Baurecht

Erfolgloser Nachbarantrag gegen Asylbewerberunterkunft im Außenbereich

Aktenzeichen  M 11 SN 16.4023

Datum:
28.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 35 Abs. 2, Abs. 3, § 246 Abs. 13
BayBO BayBO Art. 70

 

Leitsatz

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Teilbaugenehmigung, die der Antragsgegner (Landratsamt …; im Folgenden Landratsamt) dem Beigeladenen (Landkreis …) zur Errichtung einer zeitlich befristeten Containeranlage für 96 Personen bis zum 31. Juni 2019 auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … erteilt hat. Die Teilbaugenehmigung umfasst die Bodenplanie, die Herstellung der Fundamente sowie die Herstellung der technischen Infrastruktur.
Am 5. August 2016 beantragte der Beigeladene (Landkreis …) bei der Gemeinde … die streitgegenständliche Baugenehmigung.
Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Gemeinde … dem Antragsgegner mit, dass keine Einwände geltend gemacht würden.
In den Akten befindet sich ein Gutachten vom 25. Juli 2016 des Ingenieurbüros …. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass eine Versickerung des Regenwassers sehr gut möglich sei.
Die wasserwirtschaftliche Stellungnahme des Antragsgegners vom 24. August 2016 ergibt, dass dem Bauvorhaben aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt werden könne, wenn bestimmte Auflagen erfüllt würden. So sei das Vorhaben an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation und die zentrale Trinkwasserversorgung anzuschließen.
Für die Planung und Errichtung der Anlagen der Niederschlagsbeseitigung seien die technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser zu beachten.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 26. August 2016 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen eine Teilbaugenehmigung zur Bodenplanie, Herstellung der Fundamente sowie die Herstellung der technischen Infrastruktur. Es wurden die von der wasserwirtschaftlichen Stelle des Landratsamtes geforderten Auflagen beigefügt.
Am 5. September 2016 ließ der Antragsteller Klage erheben (M 11 K 16.4024) und beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. August 2016 anzuordnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
Der Kläger wohne in der …-Straße, in der Nähe des Bauvorhabens. Der Bescheid sei fehlerhaft. Der Eingabeplan vom 26. Juli 2016, der zum Bestandteil des Genehmigungsbescheides gemacht worden sei, habe dem Bescheid nicht beigelegen. Auch sei eine Teilbaugenehmigung nach Art. 70 BayBO unzulässig gewesen. Eine solche hätte nur ergehen dürfen, „wenn und soweit die Genehmigungsfähigkeit der baulichen Anlage nicht von der künftigen Nutzung abhänge“. Gerade im gegenständlichen Fall hänge jedoch die Genehmigungsfähigkeit der geplanten Anlage von ihrer künftigen Nutzung ab, was der Teilgenehmigungsbescheid vollständig übersehe. Die Anlage solle nämlich im nichtbebauten Außenbereich errichtet werden und sei nur ausnahmsweise nach dem eilig neu geschaffenen § 246 Abs. 13 BauGB zulässig. Wäre es keine Flüchtlingsunterkunft, dürfte sie unter diesen Voraussetzungen schon gar nicht im Außenbereich gebaut werden. Da die Zulässigkeit der Anlage von ihrer zukünftigen Nutzung abhänge, sei eine Teilbaugenehmigung zum jetzigen Zeitpunkt rechtlich unzulässig. Zudem liege ein Musterfall der institutionellen Befangenheit im Sinne des § 20 VwVfG vor. Es handele sich sozusagen um eine „unzulässige Richterschaft in eigener Sache“ (Kopp/Ramsauer, Rn. 9 c zu § 20 VwVfG). Dass eine institutionelle Befangenheit vorliege, ergebe sich daraus, dass das Landratsamt dem Landrat eine Baugenehmigung erteilt habe. Zudem fehle es an einer erschließungs- und verkehrsrechtlichen Beurteilung, einer Beurteilung der Abstandsflächen und einer Interessenabwägung im Verhältnis zur Bestandsbebauung.
Es sollen 64 Container errichtet werden. Es sei ein Zuwachs von 96 Flüchtlingen zu erwarten. An der …-Straße lebten aber bisher weniger als 70 Personen. Die …-Straße sei eine kleine gemütliche Sackstraße, die keine Durchfahrt mit PKWs ermögliche, sondern an ihrem Ende nur einen schmalen Fußweg zur dortigen Bushaltestelle und zur dort durchlaufenden Durchgangsstraße enthalte. Die Nutzung der Straße sei mit ihren etwa 70 Anliegern bereits jetzt an der Grenze. Es müssten sich in Zukunft nicht 100 Leute und der Anliegerverkehr eine Anliegerstraße teilen, sondern 170 Leute und der Anliegerverkehr. Eine Besichtigung der Örtlichkeiten habe ergeben, dass auch die Kanalisation überlastet sei. Es sei durch die Löcher des Kanaldeckels Wasser nach außen gedrungen. Die Kanalisation werde vollständig zusammenbrechen.
Das Vorhaben verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, wenn ohne nähere Untersuchung die …-Straße und der Kanal mehr als einer doppelten Belastung ausgesetzt würden. Die ausreichende Erschließung sei nicht gesichert.
Die …straße, an der das Flüchtlingsheim errichtet werden solle, sei durch landwirtschaftlichen Verkehr mit Schwerlastfahrzeugen und Pendlern nach … stark befahren und diene als Schleichweg nach …. Vor der Flüchtlingsunterkunft befinde sich kein Gehsteig. Dadurch entstehe ein Gefahrenpotential. Es bestehe ein Abwägungsdefizit, denn der bestehende Platz der Zeltstadt für Flüchtlinge hätte durchaus für das Containerdorf weiter genutzt werden können.
Mit weiterem Schreiben vom 6. September 2016 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit:
Der Antragsteller sei Eigentümer des von ihm bewohnten Hauses.
Mit Schriftsätzen vom 20. September 2016 und 22. September 2016 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt er aus:
Das Grundstück des Antragstellers befände sich gegenüber dem Vorhaben auf der anderen Seite der …straße in einem reinen Wohngebiet. Eine Teilbaugenehmigung setze voraus, dass das Vorhaben an sich grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche und mithin grundsätzlich genehmigungsfähig sei. Bei dieser Beurteilung sei maßgeblich, dass ein vorläufiges positives Gesamturteil der Genehmigungsprüfung zugrunde liege. Im Detail müsse die Genehmigungsfähigkeit für die einzelnen Teile des Vorhabens nicht feststehen. Das Bauvorhaben befinde sich im Außenbereich. Es sei ein nichtprivilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Nach § 246 Abs. 13 BauGB könnten Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbewerber als „sonstige Verfahren“ im Einzelfall zugelassen werden. Dem Vorhaben könne nicht entgegengehalten werden, dass es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufe (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB). Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Von der Anlage gingen bei bestimmungsgemäßer Nutzung keine unzumutbaren Störungen für den Antragsteller aus. Bei der für 96 Asylbewerber geplanten zweigeschossigen Unterkunft mit einer Grundfläche von etwa 480 m² zu Wohnzwecken und dem einstöckigen Sozialblock mit einer Grundfläche von 120 m² handele es sich um eine „Anlage für soziale Zwecke“, die im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung im Innenbereich grundsätzlich – auch im Allgemeinen Wohngebiet – zulässig wäre. Die vorhandene Erschließungsstraße werde durch den verursachten Verkehr nicht mehr als das Doppelte überfrachtet, wie der Antragstellervertreter vortrage, da durch die Asylbewerber mangels Verfügbarkeit eigener PKWs kein relevant erhöhtes Verkehrsaufkommen zu erwarten sei. Damit seien auch die im Zusammenhang mit der geplanten Unterkunft verbundenen Lärmauswirkungen des An- und Abfahrtsverkehrs nicht unzumutbar. Etwaige, vom Antragsteller befürchtete, rein verhaltensbedingte Störungen ohne bodenrechtliche Relevanz seien nicht Gegenstand bauplanungsrechtlicher Betrachtungen.
Die Niederschlagsbeseitigung erfolge durch Versickerung auf dem Baugrundstück. Dass dies möglich sei, zeige der durchgeführte Sickerversuch des Ingenieurbüros …. Zur Sicherung der Abwasserbeseitigung sei im Vorfeld Kontakt mit dem örtlichen Abwasserverband aufgenommen worden. Eine Abwasserbeseitigung sei möglich. Tatsächlich seien zwei Kanäle für die Abwasserbeseitigung im Nähebereich des Baugrundstücks vorhanden. Eine Beurteilung hinsichtlich der einzuhaltenden Abstandsflächen sei im Rahmen der erlassenen Teilbaugenehmigung nicht erforderlich. Der Abstandsflächennachweis erfolge im Baugenehmigungsverfahren, in welchem die Containeranlage an sich geprüft werde. Es werde ferner darauf hingewiesen, dass § 246 Abs. 13 BauGB – anders als § 246 Abs. 14 BauGB – nicht ausdrücklich die Prüfung geeigneter Standortalternativen fordere. Im Übrigen sei eine personelle Befangenheit im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da eine persönliche Trennung zwischen Bauantragsteller und Baugenehmigungsbehörde gewährleistet sei.
Mit weiterem Schreiben vom 26. September 2016 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers eine Stellungnahme einer Fachfirma für Abwasserbeseitigung vom 20. September 2016 vor. Der Gutachter beschreibt darin die Kanäle. Er teilt mit, dass in der Siedlung von Rückstauereignissen berichtet worden sei. Aufgrund der im Bestand aufgetretenen Probleme sei zu befürchten, dass sich die Überflutung verschärfe. Es solle beim Kanalnetzbetreiber erfragt werden, ob und wenn ja wie sich die Situation durch den Anschluss der Flüchtlingsunterkunft verändere.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten in den Verfahren M 11 K 16.4021, M 11 SN 16.4022, M 11 SN 16.4023, M 11 K 16.4024, M 11 SN 16.4026, M 11 K 16.4027 Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Dritten, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an.
Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung des Rechtsbehelfs ergibt, dass dieser letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.7.1973 – 1 BvR 155/73 -, 1 BvR 23/73 -, BVerfGE 35, 382; zur Bewertung der Interessenlage vgl. auch BayVGH, B.v. 14.1.1991 – 14 CS 90.3166 -, BayVBl 1991, 275).
Die im Eilverfahren auch ohne Durchführung eines Augenscheins mögliche Überprüfung der Angelegenheit anhand der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten samt Plänen ergibt, dass die Klage des Antragstellers in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Grundsätzlich ist die Teilbaugenehmigung gemäß Art. 70 BayBO in gleicher Weise wie die Baugenehmigung anfechtbar. Für Rechtsbehelfe gegen die Teilbaugenehmigung gelten daher die gleichen Grundsätze wie für Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung selbst.
Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass Nachbarn – wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt – eine (Teil-)Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektivöffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U.v. 25.2.1977 – 4 C 22.75, BVerwGE 52, 122).
Vorliegend verletzt die angefochtene (Teil-)Baugenehmigung den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich hier nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB i. V. m. § 246 Abs. 13 BauGB.
Das Erfordernis der gesicherten Erschließung im Sinne von § 35 BauGB dient allein dem öffentlichen Interesse. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Notwegerecht zulasten des Antragstellers ausgelöst wird. Insoweit kann er sich auf eine eventuell fehlende gesicherte Erschließung nicht berufen.
Das Vorhaben ist auch voraussichtlich nicht rücksichtslos. Insbesondere sind wohl keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zu erwarten.
Wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, ist schon nicht zu erwarten, dass ein erheblich größerer KFZ-Verkehr durch das Vorhaben entsteht, da die Bewohner selbst keine Autos zur Verfügung haben werden.
Daher wird es auch keine unzumutbaren Verkehrsgeräusche für die Nachbarn geben.
Ob aufgrund des behaupteten landwirtschaftlichen Verkehrs wegen des fehlenden Gehsteiges Gefahren für die Bewohner entstehen, entfaltet keinen Drittschutz für den Antragsteller.
Nach den Stellungnahmen der Fachstelle „Wasserrecht“ des Antragsgegners ist nicht zu erwarten, dass eine Überlastung des Kanals zu befürchten ist.
Aus der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme ergibt sich auch keine andere Bewertung. Der Gutachter geht von der Aussage des Antragstellers aus, dass es bereits zur Überlastung des Kanals gekommen sei. Ob dies zutrifft, ist schon unklar. Zudem wird auch geraten, den Kanalnetzbetreiber zu befragen, ob und was sich durch den Anschluss der Containeranlage ändere. Daraus ist zu schließen, dass sich die Stellungnahme nur auf Vermutungen, ohne die näheren Umstände eines Anschlusses an den Kanal zu kennen, stützt.
Sollte es tatsächlich zu Problemen auf dem Grundstück des Antragstellers kommen, müsste er gegebenenfalls bauaufsichtliche Maßnahmen einzufordern oder zivilrechtliche Schritte einleiten.
Da lediglich die Bodenplanie, Fundamentierung und die Herstellung der technischen Infrastruktur genehmigt wurde, ist der von dem Bevollmächtigten des Antragstellers gerügte Art. 70 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht einschlägig.
Der Bauantrag wurde vom Landrat und der Baugenehmigungsbescheid von einem anderen Mitarbeiter im Landratsamt unterschrieben, daher wurde Art. 20 BayVwVfG bzw. § 20 VwVfG nicht verletzt.
Aus § 246 Abs. 13 BauGB ist nicht ersichtlich, dass der Bauherr im Rahmen einer Ermessenserwägung den für den Antragsteller günstigsten Standort – wie zum Beispiel den angesprochenen Zeltplatz – wählen muss.
Bei einer zweigeschossigen Containerbebauung ist aufgrund des genehmigten Planes zu erkennen, dass ein ausreichender Abstand zum Grundstück des Antragstellers bestehen dürfte und demnach eine Verletzung von Abstandsflächen im Sinne des Art. 6 BayBO nicht zu erwarten ist.
Es ist auch sonst kein Grund ersichtlich, warum das Vorhaben rücksichtslos sein sollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog.


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