Baurecht

Fehlerhafte Ausfertigung eines Bebauungsplanes

Aktenzeichen  2 N 16.1285

Datum:
10.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 25006
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2
GO Art. 26 Abs. 2 S. 1 Hs. 1
BauGB § 9 Abs. 2a, Abs. 2b

 

Leitsatz

1. Eine nicht genehmigte und auch nicht offensichtlich genehmigungsfähige Nutzung eines Grundstücks ist bei der Abwägung für die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht zu berücksichtigen. Auf der Grundlage einer solchen Nutzung besteht keine Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag eines Mieters. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Ausfertigung eines Bebauungsplans erfolgt durch handschriftliche Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder dessen Stellvertreters auf der Originalurkunde unter Angabe des Datums. Der erste Bürgermeister nimmt diese Aufgabe kraft Amtes war und kann sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung auf einen Gemeindebediensteten übertragen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Planteil eines Bebauungsplans muss durch eine Art “gedanklicher Schnur” mit dem ausgefertigten Text der Satzung derart verknüpft sein, dass seine Identifizierung ohne Weiteres möglich ist, so dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Auf den Antrag des Antragstellers zu 1. wird der Bebauungsplan Nr. 211F für den Bereich zwischen H… Straße, L…straße und H…straße, bekannt gemacht am 29. Januar 2016, für unwirksam erklärt.
II. Der Antrag der Antragstellerin zu 2. wird abgelehnt.
III. Die Antragstellerin zu 2. trägt die ihren Antrag betreffenden Verfahrenskosten. Im Übrigen trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag des Antragstellers zu 1. ist begründet. Der Antrag der Antragstellerin zu 2. ist unzulässig.
1. Der Antrag der Antragstellerin zu 2. ist bereits unzulässig, da es an der erforderlichen Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) fehlt.
Antragsbefugt sind natürliche oder juristische Personen, wenn sie geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Norm in ihren Rechten verletzt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, U.v.18.11.2002 – 9 CN 1.02 – BVerwGE 117, 209). Nur dann, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet, kann die Antragsbefugnis verneint werden (vgl. BayVGH, U.v. 5.4.2011 – 14 N 09.2434 – juris). Der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks ist in der Regel antragsbefugt, wenn er sich gegen seinen Grund und Boden betreffende Festsetzungen wehrt. Auch Mieter oder Pächter können antragsbefugt sein, z.B. wenn der Bebauungsplan dadurch in Rechte der Mieter eingreift, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen entstehen können (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. auch BVerwG, B.v. 26.7.1990 – 4 B 235.89 – NVwZ 1991, 566). Ein Pächter ist nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1999 – 4 CN 3.99 – BVerwGE 110, 36) dann antragsbefugt, wenn für die von ihm genutzte Fläche eine andere Nutzungsart festgesetzt wird.
Die Antragstellerin zu 2. ist vorliegend Mieterin des ersten und zweiten Obergeschosses eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Sie vermietet dort gewerblich Zimmer zum Zweck der Prostitution weiter. Zwar schließt die Festsetzung „Bordelle, bordellartige Betriebe (wie z.B. Wohnungsprostitution)“ aus, so dass die Antragstellerin zu 2. grundsätzlich durch die Festsetzung betroffen wäre. Jedoch ist die von der Antragstellerin zu 2. ausgeübte Nutzung nicht baurechtlich genehmigt. Die im Bebauungsplan Nr. 211A festgesetzte Nutzung für das Gebäude sieht lediglich Wohnen vor und hätte keine gewerbliche Nutzung jeglicher Art erlaubt, so dass auch nicht von einer offensichtlichen, bisherigen Genehmigungsfähigkeit der von der Antragstellerin zu 2. ausgeübten Nutzung auszugehen ist. Die Antragstellerin zu 2. beruft sich auf ihre Grundrechte auf Berufsausübung und auf einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 12, 14 GG. Diese Grundrechte bestehen jedoch nur im Rahmen der Gesetze, so dass Einschränkungen durch einen Bebauungsplan grundsätzlich zulässig sind. Eine nicht genehmigte und auch nicht offensichtlich genehmigungsfähige, aber ausgeübte Nutzung stellt kein im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigendes Abwägungsmaterial dar. Im Ergebnis hat die Antragstellerin zu 2. keine geschützte Rechtsposition, so dass ihr nach den oben genannten Grundsätzen die für einen Normenkontrollantrag nötige Antragsbefugnis fehlt.
2. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers zu 1. als betroffener Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks ist zulässig und auch begründet (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
a) Der Bebauungsplan leidet bereits an einem formellen Mangel, da es an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung der Planurkunde fehlt.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen. Die Ausfertigung einer Satzung und deren Bekanntmachung ist landesrechtlich in Art. 26 GO geregelt. Nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 GO sind Satzungen auszufertigen und im Amtsblatt der Gemeinde amtlich bekannt zu machen. Letzteres ist vorliegend im Amtsblatt vom 29. Januar 2016 erfolgt. Es fehlt jedoch an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans als Satzung. Die Ausfertigung erfolgt durch handschriftliche Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder dessen Stellvertreters auf der Originalurkunde unter Angabe des Datums (vgl. BayVGH, U.v. 16.3.1990 – 23 B 88.00567 – BayVBl 1991, 23; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Stand: April 2018, Art. 26 GO Rn. 8; Oehler, Kommunalverfassungsrecht Bayern, Stand: September 2018, Art. 26 GO Anm. 4.). Mit der Ausfertigung wird zum einen die Originalurkunde geschaffen, die den Willen des Normgebers wahrnehmbar macht. Zum anderen bezeugt die Ausfertigung, dass der Inhalt der Urkunde mit dem Beschluss des Normgebers übereinstimmt (Authentizität). Weiter erklärt die Ausfertigung, dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften beachtet worden sind (Legalität) (vgl. BayVGH, U.v. 16.3.1990 – 23 B 88.00567 – BayVBl 1991, 23; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Stand: April 2018, Art. 26 GO Rn. 8; Oehler, Kommunalverfassungsrecht Bayern, Stand: September 2018, Art. 26 GO Anm. 4.). Der erste Bürgermeister nimmt diese Aufgabe kraft Amtes wahr und kann sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung nach Art. 39 Abs. 2 GO auf einen Gemeindebediensteten übertragen. Ist eine Karte oder ein Lageplan Bestandteil der Satzung, muss in der Satzung die Karte oder der Lageplan eindeutig beschrieben sein und in ihr und auch auf der Karte oder dem Lageplan eindeutig zum Ausdruck kommen, dass die Karte oder der Lageplan Bestandteil der Satzung ist. Auch die Karte oder der Lageplan als Bestandteil der Satzung muss grundsätzlich selbst ausgefertigt sein. Die Ausfertigung allein des Textteils genügt in seinem solchen Fall nur dann, wenn eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der Planteile zu der beschlossenen Satzung ausgeschlossen wird. Erforderlich ist dass der Plan durch eine Art „gedanklicher Schnur“ mit dem ausgefertigten Text der Satzung derart verknüpft ist, dass seine Identifizierung ohne Weiteres möglich ist, sodass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2014 – 15 N 12.1633 – NVwZ-RR 2015, 321; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Stand: April 2018, Art. 26 GO Rn. 9; Oehler, Kommunalverfassungsrecht Bayern, Stand: September 2018, Art. 26 GO Anm. 4.).
Nach den genannten Grundsätzen liegt hier keine ordnungsgemäße Ausfertigung vor. Die letzte Planurkunde (Bl. 16 der Behördenakte) sieht zwar die üblichen Verfahrensvermerke einschließlich derjenigen für die Ausfertigung des Satzungsbeschlusses und die Bekanntmachung vor. Hier sind zum einen jedoch nur die beiden letzteren ausgefüllt, die davor stehenden Verfahrensvermerke jedoch nicht. Zum anderen tragen diese beiden – mit Dienstsiegel versehenen – Verfahrensvermerke nicht die Unterschrift des Oberbürgermeisters oder seines Stellvertreters sondern die eines Verwaltungsmitarbeiters. Zudem tragen die beiden Verfahrensvermerke das Datum 3. Februar 2016, was nach der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 29. Januar 2016 liegt und daher nicht der gesetzlichen Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung entspricht. In der Behördenakte findet sich weiter das mit dem Titel „Satzung“ überschriebene und vom Oberbürgermeister am 21. Januar 2016 unterschriebene Blatt 21. Selbst wenn dieses Blatt 21 als Ausfertigung zu betrachten wäre, so würde die nötige körperliche Verbindung mit der nicht unterschriebenen Planurkunde (Bl. 16 der Behördenakte) fehlen. Ohne eine körperliche Verbindung wäre jedoch eine weitere Unterschrift auf der Planurkunde selbst erforderlich gewesen. Da sich in der Behördenakte zwischen der Planurkunde und der Begründung sowie dem Blatt 21 noch weitere Schreiben befinden, kann auch eine gedankliche Schnur nicht angenommen werden. Ferner benennt das Blatt 21 lediglich die Rechtsgrundlagen für den Erlass eines Bebauungsplans, hat aber weiter keinen regelnden Inhalt. Der eigentliche Regelungsinhalt und damit auch der Satzungstext befinden sich ausschließlich auf der Planurkunde (Bl. 16 der Behördenakte). Die Überschrift „Satzung“ auf Bl. 21 ist daher irreführend.
Als landesrechtlicher Fehler ist dieser Mangel auch beachtlich.
b) Ferner leidet der Bebauungsplan Nr. 211F an einem materiellen Fehler, denn für die getroffene Festsetzung fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Der Bebauungsplan Nr. 211F ändert den Bebauungsplan Nr. 211A im südlichen Bereich, soweit dieser nicht bereits durch den Bebauungsplan Nr. 211C geändert wurde. Der Bebauungsplan Nr. 211E leidet unter dem selben Ausfertigungsmangel wie der hier angegriffene Bebauungsplan Nr. 211F und ist daher ebenfalls unwirksam. Beim Bebauungsplan Nr. 211A handelt es sich um einen übergeleiteten Baulinienplan, der letztmals mit rechtskräftiger Regierungsentschließung vom 18. September 1956 geändert wurde. Der Baulinienplan Nr. 211A gilt gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG fort, da er Festsetzungen nach dem damaligen § 9 BBauG enthielt. Er setzt jedoch keine Baugebiete im Sinn der heutigen Baunutzungsverordnung fest, die erstmals im Jahr 1962 eingeführt wurde. Daher entspricht der Baulinienplan Nr. 211A im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung nicht dem § 30 Abs. 1 BauGB und gilt lediglich als einfacher Bebauungsplan im Sinn von § 30 Abs. 3 BauGB fort. Davon ging auch die Antragsgegnerin aus.
Der Regelungsinhalt der Änderung durch den Bebauungsplan Nr. 211F beschränkt sich auf folgende Festsetzung:
„Innerhalb des Geltungsbereiches sind Vergnügungsstätten (wie z.B. Spielhallen und Wettbüros), Bordelle, bordellartige Betriebe (wie z.B. Wohnungsprostitution) unzulässig.
Ebenfalls unzulässig sind Einzelhandelsbetriebe.“
Der Ausschluss einzelner Nutzungsarten ist im Rahmen eines festsetzten Baugebietstyps nach der Baunutzungsverordnung gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO möglich. Hier liegt jedoch gerade kein Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung vor. Demnach verbleiben nur die Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB. Hier kommen als Rechtsgrundlage für den Ausschluss einzelner Nutzungsarten insbesondere die Absätze 2a und 2b des § 9 BauGB in Betracht, die Regelungen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 BauGB und damit auch für einfache Bebauungspläne nach § 30 Abs. 3 BauGB ermöglichen. Deren Voraussetzungen sind allerdings vorliegend nicht gegeben.
§ 9 Abs. 2a BauGB erlaubt den Ausschluss von einzelnen Arten der baulichen Nutzung zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. Zum einen war die Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche jedoch nicht Ziel der hier verfahrensgegenständlichen Bebauungsplanänderung. Ziel war ausweislich der Begründung die langfristige Sicherung von Gewerbeflächen für Klein- und Mittelbetriebe. Zum anderen ist ein zentraler Versorgungsbereich nicht ersichtlich und wurde auch nicht aufgezeigt. Ein Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben jeglicher Art ist daher nicht möglich.
§ 9 Abs. 2b BauGB erlaubt den Ausschluss von Vergnügungsstätten oder bestimmten Arten von Vergnügungsstätten. So stellen zwar Spielhallen und Wettbüros nach der Rechtsprechung – teils abhängig von der Größe – Vergnügungsstätten dar. Bordelle oder bordellartige Betriebe sind jedoch als gewerbliche Betriebe aller Art zu be-trachten (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2017 – 2 B 17.1741 – BayVBl 2018, 601 m.w.N.). Damit scheidet auch diese Vorschrift insoweit als Rechtsgrundlage aus, da sie einen Ausschluss von gewerblichen Betrieben aller Art nicht ermöglicht.
Die getroffene Festsetzung kann auch nicht nur hinsichtlich des Ausschlusses von Vergnügungsstätten aufrechterhalten werden. Zum einen ist die Festsetzung als einheitliche Festsetzung gefasst, die bereits textlich nicht teilbar ist. Zum anderen war es der ausdrückliche Wille des Satzungsgebers alle in der Festsetzung genannten Nutzungen auszuschließen, um nur durch deren Ausschluss insgesamt das Planungsziel zu erreichen.
Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan Nr. 211F noch an weiteren materiellen Mängeln leidet wie z.B. fehlende Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB oder Fehler in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB, wie vom Antragsteller zu 1. vorgetragen. Der von der Rechtsprechung entwickelte Gebietserhaltungsanspruch schützt einen Eigentümer innerhalb eines festgesetzten oder faktischen Plangebiets allerdings nur gegen gebietsfremde Bauvorhaben, nicht aber vor Änderungen durch einen Bebauungsplan selbst. Die Interessen des Eigentümers sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Ebenfalls keine Rolle spielen Fragen des baurechtlichen Bestandsschutzes, da weder der im Erdgeschoss ausgeübte Fliesenhandel noch die in den Obergeschossen ausgeübte bordellartige Nutzung baurechtlich genehmigt sind oder offensichtlich genehmigungsfähig wären, da auf dem Baugrundstück nach dem Baulinienplan Nr. 211A lediglich Wohnnutzung zulässig ist.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Ziffer I. der Entscheidungsformel allgemein verbindlich und muss von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Normenkontrollurteils in derselben Weise veröffentlicht werden, wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB). Dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist die Bekanntmachung vorzulegen.


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