Aktenzeichen 15 CS 19.1718
BayBO Art. 68 Abs. 2 S. 2
Leitsatz
Verfahrensgang
RN 6 S 19.1184 2019-08-14 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, Betreiberin einer Gaststätte, wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO) gegen die der Beigeladenen für ein benachbartes Grundstück erteilte Baugenehmigung (Bescheid vom 10.8.2018) zum Teilabbruch und Sanierung eines Wohnhauses und Anbau von Garagen mit Nebenräumen als Ersatzbau.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 14. August 2019 den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den genannten Bescheid erhobenen Klage (RN 6 K 18.1467) abgelehnt. Die Antragstellerin werde durch die Baugenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.
Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Das Verwaltungsgericht habe formelle Fehler (fehlende Begründung) der Baugenehmigung zu Unrecht als unbeachtlich oder geheilt angesehen. Zudem sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert, weil die Beigeladene gegenüber der Antragstellerin ein Notwegerecht geltend mache. Das Verwaltungsgericht habe außerdem übersehen, dass das genehmigte Bauvorhaben zu einer „Intensivierung der Wohnnutzung“ führe und „neue Konfliktfälle“ zu erwarten seien. Schließlich sei offen, „wie das Gebäude beheizt werden soll“. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 20. September 2019 verwiesen.
Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde. Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15. Oktober 2019 – ohne eigene Antragstellung – den Ausführungen des Antragsgegners angeschlossen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie im Klageverfahren (RN 6 K 18.1467) sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 6, § 80 Abs. 5 VwGO) rechtfertigt keine vom angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts abweichende Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der im Eilverfahren vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin zu Recht abgewiesen. Der Senat folgt den ausführlichen Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die hiergegen im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände sind unbegründet:
a) Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist es unerheblich, ob eine Begründung der Baugenehmigung im Hinblick auf die von der Antragstellerin gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen entbehrlich war oder nicht (Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO, Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG) oder das Fehlen einer entsprechenden Begründung nach Maßgabe des Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich bleibt, weil das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend – und von der Antragstellerin insoweit auch nicht beanstandet – (ebenfalls) darauf abgestellt hat, dass eine erforderliche Begründung jedenfalls rechtzeitig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt worden ist (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG).
b) Die Behauptung der Antragstellerin, die Beigeladene mache ihr gegenüber (in Bezug auf das streitgegenständliche Bauvorhaben) ein Notwegerecht geltend, trifft nicht zu. Das von der Antragstellerin in Bezug genommene Schreiben des Bevollmächtigten der Beigeladenen (vom 30.8.2019) bezieht sich auf das Notwegerecht, das für ein anderes Grundstück der Beigeladenen unstreitig bereits besteht. Für das streitgegenständliche Bauvorhaben hingegen ist ein Notwegerecht nicht erforderlich. Die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden von der Antragstellerin insoweit auch nicht in Zweifel gezogen.
c) Das Verwaltungsgericht hat ferner ausgeführt, dass durch das Bauvorhaben im Verhältnis zur Antragstellerin eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht zu befürchten ist. Die Befürchtung der Antragstellerin, künftig seien gleichwohl „neue Konfliktfälle“ zu erwarten, ist demgegenüber nicht näher substantiiert.
d) Die Frage der Beheizung des Gebäudes ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Der Umstand, dass die Beigeladene im Baugenehmigungsverfahren den ursprünglich gestellten Antrag auf Erteilung einer Abweichung (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO) in Bezug auf einen zunächst geplanten Schornstein für eine Pelletheizung zurückgenommen hat, vermag Rechte der Antragstellerin ebenfalls nicht zu berühren.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt billigerweise ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).