Baurecht

Gemeinde, Folgenbeseitigungsanspruch, Unterlassung, Anspruch, Zufahrt, Folgenbeseitigung, Ausgleich, Zugang, Auftrag, Klage, Benutzung, Dauer, Beklagte, Ersatz, nicht ausreichend

Aktenzeichen  Au 6 K 19.2248

Datum:
14.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 44468
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Für das Streitverfahren ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Gründe

Auf Antrag von Prozessbeteiligten wird vorab über die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs entschieden.
I.
Der Beklagte ist eine Gemeinde, in deren Auftrag die Beigeladenen die Neugestaltung ihrer Ortsstraße im Bereich des Anwesens der Kläger geplant und durchgeführt haben. Die Kläger begehren von dem Beklagten verschiedene Maßnahmen zum Ausgleich von Nachteilen, die sie durch die Neugestaltung der Ortsstraße erlitten hätten:
Die Kläger begehren erstes eine Umgestaltung der Regenwasserführung der Ortsstraße durch Herstellung eines zweiten oder eines größeren Wasserablaufs, da durch Starkregenereignisse die Straße überflutet und ihr an den straßenbegleitenden Gehweg angrenzender, durch die mit dem Straßenbau verbundene Tieferlegung des Gehwegs im Sockelbereich freigelegter Stadel durch eindringende Feuchtigkeit beschädigt worden sei. Zweitens begehren sie die Anbringung einer vor Feuchtigkeit schützenden Sperrschicht im westlichen Sockelbereich ihres Stadels als Ausgleich für die Freilegung. Drittens begehren sie die Beseitigung von aufgetretenen Rissschäden an der Westfassade ihres Stadels.
Viertens verlangen sie die Änderung ihrer Einfahrt von der Ortsstraße her, die von den Beigeladenen im Auftrag des Beklagten zwar angepasst, aber zu steil ausgeführt worden und daher im Winter nicht mehr ohne weiteres befahrbar sei. Die Streitigkeit sei als Anspruch auf Folgenbeseitigung aus dem der Straßenbaulast des Beklagten geschuldeten Straßenbau im Umkehrschluss aus Art. 9 BayStrWG öffentlichrechtlich. Der Beklagte tritt der Klage entgegen und rügt den Verwaltungsrechtsweg; er hält die Streitigkeit für zivilrechtlich und beantragt die Verweisung an das örtlich und sachlich zuständige Amtsgericht ….
Die Beigeladenen erhielten Gelegenheit zur Äußerung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG ist zulässig, aber unbegründet, denn für dieses Klageverfahren auf öffentlichrechtliche Folgenbeseitigung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
8. 1. Bei dem etwaigen Folgenbeseitigungsanspruch auf Umgestaltung der Oberflächenentwässerung der Ortsstraße unabhängig davon, ob dieser hinreichend substantiiert geltend gemacht ist, handelt es sich wegen des Sachzusammenhangs zur Erfüllung der gemeindlichen Straßenbaulast aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Art. 42 Abs. 2 BayStrWG um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit ungeachtet der Frage, wessen Handeln konkret (Planungsfirma, Baufirma) einen etwaigen rechtswidrigen Zustand hervorgerufen hat (vgl. BayVGH U.v. 6.8.2019 – 8 B 17.145 – juris Rn. 26; GmS-OGB B.v. 10.4.1986 – GmS-OGB 1/85 – juris Rn. 10). Da der Beklagte ihre Straßenbaulast für die neu gestaltete Ortsstraße und ihre Verantwortung für die Baumaßnahme nicht bestreitet, kommt daher als mögliche Anspruchsgrundlage ein öffentlichrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht.
Es muss derzeit offenbleiben, ob die Kläger sachlich überhaupt einen solchen Anspruch innehaben oder nur als Minus einen Anspruch auf Unterlassung von Vernässungen ihres Grundstücks (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2009 – 8 ZB 08.2094 – juris Rn. 8), dem möglicherweise auch auf andere Weise wie z.B. durch Anbringung einer Sperrschicht (siehe 2.) am betroffenen privaten Objekt Genüge getan werden kann.
2. Bei dem etwaigen weiteren Folgenbeseitigungsanspruch auf Anbringung einer Sperrschicht an der Westseite des durch die Tieferlegung des straßenbegleitenden Gehwegs teilweise freigelegten Sockels des Stadels handelt es sich ebenfalls wegen des Sachzusammenhangs mit der unter 1. genannten Straßenbaumaßnahme aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Art. 42 Abs. 2 BayStrWG um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit ungeachtet der Frage, ob die Kläger einen solchen Anspruch in der Sache innehaben oder wessen Handeln konkret (Planungsfirma, Baufirma) einen etwaigen rechtswidrigen Zustand hervorgerufen hat.
Nach derzeitigem Stand behaupten die Kläger, die Anbringung einer Sperrschicht zugesichert erhalten zu haben (E-Mail 11.12.2015, VG-Akte Bl. 143 f.), die sie als nicht ausreichend bzw. mangelhaft rügen. Da zwischen ihnen und der Beigeladenen zu 1 kein direkter vertraglicher und damit zivilrechtlicher Bezug bestand, sondern die Beigeladene zu 1 offenbar im Auftrag des Beklagten tätig wurde, kommt daher als mögliche Anspruchsgrundlage ebenfalls ein öffentlichrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Ob eine sie massiv beeinträchtigende Fehlleistung beim Umbau der Ortsstraße als Anspruchsvoraussetzung überhaupt vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2009 – 8 ZB 08.2094 – juris Rn. 9), muss als Frage der Begründetheit der Klage derzeit offenbleiben.
3. Ebenso handelt es sich bei dem etwaigen weiteren Folgenbeseitigungsanspruch auf Beseitigung von Rissschäden an der straßennahen Westfassade des Stadels wegen des zunächst behaupteten Ursachenzusammenhangs mit der Tieferlegung des straßenbegleitenden Gehwegs und des teilweise freigelegten Sockels des Stadels ebenfalls wegen des Sachzusammenhangs mit der unter 1. genannten Straßenbaumaßnahme um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit ungeachtet der Frage, ob die Kläger einen solchen Anspruch in der Sache innehaben und ob die Ursächlichkeit bewiesen werden kann.
4. Schließlich handelt es sich bei dem behaupteten Anspruch auf (Rück-)Umgestaltung der im Zuge der Straßenbaumaßnahme geänderten Einfahrt von der Ortsstraße her ebenfalls um einen Anspruch auf Folgenbeseitigung im Umkehrschluss aus Art. 9 BayStrWG. Zwar gewährt Art. 17 Abs. 1 BayStrWG keinen Anspruch auf unveränderten Zugang und unveränderte Zufahrt, allerdings hat der Straßenbaulastträger nach Art. 17 Abs. 2 BayStrWG angemessenen Ersatz zu schaffen, wenn die Benutzung von Zufahrten auf Dauer erheblich erschwert wird. Ob dies hier der Fall ist, muss derzeit ebenfalls offenbleiben.


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