Baurecht

Erweiterung einer Fläche für den Sand- und Kiesabbau

Aktenzeichen  W 4 S 18.722

Datum:
4.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 56071
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3, § 113 Abs. 1 S. 1, § 114 S. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3
BayAbgrG Art. 2, Art. 3,Art. 8, Art. 9
BauGB § 29 Abs. 1, § 31, § 33, § 35 Abs. 1 Nr. 3 u. Abs. 3 S. 1 Nr. 5, Nr. 6, § 36
BayBO Art. 67 Abs. 3 S. 1
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
BNatSchG § 23,§ 26, § 67 Abs. 1 S. 1
LSG-VO § 6 Abs. 2
WHG § 52 Abs. 1 S. 2, § 106
BGB § 133
UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a), Abs. 3
BNatSchG § 23, § 26, § 30 Abs. 2
BBergG § 8, §12, § 15
BayNatSchG Art. 56

 

Leitsatz

Die Sand- und Kiesgewinnung stellt ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB dar, da es sich um einen ortsgebundenen gewerblichen Betrieb handelt.  (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 17. Mai 2018 erteilte Abgrabungsgenehmigung.
1. Im Anschluss an die Bescheide aus den Jahren 1979, 1986, 1991, 1996 und 2002 wurde der Beigeladenen mit Bescheid vom 12. Oktober 2007 eine bis zum 31. Dezember 2017 befristete Genehmigung für die Abgrabung der bereits bestehenden Sand- und Kiesgrube mit anschließender Wiederauffüllung des Geländes westlich der Bundesstraße … auf dem Grundstück Fl.Nr. …8 der Gemarkung G* … erteilt. Am 12. Juni 2017 beantragte die Beigeladene die Genehmigung zur Verlängerung der Abgrabung mit anschließender Wiederauffüllung auf den in Betrieb befindlichen Flächen sowie auf den zur Erweiterung vorgesehenen Grundstücken Fl.Nrn. …4 bis …6 westlich sowie …6/1, …7, …7/1, Teilfläche …8 südlich der vorhandenen Kiesgrube. Die Antragstellerin verweigerte mit Beschluss vom 25. Juli 2017 das gemeindliche Einvernehmen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 beantragte die Beigeladene die Verlängerung der Genehmigung für die bestehende Sand- und Kiesgrube auf dem Grundstück Fl.Nr. …8 der Gemarkung G* … um mindestens vier Monate, wie im Bescheid vom 12. Oktober 2007 geregelt. Daraufhin erteilte das Landratsamt Miltenberg der Beigeladenen mit Bescheid vom 28. Dezember 2017 für die Abgrabung der bereits bestehenden Sand- und Kiesgrube auf dem Grundstück Fl.Nr. …8 der Gemarkung G* …, westlich der Bundesstraße B …, unter Beibehaltung der im Abgrabungsgenehmigungsbescheid vom 12. Oktober 2007 genannten Bedingungen und Auflagen eine bis zum 31. März 2018 befristete Abgrabungsgenehmigung mit anschließender Wiederauffüllung. Mit Beschluss vom 9. März 2018 (Az. W 4 S 18.140) ordnete das Verwaltungsgericht Würzburg die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. W 4 K 18.139) der Antragstellerin gegen die Genehmigung vom 28. Dezember 2017 wegen Fehlens des gemeindlichen Einvernehmens an.
Das Landratsamt Miltenberg teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 28. Februar 2018 mit, dass es die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach Art. 67 Abs. 1 BayBO beabsichtige, und räumte der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 20. März 2018 teilte die Antragstellerin dem Landratsamt Miltenberg mit, dass der Gemeinderat in der Sitzung am 13. März 2018 beschlossen habe, das gemeindliche Einvernehmen auch weiterhin zu versagen. Mit Schreiben vom 21. März 2018 übersandte das Landratsamt der Antragstellerin die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Aschaffenburg vom 21. März 2018 und gab der Antragstellerin erneut Gelegenheit, sich zu einer Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zu äußern. In der Sitzung vom 10. April 2018 wurde das Einvernehmen erneut versagt.
Mit Bescheid vom 17. Mai 2018 erteilte das Landratsamt Miltenberg der Beigeladenen für die Abgrabung der bereits bestehenden Sand- und Kiesgrube auf dem Grundstück Fl.Nr. …8 der Gemarkung G* …, westlich der Bundesstraße B … unter Beibehaltung der in den Baugenehmigungsbescheiden von 8.9.1998 / 8.8.1991 / 13.6.1996 / 20.11.2002 und 12.10.2007 genannten Bedingungen und Auflagen eine bis zum 30. Juni 2028 befristete Abgrabungsgenehmigung mit anschließender Wiederauffüllung (Ziffer I.). Für die Grundstücke Fl.Nrn. …6/1, …7 und …7/1 wurde die Genehmigung zur Abgrabung und anschließender Wiederverfüllung bis zum 30. Juni 2028 erteilt (II.). Gleichzeitig wurde ausgeführt, dass dem Bescheid als Bestandteil die mit dem Genehmigungsvermerk des Landratsamts Miltenberg vom 17. Mai 2018 versehenen Unterlagen zu Grunde liegen, die die Beigeladene mit ihrem Genehmigungsantrag am 12. Juni 2017, ergänzt am 9. November 2017, 21. Dezember 2017 und am 7. Februar 2018 für dieses Vorhaben vorgelegt hat (III.). Der Beigeladenen wurde eine Befreiung gemäß § 8 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „… …“ von den Verboten der Verordnung für den Abbau von Bodenbestandteilen erteilt (IV.). Für die Abgrabung und Wiederauffüllung auf dem Grundstück Fl.Nr. …8 sowie für die Erweiterung der Abbaufläche auf den Grundstücken Fl.Nrn. …7/1, …7 und …6/1 der Gemarkung G* … in der weiteren Schutzzone (Zone III) des Trinkwasservorbehaltsgebietes in den Gemarkungen G* … und N* … wurde der Beigeladenen eine wasserrechtliche Befreiung von den § 3 Abs. 1 Nr. 2 der geltenden Schutzgebietsverordnung des Landratsamts Miltenberg vom 1.12.1988 erteilt (V.). Gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO wurde das von der Gemeinde G* … nicht erteilte gemeindliche Einvernehmen ersetzt (VI.).
Der Bescheid enthält unter Ziffer VII. des Tenors neben allgemeinen Anforderungen Nebenbestimmungen zum Lärmschutz (2.), zur Luftreinhaltung (3.), zum Naturschutz (4.) sowie zur Wasserwirtschaft (5). Diesbezüglich ist unter anderem geregelt, dass die Wiederverfüllung nach den Vorgaben des Leitfadens zum Eckpunktepapier „Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen“ in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen habe. Der Nachweis und die Dokumentation seien ebenfalls entsprechend den Anforderungen an die Verfüllung gemäß dem Leitfaden sowie den im Gutachten des Büros B* … vom 6.6.2017 genannten Maßnahmen vorzunehmen. Es dürften nur örtlich anfallender Abraum und nicht verwertbare Lagerstättenanteile sowie unbedenklicher Bodenaushub ohne Fremdanteile verwendet werden. Als Mindestanforderungen an das Verfüllmaterial gälten die Zuordnungswerte Z-0 nach Anlage 2 (Eluat) sowie nach Anlage 3 (Feststoff) des Leitfadens. Belastetes Material dürfe keinesfalls mit nicht oder weniger belastetem Material vermischt werden, um es verwerten zu können (5.7.). Der Kiesabbau habe so zu erfolgen, dass eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen sei. Die im Bereich der Kiesgrube eingesetzten Fahrzeuge seien regelmäßig auf auslaufendes Öl und Kraftstoff zu überprüfen. Eventuell aufgetretene Undichtigkeiten seien unverzüglich zu beseitigen. Die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (Betriebsstoffe) seien im Abbaugebiet nicht zulässig (5.9.). Zur Beweissicherung und zur Grundwasserüberwachung sei die vorhandene Grundwassermessstelle …1 im Abstrom der Kiesgrube … … sowie eine weitere Messstelle im Zustrom als Referenzmessstelle zu betreiben. Eine geeignete Referenzmessstelle im Zustrom der Kiesgrube sei noch vor Beginn der Erweiterung der Kiesgrube, jedoch bis spätestens 31.12.2018 zu errichten. Der Standort sei mit dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg abzustimmen und die Fertigstellung mit entsprechenden Bestandsplänen dem Landratsamt Miltenberg und dem Wasserwirtschaftsamt zu melden. Die Messstellen seien bis auf weiteres halbjährlich zu überwachen (5.10.). In den künftigen Jahresberichten sei eine nachvollziehbare Verfüllhistorie mit den jährlichen Abbau- und Verfüllmengen sowie das noch zu verfüllende Restvolumen anzugeben (5.11.).
Bezüglich der weiteren Begründung wird im Übrigen auf den Bescheid vom 17. Mai 2018 verwiesen.
2. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2018, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, erhob die Antragstellerin Klage (Az. W 4 K 18.721) gegen den Bescheid vom 17. Mai 2018. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 25. Mai 2018 beantragte sie,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 25. Mai 2018 gegen den Bescheid des Landratsamts Miltenberg an die … … … … vom 17. Mai 2018 über eine bis zum 30. Juni 2028 befristete Abgrabungsgenehmigung mit anschließender Wiederauffüllung, der Antragstellerin zugestellt am 25. Mai 2018, anzuordnen.
Zur Begründung wurde in mehreren Schriftsätzen und unter Verweis auf die Klagebegründung vom 9. Juli 2018 ausführlich ausgeführt, dass vorliegend gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen sei, weil die mit der streitgegenständlichen Abgrabungsgenehmigung des Antragsgegners vom 17. Mai 2018 gemäß Art. 67 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 BayBO verbundene Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Antragstellerin rechtswidrig sei und die durch § 36 BauGB geschützte Planungshoheit der Antragstellerin verletzt sei (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Deshalb überwiege das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung das Vollzugsinteresse der Beigeladenen.
Die streitgegenständliche Abgrabungsgenehmigung sei zunächst formell rechtswidrig. Es bestünden erhebliche Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit des Antragsgegners für den angegriffenen Bescheid. Das Verfahren nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz (BayAbgrG) finde gemäß Art. 1 BayAbgrG nur auf Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenschätzen Anwendung, die nicht dem Bergrecht unterlägen. Vorliegend gehe der Antragsgegner davon aus, dass der von der Beigeladenen beabsichtigte Abbau nicht unter das Bundesberggesetz (BBergG) falle, d.h. es sich bei dem zum Abbau vorgesehenen Quarzsand bzw. Quarzkies nicht um einen grundeigenen Bodenschatz im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG handele und damit im Umkehrschluss das BayAbgrG zur Anwendung komme. Die nach den Vorgaben des BBergG erforderliche Untersuchung des Rohstoffes aus der Kiesgrube habe ersichtlich zu keiner Zeit stattgefunden. Anhand der vorgelegten Behördenakten lasse sich lediglich nachvollziehen, dass die Frage zwar aufgeworfen und auch eine Überprüfung des abgebauten Kieses vorgenommen worden sei, diese jedoch nach Aussage eines Mitarbeiters des Bergamts Nordbayern nicht den an eine solche Untersuchung zu stellenden Anforderungen entsprochen habe. Der Beigeladenen fehle zudem das für die Erteilung der Abgrabungsgenehmigung erforderliche Sachbescheidungsinteresse. Denn die Abgrabungsgenehmigung vom 17. Mai 2018 betreffe in weitem Umfang Grundstücke, welche nicht im Eigentum der Beigeladenen stünden und hinsichtlich derer die jeweiligen Eigentümer eine Veräußerung an die Beigeladene ebenso ausgeschlossen hätten wie eine Verpachtung oder ähnliche privatrechtliche Nutzungsberechtigung. Insoweit sei der Antragsgegner bei Erlass der streitgegenständlichen Abgrabungsgenehmigung offensichtlich von falschen Tatsachen ausgegangen. Die streitgegenständliche Abgrabungsgenehmigung verstoße schließlich gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Einem abgrabungsrechtlichen Bescheid fehle es an der notwendigen Bestimmtheit, wenn er wesentliche regelungsbedürftige Fragen ungelöst lasse, in seinen Nebenbestimmungen teilweise unzulässige Verweisungen enthalte und die der Genehmigung beigefügten Antragsunterlagen kein ausreichendes Betriebskonzept enthielten. Dies betreffe zunächst Ziffer VII. 1.1., in welcher pauschal auf die Antragsunterlagen Bezug genommen werde, gleichermaßen aber auch die Ziffern VII. 2.3., 2.4., 2.5., 3.2., 5.9. und 5.10.. Schließlich fehle es den Antragsunterlagen auch an einem ausreichenden Betriebskonzept. Dies ergebe sich schon allein daraus, dass der Abbau und die Wiederverfüllung auf dem Grundstück Fl.Nr. …8 auch nach dem 31.12.2017 noch nicht abgeschlossen seien, sondern mit den Parzellen Fl.Nrn. …6/1, …7 und …7/1 vom Antragsgegner weitere Flächen zum Abbau freigegeben würden, ohne dass sich überhaupt absehen lasse, wann nach der betrieblichen Entwicklung der Beigeladenen der Bedarf für ihre Auskiesung bestehe.
Die mit Bescheid vom 17. Mai 2018 erteilte Abgrabungsgenehmigung sei überdies materiell rechtswidrig. Rechtsgrundlage sei Art. 9 BayAbgrG. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 S. 1 BayAbgrG seien vorliegend nicht erfüllt. Im Bescheid vom 17. Mai 2018 sei das von der Antragstellerin versagte gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB i.V.m. Art. 67 BayBO zu Unrecht ersetzt worden.
Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße gegen die Anforderungen des § 35 BauGB. Es handele sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, welches nur dann zulässig sei, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstünden und die ausreichende Erschließung gesichert sei. Vorliegend stünden öffentliche Belange entgegen. Das Vorhaben verstoße zunächst gegen § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB, weil es im Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „… …“ liege und die Befreiung von der Verordnung (§ 6 Abs. 2 LSG-VO) rechtswidrig erteilt worden sei. Gleiches gelte für die Befreiungsvoraussetzungen des § 67 Abs. 1 S. 1 BNatSchG. Ferner seien die Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung der §§ 13 ff. BNatSchG nicht erfüllt und die artenschutzrechtlichen Verbote im Sinne des § 44 BNatSchG unzulässig betroffen. Schließlich sei die nach Art. 8 BayAbgrG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden. Das Abgrabungsvorhaben liege innerhalb des Geltungsbereichs der Landschaftsschutzgebietsverordnung „… …“. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei deshalb nach Art. 8 Abs. 1 S. 3 BayAbgrG durchzuführen, wenn eine Abbaufläche von mehr als 1 ha beantragt worden sei. Diese Grenze werde hier deutlich überschritten.
Ferner stünden dem Vorhaben Belange der Wasserwirtschaft i.S.v. § 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB entgegen. Der genehmigte Kiesabbau gefährde die Wasserwirtschaft. Dies könne beispielsweise der Fall sein, wenn aufgrund der geologischen oder hydrologischen Verhältnisse davon auszugehen sei, dass ein Bauvorhaben geeignet sei, eine vorhandene Trinkwassergewinnungsanlage in ihrer Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen oder die künftige Wasserversorgung zu beeinflussen. So liege der Fall hier. Die Abgrabungsgenehmigung vom 17. Mai 2018 beeinträchtige sowohl die gegenwärtige als auch die künftige Wasserversorgung der Antragstellerin. Darüber hinaus habe bisher eine Grundwasserüberwachung entweder gar nicht oder nur unregelmäßig und nicht nach den in der Abgrabungsgenehmigung durch Auflagen aufgenommenen rechtlichen Vorgaben des Leitfadens zu den Eckpunkten stattgefunden. Es lägen daher konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beigeladene auch künftig die Auflagen zum Trinkwasserschutz aus der Abgrabungsgenehmigung keineswegs einhalten werde. Schließlich sei eine Beeinträchtigung der Wasserwirtschaft dann gegeben, wenn ein Betrieb in einem Wasserschutzgebiet bzw. im Bereich einer künftigen Wasserschutzgebietsverordnung gelegen sei. Diese Voraussetzungen seien für die Kiesgrube der Beigeladenen vorliegend unzweifelhaft erfüllt. So befänden sich die Grundstücke Fl.Nrn. …4, …5, …6, …6/1, …7, …7/1 und …8 und damit alle genehmigten Abbau- und Ausgleichsflächen gegenwärtig im Geltungsbereich der Trinkwasservorbehaltsgebietsverordnung von 1988. Zudem würden die genehmigten Erweiterungsflächen zukünftig nicht mehr durch den Wirtschaftsweg „G* …weg“ vom Geltungsbereich der in Aufstellung begriffenen Wasserschutzgebietsverordnung für den in Betrieb befindlichen Brunnen IV getrennt sein, sondern selbst innerhalb der Schutzzone III dieses Wasserschutzgebiets zum Liegen kommen. Schon aufgrund der räumlichen Nähe des Kiesgrubengrundstücks mit der Fl.Nr. …8 zum auf dem Grundstück Fl.Nr. …8/1 befindlichen Brunnen IV könne es nicht ausgeschlossen werden, dass es im Hinblick auf den Aufschluss der Oberfläche und das Einbringen von Material im Rahmen der Wiederverfüllung zu einer Gefährdung der Trinkwasserversorgung komme. Die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts seien ungeeignet, eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung aus dem Brunnen IV wirksam auszuschließen. Darüber hinaus werde die künftige Trinkwasserversorgung der Antragstellerin beeinflusst. Da der Trinkwasserbedarf im Gemeindegebiet der Antragstellerin schon durch den Mehrbedarf der ortsansässigen Industrie in absehbarer Zeit weiter ansteigen werde und die Förderung aus dem Brunnen IV dann nicht mehr ausreichen werde, die notwendige Versorgungssicherheit zu gewährleisten, habe die Antragstellerin bereits im Jahr 2014 durch das Fachbüro … ein Trinkwasserkonzept (Gutachten „Sicherung der Trinkwasserversorgung der Gemeinde G* … – Untersuchung möglicher Standorte und Variantenvergleich“ vom Februar 2014; … …*) ausarbeiten lassen. Diese Untersuchung betrachte im Rahmen der Ermittlung möglicher Standorte mehrere Szenarien. Somit finde der Kiesabbaubetrieb in einem mittlerweile schon seit Jahrzehnten für die Grundwassererkundung vorbehaltenen Teil des Gemeindegebiets der Antragstellerin statt und sei jedenfalls im Grundwassereinzugsgebiet für einen möglichen Buntsandstein-Brunnen (Tiefbrunnen) gelegen. Schließlich verstoße das Vorhaben gegen die Schutzvorschriften der Trinkwasservorbehaltsgebietsverordnung von 1980 in der Fassung der Änderungsverordnung von 1988. Die ausgesprochene Befreiung von den Verbotstatbeständen der Verordnung sei rechtswidrig erfolgt, weil sie insbesondere mit Rücksicht auf die Planungen der Antragstellerin hinsichtlich der Sicherstellung der gegenwärtigen und zukünftigen Trinkwasserversorgung in ihrem Gemeindegebiet nicht hätte erteilt werden dürfen. Die Befreiungsvoraussetzungen gemäß § 52 Abs. 1 S. 2 WHG i.V.m. § 106 WHG seien vorliegend nicht gegeben.
Es fehle ferner an einer ausreichenden Sicherung der Erschließung (§ 35 Abs. 1 BauGB). Der „Flurbereinigungsweg“ als einzige Erschließungsanlage für das Steinbruchgelände der Beigeladenen stehe nach Art. 9 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 S. 1 BayStrWG in der Straßenbaulast der Antragstellerin. Dieser Weg sei als Feldweg seinem tatsächlichen wie rechtlichen Ausbauzustand nach nicht geeignet, dem Zu- und Abfahrtsverkehr der Kiesgrube insbesondere mit Lkw zu dienen und auch nicht für einen solchen Verkehr gewidmet. Es handele sich hierbei lediglich um einen gemeindlichen Wirtschaftsweg, der allein der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstück diene. Als „öffentlicher Feldweg“ falle der Flurbereinigungsweg gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayStrWG in die Kategorie der „sonstigen öffentlichen Straßen“ nach Art. 53 BayStrWG. Eine Nutzung außerhalb des von der Widmung umfassten land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs stelle sich folglich als Sondernutzung dar, die der Beigeladenen weder erteilt noch überhaupt von ihr beantragt worden sei. Insbesondere berechtige die erteilte Abgrabungsgenehmigung vom 17. Mai 2018 noch nicht zur Nutzung des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flurbereinigungswegs als Erschließungsanlage.
Das Vorhaben der Beigeladenen widerspreche auch den Vorgaben aus § 35 Abs. 5 S. 1 BauGB. Demnach seien die nach den Abs. 1 bis 4 zulässigen Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Der Bescheid des Antragsgegners werde diesen Anforderungen nicht gerecht.
Schließlich verstoße das Vorhaben auch gegen die allgemeinen Anforderungen an Abgrabungen nach Art. 2 BayAbgrG.
3. Das Landratsamt Miltenberg beantragte für den Antragsgegner, den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid vom 17. Mai 2018 sei rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Gemäß Art. 1 i.V.m. Art. 3 BayAbgrG seien die Kreisverwaltungsbehörden als Abgrabungsbehörden für Abgrabungen zuständig. Das Bergrecht sei anwendbar, wenn es um das Aufsuchen, Gewinnen und Aufarbeiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen gehe. Hierzu gehörten unter anderem Quarze, wenn sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen eigneten. Hierbei müsse der Quarzgehalt mindestens 80% betragen und der Schmelzpunkt der Gesamtheit der einzelnen Bestandteile bei 1580° C liegen. Allein das Bestehen dieser Möglichkeit sei jedoch für die Anwendung des Bergrechts nicht ausreichend. Denn wie sich aus § 1 Nr. 1 BBergG ergebe, solle durch die Anwendung des Bergrechts die Sicherung der Rohstoffversorgung erreicht werden. Dies bedeute aber, dass eine Privilegierung eines Abbaubetriebs durch die Anwendung des Bergrechts nur dann gerechtfertigt sei, wenn der abgebaute Rohstoff zumindest teilweise auch in der Weise genutzt werde, die das Bundesberggesetz vorsehe. Vorliegend würden die abgebauten Rohstoffe Verwendung im Tiefbauunternehmen der … … finden; sie würden damit nicht zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder von Ferrosilizium verwendet. Damit sei eine Privilegierung des Abbaubetriebs über das Bergrecht nicht gerechtfertigt, womit es bei der Anwendbarkeit des BayAbgrG verbleibe.
Auch ein Sachbescheidungsinteresse sei gegeben, da die … … von der Genehmigung Gebrauch machen könne. Es stimme nicht, dass sich sämtliche Eigentümer gegen das Vorhaben ausgesprochen hätten. Letztendlich könne dies dahingestellt bleiben, da die Abgrabungsgenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt werde.
Ferner sei eine Genehmigung, deren Inhalt und Reichweite von der Genehmigungsbehörde festgelegt werde, hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, wenn sich der Umfang der genehmigten Anlage aus dem im Bescheid zum Ausdruck gekommenen objektiven Willen der Genehmigungsbehörde unter Heranziehung der Genehmigungsunterlagen erkennen lasse. Bestandteil des Antrags vom 12. Juni 2017 sei eine Kurzbeschreibung sowie diverse Pläne und Darstellungen über die Lage des Vorhabens im Raum sowie die Auswirkungen auf die verschiedenen Bereiche und Datenblätter der einzusetzenden Maschinen. Außerdem seien ein hydrogeologisches Gutachten und ein Überwachungskonzept sowie ein landschaftspflegerischer Begleitplan und eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung beigefügt worden. Ergänzt worden seien mit Schreiben vom 9.11.2017 und 29.12.2017 (inhaltsgleich) Schnitte, Flächennivellement, Mengenberechnungen sowie ein Übersichtsplan über den Verlauf der Abgrabung im Rahmen der Gültigkeitsdauer des Bescheids. Diese Unterlagen seien Bestandteil der Genehmigung und seien auch der Antragstellerin mit Bescheid vom 17. Mai 2018 zugesandt worden. Im Übrigen fehle die Bestimmtheit nicht bereits deshalb, weil es zur Ermittlung des Entscheidungsgehalts der Auslegung bedürfe.
Das gemeindliche Einvernehmen habe ersetzt werden können, da das Vorhaben insbesondere bauplanungsrechtlich zulässig sei. Es seien keine entgegenstehenden öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB zu erkennen. Das Vorhaben befinde sich im Landschaftsschutzgebiet „… …“. Die Voraussetzungen für eine gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „… …“ in der Fassung vom 4. September 2017 erforderliche Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG lägen jedoch vor. Da die großflächige Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich durch die Maßnahme einen erheblichen Eingriff nach § 14 Abs. 1 BNatSchG darstelle, sei eine Eingriffsbilanzierung gemäß der Bayerischen Kompensationsverordnung für alle Flächen erstellt worden, auf die sich der Antrag vom 12. Juni 2017 beziehe. Im landschaftspflegerischen Begleitplan (eine überarbeitete Fassung sei mit Schreiben vom 1.8.2018 vorgelegt worden) seien verschiedene Vermeidungsmaßnahmen vorgeschlagen, mit denen die vorhabenbedingten Auswirkungen auf ein Minimum reduziert würden. Ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG sei ausgeschlossen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 BayAbgrG sei für nach Art. 6 BayAbgrG genehmigungsbedürftige Abgrabungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn eine Abbaufläche von mehr als 10 ha beantragt werde. Das sei hier nicht der Fall. Bei Abgrabungen in einem gemäß der RL 92/43/EWG oder der RL 2009/147/EG ausgewiesenen Schutzgebiete oder in Nationalparken (§ 24 Abs. 1 bis 3 BNatSchG) oder Naturschutzgebieten (§ 23 BNatSchG) sei die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn eine Abbaufläche von mehr als 1 ha beantragt werde. In dem betroffenen Bereich sei jedoch weder ein Gebiet nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie noch nach der Vogelschutzrichtlinie noch ein Naturschutzgebiet oder Nationalpark ausgewiesen.
Bezüglich einer geltend gemachten Gefährdung der Wasserwirtschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 BauGB werde darauf hingewiesen, dass sich der Betrieb außerhalb des zukünftigen Wasserschutzgebiets befindet, so dass weder die Trinkwasserversorgung noch wasserwirtschaftliche Belange gefährdet seien. Bezüglich einer befürchteten nachteiligen Beeinflussung einer künftigen Wasserversorgung sei anzumerken, dass Erkenntnisse bzw. Untersuchungen, die eine hinreichend konkrete Gefährdung der Wasserversorgung belegten, nicht vorlägen. Die Fachbehörde – Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg – sehe durch den Betrieb der Sand- und Kiesgrube keine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung und erhebe keine Einwände gegen das Vorhaben in seiner Stellungnahme vom 21. März 2018. Auch die Überwachungen des Grundwassers sowie die Eigen- und Fremdüberwachung seien seit 2007 kontinuierlich erfolgt.
Bezüglich der Erschließung sei davon auszugehen, dass die genehmigte Erweiterung nicht mit einer erhöhten Belastung durch Schwerlastverkehr einhergehe. Die Beigeladene habe sich zur Übernahme der Aufwendungen für die Erschließung schriftlich bereit erklärt, so dass für die Antragstellerin keine weiteren Aufwendungen entstünden. Im Übrigen sei die Erschließung in den Bescheiden des Landratsamts Miltenberg aus den Jahren 1979 und 1986 geregelt. Hier seien in die Bescheide Auflagen aufgenommen worden, dass die Sand- und Kiesabfuhr ausschließlich über den gemeindlichen Feldweg „K* …“ zu erfolgen habe, der von der … … ständig instand zu halten sei. Die Beigeladene habe im Verfahren nochmals betont, dass die Erschließung entsprechend dieser Genehmigungsbescheide erfolge. Da dieses zumutbare, für die Gemeinde kostenfreie Erschließungsangebot vorliege, sei die Erschließung als gesichert bzw. ausreichend anzusehen.
Im Einzelnen wird darüber hinaus auf die Ausführungen des Landratsamts Miltenberg im Schriftsatz vom 7. August 2018 verwiesen.
4. Die Beigeladene stellte keinen Antrag.
Sie führte aus, dass sie im betroffenen Bereich bereits seit dem Jahr 1962 eine Kiesgrube betreibe, für welche die beantragte Kiesgrubenerweiterung durch das Landratsamt Miltenberg genehmigt worden sei. Die Erweiterungsgenehmigung sei rechtmäßig, weil entsprechend der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Aschaffenburg die Kiesgrubenerweiterung rechtlich zulässig sei. Die Erschließung der Kiesgrube zum Abtransport von Sand und Kies sei in den Bescheiden des Landratsamts Miltenberg von 1979 und von 1986 ausführlich geregelt. Der K* …weg, welcher von der Kiesgrube zum betroffenen Flurbereinigungsweg führe, werde von der Beigeladenen unterhalten. Diese verpflichte sich, das Wegstück von der Einfahrt der Kiesgrube bis zum Flurbereinigungsweg instand zu halten. Der betroffene Teil des Flurbereinigungswegs sei fachgerecht ausgebaut und werde von landwirtschaftlichen Großgeräten befahren, die teilweise eine viel höhere Gewichtsklasse als die LKWs der Beigeladenen als Kiesgrubenbetreiberin hätten.
Im Übrigen wird auf das Schreiben der Beigeladenen vom 26. Juli 2018 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Die der Beigeladenen erteilte befristete Abgrabungsgenehmigung vom 17. Mai 2018 ist gegenüber der Antragstellerin ein anfechtbarer belastender Verwaltungsakt. Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayAbgrG hat die Anfechtungsklage eines Dritten – hier der Antragstellerin – gegen die Abgrabungsgenehmigung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
Das Gericht der Hauptsache kann jedoch gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Abgrabungsgenehmigung mit dem Interesse der Antragstellerin, vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden, an. Wesentliches Element der Interessenabwägung ist in der Regel eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung der Klage, dass diese voraussichtlich Erfolg haben wird, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich schon jetzt so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei.
Die im Eilverfahren mögliche Überprüfung der Angelegenheit anhand der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten des Landratsamtes ergibt, dass die Klage der Antragstellerin nach derzeitiger Sachlage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
Die Klage der Antragstellerin in der Hauptsache ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zwar zulässig. Insbesondere ist davon auszugehen, dass eine Klagebefugnis aufgrund einer möglichen Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit (§§ 36 Abs. 1 und 2, 35 Abs. 1 und 3 BauGB) gegeben ist. Das Landratsamt hat im Rahmen der streitgegenständlichen Regelung das Einvernehmen der Antragstellerin gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO ersetzt.
Jedoch ist die Klage nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen summarischen Prüfung der Rechtslage aller Voraussicht nach nicht begründet. Die Antragstellerin kann mit ihrem Antrag weder gegen die vom Antragsgegner verfügte Ersetzung ihres Einvernehmens für die der Beigeladenen erteilte Abgrabungsgenehmigung, noch gegen die Abgrabungsgenehmigung selbst durchdringen.
Die streitgegenständliche Abgrabungsgenehmigung, die zugleich als Ersatzvornahme i.S.v. Art. 113 GO bezüglich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gilt (Art. 67 Abs. 3 Satz 1 BayBO i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB und Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG), ist rechtmäßig. Die Antragstellerin wird durch sie nicht in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 BV geschützten und einfachgesetzlich durch § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB gewährleisteten kommunalen Planungshoheit verletzt. Die gemeindliche Planungshoheit findet auch im abgrabungsrechtlichen Verfahren Ausdruck im Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens als Verfahren, in dem über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach den §§ 31, 33 und 35 BauGB entschieden wird. Allerdings darf die Gemeinde ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur versagen, wenn das Vorhaben gemessen an den maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Vorschriften – hier also an § 35 BauGB – unzulässig ist. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind. Die Gemeinde kann also insbesondere geltend machen, dass ein Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sei, sich auf öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB berufen oder das Fehlen einer ausreichenden Erschließung rügen. Verstöße gegen andere Rechtsnormen können dem Rechtsmittel der Gemeinde dagegen nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn sie auch dem Schutz der Gemeinde – insbesondere ihrer Planungshoheit – zu dienen bestimmt sind (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 10.1.2008 – 12 LB 22/07 – juris Rn. 42 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 31.10.1990 – 4 C 45/88 – juris). § 36 BauGB begründet hinsichtlich der materiellen Planungshoheit keine Rechte, sondern setzt sie voraus. Wenn entsprechend dem soeben umgrenzten Prüfungsumfang eine Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde zu verneinen ist, kann diese sich daher auch nicht mit Erfolg gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens wenden (BVerwG, B.v. 10.1.2006 – 4 B 48.05 – BauR 2006, 815 f.).
Unter Zugrundlegung dieser Maßgaben ist davon auszugehen, dass die durch § 36 BauGB geschützte Planungshoheit der Antragstellerin nicht verletzt ist und auch darüber hinaus keine Rechtsverletzung erkennbar ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der streitgegenständliche Bescheid vom 17. Mai 2018 ist nicht aus Gründen formell rechtswidrig, auf welche sich die Antragstellerin als betroffene Gemeinde berufen kann.
1.1. Zunächst kann sich die Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht auf die fehlende sachliche Zuständigkeit des Landratsamts berufen. Die Antragstellerin macht in diesem Zusammenhang geltend, es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Abbau von grundeigenen Bodenschätzen im Sinne des § 3 Abs. 2 und 4 BBergG beabsichtigt sei und daher der Anwendungsbereich des BBergG (§ 2 Abs. 1 BBergG) und nicht des BayAbgrG eröffnet sei (vgl. zuletzt Schriftsatz der Antragstellervertreter vom 31. August 2018).
Es sind zwar Fallgestaltungen im Fachplanungsrecht denkbar, in welchen die Gemeinde sachliche Zuständigkeitsmängel geltend machen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das gemeindliche Einvernehmen durch die sachlich unzuständige Behörde ersetzt wurde und es um die formelle Befugnis zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens geht. Die Gemeinde braucht gesetzlich vorgesehene Eingriffe in ihre Planungshoheit nur dann zu dulden, wenn diese durch die hierzu befugte Behörde vorgenommen werden (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 9.9.2005 – OVG 11 S 14.05 – juris Rn. 22).
Vorliegend liegt der Fall insoweit anders, als die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Rahmen einer Abgrabungsgenehmigung erfolgt ist und alternativ die Zuständigkeit der Behörden nach Bergrecht geltend gemacht wird. Im Geltungsbereich des Bergrechts sind die Beteiligungsrechte der Gemeinden jedoch anders ausgestaltet als etwa im bau-, abgrabungs- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Bei baulichen Vorhaben, die der Bergaufsicht unterliegen, gilt die „stärkere“ Beteiligungsform des gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB) gerade nicht (BVerwG, B.v. 15.7.1994 – 4 B 02/94 – juris Rn. 11). Soweit die Bergbauberechtigung, d.h. das bergrechtliche Bewilligungsverfahren (§§ 8, 12 und 15 BBergG), betroffen ist, ist die gemeindliche Planungshoheit gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG allenfalls dann tangiert, wenn durch die Ausführung des Vorhabens nachhaltig eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung gestört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren eigenen Planung entzogen oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1988 – BVerwG 4 C 40.86 – BVerwGE 81, 95, vom 15.12.1989 – BVerwG 4 C 36.86 – BVerwGE 84, 209 und vom 27.3.1992 – BVerwG 7 C 18.91 – BVerwGE 90, 96). Ähnliches gilt für die (sich anschließende) Zulassung des Betriebsplans nach §§ 51 ff. BBergG. Auch im Rahmen der Beteiligung der Gemeinden nach § 54 Abs. 2 BBergG (BVerwG, B.v. 15.7.1994 – 4 B 02/94 – juris Rn. 10 f.) kann die Gemeinde sich lediglich auf die Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit im soeben geschilderten Umfang berufen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt hierzu fest, dass wegen der besonderen Sachgesetzlichkeit des Bergbaus bei der Zuerkennung von drittschützenden Vorschriften Zurückhaltung geboten ist, weshalb auch die Einvernehmenserteilung als Beteiligungsform der Gemeinde ausscheidet (BVerwG a.a.O. Rn. 11).
Folglich kommt eine Rechtsverletzung der Antragstellerin im konkreten Fall durch die Wahl des abgrabungsrechtlichen Verfahrens nicht in Betracht, da die Beteiligungsrechte der Gemeinde im bergrechtlichen Verfahren im Vergleich zum vorliegenden Verfahren wesentlich eingeschränkter ausgebildet sind und eine Vergleichbarkeit der Verfahren sowie eine mögliche Verbesserung der rechtlichen Situation der Gemeinde durch die Anwendung des Bergrechts nicht gegeben ist. Das abgrabungsrechtliche Verfahren bietet der Antragstellerin auch die Befugnis, das Einvernehmen zu verweigern, was andernfalls überhaupt nicht möglich wäre.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Gemeinde sich grundsätzlich nicht darauf berufen kann, dass die falsche Verfahrensart gewählt wurde. Denn allein die falsche Verfahrenswahl berührt nicht materielle, an die Planungshoheit der Gemeinde anknüpfende Rechte der Antragstellerin. Darin läge ein Verfahrensfehler, der die Gemeinde nicht zur Versagung ihres Einvernehmens berechtigte (so etwa OVG Lüneburg, B.v. 7.10.2004 – 1 ME 169/04 – juris Rn. 18 für die Frage, ob das Einvernehmen im bau- oder immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu erteilen ist). Auch in anderen Gebieten des Fachplanungsrechts gilt, dass grundsätzlich kein Rügerecht wegen der Verfahrenswahl besteht. So räumen etwa die Vorschriften über die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens Dritten keine selbständig durchsetzbare Rechtsposition ein (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 75 Rn. 78a). Eine solche Rechtsposition ließe sich im Falle der Gemeinden allenfalls über das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 BV) begründen. Dieses kann vorliegend – wie aufgezeigt – jedoch nicht nachteilig betroffen sein, wenn anstelle des abgrabungsrechtlichen Verfahrens ein bergrechtliches Verfahren durchgeführt würde.
Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die Wahl des abgrabungsrechtlichen Verfahrens ist daher ausgeschlossen. Auf die Frage, ob im konkreten Fall ein dem Bergrecht unterliegender Bodenschatz zugrunde liegt und gemäß Art. 1 BayAbgrG der Anwendungsbereich des bayerischen Abgrabungsgesetzes ausgeschlossen ist, kommt es damit nicht streitentscheidend an. Damit bedarf es auch keiner weitergehenden Untersuchungen seitens des Gerichts, wie von den Antragstellervertretern mit Schriftsatz vom 31. August 2018 gefordert.
1.2. Die Antragstellerin kann sich des Weiteren nicht auf das Fehlen des Sachbescheidungsinteresses berufen.
Es ist anerkannt, dass etwa ein Bauantrag zur Entlastung der Behörde von unnötiger und nutzloser Verwaltungstätigkeit wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses – als Pendant zum fehlenden Rechtsschutzinteresse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – u.a. dann als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn von vornherein feststeht, dass der Bauherr aus privatrechtlichen Gründen definitiv nicht in der Lage sein wird, das Bauvorhaben auszuführen (vgl. VGH BW, U.v. 18.11.1994 – 8 S 1470/94 – NVwZ-RR 1995, 563 f. = juris Rn. 42; U.v. 11.8.1997 – 5 S 3509/95 – BauR 1998, 526 f. = juris Rn. 17; Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2016, Art. 68 Rn. 40j m.w.N.). Unabhängig davon, dass vorliegend die zivilrechtliche Lage nicht abschließend geklärt ist, da insbesondere eine eindeutige Aussage des Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. …7 zu seinen Absichten fehlt, greift hier Art. 9 Abs. 3 BayAbgrG. Demnach wird die Genehmigung nach dem BayAbgrG unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Es handelt sich bei der Abgrabungsgenehmigung ebenso wie bei der Baugenehmigung (vgl. Art. 68 Abs. 4 BayBO) um eine öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung. Privatrechtliche Rechtsbeziehungen führen daher nicht unmittelbar zwingend zur Versagung der Baugenehmigung (Lechner in Simon/Busse, BayBO, 129. EL 2018, Art. 68 Rn. 253).
Zudem begründet auch der Umstand, dass sich die Genehmigungsbehörde eventuell dafür hätte entscheiden können, die Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abzulehnen, wenn und soweit von ihr wegen entgegenstehender (privater) Rechte Dritter kein Gebrauch gemacht werden kann, keinen subjektiv-öffentlichen Nachbarschutz. Die Antragstellerin hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass das Landratsamt als genehmigende Behörde von der Befugnis zur Ablehnung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses Gebrauch macht. Insofern kann nichts anderes gelten als im Rahmen der Anfechtung einer Genehmigung durch private Dritte (vgl. hierzu z.B. VG München, B.v. 9.7.2018 – M 9 SN 18.1319 – juris Rn. 25). Die Frage des fehlenden Sachbescheidungsinteresses aufgrund entgegenstehender privater Rechte steht auch in keinem Zusammenhang (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 5.5.1994 – 5 S 148/94 – juris Rn. 21) zu Rechtspositionen, welche Ausfluss des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts sind und auf welche sich die Antragstellerin allenfalls berufen kann.
1.3. Die angefochtene abgrabungsrechtliche Genehmigung ist nicht wegen einer Verletzung des Bestimmtheitsgebots aufzuheben.
Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss eine Genehmigung inhaltlich hinreichend bestimmt sein, so dass die getroffene Regelung für jeden Beteiligten – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen ist. Maßgeblich für den Rechtsschutz des Nachbarn ebenso wie für die Gemeinde ist dabei, dass sie feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. für die Baugenehmigung BayVGH, B.v. 15.7.2016 – 9 ZB 14.1496 – juris Rn. 10 m.w.N.). Der Inhalt der Genehmigung bestimmt sich hierbei nach der Bezeichnung und den Regelungen im Genehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Antragsunterlagen (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 – 9 CS 15.1633 – juris Rn. 18).
Gemessen hieran ist dem Genehmigungsbescheid trotz der weit gefassten Formulierungen im Bescheidtenor (vgl. Ziffern I. bis III.) mit dem Hinweis auf die Antragsunterlagen hinreichend bestimmt zu entnehmen, welche konkreten Tätigkeiten unter welchen Bedingungen von ihm erfasst werden. Der Genehmigungsbescheid nimmt im Bescheidtenor unter Ziff. III. Bezug auf die in den Antragsunterlagen enthaltene Verfahrens- und Anlagenbeschreibung und erklärt diese zum Bestandteil der Genehmigung. Den Antragsunterlagen vom 12. Juni 2017 (Bl. 161 der Antragsakte) lässt sich insbesondere unter Einbeziehung der Angaben zur Verfüllung mit dem zeitlichen Ablauf (Bl. 13 der Handakte) der geplante Betriebsablauf einschließlich des Einsatzes der Maschinen und der Arbeitszeiten entnehmen. Insofern kann nicht vom Fehlen eines Betriebskonzepts ausgegangen werden.
Auch in Bezug auf die von der Antragstellerseite in Bezug genommenen Nebenbestimmungen kann eine Unbestimmtheit im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG nicht erkannt werden. Die Bezugnahme auf fachlich gebräuchliche Leitfäden und VDI-Richtlinien stellt sich nicht per se als problematisch dar, wenn sie wie im vorliegenden Fall lediglich der weiteren Erläuterung und Ergänzung der getroffenen Regelungen dienen. Im Bescheid vom 17. Mai 2018 ist dies insofern der Fall, als die relevanten Anordnungen in einer ausreichend bestimmten Weise getroffen wurden. So wird insbesondere hinsichtlich des Lärmschutzes auf die TA Lärm und einen konkreten Immissionsrichtwert von tagsüber 60 dB(A) für den nächstgelegenen Aussiedlerhof auf dem Grundstück Fl.Nrn. …5 und …5/2 verwiesen. Abbau und Wiederverfüllung werden in Bezug auf die Wasserwirtschaft unter VII. 5. geregelt. Dabei ist es im Hinblick auf das konkrete Vorhaben auch nicht schädlich, dass einige Nebenbestimmungen ausfüllungsbedürftig sind und der Betriebsablauf und die Betriebsgestaltung nicht bis in das kleinste Detail geregelt sind. Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen und Bedingungen, müssen so gefasst werden, dass sie aus sich heraus – ggf. im Wege der Auslegung (§ 133 BGB analog) unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Fachstellen – für den Bauherrn und die am Bau Beteiligten verständlich und vollziehbar sind (Lechner in Simon/Busse, BayBO, 129. EL 2018, Art. 68 Rn. 465). Dies ist hier der Fall.
Vorliegend ist aufgrund der Informationen zur geplanten Abbaufläche‚ zu den Abbauabschnitten‚ der Abbaumenge sowie dem Abbauverfahren von einer hinreichenden Bestimmtheit insofern auszugehen, dass eine mögliche Beeinträchtigung der Rechte der Gemeinde im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts klar beurteilt werden kann. Die Antragstellerin ist wiederum darauf zu verweisen, dass sie nur die ihr im Rahmen der Planungshoheit gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zustehenden Belange rügen kann. Aufgrund der vorliegenden Informationen aus dem streitgegenständlichen Bescheid und den Antragsunterlagen können jedoch die für die Gemeinde relevanten Informationen, insbesondere zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB, entnommen werden.
1.4. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine Aufhebung der streitgegenständlichen Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a), Abs. 3 UmwRG nicht deshalb in Betracht kommt, weil eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht erfolgt ist. Eine solche ist aufgrund der hier geltenden Sonderregelung in Art. 8 Abs. 1 BayAbgrG nicht erforderlich.
Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG ist die UVP für nach Art. 6 BayAbgrG genehmigungsbedürftige Abgrabungen nur durchzuführen, wenn eine Abbaufläche von mehr als 10 ha beantragt wird. Für kleinere Vorhaben mit einer – wie hierbeantragten Abbaufläche von mehr als 1 ha ist die Durchführung einer UVP nur dann erforderlich, wenn die Abgrabung in einem gemäß der RL 92/43/EWG oder der RL 2009/147/EG ausgewiesenen Schutzgebiet oder in Nationalparken (§ 24 Abs. 1 bis 3 BNatSchG) oder Naturschutzgebieten (§ 23 BNatSchG) erfolgt (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayAbgrG) oder wenn die Abbaufläche in einem Biotop im Sinn des § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG liegt (Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayAbgrG). All dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr liegt das Vorhaben („lediglich“) im Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „… …“, welches von § 26 BNatSchG erfasst ist.
Damit besteht vorliegend für das Vorhaben der Beigeladenen weder nach den Regelungen des UVPG noch nach denen des Bayerischen Abgrabungsgesetzes eine Pflicht zur Durchführung einer UVP. Eine Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids kann die Antragstellerin daher nicht insofern verlangen, als eine förmliche UVP nicht durchgeführt wurde.
2. Die Abgrabungsgenehmigung verletzt auch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten keine Rechte der Antragstellerin.
Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn Anlagen nach Art. 1 BayAbgrG den öffentlichen Vorschriften, die im abgrabungsaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, nicht widersprechen.
Der materiell-rechtliche Gehalt der den Gemeinden zustehenden Planungshoheit bestimmt sich im abgrabungsaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nach § 36 BauGB. Denn zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG zu prüfen sind, gehören bei einer genehmigungspflichtigen Abgrabung (zur Sand- und Kiesgewinnung) größeren Umfangs im Sinne von Art. 1, Art. 6 Abs. 1 BayAbgrG nach § 29 Abs. 1 BauGB auch die §§ 30 bis 37 BauGB.
§ 36 BauGB macht die Zulässigkeit der Genehmigungserteilung von der Herstellung eines Einvernehmens, d.h. einer Willensübereinstimmung zwischen Genehmigungsbehörde und Gemeinde abhängig. Im streitgegenständlichen Bescheid vom 17. Mai 2018 hat das Landratsamt Miltenberg das fehlende Einvernehmen der Antragstellerin nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB und Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO ersetzt. Die Formalien hat das Landratsamt hierbei beachtet. So wurde die Antragstellerin mit Schreiben des Landratsamts vom 28. Februar 2018 (Bl. 10 der Verfahrensakte) und 21. März 2018 (Bl. 49 der Verfahrensakte) zur Ersetzung des Einvernehmens unter Einräumung angemessener Fristen zur erneuten Entscheidung über das Einvernehmen angehört. Die Antragstellerin blieb bei der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens.
Im Übrigen hat der Antragsgegner das Einvernehmen der Antragstellerin zu Recht gem. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, Satz 2 BayBO (entspr.) ersetzt, weil es gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu Unrecht verweigert wurde. Die von der Beigeladenen beantragte Abgrabungsgenehmigung war gem. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO (entspr.) zu erteilen.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich, da es sich um eine Abgrabung größeren Umfangs im Sinn des § 29 Abs. 1 BauGB handelt und das Grundstück im Außenbereich liegt, nach § 35 BauGB. Die Sand- und Kiesgewinnung stellt ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB dar, da es sich um einen ortsgebundenen gewerblichen Betrieb handelt. Der Abbau ist aus geologischen Gründen auf den Standort angewiesen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 129. EL Mai 2018, § 35 Rn. 53). Die Antragstellerin ist durch das Vorhaben nicht in ihrer nach Art. 28 Abs. 1 GG und Art. 11 Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 BV garantierten Planungshoheit verletzt. Das Sand- und Kiesabbauvorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich zulässig, weil ihm keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 1 BauGB).
2.1. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege stehen dem Abbauvorhaben nicht entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
Das Vorhaben befindet sich zwar im Geltungsbereich der „Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet … …“ vom 28.7.1982 i.d.F. vom 27.7.2017 (im Folgenden: LSG-VO). Gemäß § 5 LSG-VO ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu vermindern, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 LSG-VO bedarf einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis u.a. derjenige, der beabsichtigt, innerhalb des Landschaftsschutzgebiets Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Abgrabungen, Ablagerungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise wesentlich zu verändern. Die Erlaubnis ist nach § 6 Abs. 2 LSG-VO zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in § 5 LSG-VO Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Ferner kann nach § 8 LSG-VO von den Verboten der Verordnung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i.V.m. Art. 56 BayNatSchG im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden. Das kommt gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in Betracht, wenn es aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist (1.) oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (2.).
Es ist entgegen der Ansicht der Antragstellerseite davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG vorliegen. Im Regelfall sind zwar die mit den naturschutzrechtlichen Verbotsvorschriften einhergehenden Belastungen hinzunehmen. In Fällen einer vom Gesetzgeber unbeabsichtigten Härte kann hiervon jedoch eine Ausnahme angezeigt sein. Von einer unzumutbaren Belastung im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kann daher nur gesprochen werden, wenn der Eintritt der Verbotsfolge in Ansehung der Gegebenheiten des Einzelfalles und der ihn prägenden besonderen Umstände als „nicht gerechtfertigt“ (OVG Münster, NuR 1989, 230 (231)), „unbillig“ (VGH München, NuR 1990, 275 (277)) oder „unangemessen“ (OVG Saarlouis, RdL 1981, 323 (326)) erscheint (so Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, 85. EL Dez. 2017, § 67 Rn. 14). Im vorliegenden Fall ist zugunsten der Beigeladenen ins Feld zu führen, dass ein seit Jahrzehnten genehmigter Betrieb zum Sand- und Kiesabbau im betreffenden Bereich vorliegt, der in einem überschaubaren Umfang ausgeweitet werden soll. Die entsprechenden Flächen weisen aufgrund der geologischen Verhältnisse, die im von der Beigeladenen mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten hydrogeologischen Gutachten (Bl. 100 ff. der Antragsakte) nachgewiesen wurden, eine besondere Eignung für den beabsichtigten Abbau auf, der aufgrund der durch den vorhandenen genehmigten Betrieb und die Vorbelastungen kaum Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes zeitigen kann. Unter diesem Gesichtspunkt bestehen folglich grundstücksbezogene Besonderheiten, die die Befreiung rechtfertigen. Das Landratsamt hat hierbei das ihm zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (§ 114 S. 1 VwGO).
Des Weiteren bestehen keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG. Im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) der Landschaftsarchitekten T* … und V* … vom 23.5.2017, die mit dem Genehmigungsantrag vorgelegt wurde (vgl. Bl. 1 ff. der Antragsakte), wurde zwar festgestellt, dass für einige Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (Zauneidechse und Schlingnatter) und für einige Brutvögel der Tatbestand des § 44 BNatSchG erfüllt ist, dies allerdings nur dann, wenn keine Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden. Bei Berücksichtigung der vorgeschlagenen Maßnahmen sei jedoch eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der betroffenen Tierarten auszuschließen. Die Feststellungen dieser saP beziehen sich noch auf eine Abbaufläche, die die Grundstücke Fl.Nrn. …4 bis …6 mitumfasst. Umso weniger ist bei der nun um die soeben genannten Grundstücke verringerten Abbaufläche von artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen auszugehen. Ein wesentliches Indiz hierfür stellt die überarbeitete saP vom 27.7.2018 dar, die von der im Gegensatz zum ursprünglichen Antrag verkleinerten Abbaufläche ausgeht und keine neuen Erkenntnisse aufweist; vielmehr bestehen aufgrund der beschränkten Abbaufläche keine Bedenken aufgrund der Verbotstatbestände der § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG (Bl. 23 Beiakte zur Genehmigung). Diese nachgeschobene saP ist zwar nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Genehmigung, kann aber dem Gericht als Erkenntnismittel im Rahmen der Prüfung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG dienen. Im streitgegenständlichen Bescheid ist unter Ziffer VII. 4.1. festgelegt, dass die im Maßnahmen-/Rekultivierungsplan vom 23. Mai 2017 (Bl. 11 bis 28 der Antragsakte) dargestellten Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen auf den Grundstücken Fl.Nrn. …4- …7, …6/1 und …7/1 anzulegen sind. Hierin wird unter Ziffer 3.4 insbesondere auf die artenschutzrechtlich begründeten Maßnahmen hingewiesen.
Im Hinblick auf die vorgesehenen Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen bestehen auch keine Bedenken bezüglich der Vorschriften über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in den §§ 13 ff. BNatSchG.
2.2. Auch Belange der Wasserwirtschaft gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
Grundsätzlich ist es möglich, dass die Gefahr für die Trinkwasserversorgung, der Betrieb einer Anlage im Wasserschutzgebiet oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar in einem künftigen Wasserschutzgebiet von diesem öffentlichen Belang erfasst sind (m.w.N. vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 129. EL Mai 2018, § 35 Rn. 102).
Die Erweiterungsflächen liegen in der weiteren Schutzzone (Zone III) des festgesetzten Wasserschutzgebiets für das Erkundungsgebiet G* … (vom 1.12.2008). Für ihr Vorhaben wurde der Beigeladenen aber im Bescheid vom 17. Mai 2018 eine wasserrechtliche Befreiung von § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Schutzgebietsverordnung gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 106 WHG erteilt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Schutzgebietsverordnung sind Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche in der Zone III verboten, selbst wenn das Grundwasser nicht aufgedeckt wird. Des Weiteren liegt nach dem Vorbringen der Beteiligten ein planreifer Entwurf für ein Wasserschutzgebiet für den Brunnen IV der Antragstellerin vor. Die Erweiterungsflächen würden sich dann zwar nicht mehr im Geltungsbereich des (neuen) Wasserschutzgebiets befinden, aber unmittelbar angrenzen.
In den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts Aschaffenburg, zuletzt vom 21.3.2018 (Bl. 47 der Verfahrensakte), wird diese Ausgangslage der fachkundlichen Wertung zugrunde gelegt. Allgemein gilt, dass den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts als amtlichem Sachverständigen i.S.v. Art. 63 Abs. 3 BayWG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besondere Bedeutung zukommt. Grund hierfür ist, dass diese Stellungnahmen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und deshalb grundsätzlich ein weit größeres Gewicht besitzen als Expertisen von privaten Fachinstituten. Ein Tatsachengericht kann sich zudem ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden. Die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen. Will ein Beteiligter die Sachverständigenaussagen des Wasserwirtschaftsamts ernsthaft erschüttern, bedarf es zumindest eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Gutachten auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 17.12.2014 – 8 ZB 14.661 – juris Rn. 6; B.v. 17.7.2012 – 8 ZB 11.1285 – juris Rn. 13; B.v. 31.8.2011 – 8 ZB 10.1961 – juris Rn. 17; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris Rn. 11; VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 – B 2 K 14.313 – juris Rn. 37).
Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich eine summarische Prüfung erfolgen kann, ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit ihren Einwänden in wasserwirtschaftlicher Hinsicht nicht durchdringen kann. Das Wasserwirtschaftsamt legt in der Stellungnahme vom 21.3.2018 dar, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht Einverständnis mit dem beantragten Kiesabbau, der geplanten Wiederverfüllung und Rekultivierung der Flächen sowie mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Wasserschutzgebietsverordnung besteht, wenn bestimmte Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheid aufgenommen werden. Das Wasserwirtschaftsamt hat seiner Begutachtung insbesondere auch die wasserwirtschaftliche Empfindlichkeit des Standorts (vgl. Ziff. 2.5 des Schreibens vom 21.3.2018, Bl. 46a der Verfahrensakte) sowie die Notwendigkeit regelmäßig erfolgender Überwachungsmechanismen (Ziff. 2.7. und 2.8 des Schreibens vom 21.3.2018, Bl. 46a der Verfahrensakte) zugrunde gelegt.
Es ist daher nach dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegebenen Kenntnisstand und der für die Kammer nachvollziehbaren Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts nicht davon auszugehen, dass die aktuelle Trinkwasserversorgung der Antragstellerin gefährdet wird, auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer befürchteten Beeinträchtigung der Trenn- bzw. Deckschichten und der vorliegenden Indizien, dass die Beigeladene in der Vergangenheit Kontrollpflichten nicht durchgehend nachgekommen ist. Die vom Wasserwirtschaftsamt vorgeschlagenen Nebenbestimmungen haben unter Ziff. VII. 5. Eingang in den Genehmigungsbescheid vom 17. Mai 2018 gefunden, womit den Forderungen der Fachbehörde vollumfänglich nachgekommen wurde.
Angesichts der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 21.3.2018 und der Tatsache, dass zukünftig das Abbaugebiet nicht mehr im Bereich der Schutzzone des Wasserschutzgebiets zum Liegen kommt, ist auch eine Befreiung von den Verboten der geltenden Wasserschutzgebietsverordnung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG gerechtfertigt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Schutzzweck der Verordnung durch das Vorhaben der Beigeladenen gefährdet wird.
Soweit von der Antragstellerin vorgebracht wird, dass ihre künftige Trinkwasserversorgung durch das Vorhaben eingeschränkt werden kann, kann sie hiermit nicht durchdringen. Es ist der Antragstellerin zwar zuzugeben, dass sich die weitere Erschließung von Trinkwasservorkommen auf dem Gemeindegebiet zunehmend schwierig gestalten kann und das Vorhaben der Beigeladenen sich aktuell auch im Einzugsgebiet eines festgesetzten Schutzgebiets zur Grundwassererkundung der Gemeinde befindet. Allerdings kann dies nicht das konkret zur Verwirklichung anstehende Vorhaben der Beigeladenen aushebeln. Die Antragstellerin kann das Vorhaben nicht mit dem Argument verhindern, es müssten ohne genaue Planungen im Vorfeld generell Flächen im Gemeindegebiet für die Grundwassererkundung freigehalten werden. Ob eine Trinkwassererschließung in Zukunft in einem Bereich erfolgt, der sich im Einzugsgebiet des streitgegenständlichen Vorhabens befindet, ist derzeit noch offen. Die Antragstellerseite trägt selbst vor, dass die Planungen der Gemeinde auf der Grundlage des Gutachtens des Büros … vom Februar 2014 noch nicht abgeschlossen sind. Es liegen demnach keine hinreichend konkretisierten Planungen der Antragstellerin vor, die dem Vorhaben entgegengehalten werden könnten. Hierbei ist die Argumentation zu möglicherweise entgegenstehenden künftigen Wasserschutzgebieten entsprechend heranzuziehen. Auch diese sind nicht per se im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB zu beachten, sondern nur dann, wenn sie den Zustand der Planreife erreicht haben. Es muss demnach hinreichend sicher feststehen, welchen Umfang der Trinkwasserschutz haben wird (vgl. BayVGH, U.v. 20.5.1994 – 1 B 92.2574 – juris Rn. 46). Gerade dies ist hier noch nicht der Fall, weswegen die Bedenken der Antragstellerin derzeit zurücktreten müssen hinter den Interessen der Beigeladenen.
2.3. Ferner ist die ausreichende Erschließung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB gesichert, sodass sich die Antragstellerin hierauf nicht berufen kann.
An die Sicherung der ausreichenden Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB sind gewisse Mindestanforderungen zu stellen, die sich in Art und Umfang nach dem konkreten Vorhaben richten (BVerwG, U.v. 30.8.1985 – 4 C 48/81 – juris Rn. 14). Insofern können sich die Anforderungen an eine ausreichende Erschließung eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich von den Mindestanforderungen unterscheiden, die etwa für die Errichtung einer größeren Anzahl von Gebäuden oder für gewerbliche Betriebe mit häufigem An- und Abfahrtsverkehr gelten (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 129. EL Mai 2018, § 35 Rn. 69). Mit dem Erfordernis einer ausreichenden Erschließung soll insgesamt berücksichtigt werden, dass ein Mindestmaß an Zugänglichkeit der Grundstücke für Kraftfahrzeuge, und zwar nicht nur des Nutzers des privilegierten Betriebs, sondern auch von öffentlichen Zwecken dienenden Fahrzeugen erfüllt wird, weiter dass der Gemeinde nicht als Folge der Genehmigung von Vorhaben unangemessene Erschließungsmaßnahmen aufgedrängt werden (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
Im konkreten Fall ist die tatsächliche Erschließung des Betriebs der Beigeladenen verwirklicht, indem eine Zufahrt über den Flurbereinigungsweg in den Feldweg „K* …“ hin zu den Grundstücken der Sand- und Kiesgrube erfolgt. Der Flurbereinigungsweg ist für den Verkehr durch Lkw aufgrund der Befestigung und tatsächlichen Ausstattung des Weges geeignet (vgl. Bildmaterial, Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26.7.2018). Das Wegstück „K* …“ ist nach Auskunft des Landratsamts und der Beigeladenen von der Beigeladenen mit einer Tragschicht versehen worden und wird von der Beigeladenen auch instand gehalten. Die Beigeladene verweist in diesem Zusammenhang auf die Genehmigungsbescheide vom 7.6.1979 und vom 8.9.1986 (Bl. 27 und 35 der Beiakte), in welchen die Sand- und Kiesabfuhr über den gemeindlichen Feldweg „K* …“ geregelt wurde. Die Beigeladene hat im vorliegenden Verfahren darüber hinaus zugesichert, den Wegabschnitt „K* …“ weiterhin zu unterhalten und zu reinigen (Bl. 188 und 235 der Antragsakte). Zudem ist mit umfangreichem Begegnungsverkehr auf diesen Wegen nicht zu rechnen. Der Ziel- und Quellverkehr stellt sich demgemäß als eher gering dar, da im Anschluss an die Kies- und Sandgruben keine Wohnnutzung bzw. weitere Betriebe zu verzeichnen sind. Eine Erschließung über landwirtschaftliche Wirtschaftswege, die nicht notwendigerweise betoniert oder asphaltiert sein müssen, ist daher ebenso wie bei privilegierten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nicht ausgeschlossen (BVerwG, U.v. 30.8.1985 – 4 C 48/81 – juris Rn. 16 f.).
Die Erschließung ist darüber hinaus auch in rechtlicher Hinsicht ausreichend gesichert. Die Antragstellerin kann der Beigeladenen nicht die fehlende Widmung der betroffenen Erschließungswege oder die sonstige fehlende rechtliche Verfügbarkeit entgegenhalten. Ausreichend ist für die Annahme einer „gesicherten Erschließung“, dass damit gerechnet werden kann, dass die Erschließung bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt und damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 129. EL Mai 2018, § 35 Rn. 72). In Bezug auf den Flurbereinigungsweg sieht die Antragstellerin diese Voraussetzungen als nicht gegeben an, soweit auf die Widmung des Weges und das Fehlen eines Erschließungsangebots abgestellt wird. Dem kann jedoch angesichts der Duldung des Anliegerverkehrs der Beigeladenen durch die Antragstellerin in der Vergangenheit nicht gefolgt werden.
Auch ohne Widmung oder andere förmliche Sicherung kann die Erschließung ausnahmsweise rechtlich gesichert sein, wenn das Baugrundstück über ein der Gemeinde gehörendes Wegegrundstück mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden und die Gemeinde aus Rechtsgründen dauernd gehindert ist, den Anliegerverkehr zum Baugrundstück zu untersagen (so OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 27.2.2018 – 8 A 11535/17 – juris Rn. 47). Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Vorliegend ist jedenfalls davon auszugehen. Die Antragstellerin hat den An- und Abfahrtsverkehr eines entsprechenden Vorhabens des Sand- und Kiesabbaus nachweislich seit 1979 (vgl. Baugenehmigung vom 7.6.1979; Bl. 35 der Beiakte) geduldet. Auch in der streitgegenständlichen Genehmigung wird Bezug genommen auf bereits erteilte Genehmigungen beginnend ab dem 8.8.1991 (vgl. Ziff. I. des Bescheidtenors), womit feststeht, dass seit Jahrzehnten über den „K* …weg“ und die sich anschließenden Wege die Erschließung der Sand- und Kiesabbaustätten erfolgt ist.
Der Antragstellerin als Ortsgemeinde ist es daher schon aus Treu und Glauben verwehrt, den durch das Vorhaben ausgelösten An- und Abfahrtsverkehr zu untersagen. Hierbei ist in Rechnung zu stellen, dass die betroffenen Wirtschaftswege schon in der Vergangenheit ohne förmliche Sicherung oder Widmung tatsächlich als Zuwegung zu den bereits zum damaligen Zeitpunkt zum Sand- und Kiesabbau genutzten Grundstücken dienten und diese Nutzung von der Antragstellerin offensichtlich ohne Weiteres geduldet worden ist (ähnlich OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 27.2.2018 – 8 A 11535/17 – juris Rn. 48). Eine wesentliche Änderung der Bedingungen des An- und Abfahrtsverkehrs ist auch nicht erkennbar, so dass sich die Antragstellerin auf ihr Verhalten in der Vergangenheit verweisen lassen muss.
2.4. Andere öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB sind nicht in einer nachteiligen Weise betroffen. Insbesondere bestehen keine Bedenken hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG.
Der Bescheid enthält ausreichende Feststellungen und Regelungen zum Lärmschutz unter Ziff. VII. 2., indem insbesondere auf die nächstgelegene Wohnnutzung bezogen eine bestimmte Vorgabe eines Immissionsrichtwertes von tagsüber 60 dB(A) getroffen wird und die Produktionszeit auf 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr beschränkt wird. Das Sachgebiet Immissionsschutz am Landratsamt Miltenberg hat hierzu in einem ausführlichen Schreiben vom 4.8.2017 Stellung genommen (Bl. 181 bis 177 der Antragsakte). Die Antragstellerseite hat diese Feststellungen auch nicht angegriffen.
2.5. Ein Verstoß gegen § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB ist nicht verwirklicht.
Die nach den § 35 Absätzen 1 bis 4 BauGB zulässigen Vorhaben sind demnach in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Die Verpflichtung zu einer flächensparenden Bauweise soll die Angemessenheit der zu bebauenden Fläche und der Nutzung unter Berücksichtigung der Außenbereichsbelange sicherstellen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 129. EL Mai 2018, § 35 Rn. 165). Vorliegend kann aber keine Verletzung dieser Verpflichtung erkannt werden, da der streitgegenständliche Bescheid im Vergleich zum ursprünglichen Antrag unter Berücksichtigung der Abbaumengen in der Vergangenheit die Grundstücke mit den Fl.Nrn. …4, …5 und …6 der Gemarkung G* … aus der Genehmigung ausgenommen hat (vgl. Bescheid vom 17.5.2018, II. Rechtliche Würdigung Ziff. 7. Erweiterungsflächen). Ein irgendwie darüber hinaus begründetes Bedürfnis für den Umfang des Abbaus muss die Beigeladene nicht nachweisen. Im Übrigen ist die Beigeladene aufgrund der in Ziff. VII. 5.11 enthaltenen Nebenbestimmung gehalten, in den künftigen Jahresberichten eine nachvollziehbare Verfüllhistorie mit den jährlichen Abbau- und Verfüllmengen sowie das noch zu verfüllende Restvolumen anzugeben. Dies stellt sicher, dass mit Blick auf die Zukunft die zeitlichen Planungen der Beigeladenen überwacht werden und ein Flächenverbrauch unter Umständen eingegrenzt wird.
3. Die Verletzung anderer Belange, auf die sich die Antragstellerin im Rahmen ihrer Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) berufen kann, sind nicht ersichtlich.
Dies betrifft insbesondere die Anforderungen des Art. 2 Satz 1 BayAbgrG, wonach Abgrabungen so auszuführen sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Diese Anforderungen können, soweit die Belange der Trinkwasserversorgung der Antragstellerin und die Eignung der wegemäßigen Erschließung betroffen sind, nicht über diejenigen im Rahmen der §§ 35 Abs. 1 und 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB hinausgehen. Insoweit kann auf die oben getroffenen Feststellungen verwiesen werden.
Insgesamt gilt nichts anderes als im Rahmen der Anwendbarkeit der materiellen bauordnungsrechtlichen Generalklausel in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayBO, die hinter den spezialgesetzlichen Regelungen zurücktritt.
4. Insgesamt war der Antrag daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.10 (entspr.) des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie berücksichtigt, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Streitwert regelmäßig auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts zu beziffern ist (Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).


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