Baurecht

Gartenbaubetrieb im allgemeinen Wohngebiet

Aktenzeichen  B 2 K 15.980

Datum:
16.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauNVO BauNVO § 4
BayBO BayBO Art. 76 S. 2
BayVwVfG BayVwVfG Art. 37 Abs. 1

 

Leitsatz

Weder ein Bauunternehmen noch ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb sind mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebietes vereinbar (vgl. VGH BW BeckRS 2010, 47246). Eine Abweichung von dieser Beurteilung kommt nur bei Fallgestaltungen in Betracht, in denen ein Betrieb nicht das branchentypische Erscheinungsbild zeigt (vgl. VG Ansbach BeckRS 2007, 34088). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1.
Der Bescheid begegnet zunächst im Hinblick auf die in Ziffer 1 ausgesprochene Nutzungsuntersagung keinen rechtlichen Bedenken.
Nach Art. 76 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung – BayBO – kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung von Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Für die Nutzungsuntersagung gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie für die Beseitigungsanordnung. Im Unterschied hierzu werden aber durch eine Nutzungsuntersagung grundsätzlich keine irreparablen Zustände geschaffen, denn der Betroffene wird lediglich gehindert, eine Nutzung auszuüben, zu deren Aufnahme er mangels Baugenehmigung nicht berechtigt ist (vgl. BayVGH v. 29.09.2981, BayVBl. 1982, 51; BayVGH v. 06.02.1980, BayVBl. 1980, 246).
Vorliegend erweist sich die von Klägerseite ausgeübte Nutzung des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … als materiell baurechtswidrig. Die in Rede stehende Lager- bzw. Abstellnutzung ist mit Bauplanungsrecht nicht vereinbar.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches – BauGB -, § 4 BauNVO. Auch stellt sich der Lagerplatz als Teil des klägerischen Garten- und Landschaftsbaubetriebes dar. Zwar wird von Klägerseite vorgetragen, dass es sich bei den abgelagerten Gegenständen und abgestellten Geräten um Privatgegenstände des Inhabers der Klägerin handelt bzw. dass die fraglichen Gegenstände und Gerätschaften lediglich zur Rekultivierung des Anwesens FlNr. … auf dieses verbracht worden seien. Diesen Ausführungen stehen jedoch die anlässlich des gerichtlichen Augenscheins gewonnen Eindrücke entgegen. So wurden auf dem fraglichen Grundstück drei Metallcontainer sowie eine mobile Hütte angetroffenen, in denen sich jeweils etliche Gerätschaften (Rasenmäher, Laubbläser, Motorsäge, Büffelheber, Elektrokreissäge, Benzinkanister, Hochdruckreiniger, Spaltaxt, Beile, Helme, diverse Schubkarren, Schaufeln, Gabeln, Besen, Eimer) und Materialen (Schläuche, Schwämme, Abdeckplanen, Scharniere, Riegel, Stifte, Meter, Ösen, Muttern) befanden, die in dieser Vielzahl unmöglich lediglich für eine Rekultivierung des fraglichen Anwesens benötigt werden bzw. wurden. Zumal das Anwesen … lediglich im südwestlichen Bereich eine schmale Grünfläche und darüber hinaus keinen Baumbestand mehr aufweist, für dessen Pflege die vorgenannten Gerätschaften benötigt werden könnten. Die etwaig vormals vorhandenen Hecken und Bäume dürften nach dem Eindruck vor Ort vielmehr bereits vor einiger Zeit entfernt worden sein. Auch die in der westlichen Doppelgarage angetroffenen Gerätschaften (Gabelstapel, Gefährt zum Holzrücken) dürften auf dem fraglichen Anwesen keine sinnvolle Verwendungsmöglichkeit finden, so dass davon auszugehen ist, dass diese für den klägerischen Garten- und Landschaftsbaubetrieb benötigt werden. Gleiches gilt für die angetroffene Vielzahl von Balken und Deckenstützen. Mithin werden weit überwiegend nur Materialien gelagert bzw. Gerätschaften abgestellt, deren Verwendung nur im Zusammenhang mit dem klägerischen Garten- und Landschaftsbaubetrieb Sinn ergibt. Für die planungsrechtliche Beurteilung unerheblich ist, dass vorliegend nicht der klägerische Gesamtbetrieb in Rede steht, sondern lediglich der auf dem Anwesen … angetroffene Lager- und Abstellplatz. Denn im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung in einem bestimmten Baugebiet kann die Zulässigkeit eines Teils eines Gewerbebetriebs grundsätzlich nicht anders beurteilt werden als die Zulässigkeit des gesamten Betriebs (vgl. BVerwG v. 03.12.1992, Az. 4 C 27.91; v. 08.11.2001, Az. 4 C 18.00). Planungsrechtliche bedeutungslos ist weiterhin, dass sich der „eigentliche“ Betriebssitz der Klägerin in der … in … und damit in einiger Entfernung zu dem gegenständlichen Lager- bzw. Abstellplatz befindet. Die räumliche Trennung macht das Vorhaben der Klägerin nicht zu einem „selbstständigen“ Lagerplatz. Ein räumlich getrennter Lagerplatz bleibt vielmehr Teil des Gewerbebetriebes und ist als solcher zu bewerten (vgl. BVerwG v. 08.11.2001 a. a. O. m. w. N.).
Nach dem vorliegend die planungsrechtliche Zulässigkeit regelnden § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO erweist sich die klägerische Lager- und Abstellfläche als materiell baurechtswidrig, denn nach dem oben Ausgeführten handelt es sich um einen Lagerplatz des Garten- und Landschaftsbaubetriebes, der im Hinblick auf die mit ihm typischerweise verbundenen Störungen zweifelsfrei keinen im allgemeinen Wohngebiet ohnehin nur ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO darstellt. § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO ist vorliegend nicht einschlägig, denn der klägerische Betrieb stellt keinen Gartenbaubetrieb im Sinne der Vorschrift dar, da er im Wesentlichen eine landschaftspflegerische Ausrichtung aufweist.
Die Prüfung, ob ein Betrieb zu den nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gehört, ist in aller Regel nicht anhand der konkreten Verhältnisse des jeweiligen Betriebes vorzunehmen, sondern aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BayVGH v. 08.05.2000, Az. 1 B 97.2860 m. w. N.). Gegenstand dieser Betrachtung sind alle Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art ausgehen, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten (vgl. BVerwG v. 21.02.2002, BVerwGE 116, 155 [160]; v. 09.10.1990, Az. 4 B 121.90). Mithin dürfen unübliche oder betriebsfremde Schutzmaßnahmen oder Beschränkungen des Betriebes nicht berücksichtigt werden, weil sie auf Dauer ein Bedürfnis nach ihrer Beseitigung auslösen würden oder deren Einhaltung sonst von der Bauaufsichtsbehörde mit zumutbarem Aufwand nicht zuverlässig überwacht werden könnte (vgl. BayVGH v. 26.03.1984, BayVBl. 1984, 432). Auch optische Auswirkungen können bei der Beurteilung des Störgrades berücksichtigt werden (vgl. BVerwG v. 10.07.2006, Az. 4 B 45.06; BayVGH v. 09.08.2007, Az. 25 B 05/1339).
Der hier in Rede stehende Garten- und Landschaftsbaubetrieb ist mit einem Bauunternehmen vergleichbar. Ein Bauunternehmen ist nach der o.g. und hier zugrunde zu legenden typisierenden Betrachtungsweise in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Weder ein Bauunternehmen noch ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb sind mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebietes vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient (vgl. VGH BW v. 09.02.2010, Az. 3 S 3064/07). Eine Abweichung von dieser Beurteilung kommt nur bei Fallgestaltungen in Betracht, in denen ein Betrieb nicht das branchentypische Erscheinungsbild zeigt (vgl. VG Ansbach v. 13.06.2007, Az. AN 18 K 06.04010). Zwar wurde von Klägerseite erklärt, dass eine An- und Abfahrt auf dem gegenständlichen Anwesen äußerst selten (3 bis 4-mal pro Woche im Frühjahr und Sommer) stattfinde, so dass – quasi entgegen der zu unterstellenden typisierenden Betrachtungsweise – der Betrieb vorliegend nicht mit mehr als nur geringfügigen Lärmemissionen verbunden sei. Dies rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung. Denn die durch § 4 BauNVO geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es vielmehr um die Vermeidung als atypischer angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören (vgl. BVerwG v. 28.02.2008, Az. 4 B 60/07; BayVGH v. 02.10.2014, Az. 15 ZB 13.819). Mithin kann ein Vorhaben durchaus auch durch seine optische Erscheinung gebietswidrig „laut“ wie die Erzeugung von Geräuschen sein (vgl. OVG NRW v. 25.02.2003, Az. 10 B 2417/02 m. w. N.) Vorliegend ergibt sich der Störgrad des klägerischen Lagerplatzes gerade aus den optischen Auswirkungen, die im gerichtlichen Augenschein festgestellt wurden. So wird nahezu das gesamte Anwesen zur Ablagerung von Materialien und Gerätschaften genutzt, die objektiv im Zusammenhang mit einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb stehen, so dass insgesamt eine „optische Dominanz des Gewerblichen“ besteht, die im hier vorliegenden faktischen allgemeinen Wohngebiet als atypisch und damit gebietsunverträglich einzustufen ist.
Soweit der Klägerbevollmächtigte einwendet, dass die Klägerin das fragliche Anwesen als Stellplatz nutze und diese Nutzung nach § 12 BauNVO auch im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig sei, verfängt diese Argumentation nicht. Denn § 12 Abs. 2 BauGB beschränkt die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge in allgemeinen Wohngebieten auf den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf. Ein Abstellen von Fahrzeugen des Garten- und Landschaftsbaubetriebes ist nach dem oben Ausgeführten damit gerade nicht zulässig.
2.
Darüber hinaus erweist sich auch die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Räumungsverpflichtung als rechtmäßig.
Kann eine Nutzungsuntersagung nur dadurch realisiert werden, dass sämtliche in oder auf der Anlage gelagerten Gegenstände entfernt werden, dann deckt Art. 76 Satz 2 BayBO auch die mit der Nutzungsuntersagung verbundene Räumung. Auf der Grundlage des Art. 76 Satz 2 BayBO können mithin auch immer dann auf Gegenstände bezogene Anordnungen getroffen werden, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade in der speziell ihrem Zweck dienende Anwesenheit der Gegenstände manifestiert (vgl. BayVGH v. 29.11.2007, BayVBl. 2008, 629).
So liegt der Fall hier. Die vorliegend in Rede stehende Nutzung ist materiell illegal (s.o.). Daher darf die ausgesprochene Nutzungsuntersagung mit der weiterhin verfügten Räumungsanordnung verbunden werden. Denn die von Klägerseite ausgeübte, im allgemeinen Wohngebiet atypische Nutzung besteht gerade in der Lagerung von Gegenständen. Die rechtswidrige Nutzung manifestiert sich damit gerade in der speziell ihrem Zweck dienenden Anwesenheit der beim Augenschein angetroffenen Materialien und Gerätschaften.
Auch bestehen keine Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der verfügten Räumungsverpflichtung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Das Gebot inhaltlicher Bestimmtheit ist keine absolute Maxime, sondern richtet sich – worauf das Attribut „hinreichend“ in Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG verweist – nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und umzusetzenden (Fach-)Rechts (vgl. BVerwG v. 12.12.1996, BVerwGE 102, 351; BayVGH v. 16.12.1981, DVBl. 1997, 376). Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG wird auch dann genügt, wenn sich der Inhalt der Regelung im Wege der Auslegung (analog §§ 133, 157 BGB) ermitteln lässt. Nach Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides sind sämtliche dem Garten- und Landschaftsbaubetrieb dienenden Gerätschaften und Bau- sowie Betriebsstoffe zu räumen. In den Gründen des Bescheides wird weiter ausgeführt, dass auf dem fraglichen Grundstück anlässlich von Baukontrollen kleine Werkstattmagazine, Baucontainer, Transporter, kleinere Baumaschinen (Kleinstbagger), Rüttelplattern, Mulden etc. angetroffen worden seien. Im Hinblick auf die Vielzahl der auf dem fraglichen Anwesen gelagerten Gegenstände bedarf es keiner ins Detail gehenden Bezeichnung der zu räumenden Gegenstände. Denn insbesondere im Zusammenhang mit den Bescheidsgründen sowie dem sonstigen Verwaltungsverfahren scheiden Verwechslungen im Hinblick auf die zu entfernenden Gegenstände aus. Aus dem Bescheidstenor wird klar ersichtlich, dass lediglich die für den Garten- und Landschaftsbaubetrieb genutzten Gegenstände zu entfernen sind. Auf dem fraglichen Anwesen befindliche private Sitzgarnituren etc. sind damit von der Räumungsverpflichtung ausdrücklich nicht erfasst. Auch ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass eine nähere Bezeichnung der diversen Materialien, Gegenstände und Gerätschaften bereits im Hinblick auf den beim Augenschein angetroffenen Umfang sowie im Hinblick auf sich wahrscheinlich ständig wechselnde oder geänderte Ablagerungen unmöglich ist (vgl. BayVGH v. 17.05.2011, Az. 20 CS 11.907). Mithin wird aus dem streitgegenständlichen Bescheid hinreichend klar ersichtlich, was von der Klägerin gefordert wird. Zumal insoweit auch zu berücksichtigen ist, dass es grundsätzlich Sache des Bauherrn ist, die konkreten Nutzungsentscheidungen zu treffen. Bleiben solche aus oder sind diese wie im vorliegenden Fall nicht bestimmt genug, so geht dies zulasten des Bauherrn (vgl. Simon/Busse, Art. 76 BayBO, Rn. 297 m. w. N.).
3.
Schließlich sind die in den Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Bescheides angedrohten Zwangsgelder nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 und 2, Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Insoweit wurden von Klägerseite zudem weder dem Grunde noch der Höhe nach Einwände erhoben.
Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung – ZPO -. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch die Beklagte vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach § 124 und § 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
gez. …
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG -.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
eingeht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


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