Baurecht

Erlass einer erneuten Baueinstellungsverfügung unter Anordnung des Sofortvollzuges

Aktenzeichen  AN 9 S 16.01250

Datum:
21.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 S. 1
BayVwZVG BayVwZVG Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1, Abs. 2, Art. 36 Abs. 1 S. 2, Abs. 6 S. 2, Art. 37 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 2

 

Leitsatz

Wenn mit einem Baueinstellungsbescheid lediglich auf eine frühere bestandskräftige Baueinstellungsverfügung verwiesen wird, handelt es sich dabei lediglich um eine wiederholende Verfügung, die insoweit keine erneute Regelung trifft. Wegen der Unanfechtbarkeit des früheren Bescheides und der daraus resultierenden Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegt daher das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Baueinstellung sowie eine Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 9. Juni 2016.
Der Antragsteller beantragte mit Bauantrag vom 11. Juni 2013 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau an eine Doppelhaushälfte sowie die Erweiterung vorhandener Gauben auf dem Anwesen …, FlNr. …, Gemarkung … in … Nachdem dem Antragsteller mit Schreiben vom 14. August 2013 mitgeteilt wurde, dass wegen Widerspruchs des Vorhabens zu den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … die Baugenehmigung nicht erteilt werden könne, zog der Antragsteller mit Schreiben vom 2. September 2013 seinen Bauantrag zurück. Mit einer geänderten Planung beantragte der Antragsteller mit Bauantrag vom 27. September 2013 erneut die Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau an eine Doppelhaushälfte sowie die Erweiterung bestehender Gauben. Erneut wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juli 2014 darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Planung nicht genehmigungsfähig sei, da durch die Errichtung der überdimensionalen Dachgaubenbänder zur Vergrößerung der Wohnung im Dachgeschoss das Dachgeschoss zum Vollgeschoss werde und das Gebäude somit drei Vollgeschosse besitze und die Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse (II) somit überschritten werde. Nach Einwand der Bevollmächtigten des Antragstellers, die vorgelegte Planung entspreche im Wesentlichen einer genehmigten Planung für das Anwesen …, teilte die Bauordnungsbehörde mit E-Mail vom 21. Oktober 2014 der Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass das Vorhaben bebauungsplankonform sei, sofern die neuen Gauben, wie in den Bauvorlagen dargestellt, jeweils eine lichte Höhe unter 2,3 m aufwiesen. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 erteilte die Antragsgegnerin die bauaufsichtliche Genehmigung zum Anbau an eine Doppelhaushälfte mit Dachterrasse und Erweiterung der Gauben unter Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … wegen Überschreitung der Baugrenzen nach Süden und Erteilung einer Abweichung wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen der nördlichen Dachgaube zum Nachbargrundstück FlNr. … der Gemarkung … Der Baugenehmigung vom 16. Dezember 2014 lagen die modifizierten Planvorlagen zugrunde.
Nachdem anlässlich einer Kontrollfahrt des Außendienstes der Bauordnungsbehörde der Beginn der Bauarbeiten festgestellt worden war, wies die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 20. April 2016 auf die noch fehlende Baubeginnsanzeige sowie die Vorlage der Bestätigung für die Erfüllung des Kriterienkatalogs im Sinne der Anlage 2 der Bauvorlagenverordnung hin.
Im Rahmen einer weiteren Ortseinsicht durch den Außendienst der Bauordnungsbehörde wurde am 11. Mai 2016 festgestellt, dass die Bauarbeiten planabweichend ausgeführt worden
waren. Ausweislich des Aktenvermerks der Bauordnungsbehörde vom 11. Mai 2016 seien die Dachgauben auf der Nord- und Südseite planabweichend errichtet worden. Das Anwesen habe zum Zeitpunkt der Besichtigung nicht betreten werden können, weshalb die aufgenommenen Maße geschätzt worden seien. Soweit sichtbar und zugänglich habe sich der Baufortschritt so dargestellt, dass die zimmermannsmäßige Konstruktion der Gauben erstellt sei, Fenster jedoch noch nicht eingesetzt gewesen seien und die Dacheindeckung noch nicht erfolgt sei. Ausweislich des Aktenvermerks seien die Bauarbeiten fernmündlich am 11. Mai 2016 um 14.50 Uhr gegenüber dem Antragsteller eingestellt worden, da für die planabweichend ausgeführten Gauben keine bauaufsichtliche Genehmigung vorliege. Der Bauherr habe ungehalten reagiert und angegeben, er werde den Sachverhalt durch seinen Rechtsanwalt klären lassen und erst auf eine schriftliche Baueinstellung reagieren. Der Bauherr habe weiter angekündigt, dass er die Dacheindeckung sowie den Gerüstabbau veranlassen werde.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2016 wurde die am 11. Mai 2016 fernmündlich erklärte Baueinstellung unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR schriftlich bestätigt. Die sofortige Vollziehung der Baueinstellung wurde angeordnet. Zur Begründung wurde auf die planabweichende Bauausführung und den Baufortschritt verwiesen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde damit begründet, dass es im öffentlichen Interesse liege, die Fortsetzung unzulässiger Bauarbeiten zu verhindern, da bei Weiterführung der Bauarbeiten schwer zu beseitigende, vollendete Tatsachen drohten. Das angedrohte Zwangsmittel stehe in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck.
Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 12. Mai 2016 erfolgte seitens des Antragstellers nicht.
Im Rahmen einer weiteren, mit dem Antragsteller abgestimmten Ortseinsicht am 18. Mai 2016 wurde die planabweichende Ausführung des Bauvorhabens festgestellt. Ausweislich eines Aktenvermerks der Bauordnungsbehörde vom 20. Mai 2016 seien die Abmessungen der in Form und Größe von der Genehmigung abweichenden Dachgauben augenscheinlich ausreichend, um als Vollgeschoss angerechnet werden zu müssen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass entgegen der Baueinstellungsanordnung die Dacheindeckung ausgeführt wurde.
Bei einer erneuten Kontrolle der Bauaufsichtsbehörde am 7. Juni 2016 wurde festgestellt, dass mittlerweile auch Fensterelemente eingebaut worden waren. Ausweislich eines Aktenvermerks der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2016 wurde dem vom Bauherrn beauftragten Architekten anlässlich einer telefonischen Rücksprache am 30. Mai 2016 dem Bauherrn gestattet, notwendige Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor Schäden durch Witterung, insbesondere Regenschaden, durchzuführen. Der Einbau von Fenstern sei damit jedoch nicht zugestanden worden.
Aufgrund der Fortführung der Bauarbeiten erließ die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Juni 2016 mit folgendem Tenor:
„1. Der bereits mit Bescheid vom 12. Mai 2016 (Az. …) getroffenen Anordnung auf Einstellung der Bauarbeiten für den Anbau an eine Doppelhaushälfte mit Dachterrasse und Erweiterung der Gauben im Anwesen … ist sofort ab Zustellung dieses Bescheides Folge zu leisten. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
2. Für den Fall, dass der Baueinstellung nicht sofort Folge geleistet wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 EUR angedroht.“
Gleichzeitig wurde das mit Bescheid vom 12. Mai 2016 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR fällig gestellt. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin unter Verweis auf Art. 75 Abs. 1 BayBO aus, dass gegenüber dem Stand der ersten angeordneten Baueinstellung alle Fenster eingesetzt und die Dacheindeckung vorgenommen worden seien. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem geplanten Rückbau der planabweichend ausgeführten Teile des Bauvorhabens an.
Gegen den Bescheid vom 9. Juni 2016 hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11. Juli 2016 Klage erhoben und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, es sei unzutreffend, dass der Antragsteller der Anordnung auf Einstellung der Bauarbeiten nicht Folge geleistet habe. Im Zeitraum zwischen der ersten Baustellenbesichtigung am 11. Mai 2016 und dem Zugang der Baueinstellungsanordnung hätten die im Auftrag des Antragstellers tätigen Handwerker die Dacheindeckung der Gauben fertiggestellt. Nach Zugang der Baueinstellungsanordnung habe der Antragsteller durch seinen Architekten abgeklärt, dass das von den Baumaßnahmen betroffene Dachgeschoss gegen eindringendes Regenwasser abgesichert werden dürfe. Da es zu dieser Zeit starke Regenfälle gegeben habe und die neuen Fenster für die Gauben bereits geliefert worden seien, habe der Antragsteller die Fenster provisorisch in die Gauben einsetzen lassen. Die Fenster seien weder eingeschäumt noch eingeputzt worden oder in sonstiger Weise den üblichen Fertigstellungsarbeiten unterzogen worden. Sie seien lediglich provisorisch eingesetzt, um zu verhindern, dass es in das Gebäude hineinregne. Das provisorische Einsetzen der Fenster stelle sich nicht als Fortsetzung der Arbeiten dar, sondern habe lediglich der Absicherung des Dachgeschosses gegen eindringendes Regenwasser gedient. Die einzig mögliche Alternative zu dieser Absicherung sei das Anbringen einer wetterfesten Folie gewesen, die jedoch erst hätte besorgt werden müssen, wohingegen die Fenster bereits vor Ort gewesen seien. Das Einsetzen der Fenster und deren provisorische Verschraubung sei daher der deutlich geringere Aufwand gewesen. Die Zwangsgeldfestsetzung gegen den Antragsteller sei somit unter Zugrundelegung falscher Tatsachen erfolgt. Eine Fortführung der Bauarbeiten nach Zustellung der Baueinstellungsanordnung habe gerade nicht vorgelegen. Die Zwangsgeldfestsetzung sei daher aufzuheben. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller zwar bewusst sei, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe, es aber dennoch nicht kommentarlos hingenommen werden könne, wenn die Antragsgegnerin offensichtlich mit zweierlei Maß messe. In unmittelbarer Nachbarschaft des Antragstellers befänden sich mindestens drei Gebäude, davon zwei neu errichtete und ein umgebautes, die über genehmigte drei Vollgeschosse verfügten und ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans lägen. Aufgrund dieser Anzahl dürfe ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um unzulässig errichtete Gebäude oder Anbauten handele, die der Antragsgegnerin nicht aufgefallen wären.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2016 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Gauben seien vorsätzlich planabweichend ausgeführt worden. Nach den genehmigten Plänen sei dem Antragsteller auf der Nordseite des Gebäudes eine Flachdachgaube mit einer Höhe von ca. 1,5 m und einer Breite von 8,32 m genehmigt worden. Tatsächlich ausgeführt sei eine Schleppgaube, die bis zum First geführt werde. Die Ansichtshöhe (ohne Dach) betrage nicht 1,5 m, sondern ca. 1,8 m. Außerdem sei die Gaube um ca. 1,4 m breiter ausgeführt worden als in den Plänen genehmigt. Auf der Südseite seien nach den Plänen keine neuen Gauben vorgesehen gewesen. Somit habe der Antragsteller ohne Genehmigung die vorhandene Gaube mit einer Breite von ca. 3,3 m auf ein Maß von ca. 6,25 m erweitert. Außerdem sei das abgeschleppte Dach bis zum First hochgezogen worden. Es handele sich dabei nicht um geringfügige Änderungen gegenüber der genehmigten Ausführung. Vielmehr habe der Antragsteller das Bauvorhaben nunmehr so ausgeführt, wie in den Antragsunterlagen zu dem zurückgezogenen Bauantrag … ursprünglich geplant. Der Antragsteller habe die Bauarbeiten trotz der Baueinstellung fortgeführt. Deshalb sei mit dem streitgegenständlichen Bescheid ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 EUR angedroht und das Zwangsgeld aus dem Bescheid vom 12. Mai 2016 in Höhe von 5.000,00 EUR fällig gestellt worden. Die Baueinstellung sei bereits im Telefonat vom 11. Mai 2016 fernmündlich ausgesprochen worden. Auch habe sich der Architekt des Antragstellers nicht unmittelbar nach Zugang der Baueinstellungsverfügung mit dem Außendienst in Verbindung gesetzt, sondern erst am 30. Mai 2016 in einem Telefonat notwendige Maßnahmen zum Schutz vor Regenschaden erbeten. Der Einbau von Fenstern gehe jedoch weit über diese zugestandenen Sicherungsmaßnahmen hinaus. Ob die Fenster lediglich provisorisch angebracht wurden, könne nicht beurteilt werden, da die Baustelle nur von außen habe begutachtet werden können. Ausweislich der Bilddokumentation in der Akte erscheine diese Aussage zumindest zweifelhaft. Außerdem seien weitere Bauarbeiten durchgeführt worden, wie beispielsweise das Anbringen von Schneefallgittern und dergleichen. Die mit Bescheid vom 12. Mai 2016 ausgesprochene Baueinstellung habe lediglich die mündlich bereits ausgesprochene Baueinstellungsverfügung bestätigt. Die Fortführung der Dachdeckerarbeiten vor Zustellung der schriftlichen Bestätigung der mündlichen Verfügung sowie das Einsetzen der Fenster stellten einen eindeutigen Verstoß gegen die Baueinstellungsverfügung dar. Die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR sowie die nochmalige Baueinstellungsverfügung seien somit zu Recht erfolgt. Die Anordnung der Baueinstellung vom 12. Mai 2016 sei jedenfalls unanfechtbar geworden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verfahrensakten verwiesen.
II.
Der streitgegenständliche Antrag war nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzbegehrens auszulegen als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2016 bezüglich Ziffer 1) und als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 9. Juni 2016 bezüglich Ziffer 2) (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 133 BGB). Hinsichtlich Ziffer 1) des Bescheides vom 9. Juni 2016 ist die sofortige Vollziehung angeordnet, hinsichtlich Ziffer 2) des Bescheides vom 9. Juni 2016 ergibt sich die sofortige Vollziehbarkeit aus Art. 21a BayVwZVG.
Der in dieser Auslegung zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht prüft insoweit zunächst, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht und trifft sodann eine eigene Ermessensentscheidung, wobei es unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugunsten der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der getroffenen Anordnung vornimmt. Maßgebend sind hierfür vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt eine dem Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos sein wird, so ist dies ein starkes Indiz dafür, dass das behördliche Vollzugsinteresse Vorrang gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse genießt (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris). Erweist sich der angefochtene Bescheid hingegen nach summarischer Überprüfung als rechtswidrig, und wird die Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben, so tritt das öffentliche Interesse zurück, da es kein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes geben kann. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.
Nach diesen Maßstäben ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Aufgrund der fehlenden Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers.
Die erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung im streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Juni 2016 begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin ist insbesondere ihrer Pflicht aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu einer auf den Einzelfall abstellenden und nicht bloß formelhaften Begründung nachgekommen, indem sie ausgeführt hat, dass es im öffentlichen Interesse liege, die Fortsetzung unzulässiger Bauarbeiten zu verhindern, da bei Weiterführung der Bauarbeiten ansonsten schwer zu beseitigende, vollendete Tatsachen geschaffen würden.
Nach summarischer Überprüfung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache wird diese voraussichtlich keinen Erfolg haben.
Soweit sich die Klage gegen Ziffer 1) des streitgegenständlichen Bescheids vom 9. Juni 2016 richtet, erweist sich die Klage voraussichtlich bereits schon als unzulässig, da es sich hierbei lediglich um einen Verweis auf die mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Mai 2016 angeordnete Baueinstellungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung handelt. Gegen die Baueinstellungsverfügung vom 12. Mai 2016 hat der Antragsteller kein Rechtsmittel erhoben, selbst wenn sich die Klage vom 11. Juli 2016 hätte hierauf erstrecken wollen, wäre die Klage insoweit als verfristet nach § 74 Abs. 1 VwGO anzusehen. Somit handelt es sich bei Ziffer 1) des streitgegenständlichen Bescheids vom 9. Juni 2016 lediglich um eine wiederholende Verfügung, mit der auf den Inhalt eines früher erlassenen Verwaltungsakts hingewiesen wird und der insoweit keine erneute Regelung trifft (vgl. zur Abgrenzung zwischen wiederholender Verfügung und Zweitbescheid: Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 19. Aufl. 2013, Anhang § 42 Rn. 29). Wegen der Unanfechtbarkeit der zu vollsteckenden Baueinstellungsverfügung vom 12. Mai 2016 und der daraus resultierenden Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegt daher das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragsteller.
Soweit sich die Klage gegen die unter Ziffer 2) des streitgegenständlichen Bescheids vom 9. Juni 2016 erneute Zwangsgeldandrohung richtet, wird sie auch insoweit keinen Erfolg haben, als eine Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung des Antragstellers voraussichtlich nicht zu erkennen ist. Die erneute Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 und 36 BayVwZVG. Es liegen sowohl die allgemeinen (Art. 18 ff. BayVwZVG) und als auch die besonderen (Art. 29 ff. BayVwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Der der Vollstreckung zugrunde liegende Grundverwaltungsakt, die Baueinstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2016 war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung vollstreckbar. Die Pflicht zur Einstellung der Bauarbeiten stellt sich als eine Pflicht zu einer Handlung, einer Duldung oder einem Unterlassen im Sinne von Art. 31 BayVwZVG dar, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld gemäß Art. 31 Abs. 1 BayVwZVG das richtige und auch das mildeste Zwangs-mittel darstellt. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 7.500,00 EUR ist im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 4 BayVwZVG nicht zu beanstanden. Die Frist zu einer sofortigen Unterlassung der Fortführung der Bauarbeiten erscheint angemessen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG.
Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG können Zwangsmittel solange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller ist ausweislich der im Rahmen der Ortseinsichtnahme durch die Bauordnungsbehörde gefertigten Lichtbilder seiner Unterlassungspflicht aus der Baueinstellungsverfügung nach dem 12. Mai 2016 ersichtlich nicht gefolgt, sondern hat zwischenzeitlich die Dacheindeckung und den Fenstereinbau vorgenommen. Somit war eine erneute Zwangsgeldandrohung gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG zulässig. Die erneute Zwangsgeldandrohung erweist sich daher – auch im Hinblick auf die gesetzgeberische Grundentscheidung in Art. 21a BayVwZVG für den Sofortvollzug – voraussichtlich als rechtmäßig, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse auch insoweit überwiegt.
Da die Fälligstellung des mit nicht angefochtenem Bescheid vom 12. Mai 2016 angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR keinen selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt, es sich vielmehr um eine Maßnahme in der Zwangsvollstreckung handelt (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2015 – 1 CE 14.2460, 1 CE 14.2520 – juris, Rn. 10), kann sich der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hierauf nicht beziehen. Der bloße Vollzug einer angedrohten Zwangsmaßnahme enthält regelmäßig keinen weiteren Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen (vgl. Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Komm. zum BayVwVfG und zum VwZVG, Art. 38 VwZVG, Anm. IV). Auch wenn der Antragsteller zwischenzeitlich seiner Unterlassungsverpflichtung aus dem Ausgangsbescheid Folge leisten sollte, spielt dies für die Frage, ob die Beitreibung der verwirkten Zwangsgelder einzustellen ist, keine Rolle. Zwar ist grundsätzlich die Anwendung eines Zwangsmittels einzustellen, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt (Art. 37 Abs. 4 Satz 1 BayVwZVG); hat er jedoch einer Unterlassungspflicht zuwidergehandelt, deren Erfüllung durch die Androhung eines Zwangsgeldes erreicht werden sollte (Art. 37 Abs. 4 Satz 2 BayVwZVG), ist das angedrohte Zwangsgeld beizutreiben (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2015 – 1 CE 14.2460, 1 CE 14.2520 – juris, Rn. 4).
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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