Baurecht

Frist zur Mängelbehebung für Bauherrn

Aktenzeichen  M 11 K 17.479

Datum:
28.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 23941
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 59, Art. 65 Abs. 2, Art. 68 Abs. 1
BauGB § 1 Abs. 7, § 31 Abs. 2 Nr. 3, § 34 Abs. 1, § 35
BauNVO § 14, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 2, Abs. 4

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Januar 2017 verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit Carport auf dem Grundstück FlNr. …16 der Gemarkung … zu erteilen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klage ist vorliegend nicht bereits wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Bauantrag zwischenzeitlich gem. Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBO als zurückgenommen gelten würde.
Nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBO fordert die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn zur Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist auf, wenn der Bauantrag unvollständig ist oder sonst erhebliche Mängel aufweist. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen (gesetzliche Rücknahmefiktion – Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBO). Vorliegend fehlt es bereits an einer an den Bauherrn gerichteten Aufforderung im Sinne des Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBO. Insbesondere ist eine solche nicht in dem Schreiben des Landratsamts vom 11. August 2016 zu sehen, da dieses Schreiben an den Planfertiger gerichtet war. Dies genügt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht (vgl. auch Molodovsky in: Molodovsky/Famers/Waldmann: Bayerische Bauordnung, Kommentar, Stand Februar 2019, Art. 65 BayBO, Rn. 52). Vor diesem Hintergrund kommt es mehr nicht entscheidungserheblich darauf an, dass das Landratsamt selbst zuletzt eine Ablehnung wegen mangelnder Genehmigungsfähigkeit angekündigt hatte.
II.
Die Klage hat in der Sache Erfolg.
Die Kläger haben Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren – hier im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO – zu prüfen sind, vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamts vom 2. Januar 2017 war daher aufzuheben und der Beklagte zu Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu verpflichten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. In Hinblick darauf, dass das im Bebauungsplan festgesetzte Baufenster im Bereich der heutigen FlNr. …16 unmittelbar zwischen die beiden stattlichen Rotbuchen gelegt wurde, spricht vorliegend bereits vieles dafür, dass diese Festsetzungen abwägungsfehlerhaft getroffen wurden (Ziff. 1.1). Ob und inwieweit der Bebauungsplan deshalb wegen nicht ausreichender Abstimmung der Festsetzungen unwirksam aufgestellt wurde, kann indes dahinstehen. Gleiches gilt für die Frage, ob und inwieweit der Bebauungsplan aufgrund zahlreicher Grundflächenüberschreitungen (Ziff. 1.2) nachträglich obsolet geworden ist.
1.1 Wie die in den Akten befindlichen Fotos (vgl. Bl. 59 und 115 der Behördenakte sowie insbesondere Bl. 90 ff. der Gerichtsakte) veranschaulichen und der gerichtliche Augenschein bestätigt hat, befindet sich das Baufenster in einem Abstand von nur wenigen Metern Entfernung zu den stattlichen Baumstämmen der beiden Bäume, von denen einer im Zeitpunkt des Augenscheins bereits gefällt war. Die Ausweisung eines Baufensters genau an dieser Stelle steht in einem offensichtlichen Zielkonflikt zu dem vom Plangeber gleichfalls gewollten Erhalt der Bäume und erfolgte wohl allein aufgrund des im Zeitpunkt der Planaufstellung dort bereits vorhandenen kleinen, nicht unterkellerten Bungalows, welches sich quasi zwischen die Stämme der beiden Bäume „schmiegt“. Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen zwar nicht nahtlos ineinandergreifen, sie müssen aber so aufeinander abgestimmt sein, dass das, was eine Festsetzung zulässt, nicht nach einer anderen zu einem wesentlichen Teil unzulässig ist (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2009 – 1 N 07.2977 – juris Rn. 51; U.v. 25.10.2010 – 1 N 08.1473 – juris Rn. 39). Vorliegend ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass der Plangeber den Konflikt gesehen und die Belange des Baurechts mit denen des Baumschutzes abgewogen hätte; eine Vermessung des als zu erhaltend festgesetzten Baumbestands in unmittelbarer Nähe des festgesetzten Bauraums erfolgte nicht. Selbst wenn unterstellt würde, dass der Plangeber an dieser Stelle lediglich Bauraum für „baumverträgliche“ Bauvorhaben zulassen wollte – mithin nicht unterkellerte, auf Punktfundamenten errichtete Bungalows vergleichbar dem Bestandsgebäude – wäre aufgrund der innerhalb des Bauraums bei allen künftigen Baumaßnahmen erforderlichen Abbruch- und Neubautätigkeiten eine mittel- bis langfristige Schädigung zumindest des Wurzelbereichs wohl kaum auszuschließen. Da eine Bautätigkeit an der Stelle des festgesetzten Bauraums mit dem gleichzeitigen Erhalt der beiden Bäume kaum vereinbar erscheint, spricht vorliegend vieles dafür, dass die Festsetzungen insoweit wegen eines offensichtlichen Abwägungsfehlers (§ 1 Abs. 7 BauGB) unwirksam sind.
Dabei kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass lediglich die Festsetzung des Baufensters unwirksam wäre, die Festsetzung der zu erhaltenden Bäume aber Bestand hätte. Generell stellt die Teilunwirksamkeit im Planungsverfahren gegenüber der Gesamtunwirksamkeit eine Ausnahme dar (vgl. nur BVerwG, B.v. 24.4.2013 – 4 BN 22/13 – juris Rn 3 m.w.N.). Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt demnach entsprechend der allgemeinen Grundsätze über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. § 139 BGB oder § 44 Abs. 4 VwVfG) nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 BauGB bewirken können (objektive Teilbarkeit) und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (subjektive Teilbarkeit).
Aus den Planunterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde im Zweifel den Erhalt der beiden Bäume gewollt hätte. Im Gegenteil fällt auf, dass für das ungeteilte Gesamtgrundstück FlNr. …3 zwei Bauräume mit einer maximalen Gesamtgrundfläche von 170 m² – der höchsten Grundflächenfestsetzung für Ein- und Zweifamilienhäuser im Plangebiet – festgesetzt wurden; auf dem nach Größe und Zuschnitt vergleichbaren Nachbargrundstück FlNr. …2 wurde demgegenüber lediglich ein Bauraum mit einer Grundfläche von 150 m² ausgewiesen. Ein gleichsam automatischer oder unbedingter Vorrang vor den Eigentumsbelangen kommt den öffentlichen Belangen des Baumschutzes im Übrigen nicht zu (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2006 – 1 N 04.582 – juris Rn.36).
1.2 Daneben spricht aufgrund zahlreicher Überschreitungen der Grundflächenfestsetzungen einiges dafür, dass der Bebauungsplan insoweit nachträglich funktionslos geworden ist.
Bereits aus den seitens des Landratsamts vorgenommenen Grundflächenberechnungen der Umgebungsbebauung (Bl. 59 f. der Gerichtsakte) wie auch der von der Klägerseite vorgelegten Berechnung (Bl. 144 f. der Behördenakte) ergibt sich, dass die zulässige Grundfläche bei fast allen Grundstücken im Plangebiet durch die vorhandenen Hauptgebäude bereits voll ausgeschöpft ist. Der Augenschein hat gezeigt, dass im gesamten Plangebiet ein darüberhinausgehender erheblicher Anteil versiegelter Flächen durch Zufahrten, Stellplätze und Terrassen (teils auch überdacht) festzustellen ist. Dies betrifft insbesondere die FlNrn. …3 (umlaufende Terrasse, versiegelte Freifläche), …4 (überdachte Terrasse), …5 (überdachte Terrasse, Zufahrt/Stellplatz), …7 (Zufahrt/Stellplatz) und …9 (Zufahrt/Stellplatz). Die Abweichung der tatsächlichen Bebauung von den planerischen Festsetzungen ist offensichtlich und auch dauerhaft, mit einem Gebäudebestand, der seit Jahren nicht mehr den Festsetzungen des Plans entspricht – nicht zuletzt weil das Landratsamt Ziff. 14 des Plans in der Genehmigungspraxis zumindest in Bezug auf Terrassenflächen nicht angewendet hat.
Ob die dargestellten Mängel zu einer Teil- oder Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen, kann indes dahinstehen.
2. Führen die unter Ziff. 1 ausgeführten Mängel nicht zur Gesamt- oder Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans, haben die Kläger jedenfalls einen Anspruch auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB.
2.1 Soweit zwischen den Beteiligten eine Befreiung für die Überschreitung der festgesetzten Grundfläche umstritten ist, resultiert die seitens des Landratsamts gerügte Grundflächenüberschreitung letztlich aus der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob die Fläche der Überdachung zwischen Wohngebäude und Garage des Vorderliegergrundstücks (ca. 12 m²) bei der Ermittlung der Grundfläche des Vorderliegeranwesens gem. § 19 Abs. 2 BauNVO zu berücksichtigen ist.
Zwar spricht nach dem Ergebnis des Augenscheins vorliegend vieles dafür, dass dem zum Haus gezogenen Garagendach die Funktion eine Hauseingangsüberdachung und Unterstelle zukommt und es daher entsprechend der Auffassung des Landratsamts als wesentlicher, die Grundflächen „überdeckender“ Gebäudeteil des Hauptgebäudes im Rahmen des § 19 Abs. 2 BauNVO mitzurechnen ist. Letztlich kommt es hierauf aber nicht entscheidungserheblich an, da die Kläger auch unter Zugrundelegung der Berechnung des Landratsamts (vgl. Bl. 101 der Behördenakte) einen Anspruch auf Befreiung von der entgegenstehenden Grundflächenfestsetzung des Bebauungsplans haben. Grundzüge der Planung werden durch die Abweichung nicht berührt, da es nach den Feststellungen des Augenscheins im Plangebiet bereits zahlreiche Grundflächenüberschreitungen gibt (s. Ziff. 1.2). Die Abweichung ist vor diesem Hintergrund auch städtebaulich vertretbar und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Vorliegend ist kein sachlicher Grund erkennbar, der die Ablehnung der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der festgesetzten Gesamtgrundfläche rechtfertigen könnte. Insbesondere erscheint die seitens des Landratsamts bislang vorgenommene und von den Hinweisen in Ziff. 14 des Bebauungsplans abweichende Differenzierung zwischen Terrassen und Balkonen kaum nachvollziehbar. Hintergrund dieser Praxis dürften weniger Belange des Bodenschutzes sein, als vielmehr an die Genehmigungspflichtigkeit anknüpfende Vollzugsfragen. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Bebauungsplan selbst keine Regelung enthält, wie die für das seinerzeit ungeteilte gesamte Grundstück FlNr. …3 festgesetzte maximal zulässige Grundfläche von 170 m2 im Falle einer Grundstücksteilung auf die entstandenen (Teil-)Grundstücke zu verteilen wäre. Die im Plan eingezeichneten Bauräume von 10,5 x 9,5 m (FlNr. …16) bzw. 11 x 8,5 m (FlNr. …3) ergeben eine Fläche von insgesamt 193,25 m2 und dürften demnach nicht voll ausgeschöpft werden (zur Zulässigkeit einer derartigen Festsetzung vgl. BVerwG, B.v. 29.7.1999 – 4 BN 24/99 – juris). Die Auffassung des Landratsamts führt insoweit zu Ungereimtheiten, als es der „schnellere“ Bauherr in der Hand hätte, für sein Teilgrundstück das für das gesamte Grundstück bestehende Baurecht in vollem Umfang auszunutzen (vgl. dazu bereits VG München, U.v. 24.9.2009 – M 11 K 09.1608).
2.2 Auch hinsichtlich der – unter Vornahme einer Ersatzpflanzung – beantragten Befreiung von der Festsetzung des zu erhaltenden Baumbestands besteht ein Anspruch der Klägerseite auf Erteilung der Befreiung. Dass durch die Fällung Grundzüge der Planung berührt würden, ist weder anhand der Planunterlagen noch sonst erkennbar. Die Beigeladene hat der beantragten Fällung eines Baumes – gegenwärtig steht nur (noch) die Fällung eines Baumes im Raum – mit Maßgabe einer Ersatzpflanzung zugestimmt, damit den Pflanzfestsetzungen unter Ziff. 8 des Bebauungsplans Rechnung getragen wird. Die beantragte Abweichung ist städtebaulich vertretbar und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vor, verbleibt der Baugenehmigungsbehörde nur noch wenig Raum für zusätzliche Ermessenserwägungen. Wie bereits ausgeführt, kommt den öffentlichen Belangen des Baumschutzes auch kein gleichsam automatischer oder unbedingter Vorrang vor den Eigentumsbelangen kommt zu. Im Übrigen dürfte das Ermessen des Landratsamts bereits deshalb reduziert sein, weil ein entsprechender Bezugsfall vorliegt. So hat das Landratsamt hinsichtlich des Anwesens …straße … (FlNr. …1) ausgeführt, dass im dortigen Baugenehmigungsverfahren eine Befreiung für die Fällung von zwei zu erhaltend festgesetzten Buchen wegen „Schrägwuchs, Windwurfgefahr und Kronenbereich innerhalb des Hauptbauraums“ erteilt worden sei (Bl. 60 der Gerichtsakte). Insbesondere die letzten beiden Kriterien treffen auch auf den vorliegenden Fall zu, zumal sich hier das Baufenster nahezu vollständig innerhalb des Kronenbereichs befindet.
3. Im Falle einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans wie auch einer räumlichen Teilunwirksamkeit im Bereich der heutigen FlNr. …16 richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 bzw. § 35 BauGB.
Danach liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Baugenehmigung vor, da sich das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB befindet (Ziff. 3.1) und die Voraussetzungen des § 34 BauGB gegeben sind (Ziff. 3.2).
3.1 Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört. Hierüber ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (st. Rspr., z.B. BVerwG, U.v. 12.12.1990 – 4 C 40/87 – juris Rn. 22). Liegt ein Grundstück am Ortsrand‚ endet der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenze regelmäßig am letzten Baukörper; örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, ihm noch bis zu einer natürlichen Grenze (z.B. Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind und trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (BVerwG, B.v. 2.8.2001 – 4 B 26.01 – juris Rn. 7).
Dies zugrunde gelegt nimmt das Vorhaben am Bebauungszusammenhang des Ortsteils … teil. Soweit das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, es handele sich um ein Vorhaben im Außenbereich, wird verkannt, dass bei der Bewertung des Bebauungszusammenhangs das bestehende Wohngebäude auf dem Vorhabengrundstück mitberücksichtigt werden muss. Selbst mit Abriss des Bestandsgebäudes wäre in einem angemessenen zeitlichen Rahmen noch eine nachwirkende Prägung zu berücksichtigen (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Februar 2019, § 34, Rn. 20 m.w.N.).
3.2 Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut wird, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich hinsichtlich der vier in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Kriterien innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandenen Bebauung gezogen wird. Ausnahmsweise kann sich auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, noch in seine nähere Umgebung einfügen. Voraussetzung hierfür ist, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 – 4 C 7.15 – juris Rn. 17). Diese Grundsätze gelten nicht nur für eine Überschreitung des vorgegebenen Rahmens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, sondern auch für ein Überschreiten des Maßes der baulichen Nutzung. Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung kann im unbeplanten Innenbereich grundsätzlich auf die in der Baunutzungsverordnung verwendeten Begriffsmerkmale zurückgegriffen werden. Das bedeutet aber nicht, dass die Maßbestimmungsfaktoren des § 16 Abs. 2 BauNVO unterschiedslos und mit allen Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung wie Festsetzungen eines Bebauungsplanes rechtssatzartig heranzuziehen wären. Nach ständiger Rechtsprechung können die Vorschriften der Baunutzungsverordnung im unbeplanten Innenbereich lediglich als Auslegungshilfe berücksichtigt werden. Maßgeblich bleibt die konkrete, am tatsächlich äußerlich erkennbar Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung. Der aus der vorhandenen Bebauung zu gewinnende Maßstab ist notwendig grob und ungenau. Bedeutsam für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind daher solche Maße, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihrer absoluten Größe nach prägen Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 – 4 C 7.15 – juris Rn. 17).
Gemessen daran fügt sich das geplante Einfamilienhaus hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein, die aufgrund der Struktur der vorzufindenden Bebauung in westlicher Richtung durch die …straße begrenzt wird und – entsprechend des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 135 – die Bebauung östlich der …straße bzw. entlang des Abzweigs der …straße umfasst. Strittig dürfte vorliegend allein das Einfügen hinsichtlich der Grundfläche bzw. des Verhältnisses zur Freifläche sein. Mit einer Grundfläche von knapp 80 m² hält sich das beantragte Wohngebäude ohne weiteres im Rahmen der Umgebungsbebauung. Gleiches gilt mit Blick auf den im Rahmen des Augenscheins festgestellten erheblichen Anteil versiegelter Flächen hinsichtlich des Verhältnisses zur Freifläche. Letztlich resultiert die vom Landratsamt gerügte Grundflächenüberschreitung allein aus der zwischen den Beteiligten strittigen Frage, inwieweit das Garagendach des Vorderliegeranwesens auf die Grundfläche des Hauptgebäudes angerechnet werden müsste. Auf derartige Feinheiten und Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung kommt es im Rahmen des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung indes nicht an.
Im Übrigen würden selbst bei Annahme einer Überschreitung des Rahmens hier keine städtebaulichen Spannungen hervorgerufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können wegen des Maßes der baulichen Nutzung städtebauliche Spannungen nur auftreten, wenn das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1994 – 4 C 19/93 – juris; B.v. 21.6.2007 – 4 B 8/07 – juris). Hiervon ist angesichts des vorhandenen Anteils versiegelter Flächen in der Umgebungsbebauung nicht auszugehen.
Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO stattzugeben. Die Beigeladene trägt billigerweise gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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