Baurecht

Gebot der Rücksichtnahme

Aktenzeichen  15 CS 18.2459

Datum:
6.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DÖV – 2019, 494
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3, § 74 Abs. 1 S.2, § 146
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 12, § 34, § 35, § 212a
WHG § 78 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 8
BayVwVfG Art. 37
BayBO Art. 59, Art. 66 Abs. 1 S. 5, Art. 68 Abs. 1
BayWG Art. 20, Art. 63 Abs. 3 S. 1
VwZVG Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 S. 1
AGVwGO Art. 15

 

Leitsatz

Es sprechen gute Argumente dafür, dass aufgrund Spezialität der Regelungen gem. § 78 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 WHG (in der am 5. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung) und eines hieraus folgenden Vorrangs des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens die Zumutbarkeit von hochwasserbezogenen Auswirkungen eines Bauvorhabens auf ein Nachbargrundstück im Baugenehmigungsverfahren nicht (mehr) nach Maßgabe von Art. 59 Satz 1 Nr. 1 (Buchst a) oder Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO als Bestandteil des (nachbarschützenden) bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu prüfen ist. (Rn. 38)

Verfahrensgang

RO 2 S 18.974 2018-10-31 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin eines benachbarten Wohngrundstücks (FlNr. … der Gemarkung R …) gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
Die Beigeladene beantragte unter dem 31. August 2017 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 17 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung R … (Baugrundstück). Neben weiteren Bauvorlagen legte der Beigeladene im Baugenehmigungsverfahren einen Plan „Grundriss EG/KG/Dach/Ansichten“ mit Datumsangabe „05.02.2018“ sowie einen so bezeichneten „Freiflächenplan“ mit der Datumsangabe „11/09/17“ vor. In diesen Plänen ist die Höhenlage der Erdgeschoss-Fußbodenoberkante als Nullpunkt mit 332,50 m ü.NN. dargestellt, wobei sich wiederholt die Angabe „332,00 = +- 0,00 alt + neu“ findet. Sowohl der Grundriss- als auch der Freiflächenplan verweisen auf ein „Beiblatt zu Abstandsflächen“. Auf dem „Freiflächenplan“ ist der westliche und nordwestliche Bereich dunkelgrün markiert; hierin findet sich die Textangabe: „Gestaltung / Höhen siehe bitte Retentionsraum Plan Herr S …“. Im nordwestlichen Bereich des Baugrundstücks ist nach der Darstellung des Freiflächenplans sowie der Planzeichnung zum Grundriss des Erdgeschosses in westlicher Verlängerung der Nordfassade des geplanten Gebäudes eine 1,10 m hohe und ca. 4,50 m lange Hochwasserschutzmauer dargestellt. Nach den Bauvorlagen bleibt der Bereich zwischen dem westlichen Ende dieser Mauer und der Nordwestecke des Baugrundstücks in einer Breite von 4 m zur Donau hin von Bebauung frei. Im Baugenehmigungsverfahren wurden zudem (nicht unterschriebene) Lagepläne mit der Datumsangabe „04.09.2017“ und der Planverfasserangabe „Vermessung S …“ vorgelegt, von denen einer (Lageplan „003“) dezidierte Geländehöhenangaben für das Baugrundstück enthält und ein anderer (Lageplan „LP 2“) neben den Garten- und Spielplatzflächen (hellblau) einen mehrere Meter breiten, von Nord nach Süd etwas schmaler werdenden Retentionsraum (türkis) innerhalb des Baugrundstücks entlang dessen Westgrenze festlegt. Diese Retentionsraumdarstellung deckt sich nicht mit dem o.g. (kleineren, den südwestlichen Grundstücksbereich nicht umfassenden) dunkelgrünen Feld im „Freiflächenplan“.
Parallel hierzu beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin aufgrund der Lage des Vorhabens im festgesetzten Überschwemmungsgebiet eine wasserrechtliche Genehmigung. Dem wasserrechtlichen Verfahren lagen die Bauvorlagen des Baugenehmigungsverfahrens inklusive des o.g. Freiflächenplans und der beiden o.g. Lagepläne „Vermessung S …“ vom 4. September 2017 mit den Geländehöhenangaben und den Darstellungen zum Retentionsraum zu Grunde.
Mit – vorliegend streitgegenständlichem – Bescheid vom 21. März 2018 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen unter Ziffer I. die beantragte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage“ auf dem Baugrundstück nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen. Einen entsprechenden Genehmigungsvermerk vom 21. März 2017 tragen u.a. ein Lageplan („Auszug aus dem Liegenschaftskataster“) mit Eingangsstempel vom 29. November 2017, der „Freiflächenplan“ mit der Datumsangabe „11/09/17“ sowie zwei Planzeichnungen jeweils mit Datumsangabe „05.02.2017“ („Grundriss EG/KG/ Dach/Ansichten“ sowie „Grundrisse/E2/E3/E4/Schnitte“). Demgegenüber findet sich auf den Lageplänen „003“ und „LP 2“ mit der Datumsangabe „04.09.2017“ und der Planverfasserangabe „Vermessung S …“ (Geländehöhenangaben für das Baugrundstück; Darstellung Retentionsraum) kein Genehmigungsvermerk zur Baugenehmigung. Gem. Ziffer II. des Genehmigungsbescheids vom 21. März 2018 wird durch die Baugenehmigung die aufgrund der Lage des Vorhabenstandorts im 60 m-Bereich der Donau erforderliche wasserrechtliche Anlagengenehmigung gem. Art. 20 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) ersetzt. Aus den Gründen des Bescheids geht hervor, dass das Vorhaben in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 34 BauGB beurteilt wurde.
Gemäß einer in den Bauakten der Antragsgegnerin enthaltenen Postzustellungsurkunde wurde die Baugenehmigung der Antragstellerin unter der Adresse „W …str. …, … R …“ am 24. März 2018 zu übergeben versucht. Weiter ist in der Postzustellungsurkunde vermerkt, dass das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden sei, weil die Übergabe in der Wohnung nicht möglich gewesen sei. Die Antragstellerin erhob am 8. Mai 2018 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg (dortiges Az. RO 2 K 18.691) mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 21. März 2018 aufzuheben. Über diese Klage ist – soweit nach Aktenlage ersichtlich – bislang nicht entschieden worden. In der Klagebegründung wird ausgeführt, sie bewohne das Anwesen „W …str. …, … R …“ nicht, vielmehr wohne sie schon seit einigen Jahren in Österreich unter der Adresse M …str. …, A- … B … Sie habe den Bescheid erst am 8. April 2018 über einen Mieter erhalten. Es sei daher rechtswidrig an die Adresse „W …str. …, … R …“ zugestellt worden; das Schriftstück gelte folglich gem. Art. 9 VwZVG am 8. April 2018 als zugestellt.
Mit einem weiteren – hier nicht streitgegenständlichen – Bescheid vom 8. Mai 2018 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen mit diversen Nebenbestimmungen eine wasserrechtliche Genehmigung gem. § 78 Abs. 5 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für den geplanten Neubau auf dem Baugrundstück. In den Gründen des Bescheids wird ausgeführt, dass bei Eintritt des Bemessungshochwassers HQ100 das Baugrundstück überschwemmt werde und dass das Wasser nach Ausuferung wieder zurück in die Donau laufe. Durch das Vorhaben gehe gegenüber der Bestandssituation ein Rückhaltevolumen von ca. 39 m³ verloren. Es handele sich um eine unwesentliche Beeinträchtigung der Hochwasserrückhaltung. Durch Abgrabungen entlang der Westgrenze des Baugrundstücks werde der notwendige Ausgleich durch den Vorhabenträger erbracht. Nach Aussage des Wasserwirtschaftsamts sei nicht davon auszugehen, dass sich die Wasserstands- und Abflussverhältnisse beim Bemessungshochwasser durch das Vorhaben nachteilig veränderten. Das neue Gebäude reiche, genauso wie die Bestandsgebäude vorher, an die nördliche Grundstücksgrenze heran. Bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme des Hochwasserschutzes R …, Abschnitt H – U … … könne das Hochwasser weiterhin vom Südarm der Donau durch die Bebauung am U … … frei Richtung Nordarm der Donau ablaufen. Bestehende Hochwasserschutzeinrichtungen würden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Aus den dem Senat vorliegenden Akten geht hervor, dass die Antragstellerin auch gegen diesen Bescheid Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben hat.
Über ein Schreiben eines Rechtsanwalts vom 7. August 2018 wandte sich die Antragstellerin gegen eine von der Antragsgegnerin im Juli 2018 vorgenommene einwohnermelderechtliche Abmeldung aus R … Sie benutze die Wohnung, wenn sie in R … sei. Sie sei dort seit 1952 gemeldet.
Mit Beschluss vom 31. Oktober 2018 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage vom 8. Mai 2018 gegen die mit Bescheid vom 21. März 2018 erteilte Baugenehmigung anzuordnen, ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dem Begehren fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, wobei dahingestellt bleiben könne, ob die Anfechtungsklage der Antragstellerin verfristet sei. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Zwar dürfte die Darstellung der natürlichen Geländeoberfläche in den von der Baugenehmigung umfassten Bauvorlagen unbestimmt und unzutreffend sein (vgl. im Einzelnen die umfassenden Ausführungen auf Seiten 17 bis 19 des angefochtenen Beschlusses vom 31. Oktober 2018). Diese Unbestimmtheit führe aber nicht zu einem Abwehrrecht der Antragstellerin gegen die Genehmigung, weil diese eine Nachbarrechtsverletzung wegen der Unbestimmtheit der Baugenehmigung nicht zu befürchten habe. Dies gelte auch hinsichtlich der Lage des Baugrundstücks und des Nachbargrundstücks der Antragstellerin im Überschwemmungsgebiet. Auch wenn der von der Baugenehmigung umfasste (mit Genehmigungsvermerk versehene) Freiflächenplan hinsichtlich des dort dargestellten Retentionsraums von den Unterlagen, die Grundlage der wasserrechtlichen Genehmigung gewesen seien, abweiche, führe dies allenfalls dazu, dass die Baugenehmigung mangels Vorliegens einer wasserrechtlichen Gestattung für das streitgegenständliche Vorhaben nicht verwirklicht werden könne, nicht aber zu einer Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten durch einen möglicherweise nicht ausreichend baurechtlich genehmigten Retentionsraum. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB vormals vertreten habe, ein Innenbereichsvorhaben könne wegen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots unzulässig sein, wenn es am geplanten Standort den Hochwasserabfluss so stark beeinträchtige, dass ein Nachbargrundstück unzumutbar belastet werde, stünde zwar vorliegend an sich eine Nachbarrechtsverletzung im Raum. Denn aus der abweichenden Festsetzung des Retentionsraums in der wasserrechtlichen Genehmigung vom 8. Mai 2018 könnte gefolgert werden, dass der Retentionsraum, wie er in der Baugenehmigung dargestellt ist, nicht ausreicht. Ob damit bereits von einer unzumutbaren Belastung des Nachbargrundstücks der Antragstellerin auszugehen sei, könne aber dahinstehen, da nach aktueller Rechtslage gem. § 78 WHG (eigenständiges wasserrechtliches Genehmigungsverfahren für bauliche Anlagen in Überschwemmungsgebieten) kein Bedarf mehr bestehe, die Prüfung des Belangs des Hochwasserschutzes noch zusätzlich im bauplanungsrechtlichen „Einfügen“ zu verankern. Der Gesetzgeber habe mit § 78 WHG eine spezielle Inhalts- und Schrankenbestimmung des Bodeneigentums getroffen und hierfür ein Verfahren zur Prüfung des Belangs bereitgestellt. Die materiellen Anforderungen seien im Vergleich zur allgemeinen Zumutbarkeitsgrenze des Rücksichtnahmegebots schärfer. Auch spreche die Gefahr divergierender behördlicher Entscheidungen dagegen, Belange des Hochwasserschutzes parallel zu § 78 WHG auch im bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot zu verankern. Eine Prüfung von Hochwasserbelangen im baurechtlichen Genehmigungsverfahren verbleibe mit Blick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB in solchen (Außenbereichs-) Fällen, in denen Belange des Hochwasserschutzes eine Rolle spielen könnten, ohne dass eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Etwas anderes ergebe sich ferner nicht daraus, dass mit der Baugenehmigung auch die wasserrechtliche Anlagengenehmigung nach Art. 20 BayWG ersetzt worden sei. Denn die Regelung in Art. 20 BayWG i.V. mit § 36 WHG vermittele jedenfalls der Antragstellerin keine drittschützende Position, in der sie verletzt sein könnte.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie trägt vor, ein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag bestehe, weil bereits der Rechtsschein einer rechtmäßigen Baugenehmigung bzw. wasserrechtlichen Genehmigung die Gefahr begründe, dass auch mit einem entsprechenden Bau begonnen werde. Art. 19 Abs. 4 GG setze für die Verneinung des Rechtsschutzinteresses strenge Maßstäbe. Der Antrag sei begründet, weil die Baugenehmigung in nachbarrechtsrelevanter Weise nicht ausreichend bestimmt sei. Das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass es der Baugenehmigung an der Bestimmtheit hinsichtlich der natürlichen Geländeoberfläche fehle und dass die Bauvorlagen teilweise in sich widersprüchlich seien. Gerade bei einem Bauvorhaben wie dem vorliegenden, das in einem sensiblen Überschwemmungsgebiet verwirklicht werden solle, sei eine in sich widerspruchsfreie und stimmige Planung unerlässliche Voraussetzung für eine Einhaltung des baurechtlichen sowie des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots. Vorliegend gehe es hinsichtlich der natürlichen Geländeoberfläche nicht nur um die Berechnung der Abstandsflächen, vielmehr sei auch die Frage zu beantworten, ob Retentionsraum verloren gehe oder ein Abflusshindernis geschaffen werde. Beides sei jedenfalls mit Blick auf die natürliche Geländeoberfläche zu beantworten; insofern sei besonderer Wert auf die hinreichende Bestimmtheit der Bauvorlagen und der Baugenehmigung zu legen. Das Verwaltungsgericht verneine aber zu Unrecht die Gefahr unzumutbarer Auswirkungen eines „Plandurcheinanders“. Es sei zu berücksichtigen, dass das Bauvorhaben in dieser Form einen Zwangspunkt für den im Anschluss vorzusehenden Hochwasserschutz setze. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht insofern im Wesentlichen die Abstandsflächen in den Blick genommen, die es eigentlich nicht habe prüfen wollen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bestehe ein Bedarf nach Prüfung der Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Hochwasser- bzw. Überschwemmungssituation, selbst wenn § 78 WHG hierfür ein eigenständiges Verfahren geschaffen habe. Der Nachbar – hier die Antragstellerin – sei wegen Art. 19 Abs. 4 GG so zu stellen, dass er eine entsprechend unangepasste Bauausführung rügen können müsse. Der Bauherr – hier die Beigeladene – habe zudem eine Bringschuld, den baurechtlichen und den wasserrechtlichen Antrag in Übereinstimmung zu bringen. Es könne nicht dem betroffenen Nachbarn zur Last gelegt werden, vom Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung auf jenen gegen die wasserrechtliche Genehmigung verwiesen zu werden; dieser dürfe nicht „in der Schwebe“ gelassen werden. Wie bei Außenbereichslagen gem. § 35 BauGB könne ein Nachbar mithin auch bei Innenbereichslagen i.S. von § 34 BauGB negative Auswirkungen auf sein Grundstück als Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes bzw. des Hochwasserabflusses geltend machen. Es sei eine Obliegenheit der Baugenehmigungsbehörde, im Rahmen ihrer Amtsermittlung der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung vollständige und aus sich heraus schlüssige Bauvorlagen zugrunde zu legen. Dem Bauherrn obliege es, im Rahmen seiner Mitwirkung am Verwaltungsverfahren ebensolche Bauvorlagen einzureichen. Hätte der Gesetzgeber durch § 78 WHG die Auswirkungen eines Bauvorhabens auf den Hochwasserabfluss aus dem baurechtlichen Prüfprogramm herausnehmen wollen, hätte dies einer – tatsächlich aber fehlenden – gesetzlichen Regelung bedurft. Hochwasserabfluss und Hochwasserschutz seien daher weiterhin im Baurecht zu prüfen. So sei auch sie – die Antragstellerin – vor Überschwemmungen, die aus dem Bauvorhaben der Beigeladenen resultierten, zu schützen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. Oktober 2018 abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage vom 8. Mai 2018 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
und trägt hierzu u.a. vor, das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss richtig ausgeführt, dass das Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben sei, da die Baugenehmigung momentan nicht verwirklicht werden könne. Auch rechtfertige die bloße Möglichkeit der Anordnung des Sofortvollzugs der wasserrechtlichen Genehmigung nicht die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses, weil die Beigeladene bislang keinen Baubeginn beim Bauordnungsamt angezeigt und damit zum Ausdruck gebracht habe, sowohl das baurechtliche als auch das wasserrechtliche Hauptsacheverfahren abwarten zu wollen. Zudem sei derzeit nicht vorhersehbar, ob das städtische Umweltamt die sofortige Vollziehbarkeit der wasserrechtlichen Genehmigung anordnen würde. Dies hänge von wesentlichen Zwischenschritten ab und sei auch in zeitlicher Hinsicht keineswegs absehbar. Insofern könne dieser rein theoretische Fall im vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle spielen. Wie das Verwaltungsgericht richtig festgestellt habe, handele es sich um zwei getrennte Genehmigungsverfahren. Etwaige, möglicherweise auftretende Änderungen hinsichtlich der wasserrechtlichen Genehmigung seien folglich im baurechtlichen Verfahren irrelevant. Die Antragstellerin sei nicht schutzlos, weil sie nach Anordnung des Sofortvollzugs der wasserrechtlichen Genehmigung die Möglichkeit habe, hiergegen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen. Ihr fehle überdies das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie ihre Klage nicht innerhalb der Monatsfrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben habe. Die Baugenehmigung sei der Antragstellerin ordnungsgemäß in Form der Ersatzzustellung gem. Art. 66 Abs. 1 Satz 5 BayBO, Art. 3 Abs. 2 BayVwZVG, § 180 ZPO zugestellt worden. Der Briefkasten der Antragstellerin, die unter der alleinigen Zustelladresse gemeldet gewesen sei, sei nach außen erkennbar für den Postempfang eingerichtet gewesen. Im Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 7. August 2018 sei zudem bestätigt worden, dass diese unter der Zustelladresse eine Wohnung besitze und nutze. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Mit dem Vorwurf der Unbestimmtheit der Baugenehmigung könne die Antragstellerin nicht durchdringen, weil insofern keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte betroffen seien. Weil zwischen der baurechtlichen und der wasserrechtlichen Genehmigung strikt zu trennen sei, könne eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich des Retentionsraums nicht zu einer subjektiven Nachbarrechtsverletzung der Antragstellerin führen. Durch die Schaffung des § 78 WHG bestehe kein Bedarf mehr, die Prüfung des Belangs des Hochwasserschutzes im bauplanungsrechtlichen „Einfügen“ zu verorten; anderes gelte allenfalls bei Außenbereichsvorhaben wegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB. Nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO sei die Baugenehmigung auch nicht Schlusspunkt einer umfassenden öffentlich-rechtlichen Überprüfung des Vorhabens. Auf das Vorliegen anderer (wasserrechtlicher) Gestattungen komme es daher nicht an.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die wasserrechtliche Genehmigung bereits unzulässig. Wie sich auch aus den Hinweisen zur streitgegenständlichen Baugenehmigung ergebe, könne mit dem Vorhaben ohne eine bestandskräftige wasserrechtliche Genehmigung nicht begonnen werden. Die angefochtene Baugenehmigung sei hinreichend bestimmt und enthalte keinen Inhalt, der gegen ein wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte. Die von der Antragstellerin wahrgenommene Möglichkeit der Anfechtung der wasserrechtlichen Genehmigung genüge mit Blick auf die Anforderungen des § 78 WHG dem Grundrechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Dem Hochwasserschutz sei überdies ausreichend Rechnung getragen worden, was sich hier letztlich aus der wasserrechtlichen Genehmigung ergebe. Im Übrigen werde auf den beschränkten Prüfungsumfang nach der BayBO verwiesen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der auf Aufhebung der Baugenehmigung gerichteten Anfechtungsklage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
1. Dem Antrag gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO kann aber – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – das Rechtsschutzinteresse und damit die Zulässigkeit nicht mit der Argumentation abgesprochen werden, der Klage der Antragstellerin gegen die wasserrechtliche Genehmigung vom 8. Mai 2018 komme aufschiebende Wirkung zu, sodass die Beigeladene von der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG tatsächlich vorläufig nicht Gebrauch machen könne. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Parallelverfahren 15 CS 18.2460 (dort unter II. 1.) Bezug genommen.
Dennoch verbleiben hinsichtlich des bestehenden Rechtsschutzinteresses des Eilantrags Bedenken, weil die angefochtene Baugenehmigung der Antragstellerin gegenüber möglicherweise wegen Nichteinhaltung der Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bestandskräftig geworden ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.2.2005 – 10 CS 05.346 – juris Rn. 5; VG Würzburg, B.v. 18.6.2018 – W 4 S 18.672 – juris Rn. 14 ff.; unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Statthaftigkeit vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 130). Ist – wie hier (Art. 15 AGVwGO) – kein Widerspruchsverfahren durchzuführen, muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Bei Bekanntgabe des Verwaltungsakts durch die Post mit Zustellungsurkunde gelten für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend (Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG, Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwZVG). Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen, kann das Schriftstück in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner zugestellt werden (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ist die Zustellung auf diesem Weg nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist (§ 180 Satz 1 ZPO). Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO ist allerdings nur möglich in der W o h n u n g, also an dem Ort, den der Zustellungsadressat – hier die Antragstellerin – zur Zeit der Zustellung schon und noch bewohnt. Für den Begriff der „Wohnung“ im Sinne der §§ 180 ff. ZPO kommt es dabei grundsätzlich auf das t a t s ä c h l i c h e Wohnen, nämlich darauf an, ob die Antragstellerin als Zustellungsempfängerin hauptsächlich in den Räumen lebt und insbesondere, ob sie dort schläft. Dieser Ort verliert die Eigenschaft als Wohnung, wenn der Zustellungsempfänger sie nicht mehr zu den vorgenannten Zwecken nutzt, sondern den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens an einen anderen Aufenthaltsort verlagert. Ob dies der Fall ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, wobei auch Sinn und Zweck der Zustellungsvorschriften zu beachten sind (vgl. BVerfG, B.v. 15.10.2009 – 1 BvR 2333/09 – NJW-RR 2010, 421= juris Rn. 16 m.w.N.; BGH, U.v. 27.10.1987 – VI ZR 268/86 – NJW 1988, 713 = juris Rn. 9 m.w.N.). Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde gem. § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 418 Abs. 1 ZPO erstreckt sich mithin nicht darauf, dass der Zustellungsempfänger auch tatsächlich im Zeitpunkt der Zustellung unter der angegebenen Anschrift gewohnt hat (zum Ganzen BayVGH, B.v. 13.12.2017 – 11 CS 17.2098 – juris Rn. 10 ff. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 26.10.2010 – OVG 10 B 2.10 – juris Rn. 49 m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund kann vorliegend jedenfalls nicht ohne Weiteres und auf den ersten Blick im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO (hier i.V. mit § 146 VwGO) davon ausgegangen werden, dass die Baugenehmigung vom 21. März 2018 der Antragstellerin bereits am 24. Mai 2018 im Wege der Ersatzzustellung gem. § 180 ZPO durch Einlegung in den Briefkasten der Adresse „W …str. …, … R …“ zugestellt wurde. Insofern bedürfte es weiterer Aufklärung, ob diese Adresse im Zeitpunkt der Zustellung bzw. des Zustellungsversuchs noch als „Wohnung“ der Antragstellerin im o.g. Sinne (räumlicher Lebensmittelpunkt) anzusehen war. Wäre dies zu verneinen, müsste weiter hinterfragt werden, ob die besonderen Voraussetzungen gem. Art. 66 Abs. 1 Satz 5 BayBO vorlagen oder ob sich die Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung entsprechend § 242 BGB nicht auf die fehlerhafte Ersatzzustellung berufen kann, falls sie zurechenbar den Anschein erweckt haben sollte, dort zu wohnen (vgl. BVerfG, B.v. 15.10.2009 – 1 BvR 2333/09 – NJW-RR 2010, 421 = juris Rn. 17 m.w.N.; BayVerfGH, E.v. 13.7.2010 – Vf. 72-VI-09 – juris Rn. 44; BayVGH, B.v. 19.12.2018 – 9 CS 18.2338 – juris Rn. 15 m.w.N.).
Nach Aktenlage und ohne diesbezüglich weitere Aufklärung erscheint es derzeit sowohl möglich, dass die Baugenehmigung wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO am 24. April 2018, 24:00 Uhr, bestandskräftig wurde und mithin nicht mehr zulässigerweise angefochten werden kann, als auch, dass der Baugenehmigungsbescheid gem. Art. 9 BayVwZVG ihr erst am 8. April 2018 als zugestellt gilt, falls die Voraussetzungen einer wirksamen Ersatzzustellung am 24. März 2018 nicht vorlagen und der Bescheid ihr – wie sie vorträgt – erst an diesem Tag über ihren Mieter tatsächlich zugegangen sein sollte. In letzterem Fall hätte die Antragstellerin die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung am 8. Mai 2018 noch vor Eintritt der Bestandskraft und mithin rechtzeitig am Maßstab von § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben. Der Senat hat im vorliegenden (Beschwerde-) Eilverfahren davon abgesehen, den Sachverhalt diesbezüglich weiter aufzuklären, zumal sich aus den voranstehende Erwägungen ergibt, dass die am 8. Mai 2018 erhobene Anfechtungsklage jedenfalls nicht o f f e n s i c h t l i c h unzulässig sein dürfte, weil die angefochtene Baugenehmigung vom 21. März 2018 der Antragstellerin gegenüber jedenfalls nicht zweifelsfrei unanfechtbar geworden ist (zu diesem Abgrenzungsmaßstab zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Eilantrags gem. § 80 Abs. 5 VwGO vgl. OVG NRW, B.v. 19.10.2016 – 8 B 594/16 – juris Rn. 10 m.w.N.). Ob der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt der infrage stehenden Bestandskraft der Baugenehmigung ein Rechtsschutzinteresse für den vorliegend zu beurteilenden Eilantrag zusteht oder nicht, kann jedenfalls dahingestellt bleiben, weil der Antrag (auch) in der Sache keinen Erfolg hat, vgl. im Folgenden 2.
2. Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Eilantrag ist unbegründet, sodass das Verwaltungsgericht den Eilantrag – unabhängig von seiner Zulässigkeit – im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.
Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.
Der Senat sieht die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage der Antragstellerin – anders als das Verwaltungsgericht – derzeit zwar als offen an, vgl. im Folgenden a) und b). Die demnach vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung des für die Beschwerdeentscheidung in erster Linie maßgebenden Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) aber zu Gunsten der Beigeladenen bzw. der Antragsgegnerin und zu Lasten der Antragstellerin aus, s.u. c).
a) Es kann derzeit allein nach Aktenlage nicht beurteilt werden, ob die auf Aufhebung der Baugenehmigung gerichtete Anfechtungsklage wegen Ablaufs der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bereits unzulässig ist, s.o. 1.
b) Ebenfalls erscheint derzeit offen, ob die Anfechtungsklage – ihre Zulässigkeit unterstellt – begründet wäre, also in der Sache Erfolg hätte. In der vorliegenden Situation einer Nachbaranfechtung kommt es für Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache darauf an, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung gem. Ziffer I. des Bescheids vom 21. März 2018 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellerin als Grundstücksnachbarin dienen (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 89 m.w.N.). Da im vorliegenden Fall die von der Antragstellerin angegriffene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) erteilt wurde, ist für den Erfolg in der Hauptsache zudem entscheidend, ob diese gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt, die in diesem Verfahren überhaupt zum sog. Prüfprogramm zählen.
aa) Das Verwaltungsgericht hat die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt erörtert, dass die Bauvorlagen und damit die Baugenehmigung selbst hinsichtlich der Darstellung des natürlichen Geländeverlaufs und damit auch hinsichtlich der Darstellung der Höhe des Vorhabens unbestimmt sein könnten. Der Senat teilt grundsätzlich die Bedenken des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Bestimmtheit der Darstellung des natürlichen Geländes in den von der Baugenehmigung umfassten Bauvorlagen. Insbesondere können die im erstinstanzlichen Verfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Planzeichnungen, soweit diese weder im Verfügungstext des Bescheids vom 21. März 2018 (dort unter I.) zum Gegenstand der Baugenehmigung erklärt worden sind noch als Bauvorlagen einen Genehmigungsvermerk (Genehmigungsstempel) der Baugenehmigung vom 21. März 2018 tragen, von vornherein nicht zur Kompensation eines Bestimmtheitsmankos der Baugenehmigung herangezogen werden. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung gem. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG folgt aber – wie im erstinstanzlichen Beschluss zu Recht ausgeführt wird – nicht automatisch eine subjektive Rechtsverletzung des anfechtenden Nachbarn i.S. von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn vielmehr nur dann, wenn sie gerade hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist u n d und infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht, eine Verletzung von Nachbarrechten mithin nicht auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B.v 17.6.2016 – 15 ZB 15.644 – juris Rn. 5; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 13; B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4; B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 22; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 30; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – juris Rn. 34).
bb) Soweit die Antragstellerin die Bauvorlagen des streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheids hinsichtlich der Darstellung des Verlaufs der natürlichen Geländeoberfläche als zu unbestimmt ansieht, kann sie hiermit jedenfalls nicht mit Erfolg eine potenzielle Nachbarrechtsverletzung hinsichtlich des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots wegen erdrückender oder einmauernder Wirkung bzw. wegen Beeinträchtigung der Belichtungs-, Besonnungs- oder Belüftungssituation geltend machen. Der Senat folgt insoweit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Beschluss vom 31. Oktober 2018 (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Hier wird überzeugend ausgeführt, dass eine Verletzung des nachbarschützenden Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) wegen des eingeschränkten Prüfmaßstabs des Art. 59 BayBO in der hier maßgeblichen, bis zum 31. August 2018 geltenden Fassung nicht in Betracht kommt und dass im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, dass gerade wegen einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung (hier in Bezug auf den Geländeverlauf) ein Vorhaben entstehen kann, von dem die Antragstellerin als Nachbarin im Sinne einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung oder wegen Beeinträchtigung sonstiger gewichtiger Belange (Brandschutz, Belichtung, Belüftung, Besonnung) konkret unzumutbare Auswirkungen und deshalb eine Verletzung des hier gem. § 34 Abs. 1 BauGB anwendbaren Rücksichtnahmegebots zu ihren Lasten zu befürchten hat. Dem hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nichts Substantielles i.S. von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO entgegengesetzt. Ergänzend wird hierzu auf die Rechtsprechung des Senats Bezug genommen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – juris Rn. 10 ff., 14 ff.; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 21 ff., 24 ff.; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – juris Rn. 16 ff., 23 ff.; B.v. 13.4.2018 – 15 ZB 17.342 – juris Rn. 6 ff., 10 ff.; B.v. 18.6.2018 – 15 ZB 17.635 – juris Rn. 28 ff.).
cc) Es erscheint aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Unbestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich der Darstellung des natürlichen Geländes des Baugrundstücks ggf. deshalb eine Nachbarrechtsverletzung der Antragstellerin begründet, weil das Baugrundstück in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt und eine mögliche – vorliegend anhand der von der Baugenehmigung umfassten Bauvorlagen nicht genau feststellbare – Abweichung des in den Planzeichnungen zur Baugenehmigung zugrunde gelegten Geländeverlaufs vom bisherigen bzw. natürlichen Geländeverlauf Auswirkungen auf die Überschwemmungs- und Abflussverhältnisse auf den Nachbargrundstücken – mithin auch auf dem Grundstück der Antragstellerin – haben könnte. Eine Nachbarrechtsverletzung wegen Unbestimmtheit der Baugenehmigung könnte hieraus aber nur folgen, wenn die unzumutbare Verschärfung einer Überschwemmungssituation auf dem Nachbargrundstück überhaupt vom Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens – hier nach Maßgabe von Art. 59 BayBO in der hier maßgeblichen, bis zum 31. August 2018 geltenden Fassung – umfasst ist. Dies ist umstritten.
Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht – entgegen der im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vertretenen Ansicht – bislang überwiegend davon aus, ein Bauvorhaben könne – unabhängig davon, ob es bauplanungsrechtlich nach § 34 oder nach § 35 BauGB zu beurteilen ist – gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, wenn infolge seiner Umsetzung die Hochwassergefahr für ein benachbartes Grundstück unzumutbar erhöht wird resp. wenn es am geplanten Standort den Hochwasserabfluss so stark beeinträchtigt, dass ein Nachbargrundstück unzumutbar belastet wird (zusammenfassend BayVGH, B.v. 2.5.2003 – 25 CS 03.32 – juris Rn. 3; B.v. 9.10.2009 – 1 CS 08.1999 – juris Rn. 27 ff.). Im Fall eines nach § 35 BauGB zu beurteilenden Außenbereichsvorhabens folge dies daraus, dass der Hochwasserschutz wegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB als möglicher beeinträchtigter oder entgegenstehender Belang gesetzlich verankert sei (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2001 – 1 ZS 00.3650 – juris Rn. 10; B.v. 9.10.2009 a.a.O. Rn. 28; B.v. 2.5.2003 a.a.O. – juris Rn. 3; B.v. 4.6.2003 – 22 CS 03.1109 – NVwZ 2003, 1138 = juris Rn. 12; vgl. bereits BayVGH, B.v. 30.4.1997 – 27 ZS 97.984 – NVwZ-RR 1998, 358/360; vgl. auch OVG NRW, B.v. 29.7.2014 – 7 B 220/14 – juris Rn. 9 ff.). Aus § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB ergebe sich, dass Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss nicht nur bei Vorhaben im Außenbereich städtebaulich relevant seien. Deshalb könne das Gebot der Rücksichtnahme bei einer vorhabenbedingten Verschärfung der Überschwemmungslage auf einem Nachbargrundstück auch im unbeplanten Innenbereich als Teil des nach § 34 Absatz 1 Satz 1 BauGB zu beachtenden Einfügungsgebots verletzt werden, zumal für Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss in aller Regel das den Standort des Gebäudes bestimmende Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche maßgeblich sei (BayVGH, B.v. 9.10.2009 a.a.O. Rn. 28). Die insbesondere in der Entscheidung des 1. Senats vom 9. Oktober 2009 (1 CS 08.1999) vertretene Linie, die bis heute Eingang in erstinstanzliche Entscheidungen gefunden hat (VG Ansbach, B.v. 12.8.2015 – AN 9 S 15.01274 – juris Rn. 40 ff.; U.v. 1.3.2018 – AN 9 K 15.01241 u.a. – juris Rn. 40), ist – soweit ersichtlich – in den letzten Jahren von den Bausenaten des Verwaltungsgerichtshofs mangels fallbezogenen Anlasses nicht mehr näher hinterfragt worden. Die Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen hochwasserschutzrechtlicher Folgen eines Bauvorhabens ist zwar verschiedentlich thematisiert worden, dabei waren aber unzumutbare Folgen für das Nachbargrundstück im jeweiligen Einzelfall nicht ersichtlich (BayVGH, U.v. 15.1.2013 – 15 B 11.2754 – juris Rn. 15 ff.) oder diese wurden vom rechtsmittelführenden Nachbarn nicht substantiiert vorgetragen (BayVGH, B.v. 24.4.2014 – 15 ZB 13.1167 – juris Rn. 23; B.v. 13.1.2010 – 2 ZB 08.3311 – juris Rn. 7, 11; im Geltungsbereich eines Bebauungsplans vgl. auch BayVGH, B.v. 8.11.2016 – 1 CS 16.1864 – juris Rn. 5; B.v. 31.1.2017 – 1 CS 16.2179 – juris Rn. 5).
Der in der Entscheidung des 1. Senats vom 9. Oktober 2009 (1 CS 08.1999) vertretene und dort dogmatisch näher untermauerte Ansatz war allerdings auch in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht immer unumstritten. Abweichend vertrat etwa der 14. Senat die Ansicht, Fragen des Hochwasserschutzes seien im Anwendungsbereich des § 34 BauGB generell nicht über das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zu prüfen mit der Folge, dass dieser Belang keinen Eingang in die Baugenehmigung finde und eine Rechtsverletzung des Klägers insoweit ausscheide (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO): Ein nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilendes Vorhaben müsse sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, nach der Bauweise und hinsichtlich der zu überbauenden Grundstücksfläche in den von der näheren Umgebung bestimmten Rahmen einfügen. Belange des Hochwasserschutzes gehörten aber – anders als bei Außenbereichsvorhaben (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB) – nicht zu den bauplanungsrechtlich zu berücksichtigen Kriterien (BayVGH, B.v. 6.6.2002 – 14 B 99.2545 – NVwZ-RR 2003, 478 = juris Rn. 14; ebenso: VGH BW, B.v. 18.11.2013 – 5 S 2037/13 – NVwZ-RR 2014, 265 = juris Rn. 13; SächsOVG, U.v. 9.6.2011 – 1 A 504/09 – juris Rn. 48; B.v. 10.7.2012 – 1 B 158/12 – juris Rn. 15; Schmidt/Gärtner, NVwZ 2018, 534/537).
In jüngerer Zeit erhält die auch vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss vertretene These, dass der Hochwasserschutz unter Einschluss der Gewährleistung von Retentionsflächen wegen Spezialität der Normen zum wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren gem. § 78 WHG in festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten (§ 78 Abs. 8 WHG) Überschwemmungsgebiete nicht vom baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme umfasst sei, Zulauf. Unabhängig von der Eigenschaft des Hochwasserschutzes als städtebaulichem Belang gem. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB finde hiernach die Anwendung des Rücksichtnahmegebots über bauplanungsrechtliche Normen wie § 34 BauGB oder § 15 BauNVO ihre Grenze jedenfalls dort, wo der Gesetzgeber – wie in § 78 WHG – eine spezielle Inhalts- und Schrankenbestimmung des Bodeneigentums getroffen und ein besonderes Verfahren zur Prüfung dieses Belangs festgelegt habe. Die wasserrechtlichen Anforderungen gem. § 78 Abs. 3 WHG a.F. (bzw. nunmehr § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG) zielten darauf ab, jede Verschlechterung der Hochwassersituation zu vermeiden. Damit gehe die insofern strengere wasserrechtliche Regelung in § 78 WHG über den Maßstab der Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots hinaus. Für die Anwendung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots als Zulässigkeitsmaßstab für bauliche Anlagen in einem festgesetzten (oder vorläufig gesicherten) Überschwemmungsgebiet bleibe daneben kein Raum (HambOVG, B.v. 28.1.2016 – 2 Bs 254/15 – NVwZ-RR 2016, 686 = juris Rn. 22; VG München, B.v. 22.8.2016 – M 1 SN 16.2810 – juris Rn. 23; B.v. 6.12.2017 – M 11 SN 17.4959 – juris Rn. 23; B.v. 15.1.2019 – M 9 SN 18.4926 – juris Rn. 31; Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/AbwAG, Stand: Juni 2018, § 78 WHG Rn. 71).
Es ist nicht Aufgabe des Senats, im Rahmen des vorliegenden (Beschwerde-) Eilverfahrens, das durch eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage gekennzeichnet ist, diesen Meinungsstreit, der durch die am 5. Januar 2018 in Kraft getretene Neuregelungen der §§ 78, 78a WHG aktuell eine neue Dynamik erhalten hat, einer abschließenden Klärung zuzuführen. Vor diesem Hintergrund bewertet der Senat die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (also der auf Kassation der Baugenehmigung vom 21. März 2018 gerichteten Anfechtungsklage) unter Zugrundelegung der derzeit vorliegenden Baugenehmigung (mit den derzeit vorliegenden Bauvorlagen) auch in der Sache als offen.
c) Sind – wie hier – die Erfolgsaussichten der Klage als derzeit offen anzusehen, ist über den Antrag aufgrund einer allgemeinen Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt vorliegend zugunsten der Beigeladenen bzw. der Antragsgegnerin und zu Lasten der Antragstellerin aus.
aa) Unter Vernachlässigung, dass vorliegend bereits die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage wegen Versäumung der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) in Betracht zu ziehen ist (s.o. 1.), und unabhängig davon, dass allein schon durch die Regelung des § 212a Abs. 1 BauGB, die Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen zu fördern trachtet, dem Vollzugsinteresse schon grundsätzlich ein nicht unerhebliches Gewicht beizumessen ist (ohne dass damit freilich die Abwägung präjudiziert wird, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 77 m.w.N.), spricht vorliegend gegen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin als Nachbarin und für das Vollzugsinteresse der Beigeladenen als Bauherrin, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene und im Vordringen befindliche Rechtsansicht zum Verhältnis zwischen der wasserrechtlichen Genehmigung gem. § 78 Abs. 5 VwGO und der inhaltlichen Reichweite des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme eine gewisse Plausibilität für sich zu verbuchen vermag. Während bislang umstritten war, ob der Vorgängerfassung des § 78 WHG bzw. diesbezüglichen Vorgängerregelungen in älteren Gesetzesfassungen des WHG drittschützende Wirkung zugunsten von Grundstücksnachbarn zukam (zum Streitstand vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 8 ZB 14.1471 – juris, Rn. 7; B.v. 4.2.2014 – 8 CS 13.1848 – juris Rn. 12; B.v. 7.5.2018 – 8 CS 18.455 – NVwZ 2018, 1576 = juris Rn. 10; VGH BW, B.v. 18.11.2013 – 5 S 2037/13 – NVwZ-RR 2014, 265 = juris Rn. 6; HambOVG, B.v. 28.1.2016 – 2 Bs 254/15 – NVwZ-RR 2016, 686 = juris Rn. 27 ff.; VG München, B.v. 22.8.2016 – M 1 SN 16.2810 – juris Rn. 25 f.; VG Ansbach, B.v. 12.8.2015 – AN 9 S 15.01274 – juris Rn. 33), hat der Gesetzgeber nunmehr über die am 5. Januar 2018 in Kraft getretene Neuregelung des § 78 WHG und maßgeblich über § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG n.F. klargestellt, dass bei der Prüfung der wasserrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen sind. Damit ist im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren zum Hochwasserschutz in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ausdrücklich Drittschutz zugunsten von Nachbarn gesetzlich implementiert worden (vgl. BT-Drs. 18/10879 S. 27 f.; BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 8 CS 18.455 – NVwZ 2018, 1576 = juris Rn. 10; VG Karlsruhe, B.v. 2.8.2018 – 10 K 266/18 – juris Rn. 34 ff.; Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/AbwAG, Stand: Juni 2018, § 78 WHG Rn. 3, 71; Schmidt/Gärtner, NVwZ 2018, 534/538). Folglich ist nach aktueller Rechtslage auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines effektiven Drittschutzes nicht mehr ersichtlich, warum bei der Lage des Bauvorhabens in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet trotz eines speziellen, jedenfalls nunmehr auch Nachbarschutz vermittelnden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens noch Raum bleiben sollte, für die Beurteilung derselben Gefahrenlagen das in Normen wie § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebots zusätzlich heranzuziehen. Soweit der auch für die Regelung des Bauplanungsrechts zuständige Bundesgesetzgeber in § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG eigene Genehmigungsvoraussetzungen aufgestellt und zudem über § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG einen eigenen wasserrechtlichen Nachbarschutz reglementiert hat, wäre es im Blick auf die Aufgabenerledigung staatlicher Behörden wenig ökonomisch, wenn der Hochwasserschutz daneben auch noch im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 30 ff. geprüft werden müsste. Dies gilt insbesondere im Freistaat Bayern, wo das Baugenehmigungsverfahren und das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren gem. § 78 WHG mangels gesetzlich angeordneter Konzentrationswirkung voneinander zu trennen sind (vgl. insofern auch BayVGH, B.v. 18.3.1993 – GrS 1/1992 – 1 B 90.3063 – NVwZ 1994, 304 = juris Rn. 20): Eine Sonderregelung, wonach die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG wegen der Baugenehmigung entfällt bzw. ersetzt oder eingeschlossen wird, existiert im bayerischen Landesrecht nicht, sodass die Voraussetzung des § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG und der diesbezügliche Nachbarschutz über § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG nicht zum Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3, Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO gehören. Auch nach Maßgabe von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO, wonach die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, ist die Baugenehmigung im Freistaat Bayern nicht mehr Schlusspunkt einer umfassenden öffentlich-rechtlichen Überprüfung des Vorhabens auf seine Vereinbarkeit mit allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften schlechthin. Bestehen – wie hinsichtlich § 78 Abs. 5 WHG – öffentlich-rechtliche Vorschriften mit speziellen Genehmigungsvorbehalten in der Zuständigkeit anderer Behörden, ist die Baugenehmigungsbehörde insoweit aber nicht zu verbindlichen Sachentscheidungen befugt (Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: Oktober 2018, Art. 68 Rn. 217 ff.; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 17; vgl. auch BayVGH, U.v. 28.6.2018 – 9 B 13.2616 – juris Rn. 40).
Es sprechen daher gute Argumente dafür, dass aufgrund Spezialität der Regelungen gem. § 78 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 WHG (in der am 5. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung) und eines hieraus folgenden Vorrangs des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens die Zumutbarkeit von hochwasserbezogenen Auswirkungen eines Bauvorhabens auf ein Nachbargrundstück im Baugenehmigungsverfahren nicht (mehr) nach Maßgabe von Art. 59 Satz 1 Nr. 1 (Buchst a) oder Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO als Bestandteil des (nachbarschützenden) bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu prüfen ist. Da vorliegend zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB richtet, muss hier auf die weitergehende Frage, ob bei Außenbereichsvorhaben aufgrund der ausdrücklichen Nennung des Hochwasserschutzes als zu berücksichtigender Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB Besonderheiten hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots und des diesbezüglichen bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes gelten (vgl. Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/AbwAG, Stand: Juni 2018, § 78 WHG Rn. 75 m.w.N.), nicht eingegangen werden.
bb) Sollte dennoch eine eventuelle Verschärfung der Hochwasserlage auf Nachbargrundstücken unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten weiterhin als Maßstab des Rücksichtnahmegebots im Baugenehmigungsverfahren prüfungs- und nachbarrechtsrelevant sein, spricht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vorliegend Vieles dafür, dass die Darstellung der Geländehöhen im Lageplan „003“ des Planverfassers „Vermessung S …“ vom 4. September 2017, der Gegenstand der wasserrechtlichen Genehmigung vom 8. Mai 2018 geworden ist und dessen Richtigkeit im vorliegenden Eilverfahren von der Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurde, rein tatsächlich auch der streitgegenständlichen Umsetzung der Baugenehmigung zugrunde liegen soll. Ebenso spricht aufgrund der Interessenlage alles dafür, dass mit der Umsetzung der Baugenehmigung von der Beigeladenen auch ein Retentionsraum geschaffen wird, wie er in dem von der wasserrechtlichen Genehmigung vom 8. Mai 2018 umfassten Lageplan „LP 2“ des Planverfassers „Vermessung S …“ vom 4. September 2017 dargestellt wird. Sollte dies so geschehen, geht der Senat davon aus, dass das streitgegenständliche Vorhaben aufgrund des entsprechenden (positiven) Prüfergebnisses im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren die Hochwasserrückhaltung sowohl auf dem Baugrundstück als auch auf den Nachbargrundstücken nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt, dass der Verlust von verloren gegangenem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird und dass der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert wird (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a und b WHG).
Denn laut der im wasserrechtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme des WWA R … vom 19. März 2018 stelle sich beim Bemessungshochwasser HQ100 auf dem Baugrundstück eine Wasserspiegelhöhe von 333,10 m ü.NN. ein. Das entspreche Wassertiefen auf dem Bestandsgelände zwischen einem halben Meter und einem Meter. Durch den größeren Neubau mit Tiefgarage und Auffüllungen auf dem o.g. Grundstück gehe Rückhalteraum verloren, der zeit- und umfangsgleich auszugleichen sei. Das Bestandsgelände einschließlich der bestehenden Gebäude sei vermessen worden und im Lageplan eingezeichnet sowie bei der Ermittlung des verloren gehenden Rückhalteraums berücksichtigt worden. Der Ausgleich erfolge durch den Abbruch der Bestandsgebäude, durch einen Abgrabungsbereich an der Westgrenze des Grundstücks und durch Außenflächen, die weiterhin überschwemmt würden. Der Abgrabungsbereich sei so gestaltet, dass nach einem Hochwasserereignis das Wasser wieder frei ins Gelände zurückfließen könne. Der Ausgleich für verloren gehenden Rückhalteraum sei anhand einer vorgelegten Retentionsraumberechnung nachgewiesen und im Lageplan „LP 2“ vom 4. September 2017 dargestellt. Das neue Gebäude reiche, ebenso wie die Bestandsgebäude vorher, an die nördliche Grenze heran. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Wasserstands- und Abflussverhältnisse durch das neue Gebäude nachteilig veränderten. Bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme des Hochwasserschutzes R … Abschnitt H könne das Hochwasser weiterhin vom Südarm der Donau durch die Bebauung am U … … frei Richtung Nordarm der Donau ablaufen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Wasserstands- und Abflussverhältnisse nachteilig veränderten. Die Außenanlagen und der im Westen vorgesehene Rückhalteraum seien mit Gefälle zum Gewässer hin so zu modellieren, dass ein freier Rückfluss des Hochwassers in das Gewässer möglich sei. Das Vorhaben selbst sei an das Hochwasser angepasst zu errichten. Die an der Nordwestecke des Baugrundstücks verbleibende Öffnung in der Hochwasserschutzmauer als Anschluss für den Abgrabungsbereich müsse so lange bleiben, bis der Hochwasserschutz R … Abschnitt H, U … … fertiggestellt und in Betrieb genommen sei (vgl. auch die ergänzenden Ausführungen in einer E-Mail an die Antragsgegnerin vom 4. Mai 2018).
Weil den Beurteilungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) und aufgrund seiner Erfahrungen nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. z.B. etwa BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 11 m.w.N.; U.v. 1.8.2011 – 22 N 09.2729 – ZfW 2012, 94 = juris Rn. 39; U.v. 12.7.2018 – 8 N 16.2563 – juris Rn. 56) und weil die Antragstellerin weder nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen noch im laufenden Eil- bzw. Beschwerdeverfahren diese Beurteilung durch eine sachverständige Gegenäußerung erschüttert oder zumindest substantiiert in Fragen gestellt hat, ist nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mithin auch nicht ersichtlich, dass bei Umsetzung dieses, von der wasserrechtlichen Genehmigung umfassten Plans hinsichtlich der Überschwemmungssituation auf den Nachbargrundstücken unzumutbare Verhältnisse entstehen könnten. Für den Fall, dass nach dem Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache trotz der o.g. Erwägungen weiterhin das Rücksichtnahmegebot als bauplanungsrechtlicher Maßstab für die Auswirkungen auf den Hochwasserschutz heranzuziehen sein sollte, könnte dann aber die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren angemahnte Unbestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich des Geländeverlaufs und hinsichtlich einer dann verbleibenden Möglichkeit einer Nachbarrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Hochwasserbetroffenheit auf entsprechenden Antrag der Beigeladenen über einen Ergänzungsbescheid zur Baugenehmigung beseitigt werden, der verbindlich und (bei eventuell abweichenden Aussagen / Darstellungen in anderen Bauvorlagen) vorrangig die (noch vom Planverfasser zu unterschreibenden) Lagepläne „LP 2“ und „003“ hinsichtlich des Geländeverlaufs und des anzulegenden Retentionsraums sowie ggf. die dem wasserrechtlichen Verfahren zugrundeliegende Retentionsraumberechnung nachträglich auch zum Inhalt der Baugenehmigung erklärt. Können aber im Laufe des noch nicht entschiedenen Hauptsachverfahrens über einen ergänzenden Genehmigungsbescheid Unklarheiten und damit auch eine ggf. gegenwärtige Nachbarrechtswidrigkeit mit wenig Aufwand beseitigt werden, wäre im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Baugenehmigung derzeit als inopportun zu bewerten (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2000 – 26 ZS 99.3637 – juris Rn. 23; B.v. 2.9.2011 – 2 CS 11.1418 – juris Rn. 4; B.v. 26.9.2016 – 15 CS 16.1348 – juris Rn. 45; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 80; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 21; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 48).
3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da die Beigeladene – anders als im Parallelverfahren 15 CS 18.2460 – auch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)


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