Baurecht

Erfolgloser Nachbar-Eilantrag gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Kinderspielplatzes

Aktenzeichen  B 2 Sa 19.594

Datum:
30.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 25404
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80a Abs. 3, § 113 Abs. 1 S. 1
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 15, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 212a Abs. 1
BauNVO § 1 Abs. 2, Abs. 3, § 15 Abs. 1 S. 2
BImSchG § 22 Abs. 1a
BayBO Art. 59 Abs. 1 Nr. 1
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1

 

Leitsatz

Ein Kleinspielfeld mit Banden (Ballspielfeld), das nur zur Nutzung durch Kinder zugelassen ist, begründet keine Ausnahme von § 22 Abs. 1a BImSchG.
1. Sieht sich ein Nachbar zumindest auch durch die Nutzung der genehmigten baulichen Anlage in seinen Rechten verletzt, kann eine solche Rechtsverletzung mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch nach Fertigstellung des Bauvorhabens noch vorläufig verhindert und somit die Rechtsstellung des Nachbarn noch verbessert werden, womit es nicht am Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag fehlt. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Festsetzung einer Grünfläche und damit auch die Festsetzung eines bestimmten Zwecks einer Grünfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB hat grundsätzlich keine drittschützende Wirkung für Eigentümer der anliegenden Grundstücke, da sie allein dem Interesse der Allgemeinheit dient. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei den durch die Benutzung eines Kinderspielplatzes entstehenden Geräuscheinwirkungen handelt es sich nach § 22 Abs. 1a BImSchG nicht um Belästigungen oder Störungen, weshalb keine Benutzungsregelung mit Beschränkung der Nutzungszeiten des Spielplatzes erforderlich ist und die Lärmgrenzwerte der 18. BImSchV nicht anwendbar sind. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Nachbarrechtschutz gegen eine der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Spielplatzes.
Der Antragsteller ist Alleineigentümer der derzeit unbebauten Grundstücke Flur-Nr. aaa/A (nördlicher Teil der Bauparzelle A), Flur-Nr. aaa/B (nördlicher Teil der Bauparzelle B), Flur-Nr. aaa/C (nördlicher Teil der Bauparzelle C), Flur-Nr. aaa/D (Bauparzelle D), Flur-Nr. aaa/E (Bauparzelle E) der Gemarkung M… Bezüglich der Grundstücke Flur-Nr. bbb/A (südlicher Teil der Bauparzelle A), Flur-Nr. ccc/A (südlicher Teil der Bauparzelle B) und Flur-Nr. ccc/B (südlicher Teil der Bauparzelle C) haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin einen notariellen Kaufvertrag geschlossen, der Antragsteller ist bereits in Besitz dieser Grundstücke jedoch noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Für alle vorbezeichneten Grundstücke gilt der qualifizierte Bebauungsplan Nr. … … … / Gebiet zwischen dem … und der Ortslage, Gmkg. M…, der am 14.07.2017 in Kraft getreten ist. Dieser weist als Art der baulichen Nutzung für die Grundstücke ein reines Wohngebiet (WR) aus. Für die Grundstücke sind im Bebauungsplan jeweils Baugrenzen eingezeichnet.
Darüber hinaus ist der Antragsteller Miteigentümer zu ½ der Grundstücke Flur-Nr. aaa/F und aaa/G der Gemarkung M…, Anwesen … in K… Dieses Anwesen liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. … und ist mit einem Wohnhaus bebaut.
Der Antragsgegnerin wurde mit Bescheid vom 03.04.2019, den der Antragsteller am 08.04.2019 erhielt, die Baugenehmigung zur Errichtung eines Spielplatzes auf Teilflächen der Flur-Nrn. ddd, eee, fff, ggg und hhh der Gemarkung M… erteilt. Mit Bauantrag vom 06.05.2019 beantragte die Antragsgegnerin eine neue Baugenehmigung für den Spielplatz. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 06.05.2019 wurde der Antragsteller über den neuen Bauantrag informiert, die Antragsgegnerin habe aufgrund der Einwendungen der Nachbarschaft die Bauvorlagen überarbeitet. Der neue Bauantrag sehe eine Verkleinerung des Spielplatzes um 30% vor und die Standorte der Spielelemente seien im Hinblick auf die eingegangenen Bedenken überarbeitet worden. Die Antragsgegnerin gab Gelegenheit zur Einsicht in die Bauvorlagen und zur Äußerung zu dem Bauantrag innerhalb von zwei Wochen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 08.05.2019 erhob der Antragsteller Klage (Az. B 2 K 19.412) gegen die ursprüngliche Baugenehmigung vom 03.04.2019. Mit Schriftsatz vom 03.06.2019 stellte der Antragsteller einen Antrag (Az. B 2 Sa 19.503) auf Aussetzung der Vollziehung der ursprünglichen Baugenehmigung vom 03.04.2019. Die Verfahren B 2 K 19.412 und B 2 Sa 19.503 wurden jeweils mit Beschluss vom 27.06.2019 eingestellt.
Mit Bescheid vom 04.06.2019, Az. …, hat die Antragsgegnerin die Baugenehmigung vom 03.04.2019 widerrufen und eine neue Baugenehmigung zur Errichtung eines Spielplatzes erlassen. Gegenüber der Baugenehmigung vom 03.04.2019 weist der neu genehmigte Spielplatz eine geringere Ausdehnung und eine andere Anordnung der Spielgeräte auf. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 06.06.2019.
Mit Auflagen wurde festgelegt, dass Spielgeräte auf Dauer dem Stand der Lärmschutztechnik entsprechen müssen und möglichst lärmarme Materialien und Geräte zu verwenden sind (Ziffer 4 a), sowie die Benutzung der Anlage auf Kinder unter 14 Jahren beschränkt (Ziffer 4 b). Weiter wurde mit der Baugenehmigung eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Überschreitung der im Bebauungsplan vorgesehenen Fläche für den Kinderspielplatz erteilt (Ziffer 5). Für Teilflächen der Grundstücke Flur-Nr. ddd, eee, fff, ggg und hhh der Gemarkung M… setzt der Bebauungsplan Nr. … (s. o.) je eine „öffentliche Grünfläche (Parkanlagen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen)“ fest. Für den nördlich an die geplante Straßenfläche angrenzenden Teil des Grundstücks Flur-Nr. eee sowie den nördlich an dieses Grundstück angrenzenden Teil des Grundstücks Flur-Nr. fff und einen westlich an das Grundstück Flur-Nr. eee angrenzenden Abschnitt des Grundstücks Flur-Nr. fff von der festgesetzten Straßenfläche bis zur nordwestlichen Ecke der Flur-Nr. eee lautet die Festsetzung „öffentliche Grünfläche Kleinkinderspielplatz“. Für die nördlichen Teilflächen der Grundstücke Fl.-Nrn. ggg und hhh ist ein reines Wohngebiet festgesetzt. Nach Ziffer 4.5 der Begründung des Bebauungsplanes sind die Festsetzungen von Grün- und Freiflächen dort erfolgt, wo bezogen auf die bestehende Situation Grünstrukturen gesichert und aufgewertet werden sollten. Diese Flächen wurden zugleich als Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt und ein Kleinkinderspielplatz eingeplant.
Der nunmehr genehmigte mit einem Holzzaun eingegrenzte Spielplatz erstreckt sich laut den mit Genehmigungsvermerk versehenen Plänen (Bl. 58 f. der Bauakte) über die Festlegung im Bebauungsplan hinausgehend Richtung Westen bis zum Schnittpunkt der geplanten Straße und dem eingezeichneten, bestehenden Schmutzwasserkanal, Richtung Norden bis zum nächstgelegenen Ende des als öffentliche Grünfläche festgesetzten Bereichs der Grundstücke Flur-Nrn. ggg und hhh und Richtung Osten bis zur nordwestlichen Ecke des Grundstücks Flur-Nr. ddd. Für diese Flächen sind im Bebauungsplan jeweils öffentliche Grünflächen festgesetzt (s. o.). Westlich von diesem Spielplatz sind auf der öffentlichen Grünfläche der Grundstücke Flur-Nrn. fff und ggg vier Bäume geplant. Östlich vom Spielplatz sind auf der öffentlichen Grünfläche des Grundstücks Flur-Nr. ddd zwei Bäume geplant.
An der Innenseite der nördlichen und östlichen Umzäunung des Spielplatzes ist eine Hecke geplant. An der nördlichen Hecke sind in gleichmäßigen Abständen sechs Bäume geplant. Im Westen des Spielplatzes befindet sich ein Kleinspielfeld mit Banden und zwei Toren. Das Feld ist 13,05 m breit und 20 m lang. Im südöstlichen Bereich befindet sich eine Seilbahn für Gelände mit Gefälle mit einer Länge von 31,2 m. Südlich vom Kleinspielfeld befindet sich eine Tischtennisplatte. Zwischen dem Kleinspielfeld, der Seilbahn und den Hecken im Norden und Osten befinden sich eine Schaukelkombination, eine Minischaukel mit Babysitz, zwei Wipptiere, eine Vierer-Wippe, ein Karussell, ein Sandkasten, ein Trampolin, ein Klettergerüst zum Balancieren mit Rutsche, ein Picknicktisch, drei Bänke mit Rückenlehne, zwei Bänke ohne Rückenlehne und sechs Mülleimer.
Das Klettergerüst ist laut Produktbeschreibung des Herstellers (Bl. 65 der Gerichtsakte) für bis zu 11 Kinder ab einem Alter von 3 Jahren geeignet. Die Seilbahn ist laut Produktbeschreibung des Herstellers (Bl. 66 der Gerichtsakte) für Kinder im Alter von 4 bis 12 Jahren geeignet.
Alle Spielgeräte sind bereits fertig installiert und das Gelände ist vollständig eingefriedet. Am 02.07.2019 war das Gelände bereits zur Hälfte bepflanzt und es war nach der Bepflanzung nur noch der Rasen zu säen.
Die Bauparzelle A grenzt nördlich an den Zaun des geplanten Spielplatzes an, südlich des Zaunes liegen die Hecke, dann Baumbepflanzung und dann das Kleinspielfeld mit Banden. Aus Richtung des geplanten Spielplatzes betrachtet darf die Bauparzelle nach den festgesetzten Baugrenzen ab ca. der Hälfte ihrer Tiefe bebaut werden. Der bebaubare Bereich liegt auf dem Grundstück Flur-Nr. aaa/A.
Die Bauparzelle B grenzt nördlich an den Bereich westlich des Spielplatzes an, auf dem vier Baume geplant sind. Die Bauparzelle C schließt westlich an die Bauparzelle B an und grenzt ebenfalls nördlich an den Bereich westlich des Spielplatzes an.
Die Grundstücke Flur-Nrn. aaa/D und aaa/E liegen nördlich vom Bauvorhaben hinter dem vorhandenen Anwesen des Antragstellers bzw. der im Bebauungsplan vorgesehenen Bebauung an der nördlichen Seite der Straße. Die mit dem Anwesen bebauten Grundstücke Flur-Nr. aaa/F und aaa/G grenzen nördlich an das Grundstück Flur-Nr. bbb/B an, das nördlich an das Grundstück Flur-Nr. bbb angrenzt.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18.06.2019, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, ließ der Antragsteller Klage erheben mit dem Antrag: Der Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 04.06.2019, Az. …, wird aufgehoben. Das Klageverfahren ist unter dem Aktenzeichen B 2 K 19.567 anhängig.
Mit weiterem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24.06.2019, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 25.06.2019, ließ der Antragsteller beantragen,
Die Vollziehung der an die Stadt K… erteilten Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 04.06.2019 wird ausgesetzt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller mit Antragsschrift und Klagebegründung seines Bevollmächtigten jeweils vom 24.06.2019 sowie mit Schriftsatz vom 23.08.2019 vor, an der tatsächlichen und rechtlichen Situation habe sich durch die neue Planung vom 04.06.2019 für den Antragsteller nichts geändert. Die Bauparzellen A, B und C grenzten direkt an den Spielplatz, vor allem den Soccercourt an. Sie seien ca. 6,2 m vom Soccercourt entfernt. Die Grundstücke Flur-Nrn. aaa/D und aaa/E (Bauparzellen D und E) seien ca. 25 m vom streitgegenständlichen Bauvorhaben entfernt. Die Grundstücke Flur-Nrn. aaa/H (gemeint wohl Flur-Nr. aaa/F, s. o.) und aaa/G (Anwesen …*) grenzten direkt an das streitgegenständliche Bauvorhaben an. Nur auf dem Grundstück Flur-Nr. eee dürfe im Bereich der öffentlichen Grünfläche nach dem Bebauungsplan ein Kleinkinderspielplatz errichtet werden. Der Antragsteller befürchtet, dass seine bebauten und unbebauten Grundstücke einer unzumutbaren Lärmbelästigung, vor allem durch die Benutzung des Soccercourts, ausgesetzt würden und er darüber hinaus in seinem Gebietserhaltungsanspruch beeinträchtigt werde. Dies stelle einen Eingriff in sein Eigentumsrecht aus Art. 14 GG dar. Der Soccercourt werde in der neuen Baugenehmigung unzutreffend als Ballspielplatz bezeichnet. Dies weiche von der Bezeichnung im genehmigten Plan vom 30.04.2019 (gemeint wohl 03.04.2019) ab. Der Spielplatz werde seit dem 29.07.2019 genutzt. Die Spielgeräte, insbesondere der Soccercourt, würden von Jugendlichen und jungen Erwachsenen (über 14 Jahre) genutzt. Die vom Soccercourt ausgehenden Immissionen seien erheblich. Mit Schriftsatz vom 23.08.2019 legt der Antragsteller Bilder des streitgegenständlichen Vorhabens vor, die im Zeitraum vom 18.04.2019 bis zum 17.07.2019 aufgenommen wurden (Bl. 95 ff. der Gerichtsakte).
Der Antragsteller ist der Ansicht, der Antrag sei zulässig. Dass die Baugenehmigung bereits vollzogen sei, stünde dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht entgegen, da die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage Voraussetzung für eine Anordnung der Rückgängigmachung der Vollziehung bzw. Beendigung der weiteren Vollziehung sei.
Die streitgegenständliche Baugenehmigung sei formell rechtswidrig, da sie zu unbestimmt sei. Es sei weder dem Tenor noch der Begründung des Bescheides zu entnehmen, ob und wann der Spielplatz mit Soccercourt genutzt oder nicht genutzt werden solle und dürfe bzw. ob die konkret genehmigten Spielgeräte zulässig seien oder nicht. Es sei unklar, ob die Spielgeräte dem Stand der Lärmschutztechnik entsprächen und ob lärmende Materialien und Geräte verwendet worden seien. Dies sei für den Soccercourt mit Blechbanden sicher nicht erfüllt.
Die Baugenehmigung sei auch materiell rechtswidrig, da sie gegen den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers und den Schutz der Nachbarn vor rücksichtslosen Belästigungen und Störungen verstoße. Darüber hinaus seien die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht erfüllt.
Der streitgegenständliche Spielplatz liege zwar nicht in dem als reinem Wohngebiet festgesetzten Bereich des Bebauungsplanes, diene aber nach der Begründung des Bebauungsplanes und der Baugenehmigung der Freizeitgestaltung der Bürger im reinen Wohngebiet. Daraus ergebe sich, dass die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers auch Grundstückseigentümern außerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche Drittschutz vermitteln sollen. Bei dem Spielplatz handle es sich um eine Anlage für sportliche Zwecke im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 der BaunutzungsverordnungBauNVO -, welche dem Wohngebiet zugeordnet sei, oder um eine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO.
Eine Anlage für sportliche Zwecke sei in einem reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass in einem reinen Wohngebiet nur kleine sportliche Anlagen bzw. Spielplätze zulässig seien. Bei dem streitgegenständlichen Spielplatz handle es sich jedoch um einen unzulässigen Abenteuerspielplatz. Es sei mit unzumutbaren Belästigungen, bezüglich des Soccercourt z. B. mit Aufprallgeräuschen, zu rechnen.
Der Abenteuerspielplatz verstoße als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Zwar seien Kinderspielplätze als untergeordnete Nebenanlagen in einem reinen Wohngebiet allgemein zulässig, weil diese unmittelbar den Wohnbedürfnissen dienten und in ein Wohngebiet gehörten, jedoch erweise sich der vorliegende Abenteuerspielplatz mit Soccercourt als rücksichtslos und sei auch nicht als untergeordnete Nebenanlage zu einzustufen. Aufgrund des Gebotes der Rücksichtnahme sei wegen der Art der Spielgeräte ein anderer Standort erforderlich und es seien gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft vor Immissionen oder eine Benutzungsregelung (z. B. Nutzung nicht während der Mittagszeit und Abends) erforderlich. Die Geräteausstattung unterscheide sich von herkömmlichen Spielplätzen. Es liege mit einer Seilbahn, Trampolinen, Tischtennisplatten und vor allem dem Soccercourt eine besonders immissionsträchtige Geräteausstattung vor. Das streitgegenständliche Vorhaben sei kein Kinderspielplatz im Sinne des § 22 Abs. 1a des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG -, da ein Bolzplatz vorhanden sei und ein solcher im Allgemeinen nicht nur Kindern diene, sondern auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener. Zur Errichtung eines Bolzplatzes sei ein wirksamer Schutz der Nachbarschaft vor Lärm erforderlich. Dies sei nur unter besonders günstigen Rahmenbedingungen denkbar, wie z. B. bei großen Abständen, einer wirksamen Abschirmung der Lärmquellen usw. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben, da die Wohngrundstücke des Klägers direkt an den Soccercourt angrenzten und Lärmschutzmaßnahmen nicht beabsichtigt seien.
Damit sei der Spielplatz nicht mit der Gebietsart des reinen Wohngebietes, das direkt angrenze, vereinbar.
Das Vorhaben verstoße gegen § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO in Verbindung mit dem Gebot der Rücksichtnahme, da von diesem unzumutbare Lärmeinwirkungen für die Grundstücke des Antragstellers ausgingen. Maßgeblich seien diesbezüglich nach Art. 3 des Kinder- und Jugendspieleinrichtungengesetzes – KJG – die Grenzwerte der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV). Nach § 2 der 18. BImSchV seien gegenüber den benachbarten Grundstücken des Klägers im reinen Wohngebiet außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A), innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 45 dB(A), im übrigen 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) einzuhalten. Diese Grenzwerte würden durch den Betrieb des Spielplatzes vor allem durch den Soccercourt sowohl tagsüber, vor allem aber in den Ruhezeiten und nachts auf dem Grundstück des Klägers überschritten. Die Antragsgegnerin habe keine Ermittlungen dahingehend angestellt, ob von dem streitgegenständlichen Vorhaben unzumutbare Lärmbelästigungen für die Eigentümer im benachbarten Wohngebiet ausgehen. Die Antragsgegnerin treffe jedoch die materielle Beweislast für den Umstand, dass von dem Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgingen, da sie mit dem Baugenehmigungsbescheid vom 04.06.2019 von der Ausnahmevorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB Gebrauch gemacht hat.
§ 22 Abs. 1a BImSchG sei auf das streitgegenständliche Vorhaben nicht anwendbar, da es sich nicht um einen Ballspielplatz im Sinne der Vorschrift handle. Bei dem als Ballspielplatz bezeichneten Soccercourt handle es sich um einen öffentlichen Sportplatz, der von der Gemeinde für Kinder und Jugendliche zum Fußballspielen in ihrer Freizeit zur Verfügung gestellt werde. Die genehmigte Anlage habe eine Ausdehnung, die weit über die üblichen Maße eines Kleinkinderspielplatzes hinausginge. Mit dem Soccercourt sei die Anlage nicht nur auf Kinder, sondern auf Jugendliche und sogar Erwachsene zugeschnitten. Es sei vorhersehbar, dass diese nicht nur von Kindern genutzt werden wird, sondern vor allem von Jugendlichen und Erwachsenen. Das Vorhaben könne nicht durch die Auflage, dass der Spielplatz ausschließlich von Kindern bis 14 Jahren genutzt werden darf, legalisiert werden. Es sei fernliegend, dass die Antragsgegnerin diese Auflage wirksam durchsetzen könne. Die Anwohner und der Antragsteller hätten keine Möglichkeit, die Benutzer des Platzes auf ihr Alter hin zu überprüfen. Die Ausgestaltung des Spielplatzes fördere eine missbräuchliche Nutzung.
Selbst wenn § 22 Abs. 1a S. 1 BImSchG auf das streitgegenständliche Vorhaben Anwendung finden würde, sei das Vorhaben rücksichtslos. Denn das Vorhaben gehe in seiner Dimension und Ausstattung über die Bedürfnisse des Baugebietes deutlich hinaus und ziehe dadurch auch Kinder- und Jugendliche in der näheren Umgebung an. Außerdem könne der Antragsteller die Einhaltung der höchst zulässigen Lärmrichtwerte der 18. BImSchV auch dann verlangen, wenn § 22 Abs. 1a S. 1 BImSchG Anwendung finde.
Darüber hinaus seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für die erteilte Befreiung nicht gegeben. Bei der Erteilung der Befreiung seien die nachbarlichen Interessen nicht ausreichend gewürdigt worden. Durch die Befreiung seien die Grundzüge der Planung massiv berührt, da lediglich ein Kleinkinderspielplatz vorgesehen sei, welcher den Belangen der Bewohner im Baugebiet dienen solle. Mit einem Kleinkinderspielplatz habe das streitgegenständliche Vorhaben nichts zu tun. Ein Soccercourt und ein Abenteuerspielplatz diene nicht nur der Freizeitgestaltung für die Bürger des Baugebietes, sondern der gesamten Bevölkerung im Ortsteil F… und darüber hinaus in K… Darüber hinaus habe die öffentliche Grünfläche, auf welcher nunmehr der Spielplatz errichtet werde, auch als naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme dienen sollen. Die Befreiung sei auch nicht städtebaulich vertretbar, da diese zu unzumutbaren Lärmbelästigungen und einem Eingriff in den Gebietserhaltungsanspruch der benachbarten Wohnbebauung führe. Damit werde eine neue Konfliktsituation geschaffen, womit das Vorhaben mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nach § 1 Abs. 5 und 6 sowie § 1a BauGB nicht vereinbar sei. Weiterhin sei die Befreiung auch nicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich, da in der Umgebung des Vorhabens ausreichend Fußballplätze und Bolzplätze befänden. Es sei Kindern unter 14 Jahren ohne weiteres zumutbar, bereits vorhandene Sportanlagen in der näheren Umgebung zu nutzen. Zur Querung der … bestehe eine Unterführung, um zu den Sportanlagen im Bereich der Ortsteile W… und H… zu gelangen.
Bezüglich der Befreiung liege ein Ermessensfehler vor. Eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung sei im Hinblick auf die erteilte Befreiung nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin, die selbst untere Bauaufsichtsbehörde ist, habe nur aus Eigeninteresse die neue Baugenehmigung vom 04.06.2019 erteilt. Im Rahmen der Abwägung seien die Interessen der Nachbarn, insbesondere des Antragsstellers, sowie die Belange des Naturschutzes nicht berücksichtigt worden.
Mit Schriftsatz vom 02.07.2019 beantragte die Antragsgegnerin:
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Zur Begründung trägt die Antragsgegnerin mit Schriftsätzen vom 02.07.2019 und 27.08.2019 vor, die Grundstücke Flur-Nrn. aaa/D und aaa/E seien vom streitgegenständlichen Vorhaben im für den Antragsteller günstigsten Fall ca. 45 m entfernt. Bezüglich der vom Antragsteller geltend gemachten Nähe seiner unbebauten Grundstücke zum Ballspielplatz komme es nicht auf die Entfernung zur Grundstücksgrenze, sondern auf den am stärksten betroffenen Rand der Fläche an, wo Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen entstehen dürften. Bei dem zum Ballspielplatz nächstgelegenen Grundstück betrage die Entfernung der möglichen Bebauung zum Ballspielplatz ca. 25 m. Eine Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche sei der Antragstellerin nicht bekannt und sei ihr bisher auch nicht angezeigt worden. Ebenso sei der Antragstellerin nicht angezeigt worden, dass die Immissionen durch den Spielplatz erheblich seien. Es habe bisher keine Nachbarbeschwerden gegeben. Der Aufenthalt Erwachsener resultiere aus deren Aufsichtspflicht.
Der Antrag sei unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung könne ihr Ziel nicht mehr erreichen, da die Baugenehmigung bereits vollzogen sei. Es gebe nichts mehr, das aufgeschoben werden könne. Die Bepflanzungen und Begrünungen seien nicht Bestandteil der Baugenehmigung und stellten auch schon keine baulichen Anlagen dar.
Der Antrag sei auch unbegründet. Bei dem streitgegenständlichen Kinderspielplatz handle es sich nicht um einen Abenteuerspielplatz. Abenteuerspielplätze seien Anlagen mit einer besonders immissionsträchtigen Geräteausstattung, auf denen die Kinder in der Regel unter Aufsicht handwerkliche Tätigkeiten verrichten und mit Wasser oder Feuer umgehen dürften. Der streitgegenständliche Kinderspielplatz sei mit Geräten ausgestattet, die für einen modernen Kinderspielplatz mit Mehrfachnutzung üblich seien. Alle Geräte seien auf die Benutzung durch Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ausgelegt. Es handle sich nicht um besonders immissionsträchtige Geräte. Es sei darauf geachtet worden, dass die Geräte selbst die bestmögliche Ausstattung zur Verminderung des von ihnen ausgehenden Lärms erhalten. Bei dem Kleinspielfeld mit Banden handle es sich um keine sportliche Anlage für Jugendliche und junge Erwachsene, sondern um ein Spielgerät innerhalb des Spielplatzes. Aufgrund seiner geringen Größe habe es keine Anziehungskraft für Jugendliche oder junge Erwachsene. Diese wären mit wenigen Schritten bereits am gegnerischen Tor. Es habe lediglich 1/20 der Fläche des kleinsten, den Regeln des DFB entsprechenden Fußballfeldes, welches 90 m lang und 45 m breit sei. Damit sei das Kleinspielfeld für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren ideal und damit auf einem Kinderspielplatz als Kinderspielgerät richtig angesiedelt. Das Kleinspielfeld vermeide aufgrund seiner Beschaffenheit (geräuschlose Fangnetze, lärmmindernde Banden und Tore) mögliche Belästigungen der Nachbarschaft sogar besser, als zwei Standard-Fußballtore auf der freien Wiese mit dahinterliegenden Fangnetzen aus Maschendraht. Das Kleinspielfeld verfüge über lärmmindernde Beläge am Boden und an den Banden (Kunstrasen). Die Antragsgegnerin legt die Produktbeschreibung des Herstellers für das Klettergerüst sowie die Seilbahn und das Bild (Bl. 68 der Gerichtsakte) eines mit dem Kleinspielfeld vergleichbaren Spielfeldes vor.
Der Baugenehmigungsbescheid vom 04.06.2019 sei formell rechtmäßig. Er sei hinreichend bestimmt, da er das genehmigte Vorhaben eindeutig erkennen lasse. Da der Spielplatz nach der Baugenehmigung ausschließlich für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zu Verfügung gestellt werden darf, bestehe grundsätzlich keine Veranlassung zur Festsetzung von weitergehenden Nebenbestimmungen, da das bauaufsichtliche Prüfprogramm hierfür keine Maßgabe biete. Weitere Nebenbestimmungen seien auch nicht erforderlich, um einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu vermeiden. Ob und wann der Spielplatz genutzt werden dürfe, ergebe sich aus der Satzung der Stadt K… über die Benutzung von Grün- und Spielplatzanlagen. Diese erlaube im Einzelfall auch nachträglich konkretisierende Festsetzungen bezogen auf einzelne Anlagen. Da der Platz auf Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres beschränkt ist, seien die in der Satzung getroffenen Festsetzungen als ausreichend erachtet worden.
Die Baugenehmigung sei auch materiell rechtmäßig und es sei keine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers gegeben.
Die Festsetzung der Grünfläche, auf die sich der Spielplatz nun auch erstreckt, sei nicht vom Gebietserhaltungsanspruch umfasst. Bei der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung von Grünflächen handle es sich weder um ein Baugebiet, noch liege einer solchen Festsetzung typischerweise eine Ausgleichsordnung zugrunde, die Voraussetzung eines Gebietserhaltungsanspruchs sei. Auch aus dem Bebauungsplan ergebe sich nicht, dass die Festsetzung der Grünfläche drittschützende Wirkung habe.
Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO liege nicht vor, da die Laute, die von Kindern ausgingen nach § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert seien. Die Privilegierung umfasse auch die von Spielgeräten verursachten Geräusche. Damit seien die Grenzwerte der 18. BImSchV nicht anwendbar. Der streitgegenständliche Spielplatz werde von § 22 Abs. 1a BImSchG erfasst. Es handle sich nicht um eine Anlage die für Jugendliche angelegt ist. Werde die Anlage von Jugendlichen oder jungen Erwachsenen genutzt, sei dies rechtswidrig und könne nicht dazu führen, dass der Kinderspielplatz beseitigt werden müsse. Vielmehr sei dann die rechtswidrige Nutzung zu unterbinden, was ohne Anzeige einer solchen Nutzung nicht möglich sei. Die Anlage habe auch keinen größeren Einzugsbereich, da sich in der näheren Umgebung weitere Spielplätze und sogar Sportanlagen befänden. Die für einen Spielplatz übliche Fläche werde nicht überschritten, da diese im Verhältnis zur umliegenden Bebauung zu sehen sei. Denn das aus zwei Bauabschnitten bestehende Baugebiet mit 93 Parzellen werde sehr gut angenommen und es zögen hauptsächlich Familien mit jungen Kindern dorthin. Darüber hinaus befänden sich auch Bestandshäuser in der Nähe des Spielplatzes, die bisher keinen Spielplatz in der Nähe gehabt hätten.
Die Befreiung sei rechtmäßig erteilt worden. Die Grundzüge der Planung seien vorliegend nicht berührt, da Spielplätze nach dem BauGB ein Unterfall von Grünanlagen seien. Die in den Grünflächen vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen seien nicht drittschützend und seien an anderer Stelle geplant und durchgeführt worden. Da der Kinderspielplatz stark begrünt werde, ändere sich das im Bebauungsplan gezeichnete Bild nicht grundlegend. Der Spielplatz sei erforderlich, da es Kindern bis zum 14. Lebensjahr nicht zugemutet werden könne, die Strecke bis zum nächstgelegenen Spielplatz zurückzulegen, da dazu entweder mit der … eine Haupt straße überquert oder über teilweise steiles Gelände auf Straßen ohne Gehsteig gefahren werden müsste.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
II.
Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist vorliegend nicht dadurch entfallen, dass das mit Baugenehmigung vom 04.06.2019 genehmigte Bauvorhaben bereits durch Aufstellung der Spielgeräte errichtet wurde. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz entfällt dann, wenn die Rechtsstellung des Nachbarn sich durch die Entscheidung über den Antrag nicht mehr verbessern kann. Das ist der Fall, wenn der Nachbar nur eine Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben als solchem abwehren will und dieses Bauvorhaben bereits errichtet ist. Sieht sich der Nachbar hingegen zumindest auch durch die Nutzung der genehmigten baulichen Anlage in seinen Rechten verletzt, kann eine solche Rechtsverletzung mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch nach Fertigstellung des Bauvorhabens noch vorläufig verhindert werden und somit auch die Rechtsstellung des Nachbarn noch verbessert werden (BayVGH, B. v. 14.06.2007 – 1 CS 07.265 -, juris Rn. 15). Hiernach kann die Rechtsstellung des Antragsstellers durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage noch verbessert werden, da der Antragsteller sich mit dem von ihm befürchteten Lärm vor allem gegen Beeinträchtigungen durch die Nutzung des Spielplatzes wendet. Diese Nutzung kann noch vorläufig bis zur Entscheidung über die Klage verhindert werden.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 212a Abs. 1 des Baugesetzbuchs – BauGB – hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Dem Dritten steht aber die Möglichkeit offen, sich nach § 80a Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – an das Gericht zu wenden und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zu beantragen. Bei der zur Entscheidung über diesen Antrag vorzunehmenden Interessenabwägung hat das Gericht insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen.
Eine Baunachbarklage kann ohne Rücksicht auf die etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nur dann Erfolg haben, wenn die erteilte Genehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, dem drittschützende Wirkung zukommen kann.
Nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte das mit streitgegenständlichem Bescheid genehmigte Bauvorhaben der Antragsgegnerin gegen keine zu Gunsten des Antragstellers drittschützend wirkende Vorschrift verstoßen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Baugenehmigungsbescheid vom 04.06.2019 verstößt nicht in einer Weise gegen die Bestimmtheitsanforderungen des Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG – die eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten bedeuten würde. Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss eine Baugenehmigung inhaltlich hinreichend bestimmt, also vollständig, klar und unzweideutig sein. Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich dabei nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baubescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen. Der Nachbar kann eine etwaige unzureichende inhaltliche Bestimmtheit der Baugenehmigung geltend machen, soweit dadurch nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht (Lechner in: Simon/Busse, BayBO, 133. EL April 2019, Art. 68 Rn. 472). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die streitgegenständliche Baugenehmigung hinreichend bestimmt. Bezüglich der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage, ob und wann der Spielplatz genutzt werden soll, lässt sich feststellen, dass die Baugenehmigung selbst eine Beschränkung der Nutzungszeiten nicht regelt. Bezüglich der Spielgeräte lässt sich den mit Genehmigungsvermerk versehenen Plänen (s. o.) entnehmen, welche Geräte genehmigt sind und welche Ausmaße diese haben. Dass die aufgestellten Spielgeräte dauerhaft dem Stand der Lärmschutztechnik entsprechen müssen, und dass möglichst lärmarme Materialien und Geräte zu verwenden sind, ergibt sich aus der Auflage Ziffer 4 a der Baugenehmigung. Diese Anforderung stellt die Baugenehmigung unmissverständlich auch bezüglich des Kleinspielfeldes mit Banden.
Da es sich bei dem Spielplatz nicht um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung – BayBO – handelt, wurde von der Bauaufsichtsbehörde ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchgeführt.
Das Vorhaben verstößt nicht gegen drittschützend wirkende Normen des Bauplanungsrechts, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfen sind.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. …Gebiet zwischen dem … und der Ortslage, Gmkg. M… Für Teile der vom streitgegenständlichen Vorhaben überbauten Fläche lautet die Festsetzung „öffentliche Grünfläche Kleinkinderspielplatz“. Das Vorhaben erstreckt sich darüber hinaus auf Flächen mit der Festsetzung „öffentliche Grünfläche (Parkanlage, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen)“ (s. o.).
Soweit das Vorhaben im Bereich der Festsetzung „öffentliche Grünfläche Kleinkinderspielplatz“ liegt, ist es nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zulässig. Danach ist eine von Bewuchs geprägte Nutzung zulässig, wobei bauliche Anlagen im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung nicht ausgeschlossen sind, wenn sie nur untergeordnete Bedeutung haben und nicht ihrerseits für die festgesetzte Grünfläche prägend sind (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 133. EL Mai 2019, § 9 Rn. 124). Ob bauliche Anlagen im Rahmen der festgesetzten Zweckbestimmung der Grünfläche eine nur untergeordnete Bedeutung haben, beurteilt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, B. v. 22.10.2012 – 4 BN 36/12 -, juris Rn. 5).
Die aufgestellten Spielgeräte entsprechen nach summarischer Prüfung der Zweckbestimmung „Kleinkinderspielplatz“ des Bebauungsplanes. Die Spielgeräte sind überwiegend offensichtlich auf die Benutzung durch jüngere Kinder ausgerichtet. Dies gilt für die Schaukelkombination, die Minischaukel mit Babysitz, die beiden Wipptiere, die Vierer-Wippe, das Karussell, den Sandkasten, das Trampolin sowie das Klettergerüst zum Balancieren mit Rutsche. Auch die Seilbahn richtet sich an jüngere Kinder, da diese nach der Produktbeschreibung auf ein optimales Alter der Nutzer von 4 bis 12 Jahren ausgerichtet ist. Eine Seilbahn, die bereits für Kinder im Alter von 4 Jahren geeignet ist, muss zur Gewährleistung der Sicherheit der jüngsten Benutzer so ausgestaltet sein, dass sie aufgrund ihrer geringen Höhe des Sitztellers über dem Boden und der geringen Geschwindigkeit für ältere Kinder oder gar Jugendliche unattraktiv ist. Auch die Tischtennisplatte ist von der Zweckbestimmung der Grünfläche gedeckt, da Tischtennis auch von jüngeren Kindern gespielt werden kann. Ebenso entspricht auch das Kleinspielfeld mit Banden oder der Soccercourt, unabhängig von der Bezeichnung, der Zweckbestimmung der Grünfläche. Denn das Kleinspielfeld ist aufgrund seiner Größe mit 13,05 m Breite und 20 m Länge auf die Benutzung durch kleinere Kinder ausgerichtet. Für ältere Kinder, Jugendliche oder Erwachsene ist das Spielfeld ungeeignet, da für diese der Abstand zwischen den Toren von 20 m zu klein ist. Das Spielfeld wird nach der allein streitgegenständlichen Baugenehmigung auch nicht für Jugendliche zum Fußballspielen zur Verfügung gestellt, da eine solche Nutzung nach der Baugenehmigung nicht zulässig ist. Denn nach der Auflage unter Ziffer 4 b der Baugenehmigung ist die Benutzung der Anlage insgesamt auf Kinder unter 14 Jahren beschränkt. Die Einhaltung dieser Auflage ist zunächst Sache der Antragsgegnerin als Betreiberin des Spielplatzes. Bei Nichteinhaltung wäre die Antragsgegnerin als Bauaufsichtsbehörde auf Erlass einer Nutzungsuntersagung nach Art. 76 S. 2 BayBO in Anspruch zu nehmen. Die weiteren Einrichtungen auf dem Spielplatz, der Picknicktisch, die drei Bänke mit Rückenlehne, die zwei Bänke ohne Rückenlehne und die sechs Mülleimer dienen dem Spielplatz und sind damit auch von der Zweckbestimmung der Grünfläche gedeckt, denn der Picknicktisch und die Bänke können für Pausen und von die spielenden Kinder beaufsichtigenden Personen genutzt werden.
Die Spielgeräte und die weiteren Einrichtungen des Spielplatzes haben für die Grünfläche auch nur untergeordnete Bedeutung und sind ihrerseits für die festgesetzte Grünfläche nicht prägend. Denn auch mit den vorhandenen Spielgeräten und den weiteren Einrichtungen des Spielplatzes bleibt die als Grünfläche festgesetzte Fläche von Bewuchs geprägt. Die Spielgeräte haben als Untergrund jeweils Rasen. Eine Ausnahme bildet das Kleinspielfeld, das Kunstrasen zum Untergrund hat; jedoch ändert dies die Prägung der Fläche nicht, da für die Fläche überwiegend Rasen geplant ist und nördlich und westlich an das Spielfeld anschließend Bepflanzung mit Bäumen vorgesehen ist.
Auf die vom Antragsteller infrage gestellte Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens in einem reinen Wohngebiet nach §§ 3 oder 14 BauNVO kommt es vorliegend nicht an. Denn das Vorhaben liegt nicht, wie der Antragsteller selbst feststellt, in dem reinen Wohngebiet. Wie oben dargestellt, handelt es sich bei der Festsetzung der Grünfläche mit Kleinkinderspielplatz um eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und nicht um die Festsetzung eines Baugebietes nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2, 3 BauNVO.
Aus der mit der Baugenehmigung vom 04.06.2019 erteilten Befreiung und der damit von den Festsetzungen des Bebauungsplanes insoweit abweichenden Baugenehmigung, dass sich das Vorhaben auch auf Flächen erstreckt, für die im Bebauungsplan die Festsetzung „öffentliche Grünfläche (Parkanlage, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen)“ lautet (s. o.), ergibt sich vorliegend nach summarischer Prüfung keine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten.
Diese Festsetzung entfaltet für den Antragsteller keine drittschützende Wirkung. Die Festsetzung einer Grünfläche und damit auch die Festsetzung eines bestimmten Zwecks einer Grünfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB (vgl. oben), von dem allein vorliegend befreit wurde, hat grundsätzlich keine drittschützende Wirkung für Eigentümer der anliegenden Grundstücke, da sie allein dem Interesse der Allgemeinheit dient. Eine drittschützende Wirkung ist lediglich dann gegeben, wenn sich aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung ergibt, dass die Grünfläche auch den Schutz der Eigentümer anliegender Grundstücke bezwecken soll (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 133. EL Mai 2019, § 9 Rn. 132). Einen solcher Zweck der festgesetzten Grünfläche mit dem Zusatz „Parkanlage, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ lässt sich dem Bebauungsplan nicht entnehmen. Denn die Festsetzung der Grünflächen erfolgte nach Ziffer 4.5 der Begründung des Bebauungsplanes, um bezogen auf die bestehende Situation Grünstrukturen auszuwählen, die gesichert und aufgewertet werden sollen, also lediglich im Interesse der Allgemeinheit ohne einen Schutzzweck zugunsten Dritter. Für diese Grünflächen wurde dann eine mit deren Erhaltung vereinbare Zweckbestimmung festgesetzt. Dass diese Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage den Bewohnern des angrenzenden reinen Wohngebietes zur Nutzung zur Verfügung stehen soll, beinhaltet gerade eine Festsetzung im Interesse der Allgemeinheit. Denn ein individualisierbarer Schutzzweck in Bezug auf bestimmte Grundstücke und deren Eigentümer ist damit gerade nicht verbunden. Ein Anspruch des Antragstellers auf Erhaltung der Zweckbestimmung der Grünfläche besteht also nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Erteilung einer Befreiung auch bezüglich nicht drittschützender Festlegungen des Bebauungsplanes insoweit drittschützend, als diese Vorschrift die Baugenehmigungsbehörde dahin bindet, dass die abweichende Bebauung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein muss (BVerwG, U. v. 19.09.1986 – 4 C 8/84 -, juris Rn. 15). Drittschutz des Nachbarn bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung besteht demnach nur, wenn nachbarliche Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar gegebenenfalls rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte eines Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben für das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme zu beantworten (BVerwG, B. v. 08. Juli 1998 – 4 B 64/98 -, juris Rn. 5 f.). Dieses in § 15 Abs. 1 BauNVO und § 31 Abs. 2 BauGB enthaltene Gebot erfordert eine Interessenabwägung, bei der die Schützwürdigkeit des betroffenen Nachbarn, sein Interesse an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplanes und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen und Nachteilen sowie die Intensität der Beeinträchtigung mit den Interessen des Bauherren abzuwägen sind. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, umso weniger Rücksicht nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich kommt es darauf an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, U. v. 23.08.1996 – 4 C 13/94 -, juris Rn. 66).
Nach diesen Maßstäben ist eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten durch die Befreiungen vorliegend nicht gegeben.
Das Interesse des Antragstellers an der Einhaltung des Bebauungsplanes besteht vorliegend darin, dass seine Wohnbebauung auf dem Grundstück Flur-Nrn. aaa/F und aaa/G sowie die mit Wohngebäuden bebaubaren Teile seiner bisher unbebauten Grundstücke (s. o.) weniger Lärm durch den streitgegenständlichen Spielplatz ausgesetzt werden, indem der Spielpatz nach dem Bebauungsplan von den Grundstücken des Antragstellers weiter entfernt zu liegen kommt. Dieses Interesse kann eine Unzumutbarkeit der Erweiterung des Spielplatzes vorliegend nicht begründen. Denn bei dem von der Benutzung des Spielplatzes ausgehenden Lärm handelt es sich gem. § 22 Abs. 1a BImSchG nicht um Belästigungen oder Störungen im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO, auf den das Gebot der Rücksichtnahme gründet. Denn nach § 22 Abs. 1a BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen und schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1, 2 BImSchG Geräusche, die nach Art Maß oder Dauer geeignet sind erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich insgesamt um einen Kinderspielplatz, da es lediglich aus Anlagen besteht, die einem Kinderspielplatz zuzuordnen sind (s. o.). Die Geräuscheinwirkungen durch den streitgegenständlichen Spielplatz begründen auch keinen atypischen Fall im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG. Denn der Spielplatz hat keinen unverhältnismäßigen Umfang, da der Spielplatz den Bewohnern des neuen Wohngebietes mit 93 neuen Bauplätzen dient, für das ein entsprechender Zuzug von Familien mit kleinen Kindern erwartet wird. Auch die Geräteausstattung (Kleinspielfeld mit Banden, Seilbahn) begründet keinen atypischen Fall. Denn eine besonders immissionsträchtige Geräteausstattung wurde mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht zugelassen. Die Spielgeräte müssen nach Ziffer 4 a auf Dauer dem Stand der Lärmschutztechnik entsprechen und es sind möglichst lärmarme Materialien und Geräte zu verwenden. Nach summarischer Prüfung ist auch davon auszugehen, dass das Kleinspielfeld mit Banden diese Anforderungen einhält. Da es mit Kunstrasen ausgekleidet ist, ist mit keinen Aufprallgeräuschen zu rechnen, die die Lautstärke spielender Kinder, mit der auf jedem Spielplatz zu rechnen ist, in einer Weise übersteigt, dass dies eine Ausnahme von der Regelwirkung des § 22 Abs. 1a BImSchG begründet.
Aus denselben Gründen verstößt das Vorhaben auch nicht gegen § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO analog. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO ist auf das streitgegenständliche Vorhaben nicht direkt anwendbar, da dazu die Festsetzung eines Baugebietes für den Bereich des Vorhabens erforderlich wäre, die vorliegend mit der Festsetzung der Grünfläche nicht gegeben ist (s. o.), wird aber entsprechend auf andere Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB angewendet (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 133. EL Mai 2019, § 15 BauNVO Rn. 8). Eine Unzulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens ist danach jedoch nicht gegeben, da von diesem keine Belästigungen oder Störungen ausgehen, die in der Umgebung der Grünfläche unzumutbar sind. Denn bei den durch die Benutzung des Kinderspielplatzes entstehenden Geräuscheinwirkungen handelt es sich nach § 22 Abs. 1a BImSchG nicht um Belästigungen oder Störungen (s. o.). Dementsprechend ist auch keine Benutzungsregelung mit Beschränkung der Nutzungszeiten des Spielplatzes erforderlich und Lärmgrenzwerte der 18. BImSchV sind nicht anwendbar. Dies gilt auch bezüglich der höchst zulässigen Lärmrichtwerte der 18. BImSchV. Denn die Anwendung dieser Lärmrichtwerte setzt voraus, dass eine Überschreitung zu unzumutbaren Belästigungen oder Störungen führen könnte was nach § 22 Abs. 1a BImSchG gerade ausgeschlossen ist (s. o.).
Der Antrag war nach alledem abzulehnen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i. V. m. Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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