Baurecht

Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Neubau eines Mehrfamilienhauses – Gegenseitiger Abstandsflächenverstoß

Aktenzeichen  M 8 SN 15.4963

Datum:
18.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 3 Abs. 1 S. 2, Art. 6, Art. 59 S. 1 Nr. 1, Art. 68 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, Art. 75 Abs. 1 S. 1
WEG WEG § 1 Abs. 2, § 13 Abs. 1
BauGB BauGB § 34 Abs. 1, Abs. 2, § 212a Abs. 1
BauNVO BauNVO § 15 Abs. 1
BGB BGB § 242
VwGO VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, § 80a Abs. 3 S. 2, § 123

 

Leitsatz

1. Art. 68 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BayBO eröffnet der Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit, den Bauantrag auch im Falle der Nichteinhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren nicht zu prüfen sind, abzulehnen. Hiermit korrespondiert jedoch kein Anspruch eines Dritten, die Überprüfung des Vorhabens im Hinblick auf die Verletzung von nachbarschützenden Normen des Bauordnungsrechts zu verlangen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein rechtswidriges Bauvorhaben hat ein betroffener Nachbar nur, wenn die Rechtswidrigkeit darauf beruht, dass es gegen Vorschriften verstößt, die Nachbarn des Baugrundstücks in ihren Rechten schützen und jede andere Entscheidung als das Einschreiten angesichts der Schwere der Rechtsverletzung auch unter Berücksichtigung der Belange des Bauherrn ermessensfehlerhaft wäre, wenn also das Ermessen zugunsten des Nachbarn “auf Null” reduziert ist. (redaktioneller Leitsatz)
3. Aus dem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandflächen freihält. (redaktioneller Leitsatz)
4. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann sich ein Nachbar in der Regel nicht mit Erfolg auf die Einhaltung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht und die beiderseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Abs. 1 S. 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Anträge werden abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 5.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

II.
I. Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg sein wird, da die angefochtene Baugenehmigung vom 2. Oktober 2015 bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts oder Bauordnungsrechts verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Grundsätzlich kann der einzelne Teileigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht (vgl. BVerwG, U. v. 20.8.1992 – 4 B 92/92 – juris; BayVGH, B. v. 08.07.2013 – 2CS 13.872 – juris). Das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 20.8.1992 – 4 B 92/92 – juris) bejaht eine Klagebefugnis des Sondereigentümers, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist. Dies ist möglicherweise dann der Fall, wenn das Sondereigentum beispielsweise im Bereich der Abstandsflächen liegt oder aber das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unmittelbar das Sondereigentum betrifft. Da letzteres ebenfalls geltend gemacht wird, ist jedenfalls insoweit die Antragsbefugnis gegeben und der Antrag zulässig.
2. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rn. 73 f.).
Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris RdNr. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.1.1997 – 4 B 244/96 NVwZ 1998, 58 – juris Rn. 3; BayVGH B. v. 14.10.2008 – 2 CS 08/2132 – juris Rn. 3).
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungs-rechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellers verstößt.
2.1 Der Einwand, das Vorhaben verletze die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO kommt deshalb nicht zum Tragen, da für das streitgegenständliche Vorhaben ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen war, da es sich bei dem streitgegenständlichen Mehrfamilienhaus nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayBO im Wesentlichen nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen – wie das Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO – gehören nur dann gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde, wenn insoweit Abweichungen beantragt wurden, sich gemäß Art. 59 Satz 1 Alt. 2 BayBO für das Vorhaben aus einschlägigen örtlichen Bauvorschriften entsprechende Anforderungen ergeben oder gemäß Art. 59 Satz 2 i. V. m. Art. 62 Abs. 3 BayBO ausnahmsweise eine Prüfung bautechnischer Nachweise durch die Baugenehmigungsbehörde vorgesehen ist.
Da das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchzuführen war und von der Beigeladenen auch keine Abweichungen zum Abstandsflächenrecht beantragt waren bzw. solche auch nicht erteilt wurden, war das Abstandsflächenrecht nicht Prüfungsgegenstand des Genehmigungsverfahrens.
Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen ist, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und kommt insoweit eine Verletzung von Nachbarrechten durch die erteilte Baugenehmigung nicht in Betracht. Eine (ausschließlich) auf die Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften gestützte Anfechtungsklage gegen eine solche Baugenehmigung würde „ins Leere gehen“ (BayVGH B. v. 14.10.2008 – 2 CS 08/2132 – juris Rn. 3). Daher ist den Antragsteller hinsichtlich seines Einwandes, das Vorhaben verstoße gegen das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO, darauf zu verweisen, insoweit Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.1.1997 – 4 B 244/96 NVwZ 1998, 58 – juris Rn. 3).
Auch der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens trotz eingeschränkten Prüfungsumfangs des vereinfachten Verfahrens das Vorhaben auf die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften überprüft, was sich unter anderem aus dem Hinweisschreiben der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2015 ergebe, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Beschränkung des Prüfprogramms im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 BayBO hat nicht nur zur Konsequenz, dass seitens der Behörde keine Prüfung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften stattfinden darf. Vielmehr werden Regelungsinhalt und die Feststellungswirkung der Baugenehmigung und damit der Nutzen der Baugenehmigung für den Bauherren werden entsprechend beschränkt (vgl. BayVGH, U. v. 29.10.2015 – 2 B 15.1431 – juris Rn. 35). Daher scheidet eine Nachbarrechtsverletzung bereits deswegen aus, da es der angegriffenen Baugenehmigung an einer nachbarrechtsrelevanten Regelung fehlt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behörde im Baugenehmigungsverfahren das Vorhaben tatsächlich auch hinsichtlich der Einhaltung der Bauordnungsvorschriften überprüft hat. Solange eine erfolgte Prüfung nicht durch Erteilung von Abweichungen gemäß Art. 63 BayBO in die Baugenehmigung Eingang findet, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und kann nachbarschützenden Rechte des Bauordnungsrechts nicht verletzen. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO eröffnet zwar der Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit, den Bauantrag auch im Falle der Nichteinhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren nicht zu prüfen sind, abzulehnen. Hiermit korrespondiert jedoch kein Anspruch eines Dritten, die Überprüfung des Vorhabens im Hinblick auf die Verletzung von nachbarschützenden Normen des Bauordnungsrechts zu verlangen.
Im Übrigen kann dem Hinweisschreiben der Antragsgegnerin, mit dem sie auf die Nichteinhaltung der Mindestanstände zu dem Nachbarsrundstück Fl.Nr. … durch die geplante Balkonanlage und auf die Möglichkeit der Errichtung lediglich einer untergeordneten Balkonanlage hingewiesen hat, nicht entnommen werden, dass von der Antragsgegnerin eine umfassende Prüfung der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften durch das streitgegenständliche Vorhaben vorgenommen wurde.
2.2 Hinsichtlich der Verletzung bauplanungsrechtlicher, drittschützender Vorschriften kommt in Bezug auf das Sondereigentum des Antragstellers allenfalls das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht. Es kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattfindet (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351).
Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich – umgekehrt – um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte, wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 – 4 B 215/96 – juris Rdnr. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 – 4 C 22.75 BVerwGE 52, 122 – juris Rdnr. 22; U. v. 28.10.1993 – 4 C 5.93 NVwZ 1994, 686 – juris Rdnr. 17; U. v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 BVerwGE 109, 314 – juris Rdnr. 20; U. v. 18.11.2004 – 4 C 1/04 NVwZ 2005, 328 – juris Rdnr. 22; U. v. 29.11.2012 – 4 C 8/11 BVerwGE 145, 145 – juris Rdnr. 16; BayVGH, B. v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rdnr. 4). Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (BVerwG, U. v. 25.2.1977 – IV C 22.75 BVerwGE 52, 122 – juris Rdnr. 22).
In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 – 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 – 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 – juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B. v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770, BayVBl. 2009, 751 – juris Rn. 23; B. v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind u. a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5; B. v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9).
Die Anwendung dieser Grundsätze führt vorliegend voraussichtlich dazu, dass eine „abriegelnde“ oder auch „erdrückende“ Wirkung des geplanten Gebäudes gegenüber dem Teileigentum des Antragstellers nicht angenommen werden kann.
Wie oben dargestellt, sind an die Annahme einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme sehr hohe Anforderungen zu stellen. Dies gilt umso mehr, als sich das streitgegenständliche Gebäude und das Nachbargebäude in einem dicht bebauten innerstädtischen Bereich befinden. Zwar soll das geplante Gebäude eine Firsthöhe von 16,57 m erreichen und damit ca. 5,27 m höher werden, als das Flachdachgebäude auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. …, in dem sich die Teileigentumseinheit des Antragstellers befindet. Allerdings übersteigt die Traufhöhe des Vorhabengebäudes mit 9,07 m die Wandhöhe des Nachbargebäudes bis zum Rücksprung des Terrassengeschosses nur marginal. Hinzu kommt, dass das Terrassengeschoss auf der dem Vorhaben zugewandten Westseite nach den genehmigten Plänen nur 1,49 m an seiner Südseite und 1,25 m an seiner Nordseite nach Westen zurückspringt. Im Bereich des 2,76 m breiten Treppenhausbaus ist ein Rücksprung nicht vorhanden, so dass sich hier eine Wandhöhe von ca. 11,3 m in einem Abstand von 4,5 m zu der Grundstücksgrenze ergibt. Das Dach des streitgegenständlichen Gebäudes ist im Bereich des vierten Obergeschosses bis zum Mansardknick um 69° geneigt, so dass sich eine mit dem geringfügig zurückgesetzten Terrassengeschoss vergleichbare Wirkung ergibt. Im Bereich des Mansardknicks liegt die Höhe des streitgegenständlichen Gebäudes bei 12,23 m und übersteigt die absolute Höhe des Nachbargebäudes lediglich um knapp einen Meter. Das Mansarddach des streitgegenständlichen Gebäudes verfügt im Bereich zwischen dem Mansardknick und dem First um eine Neigung von 34°, was die Wirkung des Vorhabens auf das Nachbargebäude relativiert. Aufgrund der Ausbildung des Daches des Vorhabengebäudes wirkt sich die Höhendifferenz von 5,27 m nicht erheblich auf das Nachbargebäude aus. Zudem ist das Gebot der Rücksichtnahme nach der oben zitierten Rechtsprechung gerade im innerstädtischen Bereich erst dann verletzt, wenn zwischen den Gebäuden ein erheblicher Höheunterschied von mehreren Geschossen gegeben ist, was hier ersichtlich nicht der Fall ist. Eine erdrückende Wirkung des Vorhabens liegt hier damit nicht vor.
Im Übrigen ist anzumerken, dass auch eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften nicht zwingend zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führt. Zwar ist im Falle der Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen in der Regel davon auszugehen, dass auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gewahrt ist (vgl. BVerwG, U. v. 11.01.1999 – 4 B 128/98, NVwZ 1999, 879, 880; BayVGH, B. v. 06.11.2008 – 14 ZB 08.2326 – juris Rn. 10). Ein Verstoß gegen die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften impliziert jedoch nicht automatisch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme.
Auch eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung des Vorhabens auf das Teileigentum des Antragstellers ist vorliegend nicht anzunehmen. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Nutzungseinheit des Antragstellers im Erdgeschoss des Nachbargebäudes auf der Fl.Nr. … befindet und den östlichen Fenstern der Nutzungseinheit eine ca. 10 m breite Wand des Bestandsgebäudes, die gerade im Bereich der Fenster situiert ist, in einem Abstand von ca. 10 m vorgesetzt ist. Insoweit liegt eine Vorbelastung durch die Bestandsbebauung vor. Zwar wird sich durch die Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes aufgrund der Höhe und Länge des Baukörpers die Belichtungssituation für die Nutzungseinheit des Antragstellers verändern. Hierdurch wird jedoch die Grenze des dem Antragsteller zumutbaren nicht überschritten. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass bereits die Bestandsvilla auf dem Vorhabengrundstück über eine Wandhöhe von ca. 7 m und eine Firsthöhe von ca. 9,5 m verfügte, so dass es sich für das Teileigentum des Antragstellers nicht um eine erstmalige Belastung handelt. Da die Teileigentumseinheit des Antragstellers im Erdgeschoss liegt, ist diese bereits durch die Bestandsbebauung beeinträchtigt. Eine unzumutbare Verschlechterung der bestehenden Situation wird mit der Ausführung des Vorhabens nicht eintreten. Zudem dürfte die Belichtung der Räumlichkeiten des Antragstellers bereits dadurch eingeschränkt sein, dass im südöstlichen Bereich auf der Höhe des Erdgeschosses eine Garagenrampe des Gebäudes …-straße 81/83 und im nordöstlichen Bereich ein gleich hohes Nebengebäude situiert ist, durch das die Belichtung und Belüftung der Räumlichkeiten jedenfalls von der Süd- und Nordseite eingeschränkt wird.
II.
Der unter Ziffer II gestellte Hilfsantrag ist zwar zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1. Da der Antragsteller die Antragsgegnerin jedenfalls mit dem Schriftsatz vom 12. Februar 2016 um die Einstellung der Bauarbeiten auf dem Vorhabengrundstück ersucht hat und diese bisher über den Antrag nicht entschieden hat, ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers zu bejahen.
2. Gleichwohl bleibt der Antrag nach § 123 VwGO ohne Erfolg, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Der Antragsteller hat nach der im Eilverfahren gebotenen, aber ausreichenden summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung gegen die Antragsgegnerin (Art. 75 BayBO).
2.1 Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden, die Einstellung der Arbeiten anordnen. Die Ausübung dieser Befugnis steht in pflichtgemäßem Ermessen (Art. 40 BayVwVfG). Wenn die Rechtswidrigkeit einer Anlage darauf beruht, dass sie gegen Vorschriften verstößt, die Nachbarn des Baugrundstücks in ihren Rechten schützen, kann ein hiervon betroffener Nachbar zwar beanspruchen, dass ermessensfehlerfrei entschieden wird. Einen Anspruch auf Einschreiten hat der Nachbar aber nur, wenn jede andere Entscheidung angesichts der Schwere der Rechtsverletzung auch unter Berücksichtigung der Belange des Bauherrn ermessensfehlerhaft wäre, wenn also das Ermessen zugunsten des Nachbarn „auf Null“ reduziert ist (vgl. BayVGH v. 14.1.2009 – 1 ZB 08.97 – juris; BVerwG v. 4.6.1996, NVwZ-RR 1997, 271), was bei einem nicht unwesentlichen Abstandsflächenverstoß in der Regel der Fall ist (vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 11. November 2014 – M 8 E 14.4665, nicht veröffentlicht).
2.2 Im vorliegenden Fall besteht kein Anordnungsanspruch des Antragstellers, weil nach der summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens sich der Antragsteller nicht auf die Verletzung nachbarschützenden Rechte durch das streitgegenständliche Vorhaben berufen kann.
2.2.1 Der Antragsteller ist an der Geltendmachung des Abstandsflächenverstoßes zwar nicht durch den ihm gegenüber bestandskräftigen Vorbescheid der Antragsgegnerin vom 14. April 2014 gehindert, in dem der Beigeladenen unter anderem eine Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen vor der westlichen Außenwand nach Art. 63 Abs. 1 BayBO in Aussicht gestellt wurde. Aus den Vorbescheidsplänen ist ersichtlich, dass mit dem Vorbescheidsantrag die Errichtung eines Flachdachgebäudes mit einem im Westen zurückgesetzten Terrassengeschoss und Wandhöhen von 9,3 m bzw. 13,30 m abgefragt wurde. Bei dem hier streitgegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich somit um ein vom dem Vorbescheidsvorhaben abweichendes Vorhaben.
2.2.2 Ferner ist es zutreffend, dass das streitgegenständliche Vorhaben die nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen vor der westlichen Außenwand nicht einhält. Die Traufe des streitgegenständlichen Gebäudes liegt bei 9,07 m und die Höhe des um 69° geneigten Mansarddaches bis zum Mansardknick beträgt 12,23 m, so dass sich eine Abstandsflächentiefe von 10,12 m ergibt. In den genehmigten Plänen ist die Abstandsflächentiefe zulasten der Beigeladenen mit 10,28 m angegeben. Der Abstand zur Grundstücksgrenze mit der Fl.Nr. … beträgt dagegen nur 4,5 m, so dass die Abstandsflächen nicht auf dem eigenen Grundstück eingehalten werden können. Hinzu kommt, dass die Dachgauben an der Westseite des Gebäudes nicht unter die Vorschrift des Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO fallen, da sie die maximal zulässige Gesamtbreite von 5 m überschreiten, so dass diese bei der Berechnung der Abstandsflächentiefe nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.
2.2.3 Allerdings kann sich der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die erforderlichen Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Die Frage, ob für das streitgegenständliche Vorhaben eine Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsfläche vor der westlichen Außenwand nach Art. 63 Abs. 1 BayBO rechtmäßig erteilt werden könnte, kann dahinstehen, da sich der Antragsteller jedenfalls nicht auf eine Verletzung in seinen Nachbarrechten durch eine solche Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO berufen kann. Insoweit kann es auch dahinstehen, inwieweit ein Sondereigentümer überhaupt die Verletzung der Abstandsflächenvorschriftenrügen kann oder ob dies der WEG vorbehalten ist. Eine solche Rüge verstößt vorliegend jedenfalls gegen den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB
Aus dem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsflächen freihält. Dies führt dazu, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Nachbar sich gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Einhaltung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht und wenn die beiderseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu – gemessen am Schutzzweck der Vorschrift – schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (BayVGH, U. v. 4.2.2011 – 1 BV 08.131 – juris Rn. 37; VGH BW, B. v. 29.9.2010 – 3 S 1752/10, BauR 2011, 148 – juris Rn. 5; VGH BW, B. v. 4.1.2007 – 8 S 1802/06 – juris Rn. 4).
Bei dieser Betrachtung ist es unerheblich, ob das Gebäude des klagenden Nachbarn seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden ist oder Bestandsschutz genießt (OVG Berlin, U. v. 11.2.2003 – 2 B 16.99 – juris Rn. 29; VGH SH, U. v. 15.12.1992 – 1 L 118/91 – juris Rn. 37; OVG Lüneburg, B. v. 30.3.1999 – 1 M 897/99 – juris Rn. 43; a.A. OVG Münster, U. v. 24.4.2001 – 10 A 1402/98 – juris Rn. 11; kritisch auch Kuchler, juris, PR-UmwR 6/2014 – Anm. 1). Maßgeblich ist allein, dass der klagende Nachbar den jetzt erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, denn die Versagung des Abwehranspruches beruht darauf, dass es unbillig wäre, einen Nachbarn den durch die grenznahe bauliche Anlage des anderen Nachbarn ausgehenden Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine Ausnutzung seines Grundstücks im Grenzbereich zu verwehren.
Bei der Frage, ob wechselseitige Verletzungen der Abstandsflächenvorschriften annähernd vergleichbar sind, ist keine zentimetergenaue quantitative Entsprechung gefordert, sondern es ist eine wertende Betrachtung in Bezug auf die Qualität der mit der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen anzustellen (OVG Berlin, U. v. 11.2.2003 – 2 B 16.99 – juris Rn. 30; OVG Lüneburg, U. v. 30.3.1999 – 1 M 897/99 – juris Rn. 43).
Vorliegend wirft das streitgegenständliche Vorhaben eine Abstandsfläche von 205,972 m² auf das Grundstück des Antragstellers. Dem steht eine Abstandsflächenüberschreitung durch das Gebäude, in dem sich das Teileigentum des Antragstellers befindet, von 211,123 m² gegenüber. Bei der Berechnung der Abstandsfläche auf der Westseite des Vorhabens sind insbesondere die nicht untergeordneten Dachgauben zu berücksichtigen. Die Balkonanlage im Nordosten bleibt dagegen nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO bei der Berechnung der Abstandsflächentiefe unberücksichtigt.
Die beiderseitigen Abstandsflächenüberschreitungen führen auch nicht zu schlechthin untragbaren, als Missstand im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO zu qualifizierenden Verhältnissen. Es ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass eine ausreichende Belichtung und Belüftung der rückwärtigen Räumlichkeiten der gewerblichen Nutzungseinheit des Antragstellers auch nach der Ausführung des Bauvorhabens gewährleistet ist und sich die bestehende Belichtungs- und Belüftungssituation nicht wesentlich verschlechtert. In der Rechtsprechung ist im Hinblick auf die Lichtverhältnisse anerkannt, dass die Einhaltung eines Lichteinfallwinkels von 45° in Höhe der Fensterbrüstung von Fenstern von Aufenthaltsträumen grundsätzlich eine ausreichende Belichtung sicherstellt, wobei dieser Grundsatz jedoch nicht ausnahmslos gilt (BayVGH, B. v. 15.10.2014 – 2 ZB 13.530 – juris Rn. 8). Vorliegend würde durch Verwirklichung des Bauvorhabens in den nach Osten hin ausgerichteten Räumen der Nutzungseinheit des Antragstellers, an den dort vorhandenen Fenstern der 45°-Grad-Winkel knapp nicht eingehalten. Gleichwohl ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass eine ausreichende Belichtung der Räumlichkeiten, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, gewährleistet ist.
Bei dem südlichen Raum im Erdgeschoss des Anwesens handelt es sich nach den am 20. Juli 1972 genehmigten Plänen um ein Vorratsraum, der nach der Legaldefinition in Art. 2 Abs. 5 BayBO keinen Aufenthaltsraum darstellt. Ein Aufenthaltsraum liegt danach nur dann vor, wenn ein Raum zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist, was bei einem Vorratsraum nicht der Fall ist. Der zweite Raum im nördlichen Bereich des Gebäudes ist in den genehmigten Plänen als ein solcher bezeichnet und damit ein Aufenthaltsraum im Sinne der Bayerischen Bauordnung. Es ist hier zu berücksichtigen, dass die Belichtungs- und Belüftungssituation schon im Bestand durch das unmittelbar nördlich des Fensters des Aufenthaltsraums an die Fassade angebaute Nebengebäude beeinträchtigt ist, so dass bereits eine gewisse Vorbelastung der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse vorhanden ist. Bei einem verbleibenden Abstand zwischen den Gebäuden von 9 m kann unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht von einem städtebaulichen Missstand im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO ausgegangen werden.
Damit ist dem Antragsteller vorliegend aufgrund der Nichteinhaltung der Abstandsflächen durch die Bebauung der eigenen Wohnungseigentümergemeinschaft eine Berufung auf einen möglichen Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, so dass ein Anordnungsanspruch auf eine vorläufige Einstellung der Bauarbeiten nicht gegeben ist. Der Antrag nach § 123 VwGO war damit ebenfalls abzulehnen.
III.
Über den Hilfsantrag unter Ziffer III war vorliegend nicht zu entscheiden, da die innerprozessuale Bedingung, von der die Entscheidung über den Hilfsantrag abhängig gemacht wurde – nämlich das Obsiegen des Antragstellers mit dem Hilfsantrag unter Ziffer III – nicht eingetreten ist.
IV.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
V.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 53 Abs. 1 GKG i. V. m. den Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für die Hilfsanträge unter Ziffer II und III wurde gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 53 Abs. 1 GKG ein Betrag von jeweils 1.000,- Euro angesetzt.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben