Baurecht

Erstmalige Herstellung einer Anbaustraße

Aktenzeichen  M 28 K 17.1289

Datum:
27.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20424
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG Art. 5a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 S. 1
BauGB § 133 Abs. 2 S. 1, § 242 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Eine Anbaustraße war noch nicht erschließungsbeitragsrechtlich hergestellt, wenn die  Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde eine Straßenentwässerung als Merkmal der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen bestimmte und das auf der asphaltierten Straße anfallende Oberflächenwasser auf angrenzenden Flächen versickerte, es sich bei diesen jedenfalls ganz überwiegend um in Privateigentum stehende Flächen der Straßenanlieger handelte und eine gezielte Ableitung durch Straßenprofil und -neigung sowie eine Fassung in Entwässerungsleiteinrichtungen wie Randsteinen oder Rinnen nicht stattfand. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
1 Aus sog. Anliegerbescheinigungen kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Gemeinde die oft schwierige, ggf. umfassende tatsächliche und rechtliche Bewertungen erfordernde Frage, ob es sich bei der betreffenden Straße um eine sog. „historische Straße“ handelt und ggf. ob sie erschließungsbeitragsrechtlich bereits erstmalig endgültig hergestellt war, einer gründlichen Prüfung unterzogen hat. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Einwendungen des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids der Beklagten vom 9. Oktober 2015 und des zurückweisenden Widerspruchsbescheids vom 21. November 2016 greifen nicht durch (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Vorausleistungsbescheid beruht auf Art. 5a BayKAG i.V.m. §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt … (EBS) vom 25. November 1988.
Nach diesen Vorschriften erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u.a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB bzw. Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 BayKAG). Der Erschließungsaufwand umfasst dabei u.a. die Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Beiträge können gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand ist nach Abzug eines Gemeindeanteils (vgl. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB i.V.m. § 4 EBS) auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Beitragspflicht entsteht unbeschadet weiterer Voraussetzungen mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist (§ 133 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 10 EBS).
2. Für die streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahmen in der H…Straße konnte rechtmäßig eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag – und nicht etwa nur eine Vorauszahlung auf einen Straßenausbaubeitrag – festgesetzt werden, denn bei dieser Erschließungsanlage handelt es sich weder um eine sog. „historische Straße“, die als vorhandene Erschließungsanlage gemäß Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG (vgl. auch § 242 Abs. 1 BauGB) dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts entzogen wäre, noch wurde die Anlage nach In-Kraft-Treten von BBauG/BauGB am 30. Juni 1961 bereits ohne die nun abgerechneten Maßnahmen bereits erstmalig endgültig hergestellt.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die H…Straße Anfang der 1960er Jahre Erschließungsfunktion erlangte (nach st. Rspr. des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, z.B. U.v. 22.7.2010 – 6 B 09.584 – juris Rn. 37 m.w.N., erhält eine Straße in unbeplanten Gebieten die Funktion einer Erschließungsanlage nicht schon dadurch, dass vereinzelt Grundstücke an ihr bebaut werden, sondern sie ändert ihre rechtliche Qualität vielmehr erst dann, wenn an ihr eine gehäufte Bebauung einsetzt, d.h. – zumindest für eine Straßenseite – bauplanungsrechtlich Innenbereichslage im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zu bejahen ist). Eine genauere Überprüfung, ob dies noch vor dem 30. Juni 1961 der Fall war oder erst danach, erübrigt sich aus folgenden Gründen:
Die Frage, welche Merkmale eine Straße vor In-Kraft-Treten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 aufweisen musste, um als vorhandene Straße i.S. des Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG/§ 242 Abs. 1 BauGB beurteilt werden zu können, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 5.6.2008 – 6 ZB 06.2721 – juris Rn. 5 m.w.N.) nach den zuvor geltenden landesrechtlichen und örtlichen straßenbaurechtlichen Vorschriften sowie städtebaulichen Regelungen, nach etwaigen Richtlinien für den Abschluss von Straßenkostensicherungsverträgen, nach einer erkennbar gewordenen Straßenplanung der Gemeinde und, falls es an dahingehenden Unterlagen fehlt, nach den örtlichen Verkehrsbedürfnissen. Jedenfalls in den 1950er Jahren war aber auch schon in kleineren ländlichen Gemeinden eine durchgehende, gezielte und funktionierende Ableitung des Straßenoberflächenwassers (mit notwendiger Abgrenzung zu den anliegenden Grundstücken, d.h. keine bloße Versickerung über die angrenzenden Grundstücke) zur endgültigen Herstellung einer Erschließungsstraße unerlässlich (BayVGH, B.v. 3.8.1994 – 6 CS 94.2170 u.a. – n.v.; U.v. 4.5.1982 – 6 B 81 A.51 – n.v., UA S. 9; U.v. 9.10.1980 – 6 B 2245/79 – n.v., UA S. 5; vgl. ferner: Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand November 2017, Rn. 181 c; BayVGH, B.v. 24.5.2005 – 6 ZB 02.797 – juris Rn. 8).
Nach In-Kraft-Treten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 ist eine Anbaustraße erschließungsbeitragsrechtlich erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem (dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (BVerwG, U. v. 10.10.1995 – 8 C 13/94 – juris Rn. 19; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 11 Rn. 50), wobei die Gemeinde das Bauprogramm im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (z.B. § 125 BauGB, Anforderungen nach dem Landesstraßenrecht) frei gestalten kann (Driehaus, a.a.O., § 13 Rn. 54). Insoweit ist vorliegend festzustellen, dass bereits in der ersten Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 2. Juni 1961 und in den nachfolgenden Satzungen jeweils eine Straßenentwässerung als Merkmal der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen bestimmt wurde.
Vorliegend ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Straßenentwässerung in der H…Straße vor den streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahmen dadurch erfolgte, dass das auf der asphaltierten Straße anfallende Oberflächenwasser auf angrenzenden Flächen versickerte (vgl. Klageschrift vom 27. März 2017: Seitenrandversickerung in den Untergrund). Dabei handelt es sich (nach Beschreibung der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, denen die Klägerseite nicht substantiiert entgegengetreten ist und die auch von den dem Gericht vorliegenden Licht- und Luftbildern bestätigt werden) jedenfalls ganz überwiegend um in Privateigentum stehende Flächen der Straßenanlieger. Eine gezielte Ableitung durch Straßenprofil und -neigung sowie eine Fassung in Entwässerungsleiteinrichtungen wie Randsteinen oder Rinnen fand nicht statt (vgl. auch die Fotos Blatt 52 und 53 der Akte der Beklagten).
Diese Art der Straßenentwässerung erfüllte nicht die vorgenannten Anforderungen: Eine Straßenentwässerung in diesem Sinn stellt schon begrifflich eine technisch abgrenzbare Teileinrichtung dar, das bloße Abfließen des Regenwassers aufgrund der Straßendeckenwölbung genügt hierfür nicht (BayVGH, B.v. 6.3.2006 – 6 ZB 03.2961 – juris Rn. 9), dies gilt erst recht, wenn wie vorliegend für die Entwässerung notwendig Privatgrundstücke in Anspruch genommen werden müssen und die Beklagte sich dadurch möglichen Abwehransprüchen der Anlieger, die diese Beeinträchtigung ihres Privateigentums nicht hinzunehmen haben, aussetzt. Erforderlich sind vielmehr Entwässerungseinrichtungen wie Randsteine und/oder Rinnen (BayVGH, U.v. 5.11.2007 – 6 B 05.2551 – juris Rn. 33), durch die das Oberflächenwasser gezielt und ohne Inanspruchnahme von Privateigentum abgeleitet wird.
Das Gericht schließt nicht aus, dass im Einzelfall (u.a. bei geeigneten örtlichen Verhältnissen, gezielter Planung und Ausführung auf gemeindlichem Grund sowie Einhaltung der diesbezüglichen rechtlichen Vorgaben) auch eine Versickerung des Oberflächenwassers durch ober- oder unterirdische Versickerungsanlagen (wie z.B. Muldenversickerung, Rigolen etc.) eine satzungskonforme Art der Straßenentwässerung darstellen kann. Der bis zu den Baumaßnahmen in der H…Straße bestehende Zustand eines gänzlich ungeordneten Abfließens und Versickerns über/durch Grundstücke privater Anlieger genügte dem jedoch nicht ansatzweise. Deshalb brauchte das Gericht auch den unterschiedlichen Ansichten der Beteiligten, ob und inwieweit der Untergrund vor Ort eine Versickerung von Oberflächenwasser besonders gut oder gerade nicht ermöglichte, nicht weiter nachgehen.
3. Die von der Klägerseite vorgelegte Kopie einer „Straßenanlieger-Bescheinigung“ steht der nunmehrigen Festsetzung und Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Erschließungsanlage „H…Straße“ oder einer Vorausleistung darauf unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt entgegen.
Ausweislich dieses Dokuments wurde dem früheren Grundstückseigentümer des klägerischen Grundstücks im Jahr 1960 von der Beklagten „zum Zwecke der Aufnahme eines Darlehens bei der Bayerischen Landesbausparkasse, …, bescheinigt, dass das Grundstück Plan-Nr. 760/3 … an einer öffentlichen Straße liegt, die endgültig ausgebaut ist. Die anteiligen Kosten für den endgültigen Ausbau sind bezahlt mit ca. DM 1026,-“.
Dass sich mit derartigen sog. Anliegerbescheinigungen in aller Regel – und auch vorliegend – kein Verzicht einer Gemeinde auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen begründen lässt, ist geklärt und bedarf keiner weiteren Ausführungen (BayVGH, U.v. 29.2.2000 – 6 B 96.360 – juris Rn. 37 f.; Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 1550, 1580, jeweils m.W.n.).
Auch die von der Klägerseite intendierte Wirkung einer die Beklagte bindenden Feststellung einer früheren erstmaligen und endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage lässt sich dem vorgelegten Dokument nicht beimessen. Hinsichtlich der geltend gemachten Eigenschaft als öffentliche Urkunde gilt dies schon deshalb, da – eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 417 ZPO unterstellt – deren formelle Beweiswirkung keine Bedeutung für die Frage der sachlich-inhaltlichen Richtigkeit der in der Urkunde beschriebenen Umstände hat. Die sog. Anliegerbescheinigungen wurden von den Gemeinden zugunsten der Grundstückseigentümer regel- und routinemäßig ausgestellt; aus ihnen kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Gemeinde die oft schwierige, ggf. umfassende tatsächliche und rechtliche Bewertungen erfordernde Frage, ob es sich bei der betreffenden Straße um eine sog. „historische Straße“ handelt und ggf. ob sie erschließungsbeitragsrechtlich bereits erstmalig endgültig hergestellt war, einer gründlichen Prüfung unterzogen hat (VG Freiburg, U.v. 11.7.2012 – 4 K 1621/10 – juris Rn. 31 m.W.n.; vgl. ferner VG München, U.v. 6.3.2001 – M 2 K 00.2784 – juris Rn. 39; zur Praxis der Anliegerbescheinigungen ausführlich: Hesse, Erschließungsbeitrag, Stand Februar 2018, Anh. BBauG § 135 Ziff. 5).
Bei der als Anlage K1 vorgelegten Anliegerbescheinigung sind zusätzlich auch der Ausstellungszeitpunkt (vor In-Kraft-Treten des Erschließungsbeitragsrechts durch das BBauG/BauGB und vor dem ersten Erlass einer Erschließungsbeitragssatzung durch die Beklagte im Juni 1961, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Merkmale der erstmaligen endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage noch gar nicht beurteilt werden konnten) und der klar begrenzte Zweck der Bescheinigung („…zum Zwecke der Aufnahme eines Darlehens bei…“) zu beachten. Wenn im Übrigen schon für bestandskräftige Beitragsbescheide anerkannt ist, dass diesen keine Tatbestandswirkung zukommt, d.h. dass ihre rechtlichen Voraussetzungen wie die Endgültigkeit der Herstellung nicht an der Bestandskraft teilnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2011 – 6 CS 11.1241 – juris Rn. 12), muss dies für Anliegerbescheinigungen der vorliegenden Art erst recht gelten.
4. Der Einwand der Klägerseite, die Beklagte verletze den Grundsatz der Belastungsgerechtigkeit dadurch, dass sie ohne Vorliegen eines Sachgrundes das gesamte Baugebiet nicht nach einem einheitlichen Maßstab heranziehe, weshalb sich in Nachbarstraßen Beiträge ergäben, die pro Quadratmeter Straßenfläche weniger als 1/3 von dem ausmachten, was die Beklagte beim klägerischen Grundstück ansetze, verhilft der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg.
Dabei brauchte die nicht weiter substantiierte Behauptung der Klägerseite in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter überprüft werden. Es ist gemessen an den konkreten örtlichen Verhältnissen vorliegend weder ersichtlich, noch schlüssig vorgetragen, dass und weshalb von dem in § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Ausdruck kommenden erschließungsbeitragsrechtlichen Grundsatz der Bestimmung des Verteilungsgebiets durch die jeweilige („eine“) Erschließungsanlage mit dem Ergebnis einer mit dem Vorteilsprinzip kollidierenden Nivellierung der Beitragshöhe abgewichen werden dürfte oder gar müsste. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB, unter denen – ausnahmsweise – mehrere Anlagen zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und Abrechnung zusammengefasst werden dürfen, erfüllt sein könnten.
5. Der Hinweis der Klägerseite im Schriftsatz vom 26. März 2018, die abgerechnete Erschließungsanlage sei im Bereich der heutigen Anwesen H…Straße 1 – 7 Anfang der 1960er Jahre noch Teil der heute immer noch bestehenden und als „Ausbaustraße“ behandelten R…Straße gewesen, worin eine Ungleichbehandlung liege, begründet ebenfalls keine Zweifel des Gerichts an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids. Es ist weder ersichtlich noch schlüssig vorgetragen, dass das vom Kläger beschriebene Straßenteilstück entgegen der o.g. Ausführungen seinerzeit bereit in einer Weise hergestellt gewesen wäre und dass es seinerzeit mit der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden R…Straße in einer rechtlichen und tatsächlichen Verbindung (etwa als unselbständige Stichstraße) dergestalt gestanden wäre, dass eine Berufung auf eine möglicherweise frühere erstmalige endgültige Herstellung der R…Straße zulässig wäre.
6. Soweit schließlich in der Klageschrift auf die finanzielle Belastung des Klägers durch den festgesetzten Beitrag hingewiesen und die Gefährdung seiner Altersvorsorge geltend gemacht wird, ist die Klägerseite darauf zu verweisen, ggf. Billigkeitsmaßnahmen (vgl. hierzu im Einzelnen: Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 1700 ff.) in einem eigenen Verwaltungsverfahren (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2010 – 9 B 58/10 – juris Rn. 5; B.v. 8.1.2001 – 11 B 59/00 – juris Rn. 9) zu beantragen. Selbst wenn ein Grund für Billigkeitsmaßnahmen vorliegen würde, wäre die Vorausleistung von der Beklagten zunächst ohne Rücksicht auf die Billigkeitsgründe festzusetzen.
Nachdem das Gericht auch keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aus anderen als den von dem Kläger vorgetragenen Gründen erkennen konnte, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2
Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).


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