Baurecht

Gefährdungsabschätzung bei Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung und Störerauswahl

Aktenzeichen  Au 9 S 21.329

Datum:
24.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10225
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 74 Abs. 1 S. 2, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 1, § 113 Abs. 1 S. 1, § 114
BodSchG § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 3, Abs. 5. Abs. 6, § 9 Abs. 2 S. 1, § 18, § 24
BBodSchV § 3 Abs. 4
LStVG Art. 9
VwZVG Art. 21a, Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 30, Art. 31, Art. 36
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, Art. 20a

 

Leitsatz

1. Nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, wobei die Begründung kenntlich machen muss, dass sich die Behörde bewusst ist, von einem rechtlichen Ausnahmefall Gebrauch zu machen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast im Sinne des BBodSchG begründen, liegen in der Regel schon dann vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung der Sickerwasserprognose eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Aufgrund des Gebots effektiver Gefahrenabwehr soll die Erforschung der Gefährdung so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Verpflichteten leiden. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
4. § 9 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG verfolgt insbesondere den Zweck, eine schnelle und effektive Gefährdungsabschätzung zu ermöglichen und gleichzeitig die öffentliche Hand von finanziellen Lasten freizuhalten (ebenso OVG Münster BeckRS 2015, 47680). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
5. Angesichts des hohen Gewichts des öffentlichen Interesses an dem Schutz des Bodens und des Grundwassers als Bestandteile der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG) und der von der Trinkwasserqualität abhängenden Gesundheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) muss das private Interesse des Antragstellers vorläufig keine Detailuntersuchung vornehmen zu müssen, zurückstehen (ebenso VGH München BeckRS 2018, 10025). (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen für sofort vollziehbar erklärte Pflichten zur Vorlage eines Untersuchungsprogramms für eine Detailuntersuchung einer Altablagerung im südlichen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. * der Gemarkung * und einer entsprechenden Auftragsbestätigung an ein Fachbüro sowie die Androhung von Zwangsgeldern in Höhe von 200,- bzw. 1.000,- EUR.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. * der Gemarkung *. Das Grundstück soll durch eine mit Bebauungsplan festgesetzte Erschließungsstraße durchquert werden. Ein Normenkontrollverfahren des Antragstellers gegen den Bebauungsplan * zum Bau einer Erschließungsstraße mit Abwasserkanalisation blieb erfolglos. Für das betreffende Grundstück ist derzeit ein Enteignungsverfahren anhängig.
Wegen des bestehenden Altlastenverdachts – in den Jahren 1956 bis 1962 fand auf dem Grundstück eine Kiesausbeute durch die Großeltern des Antragstellers statt – wurde durch die Stadt * eine Baugrunduntersuchung im Bereich der geplanten Straßentrasse durch das Geobüro * sowie eine orientierende Boden- und Grundwasseruntersuchung durchgeführt. Die Ergebnisse wurden im Gutachten vom 21. Februar 2020 dokumentiert. Im überprüften Bodenbereich wurden dabei flächenhafte Auffüllungen bis in den Grundwasserschwankungsbereich festgestellt. In den Auffüllungen befanden sich unter anderem Ziegelbruch, Beton, Asphalt, Holzkohle und asbesthaltige Dichtungsreste. Die entnommenen Bodenproben zeigten deutliche Belastungen durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Arsen und Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW). Die ermittelten Maximalwerte überstiegen die im LfW-Merkblatt 3.8/1 „Untersuchung und Bewertung von Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen und Gewässerverunreinigungen – Wirkungspfad Boden-Gewässer“, Anhang 3, Tabelle 1 genannten Hilfswerte 1 für Arsen (10 mg/kg), PAK (5 mg/kg) und MKW (100 mg/kg). Die Untersuchung des aufgeschlossenen Grundwassers erbrachte deutliche Überschreitungen des in der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) genannten Prüfwertes für PAK (0,20 µg/l) bzw. des im LfW-Merkblatt 3.8/1, Anhang 3, Tabelle 4, genannten Stufe-2-Wertes für PAK (2 µg/l).
Aufgrund dieser Erkenntnisse durch das Geobüro * wurde das Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * unter der Nummer * im Altlastenkataster des Freistaats Bayern erfasst.
Mit Schreiben des Landratsamts * vom 1. Juli 2020 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass das Landratsamt * beabsichtige, eine Anordnung zur Erstellung eines Untersuchungsprogramms für eine Detailuntersuchung zu erlassen. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Mit Bescheid des Landratsamts * vom 13. Januar 2021 (Gz.: *) wurde der Antragsteller verpflichtet, dem Landratsamt * innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheids ein Untersuchungsprogramm für eine Detailuntersuchung der Altablagerung im südlichen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. * der Gemarkung * vorzulegen, in dem insbesondere folgende Ziele dargestellt sind:
– Vertiefung der historischen Erkundung
– horizontales und vertikales Abgrenzen der Auffüllung in gesättigter und ungesättigter Zone (Rasterbeprobung)
– quantitative und qualitative Erfassung des Schadstoffinventars mit dessen räumlicher Verteilung (horizontal und vertikal)
– Ermittlung der mobilisierten und mobilisierbaren Anteile
– Abschätzung der zeitlichen Entwicklung des Schadstoffinventars unter Berücksichtigung von Milieuänderungen
– Erstellung einer Sickerwasserprognose zur abschließenden Gefährdungsabschätzung
– Erstellung von Zu- und Abstrompegeln und Vornehmen von Grundwasseruntersuchungen
– Beurteilung der Wirkungspfade Boden-Gewässer, Boden-Mensch, Boden-Nutzpflanze und ob Sanierungs-, Schutz- oder Beschränkungsmaßnahmen erforderlich sind (Nr. 1.1 des Bescheids)
und spätestens vier Wochen nach Zugang des Bescheids dem Landratsamt * eine entsprechende Auftragsbestätigung an ein Fachbüro vorzulegen (Nr. 1.2). Für die Nrn. 1.1 und 1.2 wurde in Nr. 2 des Bescheids der Sofortvollzug abgeordnet. In Nr. 3 wird dem Antragsteller bei nicht fristgerechter Folgeleistung für einen Verstoß gegen Nr. 1.2 (Vorlage Auftragsbestätigung) ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- EUR und für einen Verstoß gegen Nr. 1.1 (Vorlage Untersuchungsprogramm) ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR zur Zahlung angedroht.
Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Landratsamt * aus, dass in den entnommenen Bodenproben deutliche Belastungen durch PAK, Arsen und Mineralölkohlenwasserstoffe festgestellt worden seien. Die ermittelten Maximalwerte hätten die im LfW-Merkblatt 3.8/1 genannten Hilfswerte 1 deutlich überschritten. Weiterhin würden auch Prüfwerte aus der BBodSchV im aufgeschlossenen Grundwasser deutlich überschritten. Diese Überschreitungen stellten konkrete Anhaltspunkte dar, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründeten. Bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts könne die Behörde von einem Pflichtigen nach § 4 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) die Durchführung einer Detailuntersuchung mit abschließender Gefährdungsabschätzung verlangen (§ 9 Abs. 2 BBodSchG). Ein hinreichender Verdacht einer schädlichen Bodenverunreinigung oder Altlast sei vorliegend gegeben. Das Landratsamt entscheide nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, von welchem der in § 4 Abs. 3 BBodSchG genannten Verpflichteten Maßnahmen verlangt würden. Dabei bestehe grundsätzlich keine zwingende Rangfolge. Im Vordergrund stehe das Gebot der effektiven und schnellen Gefahrenabwehr. Als Verantwortlicher für die Entstehung der Altablagerungen sei der Großvater des Antragstellers zu betrachten, da die Kiesausbeute in den Jahren 1956 bis 1962 und die anschließende Wiederverfüllung von ihm veranlasst worden seien. Das betreffende Grundstück sei zwischenzeitlich im Jahr 2001 vom Vater des Antragstellers auf diesen übertragen worden. Im Hinblick auf eine effektive, schnelle Gefahrenabwehr werde deshalb der Antragsteller als aktueller Grundstückseigentümer zur Durchführung der Detailuntersuchung herangezogen. Diese Heranziehung sei auch zumutbar, da die Kosten für die erforderlichen Untersuchungen voraussichtlich unter dem Verkehrswert des Grundstückes liegen würden. Die Erstellung eines Untersuchungsprogramms für eine erweiterte Detailuntersuchung sei sowohl möglich, erforderlich als auch zumutbar bzw. verhältnismäßig. Nach § 10 BBodSchG könne die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. In wasserwirtschaftlicher Hinsicht sei die von den Schadstoffen ausgehende Gefährdung für das Grundwasser von Interesse. Zur Abschätzung der Gefährdungslage sei im Rahmen der Detailuntersuchung die Möglichkeit einer Grundwasserverunreinigung zu prüfen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn. 1.1 und 1.2 stütze sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das öffentliche Interesse an einer schnellstmöglichen Durchführung der erforderlichen Untersuchungen überwiege das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der geforderten Maßnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens. Bei der Abwägung sei im Rahmen des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen, dass durch das Gutachten der Firma Geobüro * bereits der Nachweis einer schädlichen Bodenveränderung bzw. Altlast auf dem Grundstück erbracht worden sei. Aufgrund der im Grundwasserabstrom noch betriebenen Eigenwasserversorgung sei die Abklärung einer Grundwassergefährdung schnellstmöglich erforderlich. Auch wenn die untersuchten Parameter des Grundwassers aus dem Brunnen * und * unauffällig gewesen seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass in den weiter östlich gelegenen Brunnen Belastungen auftreten würden. Darüber hinaus sei der Umfang der untersuchten Parameter bei „kleinen“ Eigenwasserversorgungen sehr begrenzt. Dem stehe das nachgeordnete Interesse des Antragstellers gegenüber, durch einen Verzicht auf die Erstellung einer Detailuntersuchung die Kosten zu reduzieren. Die Androhung der Zwangsgelder stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Sie seien im öffentlichen Interesse geboten, um die schnellstmögliche Umsetzung der geforderten Maßnahmen sicherzustellen. Die Höhe der festgesetzten Zwangsgelder erscheine angemessen.
Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Landratsamts * vom 13. Januar 2021 wird ergänzend verwiesen.
Der Antragsteller hat gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom 17. Februar 2021 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt, den Bescheid vom 13. Januar 2021 aufzuheben (Aktenzeichen Au 9 K 21.314). Über die Klage ist noch nicht entschieden worden.
Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2021 hat der Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. Februar 2021 (richtigerweise 17. Februar 2021) gegen den Bescheid des Landratsamts * vom 13. Januar 2021, Az.:, anzuordnen.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 17. Februar 2021 sei geboten, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Anordnung bestünden. Im Zusammenhang mit der „Störerauswahl“ habe sich die historische Erkundung des Landratsamts allein auf die Angaben des Antragstellers beschränkt. Bei ordnungsgemäßer Prüfung der zum Zeitpunkt der Kiesausbeutung und Wiederverfüllung tatsächlich bestehenden Eigentumsverhältnisse hätte festgestellt werden können, dass als Verantwortlicher für die Entstehung der Altlagerung nicht ausschließlich der Großvater des Antragstellers, sondern auch die Stadt * und ein weiterer Voreigentümer heranzuziehen seien. Erst nach erfolgter Wiederverfüllung sei durch Grundstückstausch- und Veräußerungsgeschäfte die heute im Eigentum des Antragstellers befindliche Fläche Nr. * der Gemarkung * entstanden. Demnach wäre auch die Stadt * zur Durchführung der Detailuntersuchung auf dem Grundstück zwingend heranzuziehen gewesen. Die Kiesausbeute und die Wiederverfüllung sei auf einem Teil des Grundstücks FlNr. * durch ein Fuhr- und Bauunternehmen erfolgt. Soweit in Nr. 1.1 des Bescheids eine Detailuntersuchung der Altablagerung „im südlichen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. * der Gemarkung *“ gefordert werde, sei die Anordnung zu unbestimmt, da unklar sei, was die anordnende Behörde mit „südlichem Bereich“ meine. Folglich sei für den Antragsteller nicht eindeutig und unmissverständlich erkennbar, welches Verhalten von ihm verlangt werde. Dies sei jedoch erforderlich, um das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR zu vermeiden. Soweit in Nr. 1.2 angeordnet werde, dass spätestens vier Wochen nach Zugang des Bescheides eine Auftragsbestätigung hinsichtlich der in Nr. 1.1 angeordneten Maßnahmen vorzulegen sei, ende diese Frist bereits vor Ablauf der Rechtsmittelfrist des beklagten Bescheides. Dies stelle eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist dar. Die Sofortvollzugsanordnung im Bescheid werde damit begründet, dass aufgrund der im Grundwasserabstrom noch betriebenen Eigenwasserversorgungen eine Abklärung einer Grundwassergefährdung schnellstmöglich erforderlich sei. Abgrabung und Wiederverfüllung seien vor etwa 65 Jahren erfolgt. Angesichts der vom Antragsteller vorgelegten unauffälligen Grundwasseruntersuchung könne daher nicht nachvollzogen werden, warum eine Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden könne bzw. warum unüblich kurze Fristen von der Behörde gesetzt würden. Das Landratsamt habe seit Mai 2020 Kenntnis vom Gutachten des Geobüro *. Schließlich könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Schadstoffeintrag auch von anderen abgebauten Grundstücken komme. Vor diesem Hintergrund sei die Sofortvollzugsanordnung zur Gefahrenabwehr ungeeignet.
Auf den weiteren Vortrag im Antragsschriftsatz vom 18. Februar 2021 wird ergänzend verwiesen.
Das Landratsamt * ist für den Antragsgegner dem Antrag mit Schriftsatz vom 11. März 2021 entgegengetreten und beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr vollständig nachvollzogen werden könne, wer in welchem Zeitraum Grundstückseigentümer von Teilflächen der jetzigen Fl.Nr. * gewesen sei. Auch der Zeitraum der Verfüllung sei nicht mehr vollständig rekonstruierbar. Zudem seien die Fuhr- und Bauunternehmen, die als Handlungsstörer eventuell in Betracht kämen, aufgrund Insolvenz nicht mehr existent. Ein weiterer ehemaliger Eigentümer sei bereits verstorben. Die Übertragung der Teilflächen auf den Großvater des Antragstellers sei mit dessen Einverständnis und in Kenntnis, dass es sich hierbei um verfüllte Kiesgruben gehandelt habe, erfolgt. Das Landratsamt entscheide nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wen sie zu den für erforderlich erachteten Maßnahmen heranziehe. Die historischen Luftbilder, auf denen die Kiesabbauflächen im südlichen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. * erkennbar seien, lägen dem Antragsteller vor. Die Lage des zu erkundenden Bereichs sei dem Antragsteller damit zweifelsfrei bekannt. Darüber hinaus sei auch die Erkundung des räumlichen Umgriffs der Verfüllungen (horizontal und vertikal) Bestandteil der noch vorzunehmenden Detailuntersuchung. Eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist liege nicht vor, da der Sofortvollzug angeordnet worden sei. Im Rahmen der Detailuntersuchung sei die Frage, welche Grundwassergefährdung von den Altablagerungen ausgehe, zu klären. Der Umstand, dass das Grundwasser im Abstrom der Altablagerung für die Trinkwassernutzug herangezogen werde, mache die Dringlichkeit weiterer Untersuchungen deutlich. Erst nach fachlich fundierter Untersuchung der Altablagerung und den Auswirkungen auf das Grundwasser könne abschließend darüber entschieden werden, ob hiermit eine Grundwassergefährdung einhergehe. Die erwähnten weiteren verfüllten Grundstücke lägen südlich bis westlich des streitgegenständlichen Grundstücks. Da von einer Grundwasserfließrichtung nach Nord bis Nord-Ost ausgegangen werden könne, lägen diese Grundstücke im Grundwasserzustrom zum streitgegenständlichen Grundstück. Eine schrittweise Vorgehensweise sei deshalb sinnvoll.
Auf den weiteren Inhalt des Antragserwiderungsschriftsatzes vom 11. März 2021 wird ergänzend verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens Au 9 K 21.314 und die vom Antragsgegner vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. Au 9 K 21.314) hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am 17. Februar 2021 erhobenen Klage (Az. Au 9 K 21.314) hinsichtlich der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Nrn. 1.1 und 1.2 des Bescheids vom 13. Januar 2021 (Verpflichtung zur Vorlage eines Untersuchungsprogramms für eine Detailuntersuchung einer Altablagerung bzw. Vorlage einer entsprechenden Auftragsbestätigung) sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohungen in Nr. 3 des mit der Klage angegriffenen Bescheids.
2. Der Antrag ist in der Sache jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den zugrundeliegenden Bescheid ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kraft Gesetzes entfällt, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Das Gericht prüft bei ersterem, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen jeweils eine eigene Abwägungsentscheidung. Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung kommt vor allem den Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Bleibt das Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, so wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen. Hat der Rechtsbehelf in der Hauptsache hingegen voraussichtlich Erfolg, so ist dessen aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Wenn sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dagegen weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen lässt, hängt der Ausgang des Verfahrens vom Ergebnis einer vom Gericht vorzunehmenden weiteren Interessenabwägung ab (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2015 – 10 CS 14.2244 – juris).
a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist formell rechtmäßig.
Soweit die Behörde die sofortige Vollziehung ausdrücklich angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob sich die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung als im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend erweist; ist das nicht der Fall, hat das Gericht die Vollziehungsanordnung ohne weitere Sachprüfung aufzuheben, nicht jedoch die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wiederherzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2013 – 10 CS 13.1782 – juris).
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei reicht jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die anordnende Behörde eine Anordnung des Sofortvollzugs im konkreten Fall für geboten erachtet. Die Begründung muss kenntlich machen, dass sich die Behörde bewusst ist, von einem rechtlichen Ausnahmefall Gebrauch zu machen (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 55). Es müssen die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt aus § 80 Abs. 1 VwGO auszuschließen (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2000 – 10 CS 99.3290 – juris Rn. 16). Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind.
Diesen Vorgaben wird die streitgegenständliche Begründung des Sofortvollzugs gerecht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist mit einer hinreichenden Begründung versehen, mithin also formell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat in der streitgegenständlichen Anordnung vom 13. Januar 2021 ausgeführt, dass aufgrund der vom GeoBüro * ermittelnden Prüf- und Grenzwertüberschreitungen der Nachweis einer schädlichen Bodenveränderung bzw. Altlast auf dem streitgegenständlichen Grundstück bereits erbracht sei. Aufgrund der im Grundwasserabstrom noch betriebenen Eigenwasserversorgungen sei die Abklärung einer Grundwassergefährdung schnellstmöglich erforderlich. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in weiter östlich gelegenen Brunnen Belastungen auftreten würden. Dem stehe das nachgeordnete Interesse des Antragstellers gegenüber, durch einen Verzicht auf die Erstellung einer Detailuntersuchung die Kostenlast zu reduzieren. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche besondere öffentliche Interesse jedenfalls dann vorliegt, wenn eine konkrete Gefährdung der Wasserversorgung zu besorgen ist (vgl. VG Ansbach, B.v. 15.2.2018 – AN 9 S 17.02279 – juris Rn. 17). Die Begründung des Sofortvollzugs ist vorliegend fallbezogen und nicht lediglich floskelhaft erfolgt. Mit Blick darauf, dass an den Inhalt der schriftlichen Begründung des Sofortvollzugs keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind, genügt die Begründung des Sofortvollzugs vorliegend den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Eine Aufhebung der Anordnung des Sofortvollzugs aus formellen Gründen war daher nicht veranlasst. Der Funktion des Begründungserfordernisses aus § 80 Abs. 3 VwGO, die vor allem darin besteht, der Behörde die besondere Ausnahmesituation bewusst zu machen, wurde jedenfalls ausreichend Rechnung getragen. Ob die behördliche Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen der Prüfung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich.
b) Die streitgegenständliche Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage eines Untersuchungsprogramms für eine Detailuntersuchung einer Altablagerung im südlichen Bereich des im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücks Fl.Nr. * der Gemarkung * (Nr. 1.1 des Bescheids) und zur Vorlage einer entsprechenden Auftragsbestätigung (Nr. 1.2 des Bescheids) ist nach summarischer Prüfung von Sach- und Rechtslage voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das öffentliche Interesse und das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seiner Anordnung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
(1) Rechtsgrundlage für die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Anordnungen ist § 9 Abs. 2 BBodSchG. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in §§ 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder eine Altlast besteht. Weiterhin kann verlangt werden, dass die Untersuchungen von Sachverständigen nach § 18 BBodSchG durchgeführt werden. Hierauf wurde in Nr. 1.2 des streitgegenständlichen Bescheides auch hingewiesen, wenngleich in der Anordnung vom Antragsteller lediglich verlangt wurde, eine Auftragsbestätigung eines Fachbüros vorzulegen. Die in § 4 BBodSchG normierten Untersuchungs- und Sanierungspflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erstrecken sich dabei auch auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die – wie hier – vor Inkrafttreten des Gesetzes verursacht wurden (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 – 7 C 3.05 – juris Rn. 14 ff.).
Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht keinen Anlass, an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids zu zweifeln. Hinsichtlich der ehemaligen Kiesgrube (Betrieb und Ausbeute in den Jahren 1956 bis 1962) hat das zuständige Landratsamt zu Recht den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung angenommen. Das Gericht ist weiter der Auffassung, dass auch der Antragsteller als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden konnte. Auch im Übrigen dürfte nach vorläufiger Einschätzung die Anordnung nicht zu beanstanden sein.
(a) Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BbodSchG besteht. Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen und die Allgemeinheit herbeizuführen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG). Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast im Sinne des BBodSchG begründen, liegen in der Regel schon dann vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV – Sickerwasserprognose – eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist (§ 3 Abs. 4 BBodSchV). Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt im vorliegenden Fall ein hinreichender Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG vor. Im Auftrag der Stadt * wurden durch die Fachfirma Geobüro * auf dem streitgegenständlichen Grundstück am 6. November 2019 eine Boden- und Grundwasseruntersuchung vorgenommen, deren Ergebnisse im Gutachten vom 21. Februar 2020 dokumentiert wurden. In den entnommenen Bodenproben wurden deutliche Belastungen durch PAK, Arsen und MKW festgestellt. Die ermittelten Maximalwerte überstiegen dabei die im LfW-Merkblatt 3.8/1 „Untersuchung und Bewertung von Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen und Gewässerverunreinigungen – Wirkungspfad Boden-Gewässer“, Anhang 3, Tabelle 1 genannten Hilfswerte 1 für Arsen, PAK und MKW. Auch die Untersuchung des aufgeschlossenen Grundwassers erbrachte deutliche Überschreitungen des in der BBodSchV genannten Prüfwertes für PAK. Ausgehend von diesen Ergebnissen wurde das Grundstück zwischenzeitlich auch im Altlastenkataster des Freistaats Bayern erfasst. Bereits aufgrund der festgestellten Überschreitung des Prüfwerts für PAK (0,20 µg/l – festgestellt wurde ein Messwert in der Summe der Einzelparameter von 3,74 µg) ist nach der Konzeption des BBodSchG eine weitere Gefahrerforschung und -abschätzung durch Anordnung einer Detailuntersuchung vorzunehmen (§ 3 Abs. 4 Satz 2 BBodSchV). Hinzutritt auch eine wesentliche Überschreitung der Hilfswerte 1 für Arsen, PAK und MKW. Auch wenn das Merkblatt des LfW Nr. 3.8/1 „Untersuchung und Bewertung von Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen und Gewässerverunreinigungen – Wirkungspfad Boden-Gewässer“ keinen Rechtsnormcharakter hat, stellt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine verlässliche Orientierungshilfe dar (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2009 – 22 ZB 08.1820 – juris Rn. 16). Diese Hilfswerte können als Entscheidungshilfe für die Gefährungsabschätzung herangezogen werden (vgl. LfW-Merkblatt 3.8/1. Ziffer 1.2 – Begriffsbestimmungen). Auch das fachkundige Wasserwirtschaftsamt * hat unter dem 8. Oktober 2020 (Behördenakt Bl. 73) ausgeführt, dass vorliegend Schadstoffe sowohl im Feststoff wie auch im Grundwasser in nicht unbedeutenden Größenordnungen nachgewiesen worden seien und damit real existent seien. In wasserwirtschaftlicher Hinsicht sei die von diesen Schadstoffen ausgehende Gefährdung für das Grundwasser von Interesse. Zur Abschätzung der Gefährdungslage sei im Rahmen einer Detailuntersuchung die Möglichkeit der Grundwasserverunreinigung zu prüfen. Der Untersuchungsbericht der Firma Geobüro * sowie die fachliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts * zur Erforderlichkeit einer Detailuntersuchung sind für das Gericht schlüssig und plausibel. Die im Untersuchungsbericht vom 21. Februar 2020 festgestellten Werte und das Vorliegen einer Altlastenfläche werden vom Antragsteller im Übrigen auch nicht in Frage gestellt.
(b) Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller zur Erstellung der geforderten Detailuntersuchung heranzuziehen bleibt gerichtlich ebenfalls unbeanstandet. Als derzeitiger Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das betroffene, altlastenbehaftete Grundstück gehört dieser zu dem in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG genannten Personenkreis. Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners, ausschließlich den Antragsteller zur Erstellung der behördlicherseits geforderten Unterlagen heranzuziehen, ist nicht ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Ermessenserwägungen des Antragsgegners sind in der Sache nicht zu beanstanden. Hierbei sind auch die ergänzenden Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderungsschrift vom 11. März 2021 in die rechtliche Prüfung mit einzubeziehen. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des angefochtenen Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Vorliegend hat sich der Antragsgegner bei der von ihm getroffenen Störerauswahl primär von dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr leiten lassen. In der vorliegenden Konstellation durfte die Behörde bei der Abwägung deshalb maßgeblich darauf abstellen, dass der Adressat der Verfügung als Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt einen direkten Zugriff auf das Grundstück hat und an seiner finanziellen Leistungsfähigkeit keine grundlegenden Zweifel bestehen. Sachgerecht hat der Antragsgegner insbesondere in seiner Antragserwiderung vom 11. März 2021 weiter darauf verwiesen, dass die Tatsache, dass der Betrieb der Kiesgrube in den Jahren 1956 bis 1962 betrieben wurde, eine Rekonstruktion der jeweiligen Verhaltensverantwortlichkeiten erschwere. Mögliche Handlungsstörer seien nicht mehr existent bzw. verstorben. Auch eine Inanspruchnahme des Vaters des Antragstellers nach § 4 Abs. 6 BBodSchG (die Übertragung des Grundstücks an den Antragsteller erfolgte erst am 19. September 2001) scheide aufgrund dessen finanzieller Situation (vgl. Ausführungen im Verfahrensakt Bl. 19, 20) aus. Vor diesem vom Antragsgegner schlüssig dargelegten Hintergrund bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass der Antragsteller als derzeitiger Zustandsverantwortlicher im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG zu den geforderten Untersuchungsmaßnahmen herangezogen werden konnte. Aufgrund des Gebots effektiver Gefahrenabwehr soll überdies die Erforschung der Gefährdung so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Verpflichteten leiden; diese Fragen müssen nach der Konzeption des Gesetzgebers vielmehr nachträglich im Verfahren über die Kostenverteilung nach § 24 BBodSchG geklärt werden (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2007 – 22 ZB 07.222 – juris Rn. 17).
Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass selbst für den Fall, dass für den betreffenden Grundstücksteil noch Handlungsverantwortliche vorhanden wären, dies einer alleinigen Inanspruchnahme des Antragstellers aus Effektivitätsgesichtspunkten nicht entgegenstehen würde. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG gibt nämlich bei der Inanspruchnahme zwischen Handlungsstörer und Zustandsstörer kein Rangverhältnis vor, sodass die Auswahlentscheidung dem behördlichen Ermessen unterliegt. Gerade auch infolge des Umstandes, dass der Betrieb der Kiesgrube und deren Verfüllung Jahrzehnte zurückliegt und § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG insbesondere den Zweck verfolgt, eine schnelle und effektive Gefährdungsabschätzung zu ermöglichen und gleichzeitig die öffentliche Hand von finanziellen Lasten freizuhalten (vgl. OVG NW, U.v. 20.5.2015 – 16 A 1686/09 – juris Rn. 185) ist vorliegend die (alleinige) Inanspruchnahme des Antragstellers nicht zu beanstanden. Sie erscheint insbesondere unter Berücksichtigung der Historie der Altlast nachvollziehbar und sachgerecht.
(c) Auch im Übrigen sind die streitgegenständlichen Anordnungen nicht zu beanstanden. Die Kammer ist der Auffassung, dass sie auch hinsichtlich ihres Inhalts und ihres Umfangs hinreichend bestimmt sind (vgl. zur Bestimmtheit bodenschutzrechtlicher Anordnungen BayVGH, B.v. 17.3.2004 – 22 CS 04.362 – juris). Die Inhalte der vom Antragsteller geforderten Detailuntersuchung sind in Nr. 1.1 des mit der Klage angegriffenen Bescheids hinreichend genau bestimmt (Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG). Für den Antragsteller ist ohne Weiteres ersichtlich, was von ihm in Bezug auf die Untersuchung der Altlastenfläche gefordert wird. Zum Umgriff der geforderten Erkundung ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller über die historischen Luftbilder, auf denen die ehemaligen Kiesabbauflächen im südlichen Bereich des Grundstücks zu erkennen sind, bereits verfügte. Auch aus den im gerichtlichen Verfahren vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und Plänen ist ersichtlich, dass dem Antragsteller die örtliche Situation bezüglich der Altlastenfläche bekannt war. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass für den Antragsteller Unklarheit über den zu erkundenden Bereich bestand. Über dies fordert die dem Antragsteller aufgegebene Detailuntersuchung gerade auch das horizontale und vertikale Abgrenzen der Auffüllung in gesättigter und ungesättigter Zone (Rasterbeprobung).
(d) Die Anordnung ist auch verhältnismäßig. Es ist nicht ersichtlich, dass die angeordneten Untersuchungsmaßnahmen (Detailuntersuchung und Auftrag an eine Fachfirma) nicht geeignet, erforderlich und angemessen sind, um das mit ihnen verfolgte Ziel – Gefahrabschätzung und Sammlung von Daten als Grundlage für zukünftiges behördliches Handeln – zu erreichen. Ebenfalls sind keine milderen Mittel ersichtlich, mit denen das verfolgte Ziel herbeizuführen wäre.
Auch die dem Antragsteller gesetzten Fristen begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere liegt gerade keine rechtliche Verkürzung der Klagefrist aus § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor, wie vom Antragsteller beanstandet wurde. Insoweit übersieht er, dass in Bezug auf die Verpflichtungen des Antragstellers aus Nr. 1.1 und 1.2 des Bescheids in Nr. 2 der Sofortvollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) angeordnet wurde.
Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die mit der Erfüllung der vom Landratsamt * geforderten Untersuchungsmaßnahmen verbundenen Kosten außer Verhältnis zum aktuellen Wert des streitgegenständlichen Grundstücks stehen würden. Die Belastung des Eigentümers mit den Kosten einer Sanierungsmaßnahme muss diesem zumutbar sein, wobei als Anhaltspunkt das Verhältnis des finanziellen Aufwands zu dem Verkehrswert nach Durchführung der Sanierung dient. Wird der Verkehrswert von den Kosten überschritten, entfällt in Regel das Interesse des Eigentümers an einen künftigen privatnützigen Gebrauch des Grundstücks, und er kann noch nicht einmal damit rechnen, die entstehenden Kosten durch Veräußerung des Grundstücks gedeckt zu halten (BVerfG, B.v. 16.2.2000 – 1 BvR 242/91 – juris Rn. 54 ff.). Hiervon ist in Bezug auf die lediglich geforderte Detailuntersuchung zur Gefährdungsabschätzung nicht auszugehen. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit wird vom Antragsteller auch nicht behauptet.
(2) Die in Nr. 3 ausgesprochenen Zwangsgeldandrohungen begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Auch insoweit wird die Klage des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Die Zwangsgeldandrohungen finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 30, 31 und 36 VwZVG. Die Höhe der Zwangsgelder hält sich im gesetzlich eröffneten Rahmen von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, wonach das Zwangsgeld mindestens 15 und höchstens 50.000 EUR beträgt. Mit den für sofort vollziehbar erklärten Nrn. 1.1 und 1.2 des streitgegenständlichen Bescheids liegen auch nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vollstreckbare Verwaltungsakte vor. Die Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls gewahrt, da hinsichtlich der jeweiligen Pflichten des Antragstellers Zwangsgelder in unterschiedlicher Höhe angedroht wurden. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung und der Dringlichkeit der zu erfüllenden Pflichten als angemessen zu betrachten. Auch die gesetzten Fristen erweisen sich als ausreichend.
3. Nach all dem erscheint nach summarischer Prüfung ein Erfolg der Klage des Antragstellers gegen die bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung des Antragsgegners als nicht hinreichend wahrscheinlich. Anderes ergibt sich auch nicht aus einer Interessenabwägung im Übrigen.
Angesichts des hohen Gewichts des öffentlichen Interesses an dem Schutz des Bodens und des Grundwassers als Bestandteile der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a Grundgesetz – GG) und der von der Trinkwasserqualität abhängenden Gesundheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) muss das private Interesse des Antragstellers vorläufig keine Detailuntersuchung vornehmen zu müssen, zurückstehen (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2018 – 22 CS 18.566 – juris Rn. 32). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller nicht substantiiert geltend macht, dass wegen der Kosten der angeordneten Detailuntersuchung seine wirtschaftliche Existenz ernstlich gefährdet sein könnte (vgl. VGH BW, B.v. 3.9.2002 – 10 S 957/02 – juris Rn.10).
Das Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses wird im Verhältnis zum Interesse des Antragstellers, vorläufig keine Detailuntersuchung durchführen zu müssen, nicht durch den Zeitablauf seit Entstehung der Gefahr gemindert. Die ordnungsrechtlichen Pflichten im Bereich des Bodenschutzrechts knüpfen nicht an den Zeitpunkt ihrer Entstehung, sondern an die jeweilige Notwendigkeit der Gefahrenabwehr an (vgl. BVerwG, B.v. 28.2.2008 – 7 B 12.08 – juris Rn. 7). Im Hinblick auf die nach wie vor bestehende Gefährdung der Trinkwasserversorgung im Einzugsbereich der ehemaligen Kiesgrube liegen vorliegend überwiegende Gründe des Interesses des Antragsgegners und der Allgemeinheit vor, die die Interessen des Antragstellers von der geforderten Detailuntersuchung (vorläufig) verschont zu bleiben, deutlich überwiegen.
4. Nach allem war der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Sonderbeilage BayVBl. Januar 2014). Der in der Hauptsache gebotene Streitwert in Höhe von 5.000 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) war im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.


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