Baurecht

Fehlende Antragsbefugnis des Inhabers eines Geh- und Fahrtrechts für Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan

Aktenzeichen  1 N 16.237

Datum:
5.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 1 Abs. 7
VwGO VwGO § 47 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Eine Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan ist dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung des Antragstellers offensichtlich ausscheidet. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse geringwertig, nicht schutzwürdig oder für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht zu erkennen ist. (redaktioneller Leitsatz)
2. Hinsichtlich landwirtschaftlicher Flächen, die in der Nähe von Siedlungseinheiten liegen, ist stets mit der Ausweitung der Wohnbebauung zu rechnen; insoweit ist das Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Situation nicht schutzwürdig. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München
1 N 16.237
Im Namen des Volkes
Urteil
verkündet am 5. Februar 2016
1. Senat
O., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachgebietsschlüssel: 920
Hauptpunkte: Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Antragsbefugnis
Rechtsquellen:
In der Normenkontrollsache
…,
gegen
Gemeinde Eggstätt,
vertreten durch den ersten Bürgermeister, Obinger Str. 7, 83125 Eggstätt,
– Antragsgegnerin –
bevollmächtigt: Rechtsanwälte …,
wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 14 „Weisham betreffend den Teilbereich Nord-West“
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schweinoch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. Februar 2016 folgendes Urteil:
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung abwenden, wenn er Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet, es sei denn die Antragsgegnerin leistet zuvor Sicherheit in derselben Höhe.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 14 „Weisham betreffend den Teilbereich Nordwest“, den die Antragsgegnerin am 17. September 2013 als Satzung beschlossen und am 21. Oktober 2013 bekannt gemacht hat.
Ursprünglich hatte die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan Nr. 14 „Weisham“, den sie am 20. Oktober 2009 als Satzung beschlossen und am 31. März 2010 bekanntgemacht hatte, ein mit landwirtschaftlichen Hofstellen und Wohngebäuden bebautes, etwa 9 ha großes Gebiet mit dem Ziel der Lückenschließung und Ortsabrundung überplant. Dabei war der südlich der Staatsstraße 2095 gelegene Bereich als Dorfgebiet festgesetzt worden, während nördlich der Staatsstraße mehrere allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete ausgewiesen wurden. Auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl. Nr. …, das dem Antragsteller gehört, waren – bezeichnet als Parzelle … – Bauräume für ein Haupt- und ein Nebengebäude festgesetzt. In diesem Bereich hatte der Antragsteller bereits 1997 und 2002 mehrfach verlängerte Baugenehmigungen zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle und eines Wohngebäudes erhalten, von denen er bisher noch keinen Gebrauch gemacht hat. Erschlossen werden sollen diese Parzelle und die Parzellen …, … und … durch eine private Verkehrsfläche, die auf den Grundstücken Fl. Nr. … und …/… an das Grundstück des Antragstellers heranführt. Im Aufstellungsverfahren beantragte der Antragsteller die Ausweisung von weiteren vier Bauparzellen auf seinem Grundstück. Darüber hinaus wandte er sich gegen die Festsetzung einer ökologischen Ausgleichsfläche auf seinem Grundstück Fl. Nr. …, weil der Bebauungsplan auf seinem Grundstück kein über die Baugenehmigungen hinausgehendes Baurecht schaffe. Auch beanstandete er die Festsetzung der privaten Verkehrsfläche, weil das ihm in diesem Bereich zustehende grundbuchrechtlich gesicherte Geh- und Fahrtrecht durch die Erschließung zusätzlicher Bauparzellen beeinträchtigt werde.
Seinen Normenkontrollantrag vom 30. März 2011 begründete er damit, dass die neuen Bauparzellen im Dorfgebiet südlich der Staatsstraße für landwirtschaftliche Betriebe nicht geeignet und einzelne bereits bebaute Bauräume ausschließlich landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden vorbehalten seien, wofür eine Rechtsgrundlage fehle. Darüber hinaus bewältige der Bebauungsplan den Immissionskonflikt zwischen Wohnen und den landwirtschaftlichen Betrieben nicht. Unwirksam sei auch die Festsetzung des lediglich drei Parzellen umfassenden Mischgebiets, in dem auch die Teilfläche seines Grundstücks liegt, weil sich wegen der geringen Größe des Gebiets die erforderliche gemischte Nutzungsstruktur nicht entfalten könne und darüber hinaus die genehmigte Maschinenhalle mit der festgesetzten Gebietsart nicht vereinbar sei. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung würden den Anforderungen des § 16 Abs. 3 und § 19 Abs. 4 BauNVO nicht entsprechen. Auch leide der Bebauungsplan an Abwägungsmängeln bei der Festsetzung der Grünflächen, bei denen nicht erkennbar sei, ob es sich um öffentliche oder private Flächen handele; zudem sei die Bebauung der Parzelle Nr. … wegen der früher erteilten Baugenehmigungen nicht nach § 1a Abs. 3 BauGB ausgleichspflichtig. Abwägungsfehlerhaft sei auch die Festsetzung der privaten Verkehrsfläche auf den Grundstücken Fl. Nr. … und …/… Diese Verkehrsfläche könne nicht der Erschließung der Bauparzellen …, … und … dienen, weil dem das zugunsten seines Grundstücks eingetragene Geh- und Fahrtrecht entgegenstehe. Er habe das Recht, die Grundstücke Fl. Nr. …/… und …/… auf einer Breite von 5 m mit Fahrzeugen aller Art zu befahren und den Weg entsprechend der Nutzung herzurichten und zu gestalten.
Die Antragsgegnerin nahm diese Begründung zum Anlass, das Plangebiet in einen Teilbereich Nord-West sowie einen Teilbereich Süd und Nord-Ost zu gliedern und jeweils ein Ergänzungsverfahren zur Fehlerbehebung durchzuführen. Der Bebauungsplan für den Teilbereich Nord-West, der als wesentliche Änderung nunmehr ein allgemeines Wohngebiet und aus Gründen des Verkehrslärmschutzes eine veränderte Situierung der straßennahen Wohngebäude auf den Parzellen … und … festsetzt, umfasst das Gebiet nördlich der Staatsstraße und endet im Osten mit der Weishamer Straße und der anschließenden privaten Verkehrsfläche zur Erschließung der Bauparzellen …, … und … Damit wird die Teilfläche des Grundstücks des Antragstellers nur noch dem Bebauungsplan „Weisham betreffend den Teilbereich Süd und Nord-Ost“ angehören, der noch nicht als Satzung beschlossen worden ist.
Im Rahmen des erneuten Auslegungsverfahrens zum Teilbereich Nord-West wies der Antragsteller mit Schreiben vom 4. März 2013 darauf hin, dass auch dieser Planentwurf durch die Festlegung der privaten Verkehrsfläche sein Geh- und Fahrtrecht beeinträchtige. Darüber hinaus verwies er auf seine früheren Einwendungen vom 2. April und vom 24. September 2009 sowie auf die Begründung seines Normenkontrollantrags. Zusätzlich bat er in einem Schreiben vom 8. April 2013 darum, auf den Grünordnungsflächen mit den Bepflanzungen einen Abstand von 2 m bzw. 4 m bei Pflanzen über 2 m Höhe zu seinen angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücken Fl. Nr. … und … festzulegen. Darüber hinaus forderte er für die Grenzgarage auf der Parzelle … einen Abstand von 1,50 m zu seinem Grundstück Fl. Nr. … Mit Beschluss vom 11. Juni 2013 stellte der Gemeinderat fest, dass durch die Festsetzung der privaten Verkehrsfläche das Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers nicht beeinträchtigt werde. Bei der Bepflanzung der Ortsrandeingrünung und der Kompensationsflächen werde ein Hinweis auf die geltenden Abstandsregelungen nach dem Ausführungsgesetz zum BGB aufgenommen. Für die Grenzgarage auf Parzelle * erscheine ein Abstand von 1 m ausreichend, der im Bebauungsplan festgesetzt werde. Im Rahmen der Anhörung nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB forderte der Antragsteller mit Schreiben vom 12. September 2013 die Antragsgegnerin auf, die Festsetzung der privaten Verkehrsfläche zu überarbeiten. In der Sitzung vom 17. September 2013 wies der Gemeinderat erneut darauf hin, dass die private Verkehrsfläche das Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers nicht beeinträchtige und fasste unter Verzicht auf eine Rückwirkung zugleich den Satzungsbeschluss für den Teilbereich Nord-West, der am 21. Oktober 2013 bekannt gemacht wurde.
Die nunmehrige Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 18. September 2014 beantragt, den Bebauungsplan „Weisham betreffend den Teilbereich Nord-West“ für unwirksam zu erklären. Der Antragsteller sei auch gegen den Bebauungsplan für den Teilbereich Nord-West antragsbefugt, weil seine vorgebrachten schutzwürdigen Belange nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Zum einen bilde der Bebauungsplan für den Teilbereich Nord-West mit dem ursprünglichen Bebauungsplan eine Einheit. Die Aufspaltung in zwei selbstständige Bebauungspläne sei rechtsmissbräuchlich und könne die Antragsbefugnis nicht entfallen lassen. Im Übrigen ergebe sich die Antragsbefugnis aus der Beeinträchtigung seines Geh- und Fahrtrechts, die mit der Festsetzung der privaten Verkehrsfläche verbunden sei. Der Parkverkehr der erschlossenen Grundstücke erschwere die Zufahrt mit seinen landwirtschaftlichen Maschinen. Der Bebauungsplan für den Teilbereich Nord-West sei u. a. deshalb unwirksam, weil er für die Parzellen …, … und … ein allgemeines Wohngebiet festsetze, obwohl dort ein Baugeschäft mit größeren Baumaschinen seinen Standort habe, dessen Betrieb mit dem Schutzbedürfnis eines Wohngebiets nicht zu vereinbaren sei. Diese Festsetzung widerspreche auch den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Zudem lägen die Bauparzellen … und … in einem Überschwemmungsgebiet. Durch die Bepflanzung der (privaten) Grünflächen am Rand des Plangebiets und entlang der Staatstraße, die unter Verstoß gegen den nach Art. 48 Abs. 1 AGBGB erforderlichen Abstand festgesetzt sei, werde die landwirtschaftliche Nutzung seiner Grundstücke Fl. Nr. … und … beeinträchtigt, weil mit Schattenwurf, Samenflug und Verunkrautung zu rechnen sei. Auch werde die Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Flächen durch die Umwandlung bisheriger Wirtschaftswege in Erschließungsstraßen sowie durch im Wohngebiet parkende Autos erschwert. Zudem sei damit zu rechnen, dass sich die Anwohner der neuen Wohngebäude gegen die Geruchsbelästigung bei der Düngung der landwirtschaftlichen Flächen beschweren würden. Die Parzellen …, … und … seien nicht ausreichend erschlossen. Die festgesetzte private Verkehrsfläche könne von den Eigentümern dieser Parzellen nicht genutzt werden, weil dieser Nutzung das zugunsten des Grundstücks Fl. Nr. … bestehende Geh- und Fahrrecht entgegenstehe. Darüber hinaus dürften nach Nr. 7.4 der textlichen Festsetzungen nicht überdachte Zufahrtsbereiche nicht versiegelt werden, obwohl er die Fläche, auf der sein Geh- und Fahrrecht bestehe, bereits asphaltiert habe. Auch sei der Anschluss der privaten Verkehrsfläche an die Weishamer Straße zu schmal für eine ordnungsgemäße Verkehrsabwicklung. Zudem sei die Weishamer Straße in geringerer Breite ausgebaut als im Bebauungsplan festgesetzt. Auch habe der Bebauungsplan entgegen der mit der Planung verfolgten Ortsabrundung sein Grundstück Fl. Nr. … nicht in die Bauleitplanung einbezogen.
Er beantragt,
den Bebauungsplan „Weisham betreffend den Teilbereich Nord-West“ für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antrag sei bereits unzulässig, weil der Antragsteller nicht antragsbefugt sei. Der angegriffene Bebauungsplan berühre keine abwägungserheblichen Belange des Antragstellers. Das zugunsten des Grundstücks des Antragstellers Fl. Nr. … bestehende Geh- und Fahrtrecht werde durch die Festsetzung der privaten Verkehrsfläche nicht tangiert. Ein Recht, Dritte von der Benutzung der Wegefläche auszuschließen, sei damit jedenfalls nicht verbunden. Auch sein außerhalb des Plangebiets gelegenes Grundstück werde durch den Bebauungsplan keinen mehr als nur geringfügig belastenden Einwirkungen ausgesetzt sein. Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB lasse auch die Festsetzung privater Verkehrsflächen zu. Die textliche Festsetzung Nr. 7.4 des Bebauungsplans, die eine Versiegelung von Zufahrtsbereichen ausschließe, erfasse die Zufahrten zu Stellplätzen oder Garagen auf den Wohngrundstücken, nicht aber festgesetzte private Verkehrsflächen. Dass die Weishamer Straße noch nicht in der festgesetzten Breite ausgebaut sei, sei für die Wirksamkeit des Bebauungsplans ohne Belang. Die bisherigen Wirtschaftswege seien darüber hinaus als Erschließungsstraßen in einer Breite festgesetzt, dass sie sowohl den Anlieger- als auch den landwirtschaftlichen Verkehr bewältigen könnten. Die vom Antragsteller beanstandete Nutzung der Parzelle … durch eine Baufirma stehe der Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht entgegen. Zwar sei auf der Parzelle … im Jahr 2006 eine Lagerhalle mit anschließender Garage genehmigt worden. Jedoch ziele die Bauleitplanung auf eine Änderung der bisherigen Nutzung. Zudem liege der Antragsgegnerin für die Parzellen … und … eine Vorplanung vor, die eine Wohnbebauung vorsehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten der Antragstellerin im Verfahren des Bebauungsplans „Weisham“ und des Bebauungsplans „Weisham betreffend den Teilbereich Nord-West“, die Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen, in der der Senat das Verfahren gegen den Bebauungsplan „Weisham betreffend den Teilbereich Nord-West“ abgetrennt hat.
Entscheidungsgründe:
Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO fehlt. Antragsbefugt ist jeder Antragsteller, der in einem privaten Interesse negativ beeinträchtigt sein kann, das bei der Entscheidung über den Bebauungsplan in der Abwägung zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, B.v. 9.11.1979 – 4 N 1.78 u. a. – BVerwGE 59, 87). Dass beim Erlass des Bebauungsplans „Weisham betreffend den Teilbereich Nord-West“, der entgegen der Auffassung des Antragstellers allein Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens ist (1), derartige privaten Belange verletzt sein können, ist nicht zu erkennen (2),
1. Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens ist allein der Bebauungsplan „Weisham betreffend den Teilbereich Nord-West“. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bildet dieser Bebauungsplan keine Einheit mit dem ursprünglichen Bebauungsplan „Weisham“ oder dem künftigen Bebauungsplan für den Bereich Süd und Nord-Ost. Vielmehr hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Verfahrens zur Fehlerbehebung entschieden, den ursprünglichen Bebauungsplan durch zwei voneinander unabhängige, selbstständige Bebauungspläne zu ersetzen, die jeweils für abgegrenzte Räume eigenständige städtebauliche Regelungen enthalten. Sie hat dafür auch zwei selbstständige Verfahren unter Beteiligung der Träger der öffentlichen Belange und der Öffentlichkeit durchgeführt. Der Bebauungsplan für den Teilbereich Nord-West enthält, ohne auf Regelungen des ursprünglichen Bebauungsplans zu verweisen, alle nach Auffassung der Antragsgegnerin erforderlichen Festsetzungen. Dass der Bebauungsplan „Weisham betreffend den Teilbereich Nord-West“ und der noch in Aufstellung befindliche Bebauungsplan „Weisham betreffend den Teilbereich Süd und Nord-Ost“ jeweils identische Festsetzungen zur Erschließung über die Weishamer Straße und die nach Norden führende private Verkehrsfläche enthalten, ändert an der Selbstständigkeit des angegriffenen Bebauungsplans nichts. Diese inhaltsgleiche Regelung soll lediglich gewährleisten, dass bei Unwirksamkeit eines der beiden Bebauungspläne im Bereich der Weishamer Straße eine funktionsfähige Erschließung gesichert ist. Die Aufspaltung des ursprünglich einheitlichen Bebauungsplans ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil in den beiden Abschnitten unterschiedliche Baugebiete festgesetzt werden. Zudem spricht für die Trennung, dass im Bereich Süd die Sicherung der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe eine aufwendige Untersuchung erforderte.
2. Eine Verletzung abwägungsrelevanter privater Belange des Antragstellers beim Erlass des Bebauungsplans „Weisham betreffend den Teilbereich Nord-West“ ist nicht zu erkennen.
Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange als möglich erscheinen lassen Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse geringwertig, nicht schutzwürdig oder für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht zu erkennen ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2011 – 4 CN 1.10 – BVerwGE 140, 41).
2.1 Das dem Antragsteller auf den Grundstücken Fl. Nr. …/… und …/… zustehende Geh- und Fahrtrecht wird durch die Festsetzung der privaten Verkehrsfläche offensichtlich nicht beeinträchtigt. Zwar verläuft die im Bebauungsplan festgesetzte private Verkehrsfläche auch auf der Teilfläche, auf der der Antragsteller sein Geh- und Fahrtrecht ausüben kann. Allerdings berechtigt das Wegerecht den Antragsteller lediglich dazu, auf dieser Fläche sein Grundstück Fl. Nr. … anzufahren und die Fläche entsprechend seiner Nutzung herzurichten. Er ist jedoch nicht befugt, Dritte von der Benutzung der Wegefläche auszuschließen. Die private Verkehrsfläche, die Nutzer der Bauparzellen …, … und … berechtigt, zu ihren Grundstücken zu gelangen, beinhaltet auch keine tatsächliche Beschränkung des dem Antragsteller zustehenden Geh- und Fahrtrechts. Abgesehen davon, dass lediglich der Zufahrtsverkehr einer weiteren Bauparzelle durch den Bebauungsplan hinzukommt, weil die Parzellen … und … bereits bebaut sind, wird die Zufahrtsmöglichkeit des Antragstellers durch die Festsetzung der privaten Verkehrsfläche nicht erkennbar erschwert. Weder sind auf der privaten Verkehrsfläche Parkflächen für den ruhenden Verkehr ausgewiesen noch erlaubt die geringe Breite der privaten Verkehrsfläche von knapp 4 m den Anliegern das Abstellen ihrer Fahrzeuge auf der privaten Verkehrsfläche. Sie dient daher ausschließlich der Anfahrt zu den drei Baugrundstücken, so dass eine Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts von vornherein nicht in Betracht kommt. Ein Eingriff ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht mit Nr. 7.4 der textlichen Festsetzungen verbunden, wonach Versiegelungen privater Verkehrsflächen unzulässig sind. Diese Regelung steht einer Asphaltierung der Fläche, auf der das Geh- und Fahrtrecht besteht und zu der der Antragsteller nach dem Inhalt seines Fahrtrechts ausdrücklich befugt ist, nicht entgegen. Denn die genannte Regelung in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans betrifft, was auch die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, nach ihrer systematischen Stellung im Abschnitt Nr. 7 „Grünordnung, Freiflächengestaltung“ lediglich die Stellplätze sowie die nicht überdachten Zufahrten und Wege auf den privaten Baugrundstücken, nicht aber die private Verkehrsfläche, die die Erschließung mehrerer Baugrundstücke gewährleisten soll.
2.2 Die Antragsbefugnis lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Antragsteller durch die Bepflanzung der Grünflächen, die an seine landwirtschaftlichen Grundstücke angrenzen, oder den Standort der Garage auf der Bauparzelle * in privaten abwägungsrelevanten Belangen betroffen sein könnte. Abwägungserheblich können nur diejenigen privaten Belange sein, die für die planende Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan zu erkennen sind (vgl. BVerwG, U. v. 9.11.1979 – 4 N 1.78 u. a. – BVerwGE 59. 87). Zwar hat der Antragsteller im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit mit Schreiben vom 8. April 2013 beantragt, bei der Bepflanzung der Grünflächen je nach Höhe der Pflanzen einen Abstand von 2 m bzw. 4 m sowie bei der Situierung der Garage einen Abstand von 1,5 m gegenüber seinen Grundstücken einzuhalten. Dem hat die Antragsgegnerin teilweise entsprochen, als mit Beschluss des Gemeinderats vom 11. Juni 2013 zwar entgegen den Vorstellungen des Antragstellers an der privaten Verkehrsfläche festgehalten, zugleich aber entschieden wurde, die Garage auf der Bauparzelle * von der Grenze 1 m abzurücken und im Bebauungsplan auf die Mindestabstände für Anpflanzungen nach dem Ausführungsgesetz zum BGB hinzuweisen. Da der Antragsteller in der durch die Änderung bedingten, erneuten Anhörung nach § 4a Abs. 3 BauGB mit Schreiben vom 12. September 2013 lediglich noch Einwendungen gegen die Festsetzung der privaten Verkehrsfläche erhob, konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass sie den privaten Belangen im Hinblick auf die Bepflanzung und den Standort der Garage auch aus Sicht des Antragstellers ausreichend Rechnung getragen hatte. Dass der Antragsteller an seinen weiter reichenden Forderungen festhalten wollte, war für die Antragsgegnerin nach seiner letzten Äußerung nicht zu erkennen.
2.3 Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die Umwandlung von früheren Feldwegen zu stärker frequentierten Erschließungsstraßen die Bewirtschaftung der anschließenden landwirtschaftlichen Flächen erschwert und die Ausweisung von zusätzlichen Bauparzellen die Akzeptanz der Wohnbevölkerung gegenüber geruchsintensiven Düngemaßnahmen in der Landwirtschaft schwinden lässt, sind diese Belange nicht schutzwürdig, weil diese Interessen objektiv geringwertig sind und bei landwirtschaftlichen Flächen, die in der Nähe von Siedlungseinheiten liegen, stets mit der Ausweitung der Wohnbebauung zu rechnen ist, so dass das Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Situation nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, U. v. 9.11.1979 a. a. O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).


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