicht in Bezug auf die Errichtung des Bauvorhabens im Außenbereich erteilt worden. Nicht sinnvoll sei die Genehmigung mit Lärmimmissionen von bis 39 dB(A) da ein metallverarbeitender Betrieb diesen Beurteilungspegel nicht einhalten könne.
Verwiesen wird nochmals auf die besondere Größe der Halle.
Unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Gerichts an die Beteiligten wird darauf hingewiesen, dass im hinteren Teil des östlich gelegenen Grundstück ein Hühnerstall und ein Freisitz vorhanden seien. Auf einem weiteren Grundstück gebe es eine ca. 5 m hohe Trafostation. Die Grenze zwischen Außen- und Innenbereich könne nicht schematisch gezogen werden. Vorliegend zählten die Gärten noch zum Bebauungszusammenhang. Hieraus ergebe sich, dass sich das Bauvorhaben nicht in das faktische Dorfgebiet einfüge.
Trotz der angeblich geringen Arbeitszeiten und der niedrigen Mitarbeiterzahl liege keine atypische Betriebsform vor. Zudem sei die Betriebsbeschreibung hinsichtlich Mitarbeiterzahl und Betriebstagen im Verhältnis zur Größe des Bauvorhabens nicht glaubhaft. Widersprochen wird der Auffassung, dass wegen der Hopfenanbaubetriebe und des Gabelstapler-Reparaturbetriebes eine Gemengelage vorliege.
Selbst wenn das Bauvorhaben im Außenbereich errichtet würde, wäre es wegen Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes unzulässig. Eine Unbegründetheit der Klage bei Lage im Außenbereich widerspreche auch dem Gleichheitssatz, Art. 3 GG, wenn das Bauvorhaben im faktischen Dorfgebiet unzulässig sei. Die Antragsteller seien konkret–individuell betroffen und machten sich nicht zu Sachwaltern des Gemeininteresses.
Für das Bauvorhaben würden zudem 40 Bäume gefällt. Wegen des Baubeginns wird um schnelle Entscheidung des Gerichts gebeten.
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom 10.4.2017 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Bezeichnung als Metallbau-Werkstatt verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten, auch wenn die Produktion im Vordergrund stehe. Das Bauvorhaben solle nach Auffassung des Antragsgegners im Innenbereich errichtet werden. Auf dem Baugrundstück und umliegenden Grundstücken befänden sich Wohnbebauung, Nebengebäude und landwirtschaftliche Gebäude. Der Großteil des Grundstücks werde im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt. Die Einbeziehung des gesamten Grundstückes in das Dorfgebiet sei in der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes vorgesehen.
Sowohl die Immissionsrichtwerte eines faktischen Dorf- als auch Mischgebietes würden eingehalten. Aus den sieben Baugenehmigungen für landwirtschaftliche Bauvorhaben aus den letzten Jahrzehnten ergebe sich, dass ein Dorfgebiet vorliege. Die dem Gutachten F … vom 30.3.2017 zugrundeliegende Betriebsbeschreibung und die Betriebsbeschreibung, die der Beigeladene im Klageverfahren vorgelegt habe, schlössen eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft aus. Die Grenze eines faktischen Dorfgebietes sei aufgrund der gesamten örtlichen Gegebenheiten zu ermitteln. Ob ein unbebautes Grundstück den Bebauungszusammenhang fortsetze oder ihn unterbreche, hänge von der Verkehrsauffassung in Bezug auf die vorhandene Bebauung ab. In einem faktischen Dorfgebiet könne auch ein metallverarbeitender Betrieb zulässig sein. Nach einer Entscheidung des VGH Mannheim (Beschluss vom 28.3.2001, 8 S 2120/00) könnten metallverarbeitende Betriebe aufgrund der unterschiedlichen Betriebsgegenstände nicht stets typisierend als wesentlich störend angesehen werden.
Der Beigeladene beantragt durch Telefax seines Prozessbevollmächtigten vom 27.10.2017, den Antrag abzulehnen.
Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot werde nicht verletzt. Selbst wenn eine Innenbereichslage vorläge, sei eine Verletzung nachbarschützender Rechte nicht gegeben, da sich der Betrieb auch in ein Dorfgebiet einfüge. Das Bauvorhaben sei mit dem Betrieb, über den der VGH Mannheim entschieden habe, nicht vergleichbar, da dieser doppelt so viel Personal gehabt habe. Nach den zu erwartenden Immissionen sei der Betrieb nicht störend. Zudem liege eine Gemengelage vor, da nicht geklärt sei, ob ein Misch- oder Dorfgebiet gegeben sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB). Er kann jedoch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen. Ein derartiger Antrag hat nur dann Erfolg, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des streitgegenständlichen Verwaltungsakts überwiegt. Da an der Umsetzung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse besteht, richtet sich diese Interessenabwägung in der Regel nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Maßgeblich ist nicht die Frage, ob eine erteilte Baugenehmigung in allen Teilen rechtmäßig ist. Erfolgsaussicht haben Klage und Antrag eines Nachbarn nur, wenn dieser in eigenen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vorliegend hatte der Beigeladene zwar keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, da das genehmigte Bauvorhaben im Außenbereich errichtet wird (1.), mangels Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes (2.) haben die Antragsteller aber keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung.
1. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners wurde das Bauvorhaben im Außenbereich, § 35 BauGB, genehmigt. Außenbereich sind entsprechend der früheren Legaldefinition des § 19 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (i.d.F. bis 1997) und der fortbestehenden ständigen Rechtsprechung diejenigen Gebiete, die weder innerhalb eines Bebauungsplangebietes noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, § 34 BauGB, liegen. Vorliegend ist ein Bebauungsplan nicht gegeben. Ein Flächennutzungsplan genügt für die Bildung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nicht, da es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung ankommt.
Zur Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB führt das Bundesverwaltungsgericht (B.v. 2.8.2001, 4 B 26/01, juris) aus:
„Unter den Begriff der Bebauung im Sinne dieser Vorschrift fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. September 1992 – BVerwG 4 C 15.90 – und vom 17. Juni 1993 – BVerwG 4 C 17.91 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nrn. 152 und 158). Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – BVerwG 4 C 55.81 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1992 – BVerwG 4 B 35.92 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149). Dass sie als bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren sind, ändert nichts an dieser Beurteilung.
Für die Frage, ob ein Grundstück im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB bebaut ist, kommt es allein auf die vorhandene Anlage an; ob das geplante neue Gebäude der in der Umgebung vorhandenen Bebauung entsprechen würde, ist für diese Frage unerheblich. Erst wenn die Prüfung ergeben hat, dass die Anwendbarkeit des § 34 BauGB zu bejahen ist, weil das Baugrundstück zum unbeplanten Innenbereich gehört, wird die Frage, ob das neue Gebäude der vorhandenen Bebauung entspricht, bei der Prüfung des Merkmals des „Einfügens“ rechtlich bedeutsam.
Zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil können allerdings auch Grundstücke gehören, auf denen sich nur bauliche Anlagen ohne maßstabbildende Kraft befinden; denn selbst unbebaute Flächen können einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein. Maßgeblich ist, wie weit eine aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 – BVerwG 4 C 2.66 – BVerwGE 31, 20; vom 19. September 1986 – BVerwG 4 C 15.84 – BVerwGE 75, 34 und vom 14. November 1991 – BVerwG 4 C 1.91 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 336). Das ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 – BVerwG 4 C 94.66 – BVerwGE 28, 268; Beschlüsse vom 27. Mai 1988 – BVerwG 4 B 71.88 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127 und vom 1. April 1997 – BVerwG 4 B 11.97 – Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328). Ein Bebauungszusammenhang scheidet z.B. auch bei einer Grundstückslage am Ortsrand nicht von vornherein aus. Zwar endet er in aller Regel am letzten Baukörper; örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, ihm noch bis zu einer natürlichen Grenze (z.B. Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind und trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – BVerwG 4 C 40.87 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138; Beschlüsse vom 18. Juni 1997 – BVerwG 4 B 238.96 – und vom 20. August 1998 – BVerwG 4 B 79.98 – NVwZ-RR 1998, 157 und 1999, 105 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nrn. 186 und 191).
Weiterhin erklärt das Bundesverwaltungsgericht (B.v. 8.10.2015, 4 B 28/15, juris):
„In der Rechtsprechung des Senats ist hinreichend geklärt, nach welchen Kriterien die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zum Außenbereich (§ 35 BauGB) zu erfolgen hat. Danach ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 – 4 C 2.66 – BVerwGE 31, 20 , vom 1. Dezember 1972 – 4 C 6.71 – BVerwGE 41, 227 und vom 19. September 1986 – 4 C 15.84 – BVerwGE 75, 34 ; Beschluss vom 18. Juni 1997 – 4 B 238.96 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 186 m.w.N.). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 – juris Rn. 16 m.w.N.). Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138). Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 – a.a.O.).
Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Urteile vom 22. März 1972 – 4 C 121.68 – BRS 25 Nr. 38 und vom 12. Oktober 1973 – 4 C 3.72 – Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 4; Beschluss vom 12. März 1999 – 4 B 112.98 – NVwZ 1999, 763). Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 und vom 16. September 2010 – 4 C 7.10 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 Rn. 12; Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191). Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln (BVerwG, Urteile vom 29. November 1974 – 4 C 10.73 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46 und vom 14. November 1991 – 4 C 1.91 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236). Ebenso wie ein Bebauungszusammenhang nicht unmittelbar mit dem letzten Baukörper zu enden braucht, verbietet sich umgekehrt die Annahme, dass notwendigerweise das letzte Grundstück in seinem gesamten Umfang vom Zusammenhang erfasst wird (BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 – 4 C 47.68 – Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 20 = juris Rn. 19 und vom 3. März 1972 – 4 C 4.69 – BRS 25 Nr. 39 = juris Rn. 17). Wie weit der Bebauungszusammenhang im Einzelfall reicht, kann daher stets nur das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Bei dieser Einzelfallbetrachtung ist zu fragen, ob sich tragfähige Argumente dafür finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt. Fehlt es hieran, so liegt – deshalb – Außenbereich vor (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 – 4 C 48.72 – Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 30 = juris Rn. 29). Lassen sich mithin im Anschluss an eine die Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB erfüllende Bebauung keinerlei Merkmale ausmachen, die eine zum Außenbereich hin abgrenzbare Fläche markieren und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen, dann endet der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Haus (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 – 4 B 249.87 – juris Rn. 1).“
Vorliegend kann auch im vorliegenden summarischen Verfahren eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund der vorliegenden Lichtbilder sowie der Lagepläne mit hoher Sicherheit festgestellt werden, dass das Bauvorhaben im Außenbereich errichtet werden soll. Die vorhandene Bebauung auf dem Baugrundstück und den westlich und östlich davon liegenden Grundstücken endet mit den vorhandenen Wohnhäusern. Weder das Trafohäuschen auf einer eigenen Flurnummer, noch die nördlich der im südlichen Teil des östlich liegenden Grundstück befindlichen landwirtschaftlichen Nebengebäude, insbesondere der Hühnerstall, gehören als nicht regelmäßig von Menschen zu betretende Gebäude zu einem Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB. Gleiches gilt für die kleinen Nebengebäude im nördlichen Teil des Baugrundstücks und auf dem Grundstück Fl.Nr. 18/8. Auch wenn das Baugrundstück selbst im südlichen Teil bebaut ist, führt dies nicht dazu, dass das gesamte Grundstück als im Bebauungszusammenhang liegend angesehen werden könnte. Insbesondere gibt es keine geographischen Besonderheiten, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung zuließen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn auf dem östlich liegenden Baugrundstück im nördlichen Teil Gebäude wären, die zum Bebauungszusammenhang gehören, der Bereich, auf dem das Bauvorhaben errichtet werden soll, nicht zum Innenbereich gehören würde. Der Innenbereich würde dann an der Grundstücksgrenze zum östlich liegenden Grundstück bis zum vorhandenen Haus auf dem Baugrundstück zurückspringen.
2. Die Antragsteller können somit nur eine Verletzung eigener Rechte geltend machen, wenn das Bauvorhaben und der mit der Errichtung zugelassene Betrieb gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstößt, das bei Vorhaben im Außenbereich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hergeleitet wird.
Zutreffend stellen die Antragsteller hierzu fest, dass ihre Rechte im Vergleich zu Bauvorhaben im faktischen Dorfgebiet eingeschränkt sind. Dies verstößt aber nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Wird ein neues Bauvorhaben innerhalb eines Bebauungsplangebietes oder eines Gebietes errichtet, das nach seiner Bebauung einem Baugebiet der BauNVO entspricht, gelten nicht nur für dieses Bauvorhaben, sondern für alle Grundstücke im Baugebiet gegenseitige Rechte und Pflichten, die das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nach den Besonderheiten des Baugebiets prägen. Alle Eigentümer von Baugrundstücken in einem derartigen Gebiet können besondere Rücksichtnahme in Bezug auf andere Grundstücke verlangen, sind aber auch selbst zur Rücksichtnahme entsprechend der Gebietsart verpflichtet.
Der Eigentümer eines Grundstücks in einem Baugebiet hat demgegenüber keine sich aus dem Baugebiet ergebenden Pflichten bezüglich Grundstücken im Außenbereich. Dementsprechend hat der Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich auch keine Pflichten aus dem Baugebiet, in dem ein Nachbargrundstück liegt. Entsprechendes gilt auch bei zwei benachbarten Grundstücken in unterschiedlichen Baugebieten.
Ein Nachbar kann die Verletzung des Rücksichtnahmegebotes geltend machen, wenn die zu erwartenden Lärmimmissionen über das Maß hinausgehen, das in der näheren Umgebung hinzunehmen ist. Dabei orientiert sich die Rechtsprechung an der VDI-Richtlinie 2058 Bl. 1 (Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft) Nr. 3.3.1 und den Bestimmungen der daraus entwickelten Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm, i.d.F. v. 26.8.1998, GMBl. 1998 S. 503). Danach sind in Dorfgebieten Immissionsrichtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) zumutbar. Im Außenbereich kann ein Nachbar eine unzumutbare Lärmbelastung nur geltend machen, wenn gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr gewährleistet sind (BVerwG, Urt. v. 23. 9.1999, 4 C 6/98, BVerwGE 109, 314 – 325). Gesunde Wohnverhältnisse liegen aber vor, wenn die Immissionsrichtwerte für ein Dorfgebiet eingehalten werden.
Vorliegend hat das Wohngrundstück der Antragsteller einen Anspruch auf Einhaltung dieser Immissionsrichtwerte gegenüber anderen Grundstücken im Baugebiet, da es sich aufgrund der zahlreichen Grundstücke mit landwirtschaftlicher Nutzung um ein faktisches Dorfgebiet nach § 34 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO handelt. Dem steht auch der über 200 m entfernt liegende Betrieb für Verkauf und Reparatur von Gabelstaplern nicht entgegen. Nach den u.a. aus dem Internet erhältlichen Bildern ist es wahrscheinlich, dass es sich dabei im Wesentlichen um den im faktischen Dorfgebiet zulässigen Verkauf handelt und demgegenüber die Reparatur nur einen noch nicht wesentlich störenden Teilbetrieb darstellt. Insgesamt dürfte es sich damit um einen nach § 5 Abs. 2 BauNVO im Dorfgebiet zulässigen Betrieb handeln. Der Charakter des faktischen Dorfgebietes würde sich aber auch dann nicht ändern, wenn es sich bei dem Gabelstaplerbetrieb um einen nicht zulässigen wesentlich störenden Gewerbebetrieb handeln würde. Die wesentlichen Störungen würden sich nur auf einen Teil des Dorfgebietes beziehen und sich bei der Entfernung zum Bauvorhaben bzw. dem Wohngrundstück der Antragsteller dort nicht mehr auswirken. Ein einziger Betrieb dieser Art lässt den Dorfgebietscharakter nicht entfallen, sodass nicht von einer Gemengelage ausgegangen werden kann.
Im Übrigen wären den Antragstellern auch bei einer Gemengelage die Immissionsrichtwerte eines Dorfgebietes zumutbar. Diese werden nicht nur nachts, in denen ein Betrieb nicht genehmigt wurde, sondern auch tagsüber deutlich eingehalten. Dabei kann dahinstehen, wie viele Mitarbeiter der Beigeladene zu einem späteren Zeitpunkt in dem Betrieb beschäftigt, da ein Innenpegel von 77,5 dB(A) eingehalten werden muss. Nachdem nicht nur der Gutachter aus Vergleichen mit anderen Betrieben diesen Innenpegel ermittelt hat, sondern auch der Technische Umweltschutz des Beklagten ihn für plausibel hält, ist auch der bei Dämmwerten von 24 dB für Außenwand, Lichtband und Dach errechnete Lärmpegel bei den Antragstellern von 39 dB(A) nachvollziehbar. Da es sich bei dem Lichtband nicht um zu öffnende Fenster handelt und sich die Tore auf der dem Grundstück der Antragsteller abgewandten Seite der Halle befinden, bestehen keine Zweifel daran, dass die Immissionsrichtwerte eingehalten werden können, diese tatsächlich sogar weit unterschritten werden.
Vorsorglich wird nach Rücknahme der Klage des Beigeladenen gegen einen Teil der immissionsschutzfachlichen Auflagen, RN 6 K 17.792, darauf hingewiesen, dass alle Auflagen gegenüber dem Beigeladenen bestandskräftig geworden sind. Die Erklärungen in der Betriebsbeschreibung vom 16.8.2017 sind damit unzulässig, soweit sie der Baugenehmigung widersprechen. Hierzu gehören insbesondere Arbeiten im Außenbereich und Anlieferungen nach 18.00 Uhr.
3. Sonstige Gründe für einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot sind nicht ersichtlich. Insbesondere geht von dem Bauvorhaben keine einmauernde Wirkung aus, was in aller Regel schon dann ausgeschlossen werden kann, wenn die Abstandsflächen gegenüber den Nachbargrundstücken eingehalten werden. Trotz der Länge von 49 m ist bei einer Wandhöhe von 5,80 m und einem Abstand zum Grundstück der Antragsteller von 7,15 m eine einmauernde Wirkung durch das Bauvorhaben nicht gegeben.
Abgesehen davon, dass bei dem Bauvorhaben, das keinen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 BayBO darstellt, Brandschutzvorschriften nicht Prüfungsgegenstand im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, Art. 59 BayBO, und auch nicht nachbarschützend sind, hat der Kreisbrandrat versichert, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Brandabwehr gegeben sind.
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Antragsteller haben die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, weil dieser einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr.2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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