Baurecht

Feststellung der Kostentragung bei Bau einer Straßenüberführung

Aktenzeichen  B 1 K 16.83

Datum:
19.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 32365
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
EKrG § 3
EKrG § 13

 

Leitsatz

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, gemäß § 3, § 13 EKrG ein Drittel der kreuzungsbedingten Kosten zu tragen, welche für den Ersatz des Bahnübergangs S… in Bahnkm… der Eisenbahnstrecke … von E… nach L… durch den Bau einer Straßenüberführung in Bahnkm… erforderlich sind.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe

I.
Über die Klage konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
II.
Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ein Drittel der kreuzungsbedingten Kosten zu tragen, welche für den Ersatz des Bahnübergangs S… in Bahnkm … der Eisenbahnstrecke… von E… nach L… durch den Bau einer Straßenüberführung in Bahnkm … erforderlich sein werden. Die Klage bezieht sich somit auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. An der Feststellung besteht ein berechtigtes Interesse. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. U.v. 12.06.2002 – 9 C 6/01 – juris Rn. 29) ist die Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens nach § 6 EKrG keine Vorbedingung für die prozessuale Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs nach § 13 EKrG.
Das Feststellungsinteresse ist nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte die Forderung bereits teilweise beglichen hat. Die Zahlung der Beklagten erfolgte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Zwischen den Parteien ist weiterhin streitig, ob die Beklagte zur Zahlung verpflichtet ist. Die konkrete Höhe der Zahlungsverpflichtung ist nicht Streitgegenstand (vgl. hierzu Schreiben der Klägerin vom 9. April 2018: Es bedarf weiterhin auch in Höhe des Zahlbetrags der Feststellung, ob die Beklagte zur Kostentragung verpflichtet ist.).
Dem steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, dass die Höhe des Zahlungsanspruchs offen ist und gegebenenfalls in einem weiteren Prozess zu klären wäre (U.v. 05.12.2000 – 11 C 6/00 – juris). Nach dieser Rechtsprechung steht auch die Subsidiarität der Feststellungsklage nicht entgegen (§ 43 Abs. 2 VwGO). Eine Leistungsklage könnte erst nach Abschluss der Baumaßnahmen erhoben werden, an der Feststellung besteht aber bereits vorher ein berechtigtes Interesse, zumal hier ohnehin teilweise schon eine Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt ist.
III.
Die Feststellungsklage ist begründet.
Rechtsgrundlage für die Feststellung, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht, ist § 13 Abs. 1 EKrG. Dieser setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. U.v. 05.12.2000 – 11 C 6/00 – juris) materiellrechtlich nicht voraus, dass eine Vereinbarung der Beteiligten nach § 5 EKrG oder eine Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren nach § 6 und § 7 EKrG ergangen ist.
1. Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach § 3 EKrG durchgeführt, so tragen die Beteiligten je ein Drittel der Kosten (§ 13 Abs. 1 EKrG). Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei der Maßnahme um eine neue Kreuzung im Sinne des § 2 Abs. 1 EKrG (für die die Klägerin nach § 11 Abs. 1 EKrG die Kosten alleine zu tragen hätte) oder um die Änderung einer bestehenden Kreuzung im Sinne des § 3 Nr. 3 EKrG handelt. Eine Kreuzung ist nach § 2 Abs. 3 EKrG neu, wenn einer der beiden Verkehrswege oder beide Verkehrswege neu angelegt werden.
Mit einer neuen Kreuzung ist eine nach Bauwerken und Kreuzungsfunktion bisher nicht vorhandene Kreuzung gemeint. Ein Verkehrsweg ist in diesem Sinne nicht „neu“, wenn er als Verkehrsweg „durch seine reale Existenz in irgendeiner Weise“ bereits „angelegt“ ist. Ein neuer Verkehrsweg kann nicht durch räumliche Ausdehnung oder durch Änderung des Verkehrsaufkommens oder der Bedeutung im Verkehrsnetz entstehen. Eine örtliche Verlegung einer Kreuzung unter Beibehaltung der bisherigen Verkehrsströme ist keine Herstellung einer neuen, sondern Änderung einer bestehenden Kreuzung. Eine Kreuzung ist andererseits jedenfalls dann „neu“, wenn zumindest einer der beiden einander kreuzenden Verkehrswege neu angelegt wird (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 EKrG). Das BVerwG hat auch darauf abgestellt, dass mit der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 3 EKrG durch den Ausdruck „angelegt“ erstlinig der äußere Zustand des Verkehrsweges, d.h. seine natürliche Erscheinung im Gelände, gemeint ist. Daher seien parallel verlaufende Gleisanlagen (nur) dann selbständige Verkehrswege (mit der Folge, dass sie eine neue Kreuzung bilden können), wenn sie etwa durch Abstandsflächen, trennende Gehölze oder Wasserflächen unterschieden sind. Verbreiterung schaffe keine neue Kreuzung, wohl aber Parallelführung in einem gewissen Abstand, so dass der Eindruck zweier Verkehrswege entsteht (Kunz/Kramer, Eisenbahnrecht, § 2 EKrG, beck-online unter Hinweis auf BVerwG U.v. 11.12.1981 – 4 C 97.79; U.v. 6.12.1969 – IV C 93.56 und U.v. 11.12.1981 – 4 C 97/79). Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass durch die Neuanlegung eines zweiten Gleises, durch die Zunahme der Verkehrsströme, den qualitätsmäßig anderen Verkehr (Fernverkehr mit ICE-Zügen) und die teilweise örtliche Verschiebung kein neuer Verkehrsweg begründet wird.
2. Der Bau einer Überführung ist auf Grund der Sicherheit des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erforderlich im Sinne des § 3 EKrG. Auf Seiten der Bahn hat sich die Streckengeschwindigkeit auf 100 km/h erhöht. Die Bahnanlage ist auf zwei Gleise erweitert worden und nimmt daher mehr Verkehr auf. Auf Grund der Kurvenlage werden die Schienen zur Einhaltung des Fahrkomforts schräg gelegt, was dazu führt, dass die Fläche des Bahnübergangs nicht mehr eben und schwerer einsehbar ist. Die Gleise sind zudem anfälliger für Verunreinigungen im landwirtschaftlichen Verkehr. Diese Argumente, die sich aus der Plausibilisierung der planfestgestellten Lösung ergeben (Blätter 132 ff. der Gerichtsakte, Anhang zum Schreiben der Klägerin vom 27. August 2015 an die Regierung von …) führen zur Überzeugung des Gerichts, dass die Sicherheit des Verkehrs eine Überführung im Vergleich zu einem höhengleichen Bahnübergang erfordert. Hinzu kommt, wie von der Beklagten vorgetragen, dass die landwirtschaftlichen Fahrzeuge wesentlich größer, länger und breiter sind, was ebenso Einfluss auf die Verkehrssicherheit bei einem höhengleichen Bahnübergang hätte.
Auch ein Ersatz des Bahnübergangs durch eine Bahnübergangssteuerungsanlage (BÜSTRA) kommt auf Grund der Sicherheit des Verkehrs nicht in Betracht, da insoweit mit langen Schließzeiten zu rechnen wäre. Zudem ist nach § 3 EKrG auf die Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung abzustellen. Hierbei ist zu beachten, dass durch eine BÜSTRA die Leistungsfähigkeit der Bundesstraße … herabgesetzt wäre, da sie von der BÜSTRA abhängig wäre. Eine Umfahrungslösung hat die Beklagte selbst ausgeschlossen (vgl. Niederschrift des Erörterungstermins).
Zwar mag es sich nach den Feststellungen des Eisenbahn-Bundesamts vom 31. Oktober 2014 nicht um die wirtschaftlichste Maßnahme handeln. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Maßnahme auf Grund der Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist. Hinzu kommt, dass die vom Eisenbahn-Bundesamt gedachte Anbindung des S… über bahnparallele Wege an die bestehende SÜ in Bahnkm … (1,1 km vom jetzigen Bahnübergang entfernt – Ausführungen unter 6.4, Seite 8) auch von der Beklagten im Erörterungstermin nicht in Erwägung gezogen wird. Die andere vorgeschlagene Alternative des Eisenbahn-Bundesamts (BÜSTRA) ist auf Grund der Sicherheit des Verkehrs (wie erörtert) abzulehnen.
3. Auch aus dem Rücksichtnahmegebot ergibt sich nichts anderes. Aus dem an Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen zwischen den beteiligten Baulastträgern bestehenden Gemeinschaftsverhältnis folgt zum einen eine gemeinschaftliche Pflicht zur Beseitigung von kreuzungsbedingten Gefährdungen, zum anderen wird daraus eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten abgeleitet (vgl. BVerwG, U.v. 12.06.2002 – 9 C 6/01 – juris). Danach besteht die Obliegenheit, im Interesse des anderen Kostenpflichtigen die durch eine Kreuzungsbaumaßnahme entstehenden Kosten möglichst gering zu halten (BVerwG, B.v. 04.07.1996 – 11 B 41.96 – juris). Dies bedeutet aber nicht, das etwa unter Beibehaltung des Status quo eine nach § 3 EKrG erforderliche Änderungsmaßnahme zu unterbleiben hat bzw. nur eine (billigere) Maßnahme zur Ausführung gelangen darf, die nicht dem Stand der Technik entspricht (VG Regensburg, U.v. 30.6.2011 – RN 2 K 10.01009 – juris Rn. 31).
Aus dem Rücksichtnahmegebot folgt auch nicht die Verpflichtung, eine nach § 3 EKrG erforderliche Kreuzungsänderung mit Blick auf eine gegebenenfalls fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit des anderen Kreuzungsbeteiligten zu unterlassen. Vielmehr verpflichtet die kreuzungsrechtliche Baulast die Kreuzungsbeteiligten dazu, Änderungen, die zur Sicherheit oder zur Abwicklung des Verkehrs im Sinne des § 3 EKrG erforderlich sind, unabhängig von der „Kassenlage“ durchzuführen. Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 EKrG erfüllt sind, besteht, ohne dass insoweit noch ein Entscheidungsspielraum eröffnet wäre, eine Handlungspflicht der Beteiligten. Es ist nicht Aufgabe bzw. Verpflichtung der Klägerin, durch ein Absehen von der Geltendmachung gesetzlich bestimmter Ansprüche den finanziellen Bewegungsspielraum einer Kommune aufrechtzuerhalten. Diese Verpflichtung trifft vielmehr das Land, das im Rahmen der für Fälle dieser Art zur Verfügung stehenden besonderen Fördermöglichkeiten, jedenfalls aber über Sonderzuweisungen im Rahmen der allgemeinen Gemeindefinanzierung gehalten ist, auf außergewöhnliche Belastungen bzw. Notlagen einzelner Gemeinden zu reagieren (VG Regensburg, U.v. 30.06.2011 – RN 2 K 10.01009 – juris Rn. 32 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 05.12.2000 – 11 C 6/00 – NVwZ 2001, 564 ff).
Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten beinhaltet im vorliegenden Fall aber auch auf Grund der Einwendungen, die die Beklagte im Planfeststellungsverfahren vorgebracht hatte, dass sie sich nun nicht darauf berufen kann, dass eine andere Maßnahme kostengünstiger oder in der Unterhaltung für die Beklagte günstiger wäre. Die Beklagte hat im Planfeststellungsverfahren folgende Einwendungen gemacht:
„Durch die geplante Verbindungskurve wird die Streckengeschwindigkeit und die Belastung des Übergangs stark erhöht. Es ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit (Unfallgefahr!) durch die Beseitigung des Bahnübergangs dringend geboten. Der Straßenverkehr auf der … hat seit der Wiedervereinigung stark zugenommen. Es wird eine weitere Verschärfung für die Zukunft prognostiziert (EG, Zubringer zur geplanten Autobahn). Das Straßenbauamt hat schon mehrere Versuche zur Schließung der Anschlussstelle „…“ unternommen. Einer Verschiebung des Kreuzungspunktes nach R… oder C… mit der Herstellung von Längswegen, kann aus Sicht der Bevölkerung, der Landwirtschaft und der weiteren Entwicklung der Gemeinde nicht zugestimmt werden. Für eine qualitative Verbesserung der Verkehrssicherheit bietet sich nur die Lösung mit einer höhenfreien Kreuzung der … und der Eisenbahnanlage (Unterführung) an. Der Beseitigung von Bahnübergängen werden innerhalb der verkehrspolitischen Zielsetzung eine besonders hohe Priorität eingeräumt.“
Gerade auf Grund dieser Einwendungen wurde im Planfeststellungsbeschluss die Änderung des Bahnübergangs in eine Straßenüberführung ausgesprochen (Blatt 47 der Gerichtsakte). Der Argumentation der Beklagten, dass die Klägerin einen Bahnübergang oder eine BÜSTRA an dieser Stelle als wirtschaftlichere Maßnahme hätte verwirklichen sollen, stünde auf Grund der Einwendungen im Planfeststellungsverfahren das Gebot der Rücksichtnahme und der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Die Beklagte kann nicht im Kreuzungsrechtsverfahren genau das Gegenteil von dem fordern, was sie einst im Planfeststellungsverfahren eingefordert hatte. Soweit die Beklagte angab, erst im Jahr 2013 sei man darauf gekommen, dass eine Straßenüberführung nicht zwingend notwendig sei, da Züge an dieser Stelle langsamer fahren würden als angenommen (Niederschrift des Erörterungstermins), so muss sie sich an der einst geforderten Maßnahme festhalten lassen, da es nicht der Klägerin angelastet werden kann, dass die Beklagte diese Einsicht, die das Gericht ohnehin für nicht zutreffend erachtet (Plausibilisierung der Maßnahme, Blätter 132 ff. der Gerichtsakte, Anhang zum Schreiben der Klägerin vom 27. August 2015 an die Regierung von …), erst zu einem späten Zeitpunkt gewonnen hat. Es verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Beklagte erst dann, wenn es um die Tragung der Kosten geht, eine zu ihrer vorherigen Ansicht völlig konträre Haltung vertritt. Im Übrigen sei angemerkt, dass sich die Beklagte gegen die Kostentragungspflicht bereits im Jahr 1999 gewendet hat (Schreiben vom 3. Februar 1999, Blatt 31 der Gerichtsakte des ruhend gestellten Verfahrens B 1 K 99.53). Dennoch hat sie es bei der Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (21. Mai 2002) nicht für nötig erachtet, entsprechende Änderungsvorschläge einzubringen, vielmehr wurde mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 (Blatt 483 der Gerichtsakte) an den alten Einwendungen festgehalten. Die damaligen Einwendungen lauteten (Blatt 486 der Gerichtsakte): „Eine Lichtzeichenanlage mit Halbschranken verursacht geschätzte Investitionen in Höhe nahezu einer Million DM … Es macht wenig Sinn, Baukosten in Höhe von … auszugeben und eine unbefriedigende Lösung festzuschreiben.“ Auch wenn die Beklagte gehofft hatte, dass durch eine Maßnahme zusätzlich die … eingebunden wird („höhenfreie Kreuzung der … und der Eisenbahnanlage (Unterführung)“ – Einwendungen auf Blatt 486 der Gerichtsakte), so hat sie dennoch zu keinem Zeitpunkt im Planfeststellungsverfahren vorgeschlagen, dass nur eine BÜSTRA oder ein höhengleicher Bahnübergang als Alternative in Betracht käme. Zudem wurde bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 10. Juni 1996 ausgeführt, dass eine höhenfreie Querung der … deshalb zurückgewiesen werde, da diese Maßnahme nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens und keine Folgemaßnahme des gegenständlichen Projekts sei (Blatt 48 der Gerichtsakte). Auf Grund dieser Feststellungen war das Festhalten an einer höhenfreien Kreuzung der … völlig abwegig. Die einzige Möglichkeit zur Einflussnahme hätte für die Beklagte im Verfahren der Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses bestanden. Diese Möglichkeit hat sie aber nicht wahrgenommen. Eine Forderung erst im Verfahren der Kostentragungspflicht ist verspätet und verstößt gegen das Rücksichtnahmegebot.
4. Soweit die Beklagte bestreitet, dass mit der Maßnahme noch innerhalb des verlängerten Gültigkeitszeitraums des Planfeststellungsbeschlusses begonnen wurde, ist bereits fraglich, ob dieses Argument für die Kostentragungspflicht überhaupt relevant ist. So führt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11. Dezember 1981 (4 C 97/79 – juris Rn. 30) aus:
„Unbeachtlich ist, dass die Eisenbahnüberführung aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses gebaut worden ist. Die nach § 36 Bundesbahngesetz sowohl für den Bau neuer als auch für die Änderung bestehender Anlagen vorgeschriebene Planfeststellung besagt nichts darüber, ob im kreuzungsrechtlichen Sinne ein Verkehrsweg neu angelegt oder eine bestehende Kreuzung geändert worden ist. Insbesondere sind die besonderen kreuzungsrechtlichen Kostenregelungen nicht davon abhängig gemacht, auf welcher verfahrensrechtlichen Grundlage die Maßnahme selbst durchgeführt werden soll oder bereits durchgeführt worden ist (vgl. § 10 Abs. 4 EKreuzG). § 9 Abs. 1 EKreuzG sieht lediglich eine verfahrensmäßige Verbindung der – etwa erforderlichen – Planfeststellung mit dem Anordnungsverfahren vor. Ist wie hier ein Anordnungsverfahren hinsichtlich der Einrichtung der Kreuzung aufgrund des insoweit erzielten Einvernehmens der Beteiligten überflüssig, fehlt aber eine Einigung über die Kosten, so steht nichts im Wege, nach Durchführung der Maßnahme ein Anordnungsverfahren allein wegen der Kosten durchzuführen, das in diesem Stadium des Verfahrens nicht mehr mit der vorausgegangenen Planfeststellung zu verbinden ist.“
Jedenfalls wurde mit der Maßnahme im Sinne des § 18c Nr. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG in der Fassung vom 24.5.2014) rechtzeitig begonnen. Nach dieser Vorschrift gilt für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
„(Nr.1) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.“
Der Planfeststellungsbeschluss vom 10. Juni 1996 (Bestandskraft am 18. Juni 1997) wurde innerhalb der 5-Jahresfrist des § 20 Abs. 4 AEG mit Beschluss vom 21. Mai 2002 um weitere 5 Jahre verlängert.
Mit der Umsetzung des planfestgestellten Vorhabens am 30. April 2007 wurde somit mit dem Bau der Eisenbahnüberführung F… bei Bahnkm … bis … rechtzeitig begonnen. Dies hat die Klägerin durch die Vorlage der Baubeginnanzeige vom 26. April 2007 (Blatt 126 der Gerichtsakte) glaubhaft gemacht. Zudem hat die Klägerin am 10./11. Mai 2007 eine Leitungskreuzungsvereinbarung zur Verlegung eines im Baubereich liegenden Schmutzwasserkanals mit dem zuständigen Zweckverband geschlossen (Blatt 470 der Gerichtsakte). Dass sich die Notwendigkeit des Baubeginns ergeben hat, hat die Klägerin der Gemeinde mit Schreiben vom 24. August 2005 (Blatt 128 der Gerichtsakte) und vom 7. September 2005 (Blatt 129 der Gerichtsakte) mitgeteilt.
Das Vorhaben wurde somit noch als Teil des nicht außer Kraft getretenen Planfeststellungsbeschluss verwirklicht. Hierbei ist unschädlich, dass mit dem hier streitgegenständlichen Abschnitt erst Anfang 2015 begonnen wurde, da es sich bei den begonnenen Maßnahmen um nach außen erkennbare Maßnahmen gehandelt hat, die nicht nur symbolische Wirkung hatten (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 75 Rn. 63).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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