Baurecht

Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens

Aktenzeichen  9 CS 19.581

Datum:
5.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2020, 162
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7
BauGB § 35 Abs. 1, Abs. 2, § 36 Abs. 1
UVPG § 1 Abs. 1 Nr. 1
WHG § 10 Abs. 1
BayBO Art. 28 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Für die Prüfung, ob die Gemeinde ihr Einvernehmen zu einem Bauvorhaben zu Recht versagt hat, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung der gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheids abzustellen.  (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Planungshoheit der Gemeinde wird berührt, wenn ein Vorhaben auf der Grundlage des § 35 BBauG zugelassen oder verwirklicht wird.  (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 17 S 19.247 2019-02-07 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Februar 2019 wird aufgehoben.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO in beiden Instanzen zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin, eine Gemeinde, wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen vom Landratsamt Ansbach unter Ersetzung ihres verweigerten Einvernehmens erteilte Baugenehmigung vom 12. Juli 2018 zur Errichtung einer Putenmastanlage für 14.880 Puten (3 Ställe je 75 m mal 24 m), mit Waschwassergrube und 4 Futtersilos sowie einer Mehrzweckhalle auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung W* …
Die Antragstellerin hat gegen die ihr am 25. Juli 2018 zugestellte Baugenehmigung am 27. Juli 2018 Klage erhoben (Az. AN 17 K 18.01470) und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt. Mit Schriftsatz vom 28. August 2018 hat sie den Nachtragsbescheid vom 9. August 2018, mit dem das Landratsamt den von der Beigeladenen angebotenen Wegenutzungsvertrag (Stand 14.9.2017) zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärte und eine Flurnummernkorrektur vornahm, in das Klageverfahren einbezogen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 31. Oktober 2018 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin angeordnet (Az. AN 17 S 18.01471). Bei nach summarischer Prüfung offenen Erfolgsaussichten überwögen die Interessen an der Aussetzung der Vollziehung. Die Frage der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei ungeklärt. Der hohe Pachtflächenanteil hinsichtlich der der Erzeugung des Futters durch Ackerbau zu fordernden Flächen sei kritisch zu sehen. Es bestünden Zweifel an der dauerhaften Wirtschaftlichkeit des Vorhabens. Das von der Beigeladenen vorgelegte Privatgutachten sei hierzu nicht ausreichend überzeugend, insbesondere setze es sich unzureichend mit der Frage der Gewinnverteilung unter den beiden Gesellschaftern (85% zu 15%) auseinander. Die Dauerhaftigkeit bzw. Zukunftsträchtigkeit sei auch im Hinblick auf den Auffangtatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fraglich. Bezüglich § 35 Abs. 2 BauGB komme die inakzeptable Beeinträchtigung des typischen Landschaftsbildes und des Erholungswertes in Betracht. Zur Überzeugung des Gerichts sei die Erschließung noch nicht genügend dargetan. Es sei unklar, ob der vorgesehene Brunnen zur Löschwasserversorgung ausreiche und ob der Wasseranschluss an die örtliche, aber etwas entfernte Leitung durch die Beigeladene auf ihre Kosten hergestellt werde. Ein Löschwasserteich sei in den Plänen nicht erkennbar. Die Schüttleistung des Hydranten in W* … sei nicht geklärt. Zur Stromversorgung lasse sich nichts finden, obwohl nach den Planunterlagen ein Notstromaggregat erforderlich sei. Auch das Erschließungsangebot der Beigeladenen für die Zufahrt sei nicht ausreichend. Zwar werde durch die Bezugnahme im Vertragstext auf das Angebot der Firma S* … sichergestellt, dass die verkehrsrechtlichen Anforderungen einer Asphaltierung von 6 m Breite auf einer Länge von 20 m von der Kreisstraße in den Wirtschaftsweg hinein erfüllt würden. Es bestünden jedoch Zweifel hinsichtlich der ausreichenden Grundstücksbreite. Insgesamt sei die Erschließungsfrage offen.
Am 7. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht im Klageverfahren mündlich verhandelt. Die Beteiligten verzichteten auf eine weitere mündliche Verhandlung. Die Entscheidung wurde vertagt.
Mit Beschluss vom 7. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht seinen Beschluss vom 31. Oktober 2018 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt wird. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den für die Entscheidung über die Anfechtungsklage der Antragstellerin abzustellen sei, sei grundsätzlich der des Erlasses der Baugenehmigung, jedoch seien zwischenzeitlich eingetretene Änderungen zugunsten des beigeladenen Bauherrn zu berücksichtigen. Es lägen jedenfalls die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vor. Die ursprünglichen Zweifel des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Dauerhaftigkeit und Tragfähigkeit des Betriebs seien anlässlich der mündlichen Verhandlung ausgeräumt worden. Die Gewinnverteilung der Beigeladenen sei geändert worden. Die neue Verteilung 65% zu 35% entspreche in etwa dem Verhältnis der Einlagen der Gesellschafter. Es bestünden damit keine Bedenken mehr hinsichtlich der Dauerhaftigkeit des Gesellschaftsbestands. Der hohe Pachtflächenanteil habe nach den gutachterlichen Einschätzungen keinen ausschlaggebenden Einfluss. Die Zusage eines Kredits von 1,2 Mio. EUR, die Erfahrung und Qualifikation der Gesellschafter und das Bestehen einer Perspektive für die Betriebsnachfolge seien zu berücksichtigen. Der öffentliche Belang der Natur- und Landschaftspflege sei zwar beeinträchtigt, stehe dem Vorhaben aber nicht entgegen.
Die Erschließung sei als gesichert anzusehen. Das Angebot der Beigeladenen zum Ausbau des Feldwegs sei ausreichend, zumal das Grundstück nach eigenen Messungen des Gerichts mit 7 m, im Einmündungsbereich an der Kreis Straße 8,6 m bis 11,7 m, eine genügende Breite aufweise. Das Gericht erwarte keine wesentlich andere oder gesteigerte Nutzung als bisher. Soweit der Rückschnitt oder die Entfernung von Gebüsch oder das Einrohren des Grabens neben dem Weg notwendig würden, seien die dadurch entstehenden Kosten von der Beigeladenen zu übernehmen. Die Privilegierung des Vorhabens erstrecke sich auf die Erschließungsanlagen, sodass Konflikte mit Natur- und Landschaftsschutzbelangen durch Heckenrückschnitt oder Teilentfernungen zu vernachlässigen seien. Spätestens zur mündlichen Verhandlung hätten dem Gericht auch hinreichende Unterlagen zur ausreichenden Erschließung bezüglich Strom und Löschwasser bis zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme vorgelegen. Es gebe eine Anschlussvereinbarung der Beigeladenen mit dem Netzbetreiber hinsichtlich der für die Stalldächer geplanten Photovoltaikanlage. Die Leitungsverbindung erscheine finanziell und tatsächlich machbar, da die Trassenführung über öffentlichen Grund erfolgen solle. Im Fall des Scheiterns dieser Stromversorgungsvariante könne der Strombedarf über das geplante Notstromaggregat sichergestellt werden. Die Löschwasserproblematik sei dadurch gelöst, dass die Beigeladene Angebotsunterlagen für die Errichtung eines Löschwasserbehälters mit einem Fassungsvermögen von 212 m³ vorgelegt habe. Ein Bauantrag sei noch zu stellen, jedoch stünden einer rechtzeitigen Baugenehmigung keine größeren Hindernisse entgegen.
Gegen den Beschluss vom 7. Februar 2019 hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung seien mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar. Im Fall der Klage einer Gemeinde wegen der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sei danach immer die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich. Nachträgliche Änderungen müssten unberücksichtigt bleiben. Zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung hätten die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorgelegen. Die Gewinnverteilungsregelungen im Gesellschaftervertrag der Beigeladenen hätten einem nachhaltigen und dauerhaften Betrieb entgegengestanden. Es bestünden auch sonst erhebliche Zweifel bezüglich einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Der Anteil an gepachteten Flächen sei zu hoch, die Dauer der Pachtverträge zu kurz und die Wirtschaftlichkeit des Betriebes nicht nachgewiesen, sodass eine landwirtschaftliche Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausscheide. Die Zweifel an der wirtschaftlichen Betriebsführung eines landwirtschaftlichen Betriebs schlügen auf den Auffangtatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB durch. Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass die von der Beigeladenen erteilte Rückbauverpflichtung nicht die Zuwegung und den Löschwasserbehälter betreffe.
Die wegemäßige Erschließung sei nach wie vor nicht gesichert. Das Wegegrundstück FlNr. … Gemarkung W* … sei zwar durchschnittlich 8 m breit, der Weg jedoch lediglich ca. 3 m. Im Bauantragsverfahren fehle es an Angaben des Beigeladenen zum vom Vorhaben ausgehenden Ziel- und Quellverkehr, sodass keine Aussage dazu getroffen werden könne, ob dies ausreiche. Nach den Richtlinien für den ländlichen Wegebau für einen Hauptwirtschaftsweg bedürfe es einer Fahrbahnbreite von 3,50 m, zuzüglich links und rechts befahrbarer Seitenstreifen von jeweils 0,75 m. Um Begegnungsverkehr gewährleisten zu können, sei eine Fahrbahnbreite von 6 m erforderlich. In diesem Fall müsse der auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung W* … befindliche Vorfluter verrohrt werden. Der gemeindliche Weg FlNr. … Gemarkung W* … sei gemäß dem Flurbereinigungsplan nur für ein maximales Gesamtgewicht von 10 t gewidmet. Das Angebot der Beigeladenen in Form des vorgelegten Wegenutzungsvertrages hinsichtlich der regelmäßigen Erschließung umfasse nicht, die für die Erschließung entstehenden Kosten zu tragen und berücksichtige auch keine Verbreiterung des Weges, sondern nur eine Verstärkung. Die Auflagen Nrn. 72 und 73 im erteilten Baugenehmigungsbescheid seien nicht vorgesehen. Hinsichtlich der Unterhaltsmehrkosten werde keine Sicherheitsleistung angeboten. Eine Auflage, durch die der Beginn der Baumaßnahmen vom Abschluss des Wegenutzungsvertrages abhängig gemacht wird, fehle.
Für die Erschließung mit Strom, zu der sich aus den Antragsunterlagen nichts ergebe, gebe es gar kein Angebot. Bei der nunmehr vorgesehenen Errichtung einer Photovoltaikanlage auf den Stalldächern handele es sich um eine genehmigungspflichtige Änderung des Vorhabens für die auch hinsichtlich des Netzanschlusses noch Unklarheiten bestünden. In Anbetracht des zu erwartenden Strombedarfs könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass ein Notstromaggregat ausreichend sei. Hinsichtlich der Erschließung mit Wasser, die durch einen auf dem Grundstück zu errichtenden Brunnen erfolgen solle, sei fraglich, ob eine Versorgung mit Trinkwasser erforderlich sei. Die Beigeladene verfüge nicht über eine wasserrechtliche Genehmigung zur Grundwasserentnahme. Die Löschwasserzufuhr sei ebenfalls nicht ausreichend gesichert. Der nach den Angaben im Brandschutznachweis zu fordernde Löschwasserteich sei nicht vorhanden und nicht geplant. Die Errichtung eines Löschwasserbehälters sei im Baugenehmigungsverfahren nicht geplant und nicht beantragt worden. Wie eine Löschwassermenge von 1.600 l/min über 2 Stunden bereitgestellt werden könne, sei im Genehmigungsverfahren nicht geklärt worden. Die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB scheide aus, da Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch das im Naturpark Frankenhöhe gelegene Vorhaben beeinträchtigt seien.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2019 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 27. Juli 2018 gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes Ansbach vom 12. Juli 2018 anzuordnen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene stellen keinen Antrag.
Der Antragsgegner verweist auf eine Stellungnahme des Landratsamts, wonach die wegemäßige Erschließung durch das Erschließungsangebot der Beigeladenen zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung gesichert gewesen sei. Der angebotene Ausbau genüge, weil der Weg nur 230 m lang und übersichtlich sei. Begegnungsverkehr sei ausgeschlossen, da auf dem Baugrundstück ausreichender Warteraum für Fahrzeuge vorhanden sei. Die Rechtsprechung sehe ausdrücklich vor, dass die Erschließung durch den Bauherrn hergestellt werde. Die Erschließung mit Wasser sei infolge der beschränkten Erlaubnis für einen Brunnenausbau gesichert. Trinkwasserqualität sei bei der Geflügelhaltung nicht erforderlich. Die Erschließung mit einem Stromanschluss sei baurechtlich ohne Belang.
Die Beigeladene nimmt Bezug auf die Entscheidungsgründe des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2019, mit dem es die Klage in der Hauptsache abgewiesen hat. Sie vertritt die Auffassung, dass bereits zum Zeitpunkt der Ersetzung des Einvernehmens alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien. Dies gelte auch für die zu fordernde ausreichende Erschließung, die erst zum Zeitpunkt der Gebrauchsabnahme dauerhaft zur Verfügung stehen müsse. Es sei weder mit einer gesteigerten Wegnutzung noch mit häufigerem Begegnungsverkehr auf dem ausreichend breiten Weg zu rechnen. Das Angebot auf Abschluss eines Wegenutzungsvertrags der Beigeladenen beachte die Anforderungen des staatlichen Bauamtes Ansbach. Der Antragstellerin sei deswegen zumutbar gewesen, dieses Angebot anzunehmen. Hinsichtlich der Erschließung mit Löschwasser ergebe sich das Erfordernis eines Löschwasserbehälters bereits aus dem Prüfbericht der Brandschutzbescheinigung. Die Wertung des § 212a BauGB und insoweit die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen seien zu beachten. Die Existenz des Betriebs könne nicht allein durch den Verkauf von erzeugtem Tierfutter gesichert werden.
Das gegen den ursprünglichen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2018 von der Antragsgegnerin angestrengte Beschwerdeverfahren (9 CS 18.2483) ist nach Erlass des im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Beschlusses und der daraufhin erfolgten Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet und mit Beschluss vom 3. April 2019 eingestellt worden.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren und in den Verfahren AN 17 K 18.01470, An 17 S 18.01471, 9 CS 18.2483, 9 ZB 19.962, 9 AS 19.1489 sowie der beigezogenen Akten des Landratsamts verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluss vom 31. Oktober 2018 zu Unrecht gemäß § 80 Abs. 7 VwGO von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt wird. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung und unter Zugrundelegung des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringens wird die Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben, sodass das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Baugenehmigung überwiegt.
1. Nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Einvernehmen ersetzen, wenn es von der Gemeinde rechtswidrig verweigert worden ist. Da die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Gründen versagen darf, sind die Voraussetzungen der §§ 31, 33 bis 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen. Für diese Prüfung ist maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheids abzustellen. Später eingetretene Änderungen und die Frage, ob der Bauherr im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Baugenehmigung hat, müssen dagegen unberücksichtigt bleiben (BVerwG, U.v. 9.8.2016 – 4 C 5.15 – juris Rn. 14 m.w.N.).
Der Bauherr kann sich bei der Anfechtungsklage einer Gemeinde wegen der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens insbesondere nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu sogenannten Nachbarrechtsbehelfen berufen, wonach Änderungen zulasten des Bauherrn, die nach der Genehmigungserteilung eintreten, außer Betracht bleiben, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten dagegen Berücksichtigung finden (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 23.4.1998 – 4 B 40.98 – juris Rn. 3). Denn die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Erwägung, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährten Baufreiheit nicht zu vereinbaren wäre, eine im Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste, spielt bei der Klage einer Gemeinde gegen eine unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte Baugenehmigung keine Rolle. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Planungshoheit der Gemeinde gegenüber der Baufreiheit Vorrang eingeräumt. Die Gemeinde soll sich mit ihren planerischen Vorstellungen auch gegenüber einem etwaigen Rechtsanspruch des Bauherrn durchsetzen können. Sie hat das Recht, bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine Baugenehmigung erteilt wird, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zulasten des Bauherrn im Wege der Bauleitplanung zu ändern. Erst die erteilte Genehmigung setzt der gemeindlichen Planungshoheit eine Grenze. Damit markiert der Erlass der Baugenehmigung zugleich den Zeitpunkt für die Frage, ob die Gemeinde ihr Einvernehmen zu Recht versagt hat. Sie hat ein Recht zu erfahren, ob die planungsrechtlichen Schritte, die sie bis zum Erlass der Baugenehmigung unternommen hat, ausreichend waren, um auf das streitige Vorhaben Einfluss zu nehmen (BVerwG, U.v. 9.8.2016 – 4 C 5.15 – juris Rn. 17).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29. März 2019 kann für den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auch im Hinblick auf die Erschließungsfrage nichts anderes gelten. Das Argument, es gehe insoweit nicht um die gemeindliche Planungshoheit im engeren Sinne, verfängt nicht. Es ist geklärt, dass die gemeindliche Planungshoheit berührt wird, wenn ein Vorhaben auf der Grundlage des § 35 BauGB zugelassen oder verwirklicht wird. Die Gemeinde kann also nicht nur geltend machen, dass ein Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist und öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt sind, sondern sie kann sich auch auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit berufen, weil die ausreichende Erschließung eines Vorhabens nicht gesichert ist (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2010 – 4 B 60.09 – juris Rn. 10 m.w.N.). Das Zulässigkeitserfordernis einer ausreichend gesicherten Erschließung eines Außenbereichsvorhabens gemäß § 35 Abs. 1 BauGB sichert auch die Planungshoheit der Gemeinde. Wie sich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB ergibt, liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange auch dann vor, wenn ein Vorhaben u.a. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen und andere Verkehrseinrichtungen sowie Anlagen der Versorgung oder Entsorgung erfordert. Die Planungshoheit der Gemeinde beinhaltet, eine geordnete städtebauliche Entwicklung insbesondere durch Bauleitplanung und die Mittel zu ihrer Durchsetzung zu gewährleisten; dazu gehört auch die Sicherung der Erschließung (vgl. § 123 Abs. 1 BBauG) und die Verhinderung solcher nicht erschlossener Vorhaben, für deren Zulässigkeit das Gesetz eine gesicherte Erschließung voraussetzt (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.1984 – 4 CB 2.84 – juris Rn. 3).
2. Das Landratsamt Ansbach hat das gemeindliche Einvernehmen im Bescheid vom 15. Mai 2018 zu Unrecht ersetzt, weil es die Antragstellerin aus Gründen, die sich aus § 35 BauGB ergeben, versagen durfte. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung und der zugleich ausgesprochenen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens war zumindest die Erschließung des Bauvorhabens nicht als gesichert anzusehen, weil nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks, spätestens bis zur Gebrauchsabnahme funktionsfähig angelegt ist und auf Dauer zur Verfügung stehen wird (BVerwG Urt. v. 30.8.1985 – 4 C 48.81 – juris Rn. 20). Dies gilt hier unabhängig davon, ob es sich bei dem Bauvorhaben der Beigeladenen um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB oder um ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB handelt.
Der planungsrechtliche Begriff der Erschließung beschreibt den Anschluss des Grundstücks an die Infrastruktur in einem durchaus weiten Sinne (BVerwG, U.v. 5.1.1996 – 4 B 306.95 – juris Rn. 6). Er umfasst zum einen die wegemäßige Anbindung (BVerwG, U.v. 30.8.1985 – 4 C 48.81 – juris Rn. 15) und zum anderen die Versorgung mit Strom und Wasser einschließlich Löschwasser sowie die Abwasserbeseitigung, soweit sich nach den Auswirkungen und Bedürfnissen des betreffenden Vorhabens entsprechende Anforderungen ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2014 – 22 ZB 13.2381 – juris Rn. 23; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2019, § 35 Rn. 69 a.E.; vgl auch BVerwG, U.v. 13.2.1976 – IV C 53/74 – NJW 1976, 1855 = juris Rn. 30). Bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB ist zu beachten, dass sich nach der Gesetzesformulierung („die ausreichende Erschließung“) die Privilegierung auch in den Erschließungsanforderungen niederschlägt, was bedeutet, dass bei Vorhaben, die von der Natur der Sache oder von ihrer Zweckbestimmung her bevorzugt in den Außenbereich gehören, ein dem Verkehrsbedarf des Vorhabens noch genügender, aber „außenbereichsgemäßer“ Standard ausreicht (BVerwG, Urt. v. 07.02.1986 – 4 C 30.84 – juris Rn. 20). Liegt für ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB ein im vorstehenden Sinne zumutbares Angebot des Bauherrn vor, selbst sein Grundstück zu erschließen, kann die Gemeinde verpflichtet sein, sich mit der Erschließung durch den Bauherrn jedenfalls dann abzufinden, wenn der Gemeinde danach keine weiteren unwirtschaftlichen Aufwendungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB) entstehen werden und ihr die Annahme des Angebots auch nicht aus sonstigen Gründen, z.B. weil der Wegeausbau als solcher gegen öffentliche Belange verstößt, unzumutbar ist. Die Erschließung kann dann als gesichert anzusehen sein (BVerwG, U.v. 30.8.1985 – 4 C 48.81 – juris Rn. 20).
a) Wäre das streitgegenständliche Bauvorhaben als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen, wäre es bereits ausgeschlossen, die Sicherstellung der wegemäßigen Erschließung aus dem diese betreffenden Erschließungsangebot der Beigeladenen im von ihr formulierten Wegenutzungsvertrag abzuleiten, so dass es auf die sonstige Erschließung hinsichtlich Strom und Wasser gar nicht mehr ankäme. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf die Gemeinde ein Erschließungsangebot im Fall eines sonstigen Vorhabens ausschlagen, unabhängig davon, ob das Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange beeinträchtigt oder ob für sie finanzielle Lasten aus der von einem Bauwilligen übernommenen Herstellung und Unterhaltung von Erschließungsanlagen entstehen, weil auch die Erschließung ein Instrument in der Hand der Gemeinde ist, welches eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten soll und ihr deshalb nicht wegen privater Interessen aus der Hand genommen werden darf (BVerwG, U.v. 7.2.1986 – 4 C 30.84 – juris Rn. 23).
b) Es spricht hier allerdings einiges dafür, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen wegen der nachteiligen Wirkung der geplanten Tierhaltung auf die Umgebung, insbesondere der zu erwartenden Geruchs- und Geräuschbelästigungen, grundsätzlich als privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB angesehen werden kann (zur Einordnung gewerblicher Tierhaltungsanlagen vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O. § 35 Rn. 57a – c). Die geplante Putenmastanlage unterliegt nicht der Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Nr. 7.4 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG). Anders als in Bezug auf ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist für ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auch nicht Voraussetzung, dass das Futter für die Tierhaltung überwiegend auf den zum Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt wird, was beim geplanten Betrieb der Beigeladenen wegen des hohen Pachtflächenanteils im Hinblick auf die Frage eines dauernd sichergestellten Zugriffs auf die nutzbare Fläche, die in landwirtschaftlicher Weise Gegenstand der unmittelbaren Bodenertragsnutzung sein soll, zweifelhaft sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 6.8.2018 – 22 CS 18.1097 – juris Rn. 33 – 35). Eigene für den Anbau eines überwiegenden Futteranteils ausreichende Flächen wären in Bezug auf das Bauvorhaben nur dann zu fordern, wenn die Putenmastanlage andernfalls, also bei überwiegendem Futterzukauf und trotz geringerer Pachtzahlungen wegen der zusätzlichen Ausgaben nicht mehr als wirtschaftlich tragfähig und dauerhaft angesehen werden könnte. Für eine solche Annahme sah der hierzu in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren am 7. Februar 2019 befragte Verfasser des von der Beigeladenen vorgelegten Privatgutachtens vom 20. Dezember 2016 zur baurechtlichen Privilegierung des Bauvorhabens, Herr Diplom-Ingenieur (FH) E* … B* …, keine Veranlassung. Dass das Vorhaben in einem Baugebiet der Antragstellerin oder ggf. einer der Umgebungsgemeinden untergebracht werden könnte und somit das Tatbestandsmerkmal des „Sollens“ hinsichtlich der Unterbringung im Außenbereich zu verneinen wäre, ist im summarischen Verfahren nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2017 – 9 ZB 15.785 – juris Rn. 14).
Die Prüfung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB muss aber nicht weiter vertieft werden, weil zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung jedenfalls die nach § 35 Abs. 1 BauGB zu fordernde ausreichende Erschließung nicht als gesichert angesehen werden konnte.
aa) Dies gilt zunächst für die Erschließung mit elektrischem Strom. Die Bauantragsunterlagen einschließlich des mit dem Wegenutzungsvertrag formulierten Erschließungsangebots der Beigeladenen enthalten keine Angaben dazu, wie die Versorgung der geplanten Anlage mit Strom im Zeitpunkt der Fertigstellung der Putenmastanlage dauerhaft gewährleistet werden kann. Insbesondere ist dort auch in keiner Weise angelegt, dass – wie nunmehr anscheinend geplant – Photovoltaikanlagen auf den Stalldächern errichtet werden sollen. Der Betriebsbeschreibung ist zu entnehmen, dass alle Ställe mit einem Alarmsystem und einer Notstromeinspeisung ausgestattet sein sollen, für den Fall, dass beispielsweise die Lüftung oder gar die gesamte Stromversorgung ausfällt. Für solche Notfälle ist ein schlepperbetriebenes Aggregat vorgesehen. Wie dagegen der nach der Betriebsbeschreibung bestehende regelmäßige und andauernde Strombedarf, etwa für Licht, Lüftung, Heizung, Kühlung und Steuerung, abgedeckt werden kann, bleibt unbeantwortet. Das erwähnte Notstromaggregat war hierfür offensichtlich nicht vorgesehen, noch dürfte es hierfür geeignet sein.
bb) Darüber hinaus konnte zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung auch nicht von der ausreichenden Erschließung mit Wasser ausgegangen werden. Ob dies auch schon im Hinblick auf den regelmäßigen Wasserbedarf gilt, weil lediglich eine beschränkte wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Bohrung und deren Ausbau zum Brunnen vom 15. Mai 2018 vorlag, nicht dagegen eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser (§ 10 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG), und nicht einmal absehbar war, ob der jährliche Wasserbedarf von insbesondere ca. 3.000 m³ Tränkwasser tatsächlich mittels Brunnenförderung abgedeckt werden kann, kann dahingestellt bleiben. Offenbleiben kann auch, ob und in welchem Umfang darüber hinaus die Versorgung mit Trinkwasser im Hinblick auf vorhandene Handwaschbecken zu fordern ist. Denn jedenfalls war zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht absehbar, ob mit der Fertigstellung der Anlage auch die Versorgung mit Löschwasser gewährleistet sein würde. Nach dem Prüfbericht zum Brandschutznachweis (Anlage zu Bescheinigung Brandschutz I vom 15.5.2017) löst das Bauvorhaben einen Löschwasserbedarf von 1.600 l/min über 2 Stunden aus. Darauf, dass der Löschwasserbedarf durch den genehmigten Brunnen abgedeckt werden könnte, hat sich die Beigeladene im Baugenehmigungsverfahren nicht berufen. Vielmehr finden sich im Brandschutznachweis und im Antrag auf Abweichung von Art. 28 Abs. 2 BayBO, wie sich aus der Anlage zur Bescheinigung Brandschutz I ergibt, mehrere Angaben zu Lösungsmöglichkeiten. Neben einem Löschwasserbehälter mit 200 m³ Fassungsvermögen und einer ca. 100 m entfernt liegenden Wasserleitung, an die ein Hydrant gesetzt werden könnte, wird noch ein Teich zur Löschwasserentnahme an der Straße genannt, was jedoch in keinem Fall den Gegebenheiten bei Genehmigungserteilung entsprach. Ein Teich zur Entnahme von Löschwasser oder eine Wasserleitung, an die ein Hydrant hätte gesetzt werden können, waren nach Aktenlage zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls nicht konkret geplant. Den mit dem Bauantrag vorgelegten Plänen kann auch ein Löschwasserbehälter nicht entnommen werden. Demzufolge findet er im Übrigen auch in der von der Beigeladenen abgegebenen Verpflichtungserklärung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB keine Erwähnung. Die Beigeladene hat erst im Laufe des Klageverfahrens Angebotsunterlagen für die Errichtung eines Löschwasserbehälters mit einem Fassungsvermögen von 212 m³ vorgelegt, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 7. Februar 2019 hatte sie einen entsprechenden Tekturantrag noch nicht gestellt.
cc) Schließlich wirft auch die wegemäßige Erschließung des Vorhabengrundstücks nach wie vor Fragen auf, die geeignet sind, Zweifel an einer ausreichenden Substantiierung und Zuverlässigkeit des Erschließungsangebots der Beigeladenen entsprechend dem von ihr vorgelegten Wegenutzungsvertrag zu wecken (vgl. BVerwG, B.v. 18.5.1993 – 4 B 65.93 – juris Rn. 11; U.v. 30.8.1985 – 4 C 48.81 – juris Rn. 21).
Die Anforderungen an die ausreichende wegemäßige Erschließung eines Außenbereichsgrundstücks für eine bauliche oder gewerbliche Nutzung ergeben sich grundsätzlich daraus, welchen Zu- und Abgangsverkehr das jeweilige Vorhaben auslöst. Zu den Mindestanforderungen für ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich ist zu zählen, dass das Baugrundstück mit Kraftfahrzeugen erreichbar sein muss, die wie Polizei-, Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge im öffentlichen Interesse im Einsatz sind; die vorhandenen Wege dürfen nicht überlastet werden und der Verkehr nicht zur Schädigung des Straßenzustands führen (BVerwG, Urt. v. 13.02.1976 – IV C 53.74 – NJW 1976, 1855). Es ist aber grundsätzlich möglich, dass die Erschließung über landwirtschaftliche Wirtschaftswege oder Feld- und Waldwege erfolgt, die auch nicht asphaltiert sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1985 – 4 C 48.81 – juris Rn. 16). Deshalb kann für die geplante Putenmastanlage für 14.880 Tiere zwar nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der angebotene Ausbauzustand der Zuwegung von der Kreisstraße … … bis zum Vorhabengrundstück entsprechend dem von der Beigeladenen formulierten Wegenutzungsvertrag und dem nach dem Vertragstext zugehörigen Angebot der Firma S* … den Anforderungen an eine ausreichende wegemäßige Erschließung genügen könnte. Die herzustellende Traglast soll demnach nach dem Ausbau einer Belastung von 40 t standhalten. Der Weg ist bis zum Vorhabengrundstück nur ca. 230 m lang und – soweit das anhand der in den Akten befindlichen Lichtbilder beurteilt werden kann – eher übersichtlich. Die nach dem 20 m tiefen Anschluss an die Kreisstraße vorgesehene Wegbreite von 3 m könnte deshalb auch unter Berücksichtigung der Richtlinien für den ländlichen Wegebau 2016 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft; Abwasser und Abfall e. V. (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2010 – 4 B 20/10 – juris Rn. 6; U.v. 18.4.2007 – 9 A 34.06 – juris Rn. 39) ausreichend sein, wenn nicht mit nennenswertem Begegnungsverkehr gerechnet werden muss. Letzteres war für die Antragstellerin anhand der Antragsunterlagen jedoch nicht ausreichend beurteilbar, weil diese keine Angaben zum zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr des Vorhabens beinhalteten. Es ist deshalb fraglich, ob sich die Antragstellerin anhand des Erschließungsangebots der Beigeladenen ein ausreichendes Bild über deren Leistungsbereitschaft machen konnte (vgl. BVerwG, B.v. 18.5.1993 – 4 B 65/93 – juris Rn. 11). Ob der angebotene Wegausbau genügt, bedürfte jedenfalls noch weiterer Klärung. Wie von der Beigeladenen erst im gerichtlichen Verfahren näher ausgeführt wurde, sind neben den ein bis zwei Anfahrten je Tag mit Pkw oder Traktor, die der Tierkontrolle oder der Ackernutzung geschuldet seien, und den ein bis zwei Futteranlieferungen je Woche alle etwa 26 Wochen die An- und Abfahrten von 15 LKW, die die gemästeten Puten sowie von zehn bis zwölf LKW, die den Mist abtransportieren, zu erwarten. Mit dem geplanten Putenmastbetrieb geht somit zumindest temporär eine erhebliche Steigerung der Nutzung des Weges einher. Innerhalb welchen Zeitraums der Abtransport von Puten und Mist jeweils stattfinden soll und – davon abhängig – wie gewährleistet werden kann, dass ein nur 3 m breiter Weg ausreicht, um den damit verbundenen Zu- und Abfahrtsverkehr ohne Schädigung aufzunehmen, ist bei dem auf dem Vorhabengrundstück begrenzt vorhandenen Raum für Rangier- oder Parkflächen derzeit nicht ersichtlich.
Durch die hier erfolgte Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2019 tritt die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2018 (Az. AN 17 S 18.01471) angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin wieder ein. Soweit diese gemäß § 80b Abs. 1 VwGO im Hinblick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2019 (Az. AN 17 K 18.01470) befristet ist, wird auf den Beschluss des Senats vom 5 August 2019 (Az. 9 AS 19.1489) verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 sowie 9.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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