Baurecht

Erfolgloser Eilantrag eines Nachbarn gegen Neubau eines Lebensmittelmarkts – Kein Gebietserhaltungsanspruch

Aktenzeichen  M 11 SN 16.3852

Datum:
4.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 30, § 212a Abs. 1
BauNVO BauNVO §§ 16 ff., §§ 22 ff.
VwGO VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, § 80a Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

Festsetzungen eines Bebauungsplans hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche haben grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Vielmehr hängt es vom Willen der Gemeinde als Planungsträgerin ab, ob die Festsetzungen des Bebauungsplans auf der Grundlage von §§ 16 ff. bzw. §§ 22 ff. BauNVO dem Nachbarschutz dienen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtschutzes gegen eine der Beigeladenen für die Grundstücke Fl.Nrn. … und … der Gemarkung … erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelvollsortimenters mit Tiefgarage und Freiflächengestaltung.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung …. Es schließt sich nördlich der streitgegenständlichen Grundstücke an.
Unter dem 15. März 2016 beantragte die Beigeladene den Neubau eines Lebensmittelvollsortimenters.
Die Gemeinde … erteilte mit Schreiben vom 22. März 2016 im Bürowege ihr Einvernehmen.
Nach einem Gutachten vom 19. April 2016 sei die Niederschlagswasserbeseitigung erlaubnisfrei.
Mit Schriftsatz vom 12. April 2016 wurde vom Antragsteller Normenkontrolle gegen den dem Vorhaben zugrunde liegenden Bebauungsplan Nr. … … „Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters Ecke …straße/… Straße“ erhoben.
Aus einer Stellungname des Wasserwirtschaftsamtes … vom 14. April 2016 ergibt sich, dass eine wasserrechtliche Genehmigung erteilt werden könne, wenn bestimmte Auflagen und Bedingungen erfüllt würden. Der Wasserrechtsantrag müsse auch die Beurteilung eines möglichen Grundwasseraufstaus beinhalten. Das Gebäude sei so geplant, dass das 100-jährige Hochwasser des … nicht in das Gebäude eindringen könne. Durch die Lage des Bauvorhabens im Überschwemmungsgebiet werde im Hochwasserfall ein Volumen verdrängt, wofür etwa 1 km südlich des Bauvorhabens eine Ausgleichsmulde errichtet werde.
Aus einer Stellungnahme der Fachstelle „Immissionsschutz“ des Antragsgegners (Landratsamt …; im Folgenden: Landratsamt) vom 12. Mai 2016 ergibt sich, dass die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 17. August 2015 des Ingenieurbüros … ergeben habe, dass bei dem Immissionsort 10, der das Wohnhaus des Antragstellers beträfe, die zulässigen Immissionswerte für ein Allgemeines Wohngebiet nicht überschritten würden. Es wurden bestimmte Auflagen gefordert. Aus der Stellungnahme unter Nr. 14 ergibt sich, dass der Schallleistungspegel der eingesetzten haustechnischen Anlagen: „Außengeräte Backshop“ 80 dB(A) tags nicht überschreiten dürfe.
Aus der Stellungnahme des Gutachters … vom 17. August 2015 ergibt sich jedoch ein Wert von 70 dB(A) (S. 11 des Gutachtens).
Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016 stellte der Antragsteller einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2016 wurde der Beigeladenen die wasserrechtliche Erlaubnis zur Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet erteilt.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom gleichen Tag erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine Baugenehmigung für einen Lebensmittelvollsortimenter mit Tiefgarage und Freiflächengestaltung.
Es wurden die vom Sachgebiet „Immissionsschutz“ und dem Ingenieurbüro … vorgeschlagenen Auflagen beigefügt. Der Schallleistungspegel der „Außengeräte Backshop“ dürfe 80 dB(A) tags nicht überschreiten.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhob am 19. Juli 2016 gegen den Bescheid vom 27. Juni 2016 Klage (M 11 K 16.3139).
Zur Begründung wurde angegeben:
Der Antragsteller sei Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung …. Es wurde eine Stellungnahme an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 13. Juni 2016 im Normenkontrollverfahren beigelegt und sich darauf bezogen. Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht gerechtfertigt. Er führe zu einer vollständigen Versiegelung des Baugrundstücks. Die Höchstgrenze der Grundflächenzahl von 0,8 sei überschritten. Das Grundstück des Antragstellers liege 80 cm tiefer als das Baugrundstück. Es liege in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet. Es entstehe ein Hochwasserproblem. Zudem sei der Grundwasserstand sehr hoch. Der Bebauungsplan sei sehr schnell „durchgepaukt“ worden. Es bestehe ein Widerspruch zum Einzelhandelsentwicklungskonzept von 2013. Die festgesetzte Grundfläche habe nach § 17 Abs. 2 BauNVO maximal 0,8 betragen dürfen. Da das Grundstück in einem Überschwemmungsgebiet liege, sei eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Das Niederschlagswasser könne auf dem Grundstück nicht versickern. Die nachbarlichen Belange hätten hier berücksichtigt werden müssen. Das Vorhaben verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot. Es sei eine Verlärmung zu erwarten. Zwar sei das streitgegenständliche Grundstück – das im Augenblick durch eine Tankstelle bebaut sei – auch tagsüber von Kunden aufgesucht worden, das Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück sei aber deutlich weiter entfernt. Nach dem Gutachten des Ingenieurbüros „…“ vom 9. Oktober 2015 ergebe sich eine Belastung für das Grundstück des Antragstellers aufgrund des Verkehrslärms bereits mit 62,9 dB(A). Nach der 16. BImSchV seien für ein Allgemeines Wohngebiet höchstens 59 dB(A) tagsüber zulässig. Die Werte würden erheblich überschritten. Selbst wenn der jetzt zusätzlich entstehende Kundenverkehr dazu nicht ins Gewicht falle, würde die Tiefgaragenzufahrt gegenüber dem Grundstück des Antragstellers liegen. Der gesamte KFZ-Verkehr werde über die Tiefgaragenzufahrt erfolgen. Da sich auf der …straße sehr viel Verkehr befinde, werde sich vor der Tiefgarage der Verkehr auch stauen. Dadurch würde das Grundstück des Antragstellers mehr belastet. Außerdem sei zusätzlicher Lärm durch die Kühlaggregate zu erwarten. Die Lärmwerte, die hierfür angesetzt worden seien, würden sicher überschritten. Zudem sei das Rücksichtnahmegebot verletzt, da ein 70 m – 80 m langer Baukörper „erdrückend“ wie eine Gefängniswand wirke.
Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2016 beantragte die Beigeladene,
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016 beantragte der Antragsgegner,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus:
Es seien keine Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 BauGB erfolgt. Aufgrund der Lage im vorläufigen Überschwemmungsgebiet sei eine wasserrechtliche Genehmigung erteilt worden. Der Antragsgegner habe zudem keine Normverwerfungskompetenz.
Mit Beschluss vom 10. August 2016 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO wegen mangelnder Dringlichkeit ab (1 NE 16.1174).
Am 24. August 2016 ließ der Antragsteller einen Eilantrag stellen und beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 27. Juni 2016 anzuordnen.
Mit Schriftsatz vom 15. September 2016 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Mit Schriftsatz vom 28. September 2016 beantragte die Beigeladene ebenfalls,
den Antrag abzulehnen.
Der Bebauungsplan sei wirksam. Es wurde auf eine Stellungnahme an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen. Die Abstandsflächen würden eingehalten. Das Rücksichtnahmegebot werde nicht verletzt. Der Bau sei nicht „erdrückend“. Die Lage im Überschwemmungsgebiet sei berücksichtigt worden. Es gebe hierzu Retentionsflächen. Die Fachbehörden würden dem Vorhaben zustimmen. Aus einem Gutachten vom 17. Juni 2016 ergebe sich, dass auch hinsichtlich des Niederschlagswassers keine Probleme entstünden. Der Lärm wäre nach einem Gutachten für den Antragsteller weniger als bisher. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Eine Umplanung eines Mischgebietes in ein Sondergebiet sei zulässig. Das Vorhaben habe keine „erdrückende“ Wirkung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten in den Verfahren M 11 K 16.3139 und in diesem Verfahren Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Dritten, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an.
Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung des Rechtsbehelfs ergibt, dass dieser letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.7.1973 – 1 BvR 155/73 -, 1 BvR 23/73 -, BVerfGE 35, 382; zur Bewertung der Interessenlage vgl. auch BayVGH, B.v. 14.1.1991 – 14 CS 90.3166 -, BayVBl 1991, 275).
Die im Eilverfahren auch ohne Durchführung eines Augenscheins mögliche Überprüfung der Angelegenheit anhand der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten samt Plänen ergibt, dass die Klage des Antragstellers in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird.
Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass Nachbarn – wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt – eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U.v. 25.2.1977 – 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122).
Vorliegend verletzt die angefochtene Baugenehmigung den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich hier gemäß § 29 Abs. 1 BauGB nach § 30 BauGB. Der insoweit maßgebliche Bebauungsplan enthält neben Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie zur Bauweise und überbaubaren Grundstücksfläche. Der Antragsteller wird jedoch durch die streitgegenständliche Baugenehmigung insofern nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt.
Nach dem Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 13. Juni 2016 im Normenkontrollverfahren 1 N 16.727 liegt das Grundstück des Antragstellers bauplanungsrechtlich in einem allgemeinen Wohngebiet, also außerhalb des vorherigen Bebauungsplans … I-straße, der ein Mischgebiet festsetzte und außerhalb des Bebauungsplan Nr. … …, der ein Sondergebiet festsetzt. Demnach kann sich der Kläger selbst wenn der Bebauungsplan Nr. … … – wie der Bevollmächtigte des Klägers meint – unwirksam sein sollte, nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen.
Anders als bei der Festsetzung der Nutzungsart haben Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich bereits keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 – 4 B 52/95; BayVGH, B.v. 5.3.2010 – 2 ZB 07.788).
Vielmehr hängt es vom Willen der Gemeinde als Planungsträgerin ab, ob die Festsetzungen des Bebauungsplanes auf der Grundlage von §§ 16 ff. bzw. §§ 22 ff. BauNVO dem Nachbarschutz dienen.
Aus dem einschlägigen Bebauungsplan samt Begründung ergibt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, dass die Regelungen zur Grundflächenzahl im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2 BauNVO nicht dem Nachbarschutz dienen sollten. Die Festsetzungen erfolgten vielmehr aus städtebaulichen Gründen.
Das Bauvorhaben ist auch nicht rücksichtslos.
So ergibt sich aus den Gutachten des Ingenieurbüros … vom 17. August 2015 und 9. Oktober 2015, dass die Schallimmissionen aufgrund der …straße bei dem Grundstück des Antragstellers bereits 62,9 dB(A) erreichen. Gleichzeitig ergibt sich aus der Stellungnahme vom 9. Oktober 2015, dass die abschirmende Wirkung des Marktgebäudes zu einer spürbar niedrigeren Geräuschbelastung im Bereich der Wohnbebauung an der …straße führe.
Das Gutachten des Ingenieurbüros … vom 17. August 2015 fordert zwar einen Schalleistungspegel für das „Außengerät Backshop“ von höchstens 70 dB(A) tags, der Bescheid hingegen 80 dB(A). Insoweit ist der Bescheid nicht korrekt. Jedoch befindet sich der Backshop im südlichen Bereich des Grundstücks abgewandt vom Grundstück des Antragstellers, so dass davon auszugehen ist, dass dadurch beim Antragsteller keine erhöhten Lärmwerte zu erwarten sind.
Die erforderliche Abwägung im Eilverfahren ergibt daher, dass es nicht gerechtfertigt ist, deshalb die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, was dazu führen würde, dass die Beigeladene nicht weiterbauen dürfte. Jedoch sollte der Bescheid bis zur Terminierung der Hauptsache entsprechend abgeändert werden.
Sofern die Kühlaggregate – wie behauptet – tatsächlich lauter sein sollten als im Gutachten angegeben, müsste sich der Antragsteller an die Bauaufsichtsbehörde wenden.
Aus den beigefügten Gutachten und Stellungnahmen hinsichtlich des Überschwemmungsgebietes und hinsichtlich des Niederschlagswassers ergibt sich, dass das Niederschlagswasser erlaubnisfrei beseitigt werden kann und unter bestimmten Auflagen eine Bebauung im Überschwemmungsgebiet zulässig ist. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat keine Gründe vorgebracht, die diese Stellungnahmen erschüttern könnten.
Auch wenn das Grundstück des Antragstellers niedriger liegen sollte als das der Beigeladenen, so könnte – falls tatsächlich ein Problem entstehen sollte – der Antragsteller sich an die Bauaufsichtsbehörde oder an ein Zivilgericht wenden.
Eine „erdrückende“ Wirkung geht von dem Gebäude, das 5 m von der Grenze entfernt ist und eine Abstandsfläche von 1 H einhält, nicht aus. Das Gesamtgebäude ist lediglich 7,20 m hoch. Eine „erdrückende“ Wirkung ergibt sich auch nicht dadurch, dass das Vorhaben 70 m – 80 m lang ist.
Selbst wenn das Vorhaben bzw. der Bebauungsplan gegen das Einzelhandelskonzept von 2013 verstoßen würde, so ergibt sich aus diesem Konzept kein Drittschutz für den Antragsteller.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog.


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