Baurecht

Festsetzung von Niederschlagswassergebühren

Aktenzeichen  M 10 K 18.2151

Datum:
25.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 21916
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AO § 179 Abs. 1, § 180, § 182 Abs. 1
KommZG Art. 17 Abs. 1, Art. 18, Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, Art. 22 Abs. 3
BayWG Art. 34 Abs. 1
WHG § 56

 

Leitsatz

1 Die Höhe der Niederschlagswassergebühren muss sich nicht an der bisher von der Gemeinde festgesetzten Gebührenhöhe orientieren. Es besteht kein Vertrauensschutz, dass eine Gebühr nicht auch deutlich angehoben wird, solange die Anhebung aufgrund der (Neu-)Kalkulation gerechtfertigt ist. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Bemessung der Niederschlagswassergebühren nach überbauten und befestigten Flächen ist an anerkannter Gebührenmaßstab (stRspr BayVGH BeckRS 1999, 26683). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
3 Gebührenschuldner der Niederschlagswassergebühr ist neben dem Eigentümer der Nießbrauchsberechtigte als zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigter. (Rn. 36 und 37) (redaktioneller Leitsatz)
4 Die Grundlage der Niederschlagswassergebühr kann nicht durch einen Flächenfeststellungsbescheid mit Bindungswirkung festgesetzt werden; vielmehr bildet diese Feststellung einen nicht selbstständig anfechtbaren Teil des Abgabenbescheides. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen.  
II.    Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.    Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Niederschlagswassergebührenbescheide des Beklagten vom 28. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung … … vom 5. April 2018 sowie vom 29. Mai 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte betreibt zu Recht als kommunaler Zweckverband die Abwasserbeseitigung für seine Mitgliedsgemeinden als öffentliche Einrichtung (1.). Hierzu hat er eine wirksame Beitrags- und Gebührensatzung erlassen (2.), aufgrund derer der angefochtene Gebührenbescheid ohne Rechtsfehler erlassen wurde (3.).
1. Der Beklagte ist ein Zweckverband zur gemeinsamen Abwasserbeseitigung in den Gemeinden rund um den … See. Nach Art. 17 Abs. 1 Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) können Gemeinden, Landkreise und Bezirke sich zu einem Zweckverband zusammenschließen und ihm einzelne Aufgaben oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben übertragen. Der Zweckverband war zunächst gegründet worden, um einen Ringkanal um den … See und eine zentrale Kläranlage für die Seeanliegergemeinden zu bauen und zu betreiben. Mit der Verbandsatzung vom 21. Juni 2013, bekannt gemacht im Oberbayerischen Amtsblatt vom … … 2013, Seite …, wurden die bisherige Verbandsaufgaben gemäß Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 und 19 KommZG geändert. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 KommZG, § 4 Abs. 1 Verbandssatzung hat der Beklagte nunmehr die Aufgabe, zur Sanierung und Reinhaltung des natürlichen Erholungsraums … See für alle Mitgliedsgemeinden eine gemeinsame Entwässerungseinrichtung zur Beseitigung von Abwasser getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasser (Trennsystem) zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten sowie im Bedarfsfall zu erweitern und bereits vorhandene Ortsnetze der Verbandsmitglieder zum 1. Januar 2014 zu übernehmen. Die Entwässerungseinrichtung besteht aus dem Ringkanal (Sammelkanal), den Ortsnetzen in den Mitgliedsgemeinden und der Kläranlage für die Schmutzwasserableitung und -reinigung sowie den Niederschlagswassernetzen inklusive der diesbezüglich erforderlichen Sonderbauwerke in den Mitgliedskommunen. Insoweit hat der Beklagte von den Mitgliedsgemeinden die diesen obliegende Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis der Abwasserbeseitigung gemäß Art. 34 Abs. 1 BayWG, § 56 WHG übertragen bekommen.
Mit Inkrafttreten der Verbandssatzung gehen nach Art. 22 Abs. 1 KommZG das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, auf den Zweckverband über. Nach Art. 22 Abs. 2 KommZG kann der Zweckverband anstelle der Verbandsmitglieder Satzungen und Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet erlassen, soweit nicht einzelne Befugnisse oder das Recht, Satzungen und Verordnungen zu erlassen, nach Art. 22 Abs. 3 KommZG in der Verbandssatzung ausgeschlossen ist.
In § 5 Abs. 1 Verbandssatzung ist hierzu geregelt, dass das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die gesetzliche Aufgabe der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung zu erfüllen, und die hierzu notwendigen Befugnisse einschließlich der Abgabenhoheit mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf den Zweckverband übergehen. Die Befugnis zur Erhebung von Beiträgen und Gebühren, die bereits vor dem 1. Januar 2014 bei den Mitgliedsgemeinden auf Grundlage von deren Beitrags- und Gebührensatzung entstanden sind, und die Befugnis zum Vollzug entsprechender Beitrags- und Gebührenbescheide verbleibt bei den Mitgliedsgemeinden.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gründung, Änderung und Aufgabenübertragung durch die Verbandssatzung sind nicht ersichtlich. Unschädlich ist insbesondere, dass der Landkreis … nach § 2 Abs. 1 Verbandssatzung auch Verbandsmitglied ist. Seitens des Landkreises werden keine Aufgaben übertragen, da der Landkreis schon gesetzlich keine allgemeine kommunale Abwasserbeseitigungspflicht hat, und in § 5 Abs. 1 Verbandssatzung klargestellt ist, dass (nur) für die Mitgliedsgemeinden die allgemeine Abwasserbeseitigung übernommen wird. Die Mitgliedschaft des Landkreises im Abwasserzweckverband fördert jedenfalls immateriell die Erfüllung der Verbandsaufgaben; so ist in Art. 17 Abs. 2 Satz 2 KommZG explizit geregelt, dass auch sogar natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts Mitglied eines Zweckverbands sein können, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Da der Beklagte insoweit keine Aufgaben des Landkreises zur Schmutz- und Niederschlagwasserbeseitigung übernommen hat, ist dementsprechend der Landkreis auch nach § 21 Abs. 1 Verbandssatzung von der Zahlung einer Umlage ausgenommen, soweit ansonsten ungedeckte Kosten über einen jeweils bezifferten Umlagenschlüssel auf die Verbandsmitglieder verteilt werden. Lediglich die Mitgliedsgemeinden sind dementsprechend umlagepflichtig.
Aufgrund der Befugnisübertragung nach § 5 Abs. 1 Verbandssatzung i.V.m. Art. 22 Abs. 2 KommZG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 konnte der Beklagte die Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung – EWS) vom 16. Dezember 2013 sowie die Satzung zur Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerungseinrichtung (Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung – BGS/EWS) ebenfalls vom 16. Dezember 2013 jeweils zum 1. Januar 2014 als zuständiger Aufgabenträger, dem auch die Satzungshoheit übertragen wurde, erlassen.
2. Die Entwässerungsatzung sowie die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung – soweit diese für die Gebührenerhebung und damit als Rechtsgrundlage für den angegriffenen Gebührenbescheid Anwendung findet, nur insoweit ist die Rechtsgrundlage auf Mängel zu überprüfen – sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach Art. 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) können Gemeinden, Landkreise und Bezirke für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben; abgeleitet von den Mitgliedsgemeinden gilt dies nach den vorstehenden Ausführungen auch für den Beklagten als Zweckverband für die ihm übertragenen Aufgaben.
2.1. Die Entwässerungseinrichtung im Verbandsgebiet, an welche auch die Klägerin angeschlossen ist, ist mit der Entwässerungssatzung vom 16. Dezember 2013 als öffentliche Einrichtung gewidmet (§ 1 Abs. 1 EWS). Die Entwässerungssatzung stützt sich dabei auf die Ermächtigungsnorm des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Gemeindeordnung (GO), wonach Gemeinden – und abgeleitet hiervon der Beklagte als Zweckverband – die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln können und aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss an unter anderem die Abwasserbeseitigung vorschreiben und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Vorschriften die Benutzung dieser Einrichtungen zur Pflicht machen können. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen und die inhaltliche Richtigkeit der Entwässerungssatzung wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere besteht nach § 4 Abs. 5 EWS kein Anschluss- und Benutzungsrecht für Grundstücke, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist; dies entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (E.v. 10.11.2008 – Vf. 4-VII-06 – VerfGHE 61, 262-279).
2.2. Auch die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ist im Gebührenteil nicht zu beanstanden und als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid heranzuziehen. Einwände gegen das formell ordnungsgemäße Zustandekommen der Beitrags- und Gebührensatzung wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Soweit die Klägerin vorträgt, § 1 BGS/EWS sei hinsichtlich der Beitragserhebung nichtig, liegt dies für das vorliegende Verfahren neben der Sache, da es hier eben nicht um Beiträge, sondern um die Erhebung von Gebühren für die Einleitung von Niederschlagswasser geht. Im Übrigen kann der Beklagte als zuständiger Aufgabenträger mit der entsprechenden Befugnis zum Satzungserlass auch Regelungen zur Beitragserhebung treffen, er ist hieran nicht durch die frühere Zuständigkeit der Gemeinde gehindert.
Hiervon unabhängig ist die Frage, ob und in welcher Höhe Beiträge von Altanschließern erhoben werden können, soweit diese bereits früher unter dem vorherigen Rechtsregime zu Beiträgen durch die Gemeinde herangezogen wurden. Dies ist aber nicht Gegenstand des Klageverfahrens.
Bedenken gegen die Ausgestaltung und die Höhe der im Gebührenteil der Satzung geregelten Niederschlagswassergebühr bestehen nicht. Der Beklagte muss sich weder an der bisher von der Gemeinde festgesetzten Gebührenhöhe orientieren, noch besteht ein irgendwie gearteter Vertrauensschutz der Klägerin dahin, dass eine Gebühr nicht auch deutlich angehoben wird, solange die Anhebung aufgrund der (Neu-)Kalkulation gerechtfertigt ist. Ein Zweckverband wird allein aufgrund der Tatsache, dass er nunmehr die Aufgabe der öffentlichen Entwässerung anstelle seiner Mitgliedsgemeinden übernimmt, weder deren Gesamt- noch Sonderrechtsnachfolger (BayVGH U. v. 29.06.2006 – 23 N 05.3090 – juris Rn. 27 m.w.N. – zur Neukalkulation von Beiträgen).
Der Beklage, der als neuer Einrichtungsträger über seine bisherige Zuständigkeit hinaus (Ringkanalisation als Hauptsammler und Kläranlage) auch sämtliche Ortskanalnetze von seinen Mitgliedsgemeinden übernommen hat, muss nunmehr einheitlich für das gesamte Verbandsgebiet mit sämtlichen Mitgliedsgemeinden neu kalkulieren. Er muss also sämtliche Aufwendungen, die in dem gesamten Verbandsgebiet anfallen bzw. angefallen sind, auf alle erschlossenen bzw. angeschlossenen Flächen im gesamten Verbandsgebiet neu verteilen. Aufgrund völlig veränderter Kalkulationsgrundlagen könne sich auch teils stark divergierende neue Beitrags- bzw. hier Gebührensätze ergeben.
Eine Regelung, Niederschlagswassergebühren nach überbauten und befestigten Flächen zu berechnen (§ 9, § 10b BGS/EWS), ist nach ständiger Rechtsprechung ein zulässiger Niederschlagswassergebührenmaßstab (so schon BayVerfGH, E.v. 29.11.1976 – Vf. 46-VII-71 – juris Rn. 56; BayVGH, B.v. 26.4.1999 – 23 ZS 99.638 – juris Rn. 3; VG München, U.v. 20.2.2014 – M 10 K 13.2911 – juris Rn. 19).
3. Der auf die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten gestützte Gebührenbescheid vom 28. April 2017 ist inhaltlich nicht zu beanstanden.
3.1. Die Klägerin kann als Gebührenschuldnerin für das Anwesen herangezogen werden. Nach § 13 BGS/EWS ist Gebührenschuldner, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Nach § 13 Abs. 3 BGS/EWS sind mehrere Gebührenschuldner Gesamtschuldner.
Die Klägerin war bis 5. September 2014 Eigentümerin und anschließend im Grundbuch eingetragene Nießbrauchberechtigte des Grundstücks. Dieser Nießbrauch ist eine dingliche Berechtigung zur Nutzung des Grundstücks. Denn dem Nießbraucher steht gemäß § 1030 Abs. 1 BGB das Recht zu, alle Nutzungen der Sache zu ziehen, d.h. ihm gebühren alle Vorteile, die der Gebrauch der Sache gewährt. Eigentum und Nutzungsrecht fallen mit der Bestellung des Nießbrauchs auseinander. Dem Eigentümer bleibt zwar das Recht erhalten, über die Wohnung ungeachtet des Nutzungsrechts des Nießbrauchers insoweit zu verfügen, als er sie etwa mit dem Nießbrauchrecht belastet veräußern könnte. Ein eigenes Nutzungsrecht kann der Eigentümer jedoch für die Dauer der Bestellung des Nießbrauchs gerade nicht beanspruchen (BVerwG, U.v. 13.5.2009 – 9 C 8/08 – juris Rn. 18).
Damit konnte die Klägerin zu Recht als ähnlich wie ein Eigentümer zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte herangezogen werden.
3.2. Die Einwände gegen die Höhe der festgesetzten Niederschlagswassergebühr gehen ins Leere. Zwar kann der Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten nicht der Flächenfeststellungsbescheid vom 10. November 2016 entgegengehalten werden, der die gebührenpflichtige Gesamtfläche als Grundlage für die Niederschlagswasserfestsetzung mit 233 m² feststellt. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG ist eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gerade nicht möglich; das Kommunalabgabengesetz verweist insoweit nicht auf eine entsprechende Anwendung von § 179 Abs. 1, § 180 AO. Es bleibt beim Grundsatz des (anwendbaren) § 157 Abs. 2 AO, wonach die Feststellung der Besteuerungs- bzw. Abgabenerhebungsgrundlagen einen mit Rechtsbehelfen nicht selbstständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids bildet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bestandskraft des (rechtswidrigen) Flächenfeststellungsbescheids vom 10. November 2016. Denn auch § 182 Abs. 1 AO findet nach dem Kommunalabgabengesetz keine Anwendung. Damit kann die Flächenfeststellung trotz Bestandskraft keine Bindungswirkung entfalten.
Jedoch wurde die Gesamtfläche der überbauten und befestigten Flächen als Grundlage für die Niederschlagswassergebühr zutreffend mit 233 m² angesetzt. Die vom Beklagten zugrunde gelegten Flächen beruhen auf den eigenen Angaben der Klägerin bei der Anhörung zu den Feststellungen der überbauten und befestigten Flächen durch den Beklagten. Die Klägerin hatte die zunächst vom Beklagten angenommenen Flächen selbst korrigiert, diese berichtigten Flächenmaße wurden in den Gebührenbescheiden vom 28. April 2017 sowie vom 29. Mai 2018 vom Beklagten übernommen.
Soweit die Klägerin zur Klagebegründung vorträgt, das Grundstück werde mit Ausnahme der Dachflächen des Hauses und der Garage über eine südlich des Grundstücks verlaufende Drainage entwässert, ist dies richtig, aber ohne Bedeutung. Denn diese anderweitige (Teil-)Entwässerung wurde ja auch schon mit den ursprünglichen Flächenkorrekturen der Klägerin berücksichtigt. Die angefochtenen Bescheide legen ausschließlich die von der Klägerin angegebenen Dachflächen mit den reduzierten Maßen zugrunde.
Damit ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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