Baurecht

Erfolgreicher Eilrechtsschutz des Nachbarn gegen Abweichung von Abstandsfläche

Aktenzeichen  M 8 SN 15.5838

Datum:
29.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 6, Art. 59, Art. 63 Abs. 1
BauGB BauGB § 212a Abs. 1
VwGO VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, § 80a Abs. 3 S. 2

 

Leitsatz

Die Zulassung einer Abweichung von Vorschriften des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) setzt Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Belüftung im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln. (redaktioneller Leitsatz)
Eine atypische Fallgestaltung kann sich aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben. (redaktioneller Leitsatz)
Wünsche eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen als dies ohnehin schon zulässig wäre, begründen allein noch keine Atypik. Modernisierungsmaßnahmen, die nur der Gewinnmaximierung dienen sollen, sind auch in Ballungsräumen nicht besonders schützenswert. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 23. Dezember 2015 gegen die Baugenehmigung vom 8. Dezember 2015, Az.: …, wird angeordnet.
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …, …straße, Gemarkung … in … Er wendet sich gegen eine der Beigeladenen am 8. Dezember 2015 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem westlichen Nachbargrundstück mit der Fl.Nr. …
Am 28. Juli 2015 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung …. Dabei wurden Abweichungen von Art. 6 BayBO beantragt. Bedingt durch die schräg verlaufende Grundstücksgrenze und die geschlossene Bebauung falle im nördlichen Teil des Grundstücks eine Abstandsfläche von ca. 0,7 m² auf das Nachbargrundstück. Bedingt durch die hofseitige Brandwandbebauung falle eine Abstandsfläche von ca. 22 m² auf das östliche Nachbargrundstück.
Vergleiche zur baulichen Situation auf den Grundstücken sowie zur Umgebungsbebauung folgenden Lageplan 1:1000:
Am 8. Dezember 2015 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen für das streitgegenständliche Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … die beantragte Baugenehmigung gemäß Art. 59 und Art. 68 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Hierin wurden Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen der Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen erteilt. Unter Abweichungen Buchstabe b) wurde zum östlichen Nachbargrundstück Fl.Nr. … des Antragstellers eine Abweichung um bis zu 1 m (5 m²) aufgrund des atypischen Grundstücksverlaufes erteilt. Durch die geringe Überschreitung sei keine Beeinträchtigung hinsichtlich der Besonnung, Belichtung und Belüftung zu erwarten. Unter Abweichungen Buchstabe c) wurde eine weitere Abweichung zum östlichen Grundstück Fl.Nr. … um bis zu 6,2 m (22 m²) erteilt. Die Bebauung gehe mit dem Rücksprung von der östlichen Grundstücksgrenze auf den atypischen Verlauf der Baulinie ein. Durch den Rücksprung ergäben sich keine Beeinträchtigungen hinsichtlich der Besonnung, Belichtung und Belüftung. Das Gebot der Rücksichtnahme sei gewahrt.
Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015, am 23. Dezember 2015 per Fax beim Verwaltungsgericht eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers Klage (M 8 K 15.5832) und beantragten, den Bescheid der …, Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Lokalbaukommission vom 8.12.2015, Az.: … aufzuheben. Weiter beantragten sie,:
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 22.12.2015 gegen den Bescheid der …, Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Lokalbaukommission vom 8.12.2015, Az.: … wird angeordnet.
Darüber hinaus wurde wegen besonderer Dringlichkeit der Angelegenheit eine Entscheidung durch die Vorsitzende beantragt und der weitere Antrag gestellt,:
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 22.12.2015 gegen den Bescheid der …, Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Lokalbaukommission vom 8.12.2015, Az.: … wird bis zur Entscheidung über den Antrag gem. § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorläufig, d. h. bis zur Entscheidung in der Hauptsache, angeordnet.
Das Suspendierungsinteresse des Antragstellers überwiege aufgrund der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Baugenehmigungsbescheides und des offensichtlich erkennbaren Verstoßes gegen das Abstandsflächenrecht. Es läge weder eine atypische Grundstückssituation noch ein atypischer Verlauf der Baulinie vor. Die östliche Grenze des Vorhabengrundstücks verlaufe zwar leicht schräg zum Grundstück des Antragstellers. Dies allein verleihe dem Grundstück allerdings keinen atypischen Charakter. Vielmehr ermögliche der Grundstückszuschnitt einen stattlichen Baukörper, der sich fast in Gänze unmittelbar entlang der Grenze zum Grundstück des Antragstellers entwickeln könne. Die Lage des Vorhabengrundstücks in einem dicht bebauten Bereich rechtfertige nicht per se eine Abweichung von den Abstandsflächen. Vorliegend könne ein sinnvolles Bauvorhaben unter Einhaltung der Abstandsflächen durch Reduzierung der Wandhöhen verwirklicht werden. Die streitgegenständliche Baugenehmigung lasse jede Begründung vermissen, worin vorliegend die grundstücksbezogene Atypik liegen könnte. Die Kurzbegründung setze sich nicht mit dem drohenden Konflikt im Falle einer baulichen Ausnutzung des antragstellerseitigen Grundstücks auseinander. Die formelhafte und pauschale Begründung sei zudem als ermessensfehlerhaft zu beurteilen. Sie berücksichtige nicht, dass insbesondere die Befreiung von 22 m² mit einer Tiefe von ca. 6 m in das Grundstück des Antragstellers eindringe und damit die bauliche Entwicklung auf diesem Grundstück stark einschränke.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 beantragte die Antragsgegnerin,:
Der Antrag wird abgelehnt.
Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers sei nicht gegeben. Das streitgegenständliche Gebäude solle sowohl an der Westseite wie auch zu einem erheblichen Teil an der Ostseite grenzständig errichtet werden. In der maßgeblichen näheren Umgebung, dem Geviert zwischen dem …-Platz im Westen, der …straße im Norden, der …straße im Osten und der …erstraße im Süden überwögen Hauptgebäude, die an den seitlichen Grundstücksgrenzen errichtet seien, zum Teil auch in geschlossener Bauweise mit einer Länge über 50 m. Es liege daher ein Fall des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO vor. Planungsrechtlich sei ein Grenzanbau zulässig und daher die Einhaltung von Grenzabständen nicht erforderlich. Deswegen fielen jedenfalls im südöstlichen Teil der geplanten Bebauung auf einer Tiefe von 14,10 m keine seitlichen Abstandsflächen an, so dass der Antragsteller in diesem Bereich in seinen Rechten aus Art. 6 BayBO nicht betroffen sein könne. Die objektiven Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung lägen sowohl im Hinblick auf die Abstandsflächen vor der nördlichen Außenwand wie auch für die vorspringende östliche Außenwand vor. Vorliegend sei eine Atypik wegen des schrägen Verlaufs der Grundstücksgrenze für den Bereich zu bejahen, in dem die Abstandsfläche vor der nördlichen Außenwand auf das Grundstück des Antragstellers um ca. 5 m² falle. Eine Atypik liege aber auch für den Bereich vor, in dem die Abstandsfläche mit ca. 22 m² nach Osten auf das Grundstück des Antragstellers falle. Hier falle ein seitlicher Grenzabstand nur deshalb an, weil das geplante Gebäude im rückwärtigen Bereich von der östlichen Grundstücksgrenze zurückversetzt errichtet werden solle. Würde die Beigeladene das Gebäude bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze fortsetzen, würden wegen Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO keine seitlichen Abstandsflächen nach Osten anfallen. Die Abstandsfläche werde daher nur deshalb erforderlich, weil die Beigeladene hinter dem rechtlich Möglichen zurückbleibe. Würde man in einer solchen Konstellation an der gesetzlichen Rechtsfolge festhalten, entstünde ein sogenannter „normativer Überhang“, also eine Diskrepanz zwischen dem hinter der Regelung stehenden Schutzgut und dem Regelungsgehalt. Gehe man davon aus, dass bei einem planungsrechtlich zulässigen Grenzanbau das Schutzgut des Abstandsflächenrechts noch gewahrt werde, so sei der Regelungsgehalt jedenfalls dann widersprüchlich zur Zielsetzung des Art. 6 BayBO, wenn eine von der Grundstücksgrenze abgerückte Bebauung dieses Schutzgut nur bei Einhaltung der vollen gesetzlichen Abstandsflächentiefe angemessen wahren könne. Hierin liege der von der gesetzlichen Grundkonstellation abweichende Sonderfall (Atypik), denn die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO berücksichtige gerade nicht den Fall, in dem ein Bauherr von einem ihm zustehenden Grenzanbaurecht keinen Gebrauch mache. Mit dem im rückwärtigen Bereich zurückversetzten Bauteil würden auch städtebauliche Zielsetzungen gewahrt. Die straßenseitige Baulinie verspringe auf dem Vorhabengrundstück in einer nicht unerheblichen Tiefe nach Süden. Würde die Beigeladene unter Ausnutzung der vollen Bebauungstiefe an der östlichen Grundstücksgrenze anbauen, entstünde eine Bebauungstiefe von über 28 m, die so in der näheren Umgebung keine Entsprechung finde. Daher sei auch aus städtebaulichen Gründen auf eine Staffelung der Bebauungstiefe Wert zu legen. Die Erteilung sei auch ermessensgerecht. Die Begründung im Bescheid vom 8. Dezember 2015 genüge den Anforderungen an eine ausreichend begründete Ermessensentscheidung, da sowohl die Schutzgüter des Art. 6 BayBO wie auch die nachbarlichen Interessen gewürdigt worden seien. Es sei festzuhalten, dass eine Beschränkung der Bebaubarkeit des antragstellerischen Grundstücks gerade nicht gegeben sei. In Bezug auf die nördliche Außenwand sei schon unklar, worin diese überhaupt liegen solle. Bezüglich der östlichen Außenwand wahre die Bebauung die Schutzgüter in höherem Maße, als wenn die Beigeladene auch in diesem Bereich einen zulässigen Grenzanbau errichten wollte. In einem solchen Fall sähe sich der Antragsteller mit einem über die Tiefe von 28,25 m reichenden Anbau unmittelbar an der Grundstücksgrenze konfrontiert. Die Bebaubarkeit des antragstellerischen Grundstücks werde in keinem Fall beeinträchtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien verwiesen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers ist zulässig und auch in der Sache begründet, da die Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben wird, da die angefochtene Baugenehmigung vom 8. Dezember 2015 bei summarischer Prüfung nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechtes verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt, a. a. O., § 80 Rn. 73 ff.).
2. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung dieses Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 – 2 CS 08.2132 – juris Rn. 3).
3. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung, sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte des Antragstellers verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, Art. 60 Satz 1 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Das beantragte Bauvorhaben wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO genehmigt. Da die Beigeladene die beiden streitgegenständlichen Abweichungen von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO mit Antrag vom 29. April 2015 (Pl.Nr. …) beantragt und die Beklagte diese gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt hat, gehören die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch zum Prüfumfang der streitgegenständlichen Baugenehmigung gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO, so dass sie im Rahmen des Nachbarrechtsbehelfes zu prüfen sind (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2015 – 2 B 15.1431 – juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 5.11.2015 – 15 B 15.1371 – juris Rn. 15).
4. In Bauordnungsrechtlicher Hinsicht stellt sich die im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 8. Dezember 2015 unter „Abweichungen c)“ erteilte Abweichung bei summarischer Prüfung als rechtswidrig dar und führt voraussichtlich zum Erfolg der Anfechtungsklage.
4.1 Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Die Zulassung einer Abweichung setzt Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Belüftung im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2015 – 15 ZB 12.1152 – juris Rn. 16). Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2002 – 2 CS 01.1506 – juris Rn. 16; B.v. 23.5.2005 – 25 ZB 03.881 – juris Rn. 8; B.v. 15.11.2005 – 2 CS 05.2817 – juris Rn. 2; B. v. 29.11.2006 – 1 CS 06.2717 – juris Rn. 24; B.v. 11.1.2007 – 14 B 03.572 – juris Rn. 22; B.v. 16.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris Rn. 16; B. v. 4.8.2011 – 2 CS 11.997 – juris Rn. 23; B.v. 5.12.2011 – 2 CS 11.1902 – juris Rn. 3; U. v. 22.12.2011 – 2 B 11.2231, BayVBl. 2012, 535 – juris Rn. 16; B.v. 20.11.2014 – 2 CS 14.2199 – juris Rn. 4; B.v. 15.10.2014 – 2 ZB 13.530 – juris Rn. 3; B.v. 9.2.2015 – 15 ZB 12.1152 – juris Rn. 16). Es müssen rechtlich erhebliche Unterschiede vorliegen, die das Vorhaben als einen sich von der Regel unterscheidenden atypischen Fall erscheinen lassen und dadurch eine Abweichung rechtfertigen können (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2014 – 1 B 14.819 – juris Rn. 15; B.v. 11.12.2014 – 15 CS 14.1710 – juris Rn. 19). Diese können sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2006 – 25 ZB 01.1004 – juris Rn. 4; B.v. 16.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris Rn. 16; B.v. 20.11.2014 – 2 CS 14.2199 – juris Rn. 4; B.v. 2.12.2014 – 2 ZB 14.2077 – juris Rn. 4; B.v. 9.2.2015 – 15 ZB 12.1152 – juris Rn. 16). In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch Zulassung einer Abweichung rechtfertigen. Hingegen begründen allein Wünsche eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen als dies ohnehin schon zulässig wäre, noch keine Atypik, da Modernisierungsmaßnahmen, die nur der Gewinnmaximierung dienen sollen, auch in Ballungsräumen nicht besonders schützenswert sind (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 – 2 CS 14.2199 – juris Rn. 4; B.v. 2.12.2014 – 2 ZB 14.2077 – juris Rn. 3).
Liegt die erforderliche Atypik nicht vor, erweist sich eine trotzdem erteilte Abweichung von der Einhaltung der gesetzlich vorgeschrieben Abstandsflächen von vornherein als rechtswidrig; die Baugenehmigung ist auf eine Nachbarklage hin aufzuheben (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2015 – 15 ZB 12.1152 – juris Rn. 16).
Liegt die erforderliche Atypik vor, ist weitere Voraussetzung die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Interessen. Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz – wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme – eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B. v. 16.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris Rn. 17). Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich dabei nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (BayVGH, B. v. 16.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris Rn. 20).
4.2 Eine derartige Sondersituation (Atypik) ist im vorliegenden Fall zumindest hinsichtlich der streitgegenständlichen „Abweichung c)“ für den zurückversetzten Erweiterungsanbau mit ca. 22 m² nach Osten zum antragstellerseitigen Nachbargrundstück, Fl.Nr. … nicht gegeben.
4.2.1 Die atypische Grundstückssituation kann nicht darin liegen, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO Abstandsflächen im vorliegenden Fall überhaupt nicht erforderlich wären, denn Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO räumt nach seinem eindeutigen Wortlaut dem bundesrechtlichen Planungsrecht nur dann den Vorrang gegenüber dem Bauordnungsrecht ein, wenn die Außenwände tatsächlich an der Grundstücksgrenze errichtet werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2015 – 2 CS 15.1251 – juris Rn. 9). Dies ist jedoch in Bezug auf denjenigen Teil, der von der Grundstücksgrenze abrückt, gerade nicht der Fall. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO räumt dem Bauherrn kein Recht ein, anstelle einer bauplanungsrechtlich zulässigen Grenzbebauung in einem geringeren Abstand, als in den Abstandsflächenbestimmungen vorgesehen, an die Grenze zu bauen (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2015 – 2 CS 15.1251 – juris Rn. 9; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Februar 2015, Art. 63 Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 19.12.2012 – OVG 2 S 44/12 – NVwZ-RR 2013, 400). Insoweit vermag der Umstand, dass die Beigeladene an die Grundstücksgrenze heranbauen könnte, für sich allein noch keine Atypik zu begründen.
Aber selbst wenn man entgegen der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2015 – 2 CS 15.1251 – juris Rn. 9) diesbezüglich eine Atypik bejahen wollte, dann würde zumindest im vorliegenden Fall Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO die erteilte Abweichung nicht tragen. Denn aus Sicht des Gerichts könnte die Beigeladene im vorliegenden Fall nicht in voller Tiefe, d. h. auch in der Tiefe des um 3,62 m tiefer als das Hauptgebäude reichenden und um 4,26 m von der östlichen Grundstücksgrenze zurückspringenden Erweiterungsbaus an die gemeinsame Grundstückgrenze anbauen. Dies folgt daraus, dass die Bauweise allein noch nichts darüber aussagt, in welcher Tiefe an die Grenze gebaut werden darf. Wie die Antragsgegnerin selbst zutreffend ausgeführt hat, entstünde, wenn die Beigeladene unter Ausnutzung der vollen Bebauungstiefe an der östlichen Grundstücksgrenze anbauen und in diesem Bereich nicht zurückspringen würde, eine Bebauungstiefe, die so in der näheren Umgebung keine Entsprechung findet. Da außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO im Hinblick auf die vorgesehene Grenzbebauung nicht anwendbar ist, wären nach summarischer Prüfung in diesem Bereich Abstandsflächen einzuhalten. Auch deshalb greift die antragsgegnerische Argumentation des sogenannten „normativen Überhangs“ zumindest im vorliegenden Fall nicht.
4.2.2Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, dass auch aus städtebaulichen Gründen eine Atypik vorliege, da im Hinblick auf die städtebauliche Situation auf eine Staffelung der Bebauungstiefe Wert zu legen sei, vermag dies ebenfalls nicht eine erforderliche Atypik zu begründen.
Zum einen ist diese Argumentation vorliegend in sich widersprüchlich, wenn zunächst vorgebracht wird, dass auch der zurückversetzte Bauteil im rückwärtigen Bereich grenzständig gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO zulässig sei und nunmehr ausgeführt wird, dass bei Zulassung unter Ausnutzung der vollen Bebauungstiefe an der östlichen Grundstücksgrenze, in diesem Bereich der …straße Bebauungstiefen entstünden, die so in der näheren Umgebung letztlich keine Entsprechung finden würden. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass wegen der vorgegebenen städtebaulichen Situation auf eine Staffelung der Bebauungstiefe Wert zu legen sei und dieser Umstand geeignet sei, eine Atypik zu begründen, dann verkennt die Antragsgegnerin, dass eine derartige abgestufte Bebauungstiefe ihrerseits städtebauliche Folgeprobleme mit sich bringt, die städtebaulich nicht wünschenswert sind und daher zumindest im vorliegenden Fall keine Atypik begründen können. Die Bebauungstiefe wäre dann in der näheren Umgebung nicht mehr einheitlich, so dass sich insbesondere für die noch unbebauten Grundstücke entlang der …straße die Frage stellt, welche Bebauungstiefe nunmehr maßgeblich sein soll und ob dort wiederum (städtebaulich unerwünschte) Gebäudeversprünge zulässig wären. Gerade das antragstellerseitige Grundstück ist noch völlig unbebaut, aber auch auf dem daran anschließenden Grundstück könnte noch eine Bebauung gegebenenfalls unter Beseitigung der dort befindlichen Nebengebäude und lediglich zweigeschossigen Bestandsgebäude verwirklicht werden, bei der sich ebenfalls die Frage der zulässigen Bebauungstiefe stellen würde.
4.2.3 Eine Atypik ist hinsichtlich der unter c) im verfahrensgegenständlichen Bescheid erteilten Abweichung auch nicht aus einem anderen Grund ersichtlich.
Die versetzte vordere Baulinie im Bereich des Vorhabengrundstücks vermag für den rückwärtigen Grundstücksbereich keine Atypik zu begründen. Gerade bei Eckgrundstücken und bei den daran anschließenden Grundstücken ist es nicht unüblich, dass die Baulinien verspringen und für die jeweilige Erschließungsstraße jeweils unabhängig und unterschiedlich festgesetzt werden. Es ist weit verbreitet, dass Gebäude auf Eckgrundstücken nicht profilgleich aneinander gebaut sind. Der Versatz der vorderen Baulinie um 5 m nach Süden ist nicht ungewöhnlich und führt auch zu keinem atypischen Sonderfall im rückwärtigen Grundstücksbereich. Der bündige Anschluss an die Brandwand mag zwar gestalterisch und optisch durchaus wünschenswert sein, vermag aber keine vom Regelfall abweichende Sondersituation im Sinn des Bauordnungsrechts zu begründen. Es besteht wegen der fehlenden atypischen Sondersituation daher kein Raum und auch kein überwiegendes Bauherrninteresse eine über die im Geviert maßgebliche Bebauungstiefe hinausgehende Bebauungstiefe im Wege einer Abweichung zu genehmigen.
5. Da es bereits an der für die rechtmäßige Erteilung einer Abweichung erforderlichen Atypik fehlt, kann es vorliegend dahin stehen, ob die erteilten Abweichungen darüber hinaus zu pauschal begründet wurden und damit ermessenfehlerhaft sind. Insoweit kann auch dahinstehen, ob die Baugenehmigung wegen widersprüchlicher Maßangaben nachbarrechtsverletzend ist.
6. Da dem Antrag zu 1) der Bevollmächtigten des Antragsstellers aus dem Schriftsatz vom 23. Dezember 2015 vollumfänglich entsprochen wird, hat sich der Antrag nach § 80 Abs. 8 VwGO erledigt.
7. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Es entspricht billigem Ermessen i. S. von § 162 Abs. 3 VwGO, der Antragsgegnerin nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.
8. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 1.5, 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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