Baurecht

Gemeindliches Einvernehmen und immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Bau von Windkraftanlagen

Aktenzeichen  W 4 K 15.530

Datum:
5.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 147397
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 15 Abs. 3, § 31, § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 34, § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 5, § 36 Abs. 1, Abs. 2
BayBO Art. 6, Art. 10, Art. 56 S. 2, Art. 62, Art. 63, Art. 67, Art. 82 Abs. 1, Abs. 2, Art. 83 Abs. 1
BImSchG § 3 Abs. 1, § 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 S. 2, § 12 Abs. 2a, § 13, § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
BNatSchG § 44
UmwRG § 4 Abs. 1, Abs. 3, § 8 Abs. 1
UVPG § 3a S. 4, § 3c S. 1, S. 6
BayVwVfG Art. 47
VwGO § 42 Abs. 2, § 114 S. 1

 

Leitsatz

1. Die Genehmigungsbehörde hat ein eindeutiges oder zumindest als solches ohne Weiteres erkennbares Ersuchen an die Gemeinde zu richten, worin diese aufzufordern ist, über die Erteilung des Einvernehmens binnen der zweimonatigen Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB zu entscheiden. Eine unzureichende Beteiligung setzt diese Frist nicht in Gang; das Einvernehmen gilt in diesem Fall als nicht erteilt. (Rn. 32 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Von einer einheitlichen Windfarm ist dann auszugehen, wenn mindestens drei Anlagen in einem derartigen räumlichen Zusammenhang stehen, dass sich deren Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren. Ein solches Überschneiden oder Berühren ist in der Regel nicht mehr gegeben, wenn zwischen den Anlagen eine Entfernung von mehr als dem zehnfachen des Rotordurchmessers liegt. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
3. Verweigert die Gemeinde ihr Einvernehmen, obwohl sie zu einer entsprechenden Entscheidung nicht korrekt aufgefordert worden ist, so wird dieser Fehler durch die gemeindliche Beschlussfassung geheilt und eröffnet der Genehmigungsbehörde hierdurch die Befugnis, im Falle der rechtswidrigen Verweigerung des Einvernehmens dieses zu ersetzen. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Standsicherheitsnachweis in Form einer Typenprüfung ist keine Antragsunterlage, die gerade zur Prüfung des Genehmigungsantrags zwingend erforderlich ist. Dass diese erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht wird, macht den Genehmigungsantrag daher nicht unvollständig. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 4 K 15.531 2017-12-05 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Streitgegenstand ist der Bescheid des Landratsamtes … vom 11. Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Juli 2015, mit dem der Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Klägerin sowie unter Erteilung einer Abweichung wegen Unterschreitung der Abstandsflächen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen auf den Grundstücken Fl.Nr. *14 (WEA 5) und Fl.Nrn. *20 und *21 (WEA 6) der Gemarkung Tiefenthal erteilt wurde. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Genehmigung der Windenergieanlage WEA 5.
1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO.
1.1. Als Standortgemeinde kann sich die Klägerin auf eine mögliche Verletzung ihrer Planungshoheit durch die erteilte Genehmigung berufen, da diese unter Ersetzung des zuvor von ihr verweigerten Einvernehmens nach § 36 BauGB erging. Die Klägerin hat ihr diesbezügliches Rügerecht auch nicht aufgrund eines Eintritts der Fiktion der Einvernehmenserteilung nach § 36 Abs. 2 BauGB verloren, obwohl sie erst am 22. Juli 2014 und damit mehr als zwei Monate nach Eingang des Anschreibens des Landratsamtes … vom 12. November 2013 über die Einvernehmenserteilung entschieden hatte. Denn dieses Anschreiben genügt nicht den Anforderungen des § 36 BauGB hinsichtlich der geforderten Eindeutigkeit der Aufforderung, über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.
Das Einvernehmenserfordernis des § 36 Abs. 1 BauGB ist nicht auf das bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren beschränkt, sondern ist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB in allen Verfahren zu beachten, in denen – wie im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren aufgrund der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG – materiell-rechtlich über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB zu entscheiden ist (BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – juris Rn. 16). Unter anderem folgt hieraus, dass auch dann, wenn über ein nach Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftiges Vorhaben zu entscheiden ist, die Standortgemeinde den Anforderungen des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB entsprechend gerade im Hinblick auf die Erforderlichkeit des gemeindlichen Einvernehmens zu beteiligen ist. Dies bedeutet insbesondere, dass die Genehmigungsbehörde ein eindeutiges oder zumindest als solches ohne Weiteres erkennbares Ersuchen an die Gemeinde zu richten hat, worin diese aufzufordern ist, über die Erteilung des Einvernehmens binnen der zweimonatigen Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu entscheiden (OVG Münster, B.v. 21.12.2010 – 8 B 1426/10 – juris Rn. 7). In Anbetracht der weitreichenden Folgen einer nicht fristgerecht mitgeteilten Einvernehmensverweigerung – der Fiktion der Einvernehmenserteilung – muss die Gemeinde erkennen können, dass und in welcher Hinsicht die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgelöst wird (OVG Münster, U.v. 30.7.2009 – 8 A 2358/08 – juris Rn. 53).
Diesen Anforderungen wird die vom Landratsamt … durchgeführte Beteiligung der Klägerin im Vorfeld der Genehmigungserteilung nicht vollumfänglich gerecht. Ein ausdrückliches Ersuchen an die Klägerin, (erst-malig) über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens binnen der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu entscheiden, ist den vorgelegten Behördenvorgängen nicht zu entnehmen. Ein solches kann insbesondere nicht in dem Schreiben des Landratsamtes an die Klägerin vom 12. November 2013 (Bl. 36 der Behördenakte „Genehmigung“) erblickt werden. Dieses ist weder als Ersuchen um das Einvernehmen i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB formuliert noch kann es nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont als ein solches verstanden werden. Vielmehr bat das Landratsamt die Klägerin darin lediglich im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange am immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 11 Satz 1 der 9. BImSchV in formularhafter Weise zur Abgabe einer „Stellungnahme zu dem genannten Vorhaben“. Die Klägerin wurde in diesem Schreiben weder auf die Erforderlichkeit der Einvernehmenserteilung noch auf deren Fiktion im Falle nicht rechtzeitiger Mitteilung hingewiesen, sondern lediglich darauf, dass ihr zur Sicherung laufender Planungsverfahren die Möglichkeit der Beantragung einer Rückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB offen stünde. Ein Bezug zu einer etwaigen Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens wird dadurch nicht hergestellt. Das Landratsamt wies auch nicht auf die Zwei-Monats-Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB hin, sondern setzte – wiederum orientiert an der Monatsfrist nach § 11 Satz 1 der 9. BImSchV – eine Stellungnahmefrist bis zum 13. Dezember 2013. Gleiches gilt für das infolge der zwischenzeitlichen Antragsänderung erfolgte erneute Beteiligungsschreiben des Landratsamtes vom 29. Oktober 2014 (Bl. 218 der Behördenakte „Genehmigung“). Soweit ersichtlich, wurde erstmals im Zuge des Anhörungsschreibens an die Klägerin vom 1. März 2015 (Bl. 291 der Behördenakte „Genehmigung“) seitens des Landratsamtes auf § 36 BauGB und die Modalitäten des gemeindlichen Einvernehmens sowie einer möglichen diesbezüglichen Ersetzung Bezug genommen. Diese Verfahrensweise, auch eine Standortgemeinde lediglich als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen, die nach der Aussage des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung gängiger Praxis des Landratsamtes … entspreche, genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 36 BauGB nicht. Mangels unzureichender Beteiligung der Klägerin in Anbetracht des Verfahrens um die Einvernehmenserteilung wurde daher die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht in Gang gesetzt, weshalb ihr Einvernehmen nicht als erteilt gilt und ihr die Berechtigung erhalten bleibt, die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens geltend machen zu können (vgl. OVG Münster, U.v. 28.11.2007 – 8 A 2325/06 – juris Rn. 71 ff. m.w.N.).
1.2. Soweit sich die Klägerin zudem gegen die in der angefochtenen Genehmigung erteilte Abweichung von abstandsflächenrechtlichen Vorschriften wendet, erscheint eine mögliche Verletzung der nachbarschützenden Bestimmungen des Abstandsflächenrechts jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, da die Abstandsflächen der geplanten Windenergieanlage WEA 5 auch auf den im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken Fl.Nrn. *52, *575/1 und *802 der Gemarkung Tiefenthal zum liegen kommen.
1.3. Ist die Klägerin hiernach bereits aus materiell-rechtlichen Gründen klagebefugt, so kann sie gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 UmwRG i.V.m. § 61 Nr. 1 VwGO auch u. a. geltend machen, dass eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche UVP- oder Vorprüfung weder durchgeführt noch nachgeholt worden sei oder die durchgeführte Vorprüfung nicht den Maßstäben des § 3a Satz 4 UVPG a.F. (§ 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG n.F.) genügt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG, vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2013 – 4 A 1.13 – juris Rn. 41).
2. Die hiernach zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin wird durch die angefochtene Genehmigung unter Ersetzung ihres Einvernehmen einschließlich der erteilten bauordnungsrechtlichen Abweichung weder i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in eigenen Rechten verletzt noch steht ihr ein Aufhebungsanspruch nach Maßgabe von § 4 Abs. 1, Abs. 3 UmwRG zu.
Rechtsgrundlage für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist § 4 BImSchG, wobei diese gem. § 13 BImSchG die ansonsten nach Art. 55 Abs. 1 BayBO erforderliche Baugenehmigung mit einschließt. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens findet in § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. Art. 67 BayBO, die Erteilung einer Abweichung von abstandsflächenrechtlichen Bestimmungen in Art. 63 BayBO ihre Rechtsgrundlage. Die Genehmigungspflichtigkeit der beiden von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 BImSchG i.V.m § 1 i.V.m. Anhang 1 Ziffer 1.6.2 der 4. BImSchV. Voraussetzung der Genehmigungserteilung ist gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG, dass sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten erfüllt werden (Nr. 1) und auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu prüfen sind, zählen insbesondere die Vorschriften des öffentlichen Baurechts in Gestalt des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts. Soweit die genannten rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, besteht ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Wendet sich ein Dritter mit einem Rechtsbehelf gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, so kann er nicht die umfassende Überprüfung deren Rechtmäßigkeit beanspruchen. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes nämlich nur dann begehrt werden, wenn dieser rechtswidrig ist und gerade hieraus eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des jeweiligen Klägers resultiert. Dies bedeutet insbesondere, dass in Fällen der Drittanfechtung eines Vorhabens im Außenbereich i.S.v. § 35 BauGB grundsätzlich nicht sämtliche die Zulässigkeit des Vorhabens tangierenden Gesichtspunkte dieser Vorschrift zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden können, sondern nur diejenigen, denen gerade eine nachbarschützende Wirkung zukommt. Anders verhält es sich jedoch in Fällen der vorliegenden Art, in denen ein Außenbereichsvorhaben unter Ersetzung des nach § 36 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 BauGB erforderlichen Einvernehmens der Standortgemeinde genehmigt wird. Auf den Rechtsbehelf der Standortgemeinde sind dann die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang zu prüfen (BVerwG, U.v. 31.10.1990 – 4 C 45/88 – juris Rn. 12; BVerwG, U.v. 14.4.2000 – 4 C 5/99 – juris Rn. 16 ff.; BVerwG, U.v. 20.5.2010 – 4 C 7/09 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 1.7.2010 – 4 C 4/08 – juris Rn. 32; BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – juris Rn. 16). Sowohl die bauplanungsrechtlichen Zulassungstatbestände als auch das Einvernehmenserfordernis des § 36 BauGB selbst dienen nämlich der Sicherung der Planungshoheit der Gemeinde. Da das Einvernehmen durch die Gemeinde gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus Gründen der §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB verweigert und von der gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB nach Landesrecht zuständigen Behörde auch nur aus denselben Gründen ersetzt werden kann, ist die Gemeinde in Fällen, in denen die Einvernehmensersetzung deshalb rechtwidrig ist, weil das Vorhaben nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 35 BauGB entspricht, durch die gleichwohl erteilte Genehmigung stets i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten auf Achtung ihrer Planungshoheit verletzt und kann damit die Aufhebung der Genehmigung beanspruchen (VG Ansbach, U.v. 25.1.2012 – AN 11 K 11.01753 – juris Rn. 51; VG Ansbach, U.v. 12.3.2015 – AN 11 K 14.01507 – juris Rn. 27; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, 126. EL August 2017, § 36 Rn. 30, 43a).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist dabei derjenige der letzten behördlichen Entscheidung, sodass nachfolgende Änderungen der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden können (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1991 – 7 B 102/90 – juris). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist kein Dauerverwaltungsakt, sodass sie auch nicht rechtswidrig wird, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach ihrer Erteilung ändert. Diesbezüglichen Änderungen kann allein durch nachträgliche Anordnungen oder durch Widerruf Rechnung getragen werden (§§ 17, 21 BImSchG).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die Klägerin die Aufhebung der durch das Landratsamt … der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht verlangen. Aus § 4 Abs. 1, Abs. 3 UmwRG steht ihr kein Aufhebungsanspruch zu, da die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen die Bestimmungen des UVPG nicht bestehen (2.1.). Auch im Übrigen liegen Verfahrensfehler, durch die die Klägerin i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt sein könnte, nicht vor (2.2.). In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Genehmigung, soweit sie unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ergangen ist, ebenfalls nicht zu beanstanden und verletzt die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten (2.3.). Den Windenergieanlagen als Außenbereichsvorhaben, deren Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht aufgrund Art. 82 Abs. 1 BayBO entfallen ist (2.3.1.), stehen die von der Klägerin geltend gemachten öffentlichen Belange nicht entgegen (2.3.2. bis 2.3.6.). Auch die behördliche Entscheidung über die Einvernehmensersetzung selbst verletzt die Klägerin jedenfalls im Ergebnis nicht in ihren Rechten (2.3.7.). Gleiches gilt in Anbetracht der erteilten Abweichung von abstandsflächenrechtlichen Vorschriften (2.4.).
2.1. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, Satz 2 UmwRG ist auf die Klage eines Dritten eine Genehmigungsentscheidung dann aufzuheben, wenn diese ohne die hierfür erforderliche UVP oder UVP-Vorprüfung getroffen worden ist oder das Verfahren an Fehlern leidet, die von gewisser Schwere sind und dem jeweiligen Kläger hierdurch die Möglichkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der Beklagte durfte zu Recht auf eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung vor Erteilung der angefochtenen Genehmigung für die beiden Windenergieanlagen verzichten. Die vom Landratsamt … durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach der im Genehmigungszeitpunkt anzuwendenden Fassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die vor dem 16. Mai 2017 galt (§ 74 Abs. 1 UVPG n.F.), ist sowohl im Verfahrensablauf als auch im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Gemäß § 3 c Satz 1 UVPG a.F. ist für ein Vorhaben, für das in Anlage 1 UVPG a.F. eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG a.F. aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG a.F. zu berücksichtigen wären. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind gemäß § 3c Satz 6 UVPG a.F. zu dokumentieren. Dabei hat die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nur aufgrund einer überschlägigen Prüfung zu erfolgen (BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 18). Eine ins Detail gehende Untersuchung, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen tatsächlich vorliegen, soll erst mit der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden, wenn aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung eine solche durchzuführen ist (vgl. BT-Drs. 14/4599, S.95). Kommt die Behörde dabei zum Ergebnis, dass eine UVP unterbleiben soll, so ist deren Einschätzung gemäß § 3a Satz 4 UVPG a.F. in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Der Behörde kommt daher ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Das Verwaltungsgericht ist daher darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, ob sie vom richtigen Verständnis der anzuwendenden Gesetzesbegriffe ausgegangen ist, ob sie den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, ob sie sich bei der Beurteilung an allgemein gültige Wertmaßstäbe gehalten hat und ob sie schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat (BayVGH, B.v. 8.6.2015 – 22 CS 15.686 u.a. – juris Rn. 40 mit Verweis auf die std. Rspr. des BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 3 C 8.06 – BVerwGE 129, 27). Maßgeblich ist dabei derjenige Zeitpunkt, in dem die Behörde ihre Entscheidung nach § 3c Satz 6 UVPG a.F. dokumentiert hat (BVerwG, U.v. 20.12.2011 – 9 A 31.10 – BVerwGE 141, 282 ff.; BVerwG, U.v. 18.12.2014 – 4 C 36.13 – BVerwGE 151, 138 ff.; BayVGH, B.v. 8.6.2015 – 22 CS 15.686 u.a. – juris Rn. 39; BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 17.1.2017 – 22 ZB 16.95 – juris Rn. 31), vorliegend also der 20. April 2015. Später gewonnene Erkenntnisse können daher die Ordnungsgemäßheit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nicht in Frage stellen.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze vermag die Kammer im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der begrenzten gerichtlichen Kontrolldichte (§ 3a Satz 4 UVPG a.F.) Fehler der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles, die zur Aufhebung der Genehmigung führen würden, nicht zu erkennen.
2.1.1.
Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass das Vorhaben überhaupt einer allgemeinen Vorprüfungspflicht unterliegt.
Gemäß § 3c Satz 1 UVPG a.F. i.V.m. Ziffer 1.6 Anlage 1 UVPG a.F. besteht für Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern eine Prüfungspflicht nur dann, wenn es sich bei dem Vorhaben um eine Windfarm von drei oder mehr Anlagen handelt. Eine Prüfungspflicht für die von der Beigeladenen geplanten zwei Windenergieanlagen konnte vor diesem Hintergrund daher nur dann bestehen, wenn diese mit den bereits vorhandenen sechs Anlagen des Windparks R. eine einheitliche Windfarm bilden. Dies ist vorliegend der Fall. Von einer einheitlichen Windfarm ist dann auszugehen, wenn mindestens drei Anlagen in einem derartigen räumlichen Zusammenhang stehen, dass sich deren Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren (BVerwG, U.v. 30.6.2004 – 4 C 9/03 – NVwZ 2004, 1235 (1236); BVerwG, B.v. 8.5.2007 – 4 B 11.07 – BRS 71 Nr. 101, vgl. auch § 2 Abs. 5 UVPG n.F.). Ein solches Überschneiden oder Berühren der Einwirkungsbereiche ist in der Regel nicht mehr gegeben, wenn zwischen den Anlagen eine Entfernung von mehr als dem 10-fachen des Rotordurchmessers liegt (BayVGH, U.v. 12.1.2007 – 1 B 05.3387, 3388, 3389 – NVwZ 2007, 1213 (1214)). Im Hinblick auf den hier gegebenen geringsten Abstand der neu genehmigten Windenergieanlagen des Windparks Erlenbach zu den bestehenden Anlagen des Windparks R. von ca. 1.076 m und des vorliegend genehmigten Rotordurchmessers von 120 m ist hier von einem Überschneiden der Einwirkungsbereiche auszugehen und eine einheitliche Windfarm anzunehmen.
2.1.2.
Die vom Landratsamt … durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht bereits allein deswegen fehlerhaft, weil die Behörde sich im Zuge der diesbezüglichen Sachverhaltsermittlung und –bewertung auf die von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Gutachten des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung H. F. (Studie Allgemeine Vorprüfung, Artenschutzprüfung und Landschaftspflegerischer Begleitplan) bezogen hat. Den Antragsteller im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren trifft ungeachtet der behördlichen Amtsermittlungspflicht die Verpflichtung, die für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen beizubringen, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 4a Abs. 2 der 9. BImSchV. Hierzu gehören auch Unterlagen, die Aufschluss über die Belange geben, die im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG a.F. von der Behörde zu berücksichtigen sind. Die Vorprüfung selbst hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 18). Weder das UVPG noch die §§ 4 ff. der 9. BImSchV schreiben vor, dass dabei ausschließlich solche Unterlagen, insbesondere Sachverständigengutachten, berücksichtigt werden dürften, die von einem unabhängigen Sachverständigen erstellt worden sind und daher ein nicht von einem solchen Sachverständigen erstelltes Gutachten nicht ausreichen würde. Vielmehr ist die Behörde gemäß § 13 Abs. 1 der 9. BImSchV nur dann zur eigenständigen Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet, wenn dies nach ihrer Einschätzung zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich ist. Demgegenüber sind vom Antragsteller selbst in Auftrag gegebene und vorgelegte Sachverständigengutachten gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV als sonstige Unterlagen i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG zu prüfen, sodass man diesen Unterlagen also nicht von vornherein die Prüffähigkeit absprechen kann (BayVGH, B.v. 17.1.2017 – 22 ZB 16.95 – juris Rn. 12). Vermittelt das vom Antragsteller vorgelegte Sachverständigengutachten der Behörde alle zur Beurteilung des Vorhabens nötigen Informationen, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese zu dem Ergebnis gelangt, dass eine weitere Begutachtung nicht mehr erforderlich sei (Jarass, BImSchG, 12. Auflage 2017, § 10 Rn. 66). Dies wiederum ist der Fall, wenn das Gutachten fachgerecht und nachvollziehbar ist (OVG Saarlouis, B.v. 4.5.2010 – 3 B 77/10 – juris Rn. 21 ff.).
An der Belastbarkeit der Begutachtungen des Gutachterbüros F., welche vom Beklagten der allgemeinen Vorprüfung der Umweltverträglichkeit zugrunde gelegt wurden, insbesondere zu den Umweltauswirkungen und zum Artenschutz sowie zu landschaftspflegerischen Fragestellungen, bestehen aus Sicht des Gerichts keine Zweifel. Mit seiner nicht näher substantiierten Rüge der „Voreingenommenheit“ des Gutachters aufgrund des Umstandes, dass dieser „einzig und im Auftrag der Vorhabenträgerin tätig“ gewesen sei, vermag der Klägerbevollmächtigte die methodische Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der diesbezüglichen Begutachtungen ebenso wenig in Frage zu stellen wie deren Ergebnisse. Dafür, dass der Beklagte die aus der Begutachtung durch das Gutachterbüro F. gewonnenen Erkenntnisse nicht hinterfragt, sondern ungeprüft übernommen habe, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Vermerk über die durchgeführte Vorprüfung vom 20. April 2015 (Bl. 304 der Behördenakte „Genehmigung“) sind die genannten Gutachten als zugrunde liegende Unterlagen aufgeführt. Die Ausführungen im Vermerk, insbesondere unter Punkt 3.2, machen deutlich, dass die Behörde die ihr vorliegenden Erkenntnismittel hinreichend eigenständig bewertet und gewürdigt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an den Umfang der behördlichen Dokumentation nach § 3c Satz 6 UVPG a.F. allzu übermäßige Anforderungen bereits deshalb nicht zu stellen sind, da es sich bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles lediglich um eine überschlägige Prüfung im Sinne einer Plausibiliätskontrolle handelt (BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 19.8.2015 – 22 ZB 15.457 – juris Rn. 27) und dieser Umstand daher auch auf den Umfang der behördlichen Dokumentationspflichten durchschlägt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass aus dem Prüfvermerk ersichtlich wird, anhand welcher Erkenntnismittel die Behörde ihre Einschätzung vorgenommen hat, welche Tatsachen der behördlichen Vorprüfungsentscheidung zugrunde lagen und von welchen Bewertungsgrundsätzen ausgegangen worden ist. Dem genügt der Vorprüfungsvermerk vom 20. April 2015. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass das Landratsamt hierbei den rechtlichen Rahmen einer überschlägigen Vorausschau und einer Plausibilitätskontrolle verkannt hätte (zu diesem Maßstab vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2017 – 22 ZB 16.95 – juris Rn. 29). Die pauschale Behauptung, die Behörde habe ihre Einschätzung nicht an bestimmten Prüf- und Bewertungsmaßstäben ausgerichtet, genügt dem nicht und ist als solche auch nicht nachvollziehbar.
2.1.3.
Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles unter Berücksichtigung des hierbei der Behörde zustehenden Einschätzungs- und Bewertungsspielraumes nicht den Vorgaben des § 3c UVPG a.F. entsprochen hätte (§ 3a Satz 4 UVPG a.F. i.V.m. § 74 Abs. 1 UVPG n.F.). Anhand des Vorprüfungsvermerkes vom 20. April 2015 lässt sich feststellen, dass die Behörde den Sachverhalt zutreffend ermittelt und bewertet hat und zu einem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen ist. Das Landratsamt ist hierbei ersichtlich anhand der Prüfungskriterien der Anlage 2 UVPG a.F. vorgegangen. Es hat zunächst die Vorhaben- und dann die Standortmerkmale untersucht und im Anschluss daran die von den zur Genehmigung stehenden Anlagen ausgehenden Umweltauswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter untersucht und bewertet.
Dass die Typenprüfung für den hier in Rede stehenden Anlagentyp keinen Eingang in die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gefunden hat, macht diese behördliche Prüfung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht unzureichend. Insbesondere entzieht dieser Umstand der im Vorprüfungsvermerk getroffenen behördlichen Einschätzung, dass ein relevantes Unfallrisiko nicht bestehe, nicht die Grundlage. Die Typenprüfung ist eine fachlich-standardisierte Begutachtung der Statik des jeweiligen Anlagentyps und damit der nach Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BayBO erforderliche bausicherheitsrechtliche Standsicherheitsnachweis, vgl. Art. 62 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayBO, § 10 BauVorlV, § 15 PrüfVBau. Für die Frage des Bestehens eines Unfallrisikos i.S.d. § 3c Satz 1 UVPG a.F. i.V.m. Ziffer 1.5 Anlage 2 UVPG a.F. ist die Standsicherheit der Anlage aber nicht von Bedeutung. Die UVP wie auch die allgemeine Vorprüfung dienen nach § 1 Nr. 1 UVPG a.F. der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des in Rede stehenden Vorhabens auf die Umwelt, wobei diese als Bewertungsgrundlage für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge dient, § 12 UVPG a.F. Aus diesem Grund ist auch im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles die Sachverhaltsermittlung und Erkenntnisgewinnung am Maßstab einer „umweltzentrierte[n] Rechtssicht“ auszurichten (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 83. EL Mai 2017, § 3c UVPG, Rn. 12). Das im Rahmen der Vorprüfung in den Blick zu nehmende „Unfallrisiko“ meint daher vor allem Eiswurf, Blitz- und Brandgefahren, also Risiken, die gerade im Zuge der bestimmungsgemäßen Funktionsweise beim Betrieb der Anlage auftreten und für umweltbezogene Schutzgüter eine latente Gefahrenquelle darstellen können. Demgegenüber ist die Frage nach der Standsicherheit der zu errichtenden Anlage, wenngleich auch diese für die menschliche Gesundheit von Bedeutung ist, allein eine solche des Bauordnungsrechts, nicht aber eine solche des Umwelt- und Naturschutzes, auf dessen Prüfung die UVP ausgerichtet ist (so im Ansatz auch BVerwG, B.v. 21.1.2008 – 4 B 35/07 – juris Rn. 6 und VG München, B.v. 14.6.2016 – M 1 SN 16.1313 – juris Rn. 38).
Keinen Bedenken begegnet die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles auch im Hinblick auf artenschutzrechtliche Fragestellungen. Entgegen der Meinung des Klägerbevollmächtigten wurden ausweislich des Vorprüfungsvermerks vom 20. April 2015 Fragen des Artenschutzes in die Vorprüfung mit einbezogen. Grundlage dieser Prüfung war ausweislich des Vermerks die durch das Gutachterbüro F. vorgenommene Artenschutzprüfung, in der sich mit den Fragen der Auswirkungen des Vorhabens auf die verschiedenen vorkommenden Fledermausarten sowie den Rotmilan ausführlich auseinandergesetzt wurde. Dafür, dass der Beklagte dieses Gutachten, wie der Klägerbevollmächtigte meint, „ohne eigene Abwägung“ im Wege einer „vorbehaltlosen Übernahme“ ungeprüft dem Ergebnis der Vorprüfung zugrunde gelegt hätte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Welche Umstände von der Behörde über die durch die Artenschutzprüfung erlangten Erkenntnisse hinausgehend hätten berücksichtigt werden müssen, wird weder klägerseits aufgezeigt noch ist dies sonstwie ersichtlich. Im Übrigen kommt der Behörde bei der Prüfung, ob der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand erfüllt ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu, der sich sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare der geschützten Arten bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden, erstreckt (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 27.6.2013 – 4 C 1/12 – juris Rn. 14 ff.). Dass dieser von der Behörde im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles überschritten worden wäre, wird auch von der Klägerin nicht substantiiert geltend gemacht. Mit ihren Einwendungen betreffend die Gefährdung von Fledermäusen und des Rotmilans wendet sie sich allein gegen das Beurteilungsergebnis der Behörde in Fragen des Artenschutzrechts, ohne aber hierdurch Fehler der Vorprüfung aufzuzeigen. Die Rechtmäßigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung darf aber nicht mit der Einhaltung der Anforderungen des materiellen Umweltrechts gleichgesetzt werden bzw. die gerichtliche Kontrolle darf nicht so weit gehen, die (Vor-)Prüfung umfassend anhand des materiellen Umweltrechts zu messen, zumal diese nur einen unselbständigen Teil des Verwaltungsverfahrens darstellt (OVG Lüneburg, B.v. 16.11.2016 – 12 ME 132/16 – juris Rn. 80; VG Würzburg, U.v. 20.12.2016 – W 4 K 14.354 – juris Rn. 43). Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein „Suchverfahren“, in dem alle nur erdenklichen Auswirkungen eines Vorhabens auf Umweltgüter und deren Wertigkeit bis in alle Einzelheiten und feinste Verästelungen zu untersuchen sind (BVerwG, U.v. 21.3.1996 – BVerwG 4 C 19.94 – juris). Dass der Behörde im Zeitpunkt des Abschlusses der Vorprüfung, auf den es für deren gerichtliche Kontrolle allein ankommt, nur eine unzureichende Datengrundlage zur Verfügung gestanden hätte, die nicht einmal für eine in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkte Prüfung ausgereicht hätte (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2015 – 22 ZB 15.457 – juris), ergibt sich weder aus den Darlegungen der Klägerin noch aus den vorliegenden Behördenakten.
2.2. Auch im Übrigen liegen Verfahrensfehler, auf die sich die Klägerin berufen könnte und durch die sie in eigenen Rechten verletzt sein könnte, der Erteilung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht zugrunde.
2.2.1.
Da für das streitgegenständliche Vorhaben gemäß § 3c Satz 1 UVPG a.F. i.V.m. Ziffer 1.6.2 Spalte 2 Anlage 1 UVPG a.F. nur eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen gewesen ist und diese zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf, konnte die Genehmigung der beiden Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m im vereinfachten Verfahren erteilt werden, vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 der 4. BImSchV i.V.m. 1.6.2 Anhang 1 der 4. BImSchV.
2.2.2.
Die klägerseits monierte Einholung von Stellungnahmen verschiedenster Behörden des Freistaates Bayern entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Wie sich aus dem Umkehrschluss zu § 19 Abs. 2 BImSchG sowie aus § 24 Satz 2 der 9. BImSchV ergibt, sind auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß §§ 19, 10 Abs. 5 BImSchG i.V.m. § 11 der 9. BImSchV diejenigen Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, am Verfahren dergestalt zu beteiligen, dass diese zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches aufzufordern sind. Diese Art der Behördenbeteiligung besteht in der Form einer bloßen Anhörung, an die hierbei abgegebenen Stellungnahmen ist die Genehmigungsbehörde also nicht formal gebunden (vgl. Jarass, BImSchG, 12. Auflage 2017, § 10 Rn. 54).
Die Rüge der Klägerin, bereits aufgrund des Umstandes, dass die zum Vorhaben eingeholten Stellungnahmen im Wesentlichen von Ämtern des Beklagten stammen, seien diese „bereits formal nicht geeignet, den für eine objektive Einschätzung erforderlichen Kriterien gerecht zu werden“, mit der Folge, dass es an einer nachvollziehbaren und lückenlosen Darlegung der Prüf- und Bewertungsmaßstäbe mangele, ist nicht nachvollziehbar. Sie verkennt den Zweck der Behördenbeteiligung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Die behördlichen Stellungnahmen dienen der Unterstützung der Genehmigungsbehörde bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag und haben damit den Charakter einer Amtshilfeleistung. Die Einholung fachbehördlicher Stellungnahmen soll die Genehmigungsbehörde, gleichsam als dritte Erkenntnisquelle neben eigenen Ermittlungen und den Einwendungen Betroffener gegen das Vorhaben, dabei unterstützen, den maßgeblichen Sachverhalt umfassend zu ermitteln und damit letzten Endes eine rechtskonforme Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG zu ermöglichen (Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 84. EL Juli 2017, § 10 BImSchG Rn. 96 f.). Mangels substantiierten Vortrages der Klägerin und sonstiger Anhaltspunkte ist nicht erkennbar, dass die beteiligten Behörden als Teil der öffentlichen Verwaltung, die dem Gemeinwohl verpflichtet und an Recht und Gesetz gebunden ist sowie exekutiver Aufsicht und gerichtlicher Kontrolle untersteht (BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 39/07 – NVwZ 2010, 44 f.), im Rahmen ihrer Stellungnahmen zum von der Klägerin bekämpften Vorhaben nicht hinreichend objektiv gehandelt hätten.
2.2.3.
Schließlich ergibt sich auch im Hinblick auf das Verfahren der Einholung und Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 BauGB i.V.m. Art. 67 BayBO jedenfalls im Ergebnis keine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten, infolge derer sie die Aufhebung der erteilten Genehmigung beanspruchen kann.
Wenngleich die Beteiligung der Klägerin im Verfahren der Einholung des gemeindlichen Einvernehmens den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 36 BauGB nicht entsprochen hat (vgl. oben 1.1.), so führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und einer Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten. Folge eines unzureichenden Ersuchens an die Standortgemeinde ist lediglich, dass die Fiktionsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht anzulaufen beginnt und damit das Einvernehmen nicht kraft Zeitablauf als erteilt gilt. In ihren Rechten wird die betroffene Gemeinde in derartigen Fällen nur dann verletzt, wenn im Anschluss das Vorhaben gleichsam unter rechtfehlerhafter Annahme des Eintritts einer Einvernehmensfiktion genehmigt wird, ohne dass das Einvernehmen entweder von der Gemeinde zwischenzeitlich selbst noch erteilt oder von der Genehmigungsbehörde rechtmäßig ersetzt wurde (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 13. Auflage 2016, § 36 Rn. 21).
Vorliegend wirkt sich das mangelhafte Einvernehmensersuchen weder auf den Ausgang des Genehmigungsverfahrens noch auf die Rechtsstellung der Klägerin aus. Denn die Klägerin hatte ungeachtet dessen jedenfalls mit Gemeinderatsbeschlüssen vom 22. Juli 2014 und vom 24. März 2015 (Bl. 416 ff. und 426 ff. der Behördenakte „Genehmigung“) über das gemeindliche Einvernehmen ausdrücklich entschieden. Verweigert die Gemeinde ihr Einvernehmen, obwohl sie zu einer entsprechenden Entscheidung nicht korrekt aufgefordert worden ist, so wird dieser Fehler durch die gemeindliche Beschlussfassung geheilt und eröffnet der Genehmigungsbehörde hierdurch die Befugnis, im Falle der rechtswidrigen Verweigerung des Einvernehmens dieses zu ersetzen. Denn § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB und Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO stellen für die Möglichkeit der Einvernehmensersetzung lediglich darauf ab, ob die Gemeinde ihr Einvernehmen rechtswidrig versagt hat, gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB also darauf, ob dies aus den sich aus §§ 31, 33 bis 35 BauGB ergebenden Gründen geschehen ist. Die Frage, ob die Gemeinde auf verfahrenstechnisch korrektem Weg zu einer Entscheidung über das Einvernehmen veranlasst worden ist, ist hierfür nicht von Bedeutung.
Das Verfahren der Ersetzung des Einvernehmens der Klägerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann die nach Landesrecht zuständige Behörde ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Die Vorschriften über das hierbei zu beachtende Verfahren nach Art. 67 BayBO sind dabei über Art. 56 Satz 2 BayBO auch in dem überlagernden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren anzuwenden (König, in: Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2012, Art. 67 Rn. 11; Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 127. EL November 2017, Art. 67 Rn. 104; zu einer gleichgelagerten Fallkonstellation vgl. etwa BayVGH, B.v. 26.1.2012 – 22 CS 11.2783 – juris). Das Ersetzungsverfahren entspricht vorliegend den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere wurde die Klägerin entsprechend Art. 67 Abs. 4 BayBO mit Schreiben vom 1. März 2015 zur beabsichtigten Ersetzung des Einvernehmens angehört und ihr Gelegenheit gegeben, bis zum 27. März 2015 erneut über das Einvernehmen zu entscheiden. Dass die gesetzte Frist unangemessen kurz gewesen wäre, ist weder klägerseits vorgetragen noch sonstwie ersichtlich, zumal die Klägerin mit Beschluss vom 24. März 2015 das Einvernehmen innerhalb der gesetzten Frist erneut versagt hatte.
2.3. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die streitgegenständliche Genehmigung nicht zu beanstanden. Die genehmigten Windenergieanlagen sind nach Maßgabe von § 35 BauGB im Außenbereich bauplanungsrechtlich zulässig und damit im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG genehmigungsfähig. Die Verweigerung des Einvernehmens durch die Klägerin war daher rechtswidrig, weshalb der Beklagte das Einvernehmen der Klägerin zu Recht gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 BauGB i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BayBO ersetzt hatte.
2.3.1.
Entgegen der Meinung der Klägerin ist die Außenbereichsprivilegierung der genehmigten Windenenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht aufgrund Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 BayBO (sog. 10 H-Regelung) entfallen, da die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegend zur Anwendung kommt. Zum 4. Februar 2014 lag der Genehmigungsbehörde ein vollständiger Genehmigungsantrag vor. Soweit die Klägerin das Fehlen bzw. die Nachreichung einzelner Antragsunterlagen rügt, führt dies nicht zur Annahme der Unvollständigkeit des Antrags.
Ob das Fehlen einzelner Antragsunterlagen zur Unvollständigkeit des Antrages i.S.d. Art. 83 Abs. 1 BayBO führt, lässt sich nicht für alle Fälle allgemeingültig beantworten, sondern bedarf der Wertung im Einzelfall (in diesem Sinne auch BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 23). Auszugehen ist dabei grundsätzlich von Folgendem:
Für die Frage nach der Vollständigkeit der Antragsunterlagen ist als Ausgangspunkt darauf abzustellen, ob der Antrag den Anforderungen der 9. BImSchV entspricht (vgl. LT-Drs. 17/2137 S. 8), ob also alle Unterlagen beigefügt worden sind, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG erforderlich sind (VG Bayreuth, U.v. 11.12.2015 – B 2 K 15.253 – juris Rn. 42). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen voraussetzt, nicht aber notwendigerweise auch solche Unterlagen, die bereits die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens belegen. Es ist also insoweit nicht erforderlich, dass die eingereichten Unterlagen der Prüfung in jeder Hinsicht standhalten und keine weiteren fachlichen Fragen aufwerfen. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht (BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 17.1.2017 – 22 ZB 16.95 – juris Rn. 13 bis 15). Nachforderungen einzelner Unterlagen während des Verfahrens der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sind der Komplexität und dem Umfang immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren geschuldet und werden sich aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen auch bei äußerst detailreichen Antragsunterlagen nie gänzlich vermeiden lassen (VG Bayreuth, U.v. 11.12.2015 – B 2 K 15.253 – juris Rn. 42). Dabei steht der Genehmigungsbehörde für die Beurteilung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen aufgrund des Umstandes, dass sie Art und Umfang ihrer Prüfungen nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, ein gewisser Einschätzungsspielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung zugänglich ist (BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 7; VG Bayreuth, U.v. 11.12.2015 – B 2 K 15.253 – juris Rn. 42; VG Regensburg, U.v. 12.1.2017 – RO 7 K 16.496 – juris Rn. 32). Als wesentliches Indiz für die Frage, wann von einer Vollständigkeit der Antragsunterlagen auszugehen ist, kann vor diesem Hintergrund gewertet werden, ob und zu welchem Zeitpunkt die Genehmigungsbehörde das Verfahren zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingeleitet hat, da sie – wie sich aus einer Gesamtschau von § 7 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Abs. 2 der 9. BImSchV ergibt – hiermit nach außen hin kund gibt, dass ihrer Auffassung nach auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen die erforderlichen Aussagen zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach § 6 BImSchG getroffen werden können (VG Bayreuth, U.v. 11.12.2015 – B 2 K 15.253 – juris Rn. 42).
Dies zugrunde gelegt, ist vorliegend davon auszugehen, dass zum Stichtag des 4. Februar 2014 die Antragsunterlagen i.S.d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vollständig waren. Mit Schreiben vom 12. November 2013 (Bl. 30 ff. der Behördenakte „Genehmigung“) hatte die Behörde die Träger öffentlicher Belange angeschrieben und im Hinblick auf die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen zur Abgabe fachlicher Stellungnahmen aufgefordert. Das Landratsamt ging daher zu diesem Zeitpunkt von einer grundsätzlichen Prüffähigkeit der Antragsunterlagen und damit von deren Vollständigkeit aus. Die Nachreichung der von der Klägerin monierten Unterlagen nach dem 4. Februar 2014 führt demgegenüber nicht zu einer nachträglichen Bewertung des Antrages als unvollständig.
2.3.1.1.
Dies betrifft zunächst sowohl die Typenprüfung (Behördenordner „Typenprüfung“) als auch das Gutachten zur Standorteignung (Punkt 3.7 der Behördenakte „Planunterlagen), welche unstreitig zum Stichtag des 4. Februar 2014 nicht vorlagen. Mit Email vom 4. November 2013 (Bl. 7 der Behördenakte „Genehmigung“) wies das Landratsamt die Beigeladene darauf hin, dass die Angaben zur Typenprüfung fehlten und nachzureichen seien. Darüber hinaus hatte die Behörde der Beigeladenen gegenüber erklärt, dass ausnahmsweise im Falle einer positiven Verbescheidung des Genehmigungsantrages die Nachreichung des Standorteignungsnachweises im Wege einer Bedingung bis zwei Wochen vor Baubeginn der Anlagen zugelassen werden könne (Telefonvermerk vom 29. Oktober 2014 und Email vom 31. Oktober 2014, Bl. 214 und 219 der Behördenakte „Genehmigung“). Die Typenprüfung ging bei der Behörde am 17. Oktober 2014 in elektronischer Form und am 27. Oktober 2014 in Druckform ein, die Unterlagen zum Nachweis der Standorteignung am 16. Dezember 2014.
Sowohl die Typenprüfung als auch die Standorteignungsprüfung (sog. Turbulenzgutachten) sind Antragsunterlagen, die die Standsicherheit der Anlage betreffen. Ob das Fehlen prüffähiger Unterlagen zur Standsicherheit zur Unvollständigkeit des Genehmigungsantrages i.S.d. Art. 83 Abs. 1 BayBO führt, ist vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bisher ausdrücklich offen gelassen worden (BayVGH, B.v. 30.6.2017 – 22 C 16.1554 – juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 31.7.2017 – 22 ZB 17.1033 – juris Rn. 23). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist dies nicht der Fall.
Nach Art. 10 BayBO muss jede bauliche Anlage im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein. Gemäß Art. 62 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit im Wege bautechnischer Nachweise nachzuweisen. Nach § 10 Abs. 1, Abs. 2 BauVorlV ist der Standsicherheitsnachweis dabei grundsätzlich durch Vorlage statischer Berechnungen zu führen. Im Falle der Genehmigung von Windenergieanlagen als Sonderbauten i.S.v. Art. 2 Abs. 4 Nr. 2 BayBO bedarf der Standsicherheitsnachweis im Gegensatz zu sonstigen baulichen Anlagen nach Art. 62 Abs. 4 Satz 1 BayBO jedenfalls im Grundsatz einer bauaufsichtlichen Prüfung, Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c BayBO. Einer solchen Prüfung durch die Genehmigungsbehörde bedarf es jedoch gemäß Art. 62 Abs. 4 Satz 3 BayBO dann nicht, wenn für das Bauvorhaben Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt allgemein geprüft sind (Typenprüfung, vgl. § 15 Abs. 1 PrüfVBau). In den Fällen der Typenprüfung erfolgt demgemäß die Standsicherheitsprüfung nicht durch die Behörde selbst, sondern durch ein staatlich anerkanntes Prüfamt; die behördliche Prüfung erstreckt sich in diesen Fällen lediglich auf die Frage, ob eine gültige Typenprüfung im Genehmigungszeitpunkt vorliegt. Da aber für die Frage der Vollständigkeit der Antragsunterlagen i.S.d. Art. 83 Abs. 1 BayBO darauf abzustellen ist, ob zum Stichtag gerade „prüffähige“ Unterlagen vorlagen, also solche Unterlagen, anhand derer von der Genehmigungsbehörde selbst, nötigenfalls unter Beteiligung anderer Fachbehörden nach § 10 Abs. 5 BImSchG i.V.m. § 11 der 9. BImSchV, über die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen an die zu genehmigende Anlage befunden werden kann, ist der Standsicherheitsnachweis in Form einer Typenprüfung keine Antragsunterlage, die gerade zur Prüfung des Genehmigungsantrages zwingend erforderlich ist. Im Rahmen ihres Ermessens hinsichtlich der Verfahrensgestaltung kann die Genehmigungsbehörde daher über den Zeitpunkt der Vorlage der Typenprüfung selbst entscheiden. Dass diese erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht wird, macht den Genehmigungsantrag daher nicht unvollständig.
Im Übrigen ist es der Behörde durch § 12 Abs. 2a BImSchG möglich, dem Genehmigungsbewerber zu gestatten, das Vorhaben betreffende statische Nachweise erst nach Erteilung der Genehmigung beizubringen (in diese Richtung bereits BayVGH, B.v. 30.6.2017 – 22 C 16.1554 – juris Rn. 30). Kann im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass bestimmte Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden können, obgleich deren nähere Ausgestaltung noch offen ist, so kann nach dieser Vorschrift die Genehmigung unter dem Auflagenvorbehalt erteilt werden, dass ein entsprechender Nachweis erst nachträglich erbracht wird. Dies betrifft insbesondere den Standsicherheitsnachweis (Jarass, BImSchG, 12. Auflage 2017, § 12 Rn. 47; Feldhaus, Verordnung über das Genehmigungsverfahren, § 7 9. BImSchV Rn. 4). Ist die Behörde aber nach Maßgabe der zugrunde liegenden rechtlichen Vorgaben über das Genehmigungsverfahren dazu berechtigt, eine bestimmte Unterlage, die an sich für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich wäre, sogar erst nach Genehmigungserteilung nachreichen zu lassen, so kann diese Unterlage nicht als für die Vollständigkeit im Sinne einer Prüffähigkeit des Antrages zwingend erforderlich angesehen werden.
Zu einer anderen Bewertung sieht sich die Kammer auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. März 2017 (VG Regensburg, U.v. 8.3.2017 – RO 7 K 14.1956 – juris) veranlasst, in der das dort erkennende Gericht aufgrund des Fehlens von prüffähigen Unterlagen zur Standsicherheit von einer Unvollständigkeit des Antrages i.S.d. Art. 83 Abs. 1 BayBO ausgegangen ist. Dieser Entscheidung lag nämlich ein anderer Sachverhalt zugrunde. In dem dort entschiedenen Fall einer Verpflichtungsklage des Genehmigungswerbers auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windenergieanlagen hatte die Klägerin dem Antrag ebenfalls keine Unterlagen zur Standsicherheit beigefügt. Im Gegensatz zur hiesigen Ausgangslage hatte die dortige Klägerin jedoch im Genehmigungsverfahren erklärt, dass eine Typenprüfung für den beantragten Anlagentyp überhaupt nicht vorliege bzw. eingereicht werde. Da in diesem Fall bereits im Zeitpunkt der Stellung des Genehmigungsantrages bzw. der Einreichung der Planunterlagen absehbar war, dass mangels Anwendbarkeit des Art. 62 Abs. 4 Satz 3 BayBO eine Statikprüfung im Einzelfall nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BayBO erforderlich werden würde, prüffähige Unterlagen im Sinne bautechnischer Nachweise aber weder eingereicht noch zeitgerecht nachgereicht wurden, war der Genehmigungsantrag als unvollständig i.S.v. Art. 83 Abs. 1 BayBO zu bewerten. Demgegenüber liegt der hier zu entscheidende Fall anders. In den Antragsunterlagen unter „Angaben zur Typenprüfung“ (Punkt 3.6 der Behördenakte „Planunterlagen“) findet sich ein auf den 1. November 2013 datierter Vermerk bzw. Hinweis der Beigeladenen an den Beklagten, dass eine Typenprüfung derzeit noch nicht vorliege, aber zeitnah nachgereicht werde. Insoweit durfte das Landratsamt im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens betreffend Art und Umfang seiner Prüfungen und des Verfahrensablaufs davon ausgehen, dass die Beigeladene im weiteren Verlauf den erforderlichen Standsicherheitsnachweis gerade in Form einer Typenprüfung führen wird und daher eine eigenständige Einzelstatikprüfung durch die Behörde nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1 BayBO nicht durchgeführt werden muss. Die Richtigkeit dieser Annahme wird dadurch bestätigt, dass dies im Folgenden auch tatsächlich so geschehen ist. Aus ihrer insoweit maßgeblichen Sicht betreffend den Prüfungsumfang des Verfahrens war daher eine eigene Prüfung der Standsicherheit nicht veranlasst, sodass entsprechende Unterlagen auch nicht als für die Prüfung erforderlich anzusehen waren und ihr Fehlen nicht zur Unvollständigkeit des Antrags führte.
Für das nachgereichte Gutachten zur Standorteignung kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Die Begutachtung der Standorteignung dient gemäß Nr. 7.3.3 der Richtlinie für Windenergieanlagen des Deutschen Instituts für Bautechnik in der hier maßgeblichen Fassung Oktober 2012, welche durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 4. Dezember 2013 gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO als zu beachtende Technische Baubestimmung eingeführt wurde, dazu, standortspezifisch zu untersuchen, ob durch lokale Turbulenzerhöhungen infolge der Einflüsse benachbarter Windenergieanlagen oder durch die Standortwindbedingungen die Standorteignung gefährdet wird. Im Rahmen eines solchen sog. Turbulenzgutachtens ist dementsprechend die Frage zu untersuchen, ob die technische Integrität und damit die Standsicherheit der Konstruktion durch die am konkreten Standort vorherrschenden Wind- und sonstigen Umweltbedingungen beeinträchtigt werden kann. Die Erstellung des Turbulenz-/Standorteignungsgutachtens setzt gemäß Kapitel 16 der DIBt-Richtlinie 2012 zunächst die Prüfung der Statik der Anlage voraus, entweder in Gestalt einer Typenprüfung oder – sofern eine solche nicht vorliegt – einer Einzelprüfung. Dies bedeutet, dass eine Standorteignungsprüfung solange nicht durchgeführt werden kann und ein entsprechendes Gutachten der Genehmigungsbehörde auch nicht vorgelegt werden kann, solange die Statik der Anlage selbst ihrerseits noch nicht geprüft bzw. nachgewiesen worden ist. Erfolgt der Statiknachweis aber – wie hier – im Wege einer Typenprüfung und kann diese nach obigen Ausführungen von der Genehmigungsbehörde in Ausübung ihres Verfahrensermessens nachgefordert werden, ohne dass deren Fehlen zur Unvollständigkeit des Genehmigungsantrages i.S.d. Art. 83 Abs. 1 BayBO führen würde, so muss dies zwangsläufig auch für die Standorteignungsprüfung gelten.
2.3.1.2.
Schließlich führt auch die Nachreichung des geänderten Landschaftspflegerischen Begleitplanes und des geänderten Zuwegungskonzeptes nach dem 4. Februar 2014 nicht zur Bewertung des Antrages als unvollständig. Die Nachreichung dieser geänderten Unterlagen beruht allein auf dem Umstand, dass im Zuge der Rücknahme des Genehmigungsantrages bezüglich der ursprünglich angedachten Standorte WEA 1 bis 4 einzelne Antragsunterlagen, die als solche bereits bei Antragstellung am 1. November 2013 vorhanden waren und sich auf die ursprüngliche Standortkonzeption für sechs Anlagen bezogen, an die geänderte Antragssituation angepasst werden mussten. Eine völlige Neubewertung der hiervon berührten Belange war im Zuge dessen jedoch nicht veranlasst und wurde auch von keiner Seite als erforderlich angesehen (vgl. etwa VG Augsburg, U.v. 11.10.2017 – Au 4 K 17.178 – juris Rn. 59 zu einer infolge eines Wechsels des beantragten Anlagentyps während des laufenden Genehmigungsverfahrens von der Genehmigungsbehörde für erforderlich erachteten Neubewertung der Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf Lärm und Schattenwurf). Insbesondere führte die Reduzierung der Anlagenzahl gerade zu einer Minimierung der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft, sodass die naturschutzfachliche Bewertung im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans 2013 hinsichtlich der beiden verbliebenen, noch zur Genehmigung stehenden Standorte ihrerseits hierdurch nicht in ihren Tatsachengrundlagen in Frage gestellt wurde bzw. eine gänzlich andere Prognose indiziert hätte. Im Übrigen ist es für die Vollständigkeit der Antragsunterlagen unschädlich, wenn sich erst im Laufe des Genehmigungsverfahrens herausstellt, dass die vorgelegten Dokumente inhaltlich der Überarbeitung bedürfen, solange diese überhaupt eine fachliche Prüfung ermöglichen (BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 10; B.v. 29.11.2016 – 22 CS 16.2101 – juris Rn. 24; B.v. 17.1.2017 – 22 ZB 16.95 – juris Rn. 15).
2.3.2.
Den hiernach im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windenergieanlagen kann die vom Gemeinderat der Klägerin am 24. Februar 2015 beschlossene Änderung des Entwurfs ihres sachlichen Teilflächennutzungsplanes („12. Änderung“) nicht als entgegenstehender öffentlicher Belang entgegengehalten werden, und zwar weder über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB noch über den ungeschriebenen öffentlichen Belang hinreichend verfestigter Planungsabsichten der Standortgemeinde.
Ungeachtet der Frage, ob ein Flächennutzungsplan kraft § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB allein, also ohne Hinzutreten weiterer Umstände, zur Unzulässigkeit eines hierzu in Widerspruch stehenden privilegierten Außenbereichsvorhabens führen kann, setzt dies jedenfalls voraus, dass auch tatsächlich ein wirksamer, insbesondere ein bereits in Kraft getretener Flächennutzungsplan in Rede steht, da andernfalls schon nicht davon gesprochen werden kann, dass das Vorhaben im Widerspruch zu dessen „Darstellungen“ steht. Im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind daher Flächennutzungspläne, die sich noch im Entwurfsstadium befinden, grundsätzlich unbeachtlich (BVerwG, U.v. 13.3.2003 – 4 C 3/02 – juris Rn. 31; OVG Lüneburg, B.v. 30.11.2004 – 1 ME 190/04 – juris Rn. 13; VG Würzburg, U.v. 30.9.2004 – W 5 K 03.1760 – juris Rn. 39; VGH Kassel, U.v. 17.6.2009 – 6 A 630/08 – juris Rn. 125 ff.). Ein Entwurf eines Flächennutzungsplanes bzw. dessen künftige Darstellungen können allenfalls in Gestalt von Planungsvorstellungen der Gemeinde als sonstiger öffentlicher Belang einem Außenbereichsvorhaben entgegengehalten werden, wenn diese bereits ausreichend konkretisiert sind und damit ein Stadium erreicht haben, das hinreichend konkrete Schlüsse auf ihre Verwirklichung gestattet (BVerwG, U.v. 26.10.1979 – IV C 22.77 – juris Rn. 31; BVerwG, U.v. 13.3.2003 – 4 C 3/02 – juris Rn. 31; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 126. EL August 2017, § 35 Rn. 80). In verfahrensrechtlicher Hinsicht erfordert eine derartige „Planreife“ des Flächennutzungsplanentwurfs in entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB jedenfalls, dass die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt und die Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt worden sind (BVerwG, B.v. 9.8.1976 – IV B 153.75 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 129; BVerwG, U.v. 13.3.2003 – 4 C 3/02 – juris Rn. 31; VG Würzburg, U.v. 30.9.2004 – W 5 K 03.1760 – juris Rn. 39). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Klägerin hat vorliegend lediglich den Beschluss gefasst, ihren bisherigen Planentwurf der 12. Änderung ihres Flächennutzungsplanes abändern zu wollen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) und diesbezüglich die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB eingeleitet. Weitere erforderliche Schritte des Planungsverfahrens hatte die Klägerin bis zum Zeitpunkt der Erteilung der angegriffenen Genehmigung, auf den es für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblich ankommt, und auch im Übrigen bis heute nicht durchgeführt. Mangels formeller Planreife war der Planentwurf der Klägerin daher im Genehmigungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Aufgrund von lediglich ins Auge gefassten Planungszielen kann das gemeindliche Einvernehmen nicht verwehrt werden, denn § 36 BauGB selbst ist kein eigenständiges Planungsinstrument (vgl. VG Ansbach, U.v. 25.1.2012 – AN 11 K 11.01753, AN 11 S 11.01922 – juris Rn. 54). Auf die Frage, ob die von der Klägerin beabsichtigte Flächennutzungsplanung im Falle ihrer Verwirklichung auch materiell rechtswirksam, insbesondere erforderlich und abwägungsfehlerfrei gewesen wäre, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an.
2.3.3.
Belange des Naturschutzes stehen dem Vorhaben der Beigeladenen nicht entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
2.3.3.1.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat eine naturschutzrechtliche Prüfung im Genehmigungsverfahren ersichtlich stattgefunden. Um das Konfliktpotenzial der geplanten Windenergieanlagen mit der Vogelwelt und vorkommenden Fledermausarten zu überprüfen und zu bewerten, wurden im Jahr 2012 avifaunistische und fledermauskundliche Untersuchungen durch den Diplom-Biologen F. durchgeführt und deren Ergebnisse unter ergänzender Heranziehung der Ergebnisse der Zugvogelkartierung, der Rotmilan-Raumnutzungsanalyse sowie der Höhenerfassung der Fledermäuse aus dem unmittelbar angrenzenden Windpark R. in einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung dargestellt (Punkt 14.1 der Behördenakte „Planunterlagen“). Zusammenfassend wurde festgehalten, dass für das Gebiet der geplanten Windenergieanlagen kein nennenswertes Konfliktpotenzial aus avifaunistischer Sicht bestehe, das zu nachteiligen Auswirkungen auf die Lokalpopulation führen würde. Gleiches wurde auch für die vorhandenen Fledermauspopulationen festgestellt, wobei empfohlen wurde, sich aus dem Batcorder-Höhenmonitoring in R. ergebende Betriebsalgorithmen auch auf den Windpark Erlenbach anzuwenden. Als Fazit wurde gezogen, dass erhebliche Projekteinwirkungen i.S.d. § 44 BNatSchG auf die jeweilige Art nicht zu erwarten seien. Hierzu teilte die Untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2014, die sich noch auf die ursprüngliche Planung von sechs Anlagenstandorten bezog, mit, dass eine weitere Prüfung artenschutzrechtlicher Fragen lediglich in Bezug auf den Anlagenstandort WEA 3 angezeigt wäre, beanstandete die eingereichte Artenschutzprüfung im Übrigen aber nicht (vgl. Bl. 519 der Behördenakte „Genehmigung“). In ihrer Stellungnahme zum geänderten Antrag betreffend die nunmehr nur noch zur Genehmigung stehenden Standorte WEA 5 und 6 vom 28. August 2014 (Bl. 530 der Behördenakte „Genehmigung“) erhob die Untere Naturschutzbehörde schließlich keine artenschutzfachlichen Einwände mehr, und zwar weder betreffend Umfang und Methodik der Untersuchung noch hinsichtlich deren Ergebnisse. Anhaltspunkte dafür, an dieser fachbehördlichen Einschätzung zu zweifeln, hat die Klägerin nicht substantiiert vorbringen lassen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Rechtsfehler liegen ihr jedenfalls nicht zugrunde.
Der zuständigen Behörde kommt bei der naturschutzfachlichen Beurteilung, ob artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestände nach § 44 BNatSchG erfüllt sind, ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, der sich sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare der geschützten Arten bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden, erstreckt (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2013 – 4 C 1/12 – juris Rn. 14 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu in dem Urteil vom 27. Juni 2013 (a.a.O.) aus:
„Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren (vgl. Urteile vom 9. Juli 2008 – BVerwG 9 A 14.07 – BVerwGE 131, 274 Rn. 65, 91, vom 12. August 2009 – BVerwG 9 A 64.07 – BVerwGE 134, 308 Rn. 38, vom 14. April 2010 – BVerwG 9 A 5.08 – BVerwGE 136, 291 Rn. 113 und vom 14. Juli 2011 a.a.O. Rn. 99) gelten auch in Genehmigungsverfahren. Dabei bezieht sich die be-hördliche Einschätzungsprärogative sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare der geschützten Arten bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden.
Grund für die Zuerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative ist der Umstand, dass es im Bereich des Naturschutzes regelmäßig um ökologische Bewertungen und Einschätzungen geht, für die normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Die Rechtsanwendung ist daher auf die Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen, die sich aber nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist. Bei zahlreichen Fragestellungen steht – jeweils vertretbar – naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten. Sind verschiedene Methoden wissenschaftlich vertretbar, bleibt die Wahl der Methode der Behörde überlassen. Eine naturschutzfachliche Meinung ist einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder ‚strengere‘ Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird (Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 66). Die naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative folgt nicht aus einer bestimmten Verfahrensart oder Entscheidungsform, sondern aus der Erkenntnis, dass das Artenschutzrecht außerrechtliche Fragestellungen aufwirft, zu denen es jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine eindeutigen Antworten gibt.
Die Überprüfung behördlicher Einschätzungsprärogativen ist wirksamer ge-richtlicher Rechtsschutz, nämlich bezogen auf die Einhaltung der rechtlichen Grenzen des behördlichen Einschätzungsspielraums, und genügt damit den verfassungsrechtlichen Erfordernissen (Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 67). Die Einräumung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative führt […] zu einer Rücknahme gerichtlicher Kontrolldichte. […]“
2.3.3.2.
Dies zugrunde gelegt, vermag die Kammer die Auffassung der Klägerin, dass entgegen der Einschätzung der Genehmigungsbehörde beim Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für schlaggefährdete Fledermäuse und für den Rotmilan i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bestehe und die Genehmigung daher rechtswidrig sei, nicht zu teilen.
Der Schutz der betroffenen Fledermausarten wird durch die im streitgegenständlichen Bescheid unter der Nr. 3.7 verfügten Auflagen zum Naturschutz, insbesondere den angeordneten Einsatz eines Batcoders sowie des Gondelmonitorings mit Abschaltautomatik hinreichend Rechnung getragen. Derartige Maßnahmen entsprechen dem gegenwärtigen Stand der Technik und werden in der Rechtsprechung als ausreichend angesehen, um die dauerhafte Tragfähigkeit der artenschutzrechtlichen Prognose der Genehmigungsbehörde zu überprüfen (OVG Lüneburg, B.v. 18.4.2011 – 12 ME 274/10 – juris Rn. 10; VG Bayreuth, U.v. 23.1.2014 – B 2 K 13.612 – juris Rn. 100). Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass im Bereich der akustischen Erfassung von Fledermäusen wohl noch Forschungsbedarf bestehen dürfte, wie dies auch die Untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2016 annimmt. Dies allein führt aber nicht dazu, dass Maßnahmen, die derzeit fachlich für die Schutzzwecke des Artenschutzes als noch ausreichend angesehen werden, als nicht mehr dem Stand der Technik entsprechend zu betrachten sind. Mit ihrem Hinweis auf eine einzelne, dem widersprechende wissenschaftliche Lehrmeinung vermag die Klägerin nicht die Wirksamkeit dieser bisher noch anerkannten Methoden substantiiert in Frage zu stellen. Dass es zu dem von der Klägerin befürchteten „großen Fledermausschlachten“ kommen würde, erscheint angesichts der genannten Überwachungs- und Vermeidungsmaßnahmen fernliegend (vgl. auch die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 29. August 2016).
Sofern die Klägerin überdies darauf hinweist, dass im Zuge der Genehmigung des Windparks R. ein besetzter Rotmilan-Horst nordwestlich von R. ausgemacht wurde, so begründet dies ebenfalls nicht die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos und damit eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Der Horst befindet sich ca. 2.000 m östlich der genehmigten Anlagen (vgl. saP S. 8, Punkt 14.1 der Behördenakte „Planunterlagen“) und damit außerhalb des Prüfbereichs im Abstand zum Brutvorkommen von 1.000 m gemäß dem Bayerischen Windkrafterlass in der hier maßgeblichen Fassung aus dem Jahre 2011. Bezüglich des Prüfbereichs im Abstand zu regelmäßig aufgesuchten Nahrungshabitaten von 6.000 m ergab die im Zuge der Raumnutzungsanalyse für den Windpark R. erstellte Untersuchung, deren Heranziehung für die Betrachtung des Windparks Erlenbach aus fachlicher Sicht aufgrund des engen räumlichen Zusammenhangs zulässig ist (vgl. die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 29. August 2016), dass mit einem regelmäßigen Überflug des Rotmilans zur Nahrungssuche über die hier streitgegenständlichen Standorte nicht zu rechnen sei, ein solcher höchstens ausnahmsweise stattfinde. Gegen diese fachliche Einschätzung hat die Klägerin nichts eingewendet. Für die Annahme eines Verstoßes gegen die Tötungs- und Verletzungstatbestände des § 44 BNatSchG reicht aber ein nur gelegentlicher Aufenthalt im Gefahrenbereich nicht aus. Vielmehr bedarf es hierfür des Nachweises regelmäßiger Aufenthalte, die die Tötungswahrscheinlichkeit signifikant erhöhen (BVerwG, U.v. 14.7.2011 – 9 A 12/10 – juris Rn. 99; VG Bayreuth, U.v. 23.1.2014 – B 2 K 13.612 – juris Rn. 101). Dies ist vorliegend nicht gegeben.
2.3.4.
Belange des Ortsbild- und Landschaftsschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) stehen dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Dies würde voraussetzen, dass das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild gegenüber in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, U.v. 18.3.2003 – 4 B 7/03 – juris Rn. 4). Mit der Berufung auf die natürliche Eigenart der Landschaft oder die Verunstaltung des Landschaftsbildes kann ein privilegiertes Vorhaben nur dann verhindert werden, wenn es sich um eine wegen ihrer Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (BVerwG, U.v. 18.3.2003 – 4 B 7/03 – juris Rn. 5). Allein die Feststellung, dass durch das Vorhaben eine nachteilige Veränderung eintreten würde, ist somit nicht ausreichend.
Bei der Untersuchung zum Landschaftsbild im Rahmen des von der Beigeladenen vorgelegten Landschaftspflegerischen Begleitplans (S. 14 f., Punkt 14.2 der Behördenakte „Planunterlagen“) wurde die Gegend um die Windkraftanlagen durch den Gutachter im Ergebnis in die Wertstufe 2 (vgl. Windkrafterlass, S. 38) eingestuft. Der Beklagte ist dieser Einschätzung gefolgt (vgl. Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde vom 20. Januar 2014 und vom 28. August 2014, Bl. 528, 530 der Behördenakte „Genehmigung“). Nach Überzeugung des Gerichts auf Grund der von ihm genommenen Ortseinsicht ist diese Einstufung, dass die Landschaft im näheren Umfeld um die genehmigten Anlagen eine lediglich mittlere Bedeutung für das Landschaftsbild besitzt, nicht zu beanstanden. Die Anlagen sollen auf einem Höhenzug in Waldnähe errichtet werden, wobei das Geländerelief im näheren Umgriff als weitläufig und leicht wellig-bewegt zu beschreiben ist. Dem Wald schließen sich landwirtschaftlich genutzte Flächen und Grünflächen an. Eine hohe Bedeutung für Landschaftsbild und Erholung, die mit einer Einstufung in Wertstufe 3 zu bewerten gewesen wäre, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Insbesondere die bestehende Vorbelastung durch die bereits vorhandenen Windkraftanlagen des Windparks R. kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden.
Insofern handelt es sich um eine geradezu typische Außenbereichsumgebung, in der der Gesetzgeber gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eine privilegierte Zulassung von Windenergieanlagen vorgesehen hat. Insoweit rechtfertigt das klägerische Vorbringen keine abweichende Beurteilung. Das Angewiesensein auf eine exponierte Lage und auf eine Höhenentwicklung der Anlage ist dem technischen Konzept der Windenergienutzung geschuldet und kann allein ihre Genehmigung nicht verhindern. Auch ist eine spezielle Beeinträchtigung der Erholungsfunktion der dortigen Gegend weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Dass sich die Errichtung der genehmigten Anlagen in rechtlich relevanter Weise negativ auf das im Umland befindliche Wanderwegenetz auswirken könnte, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Daher kann jedenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung oder gar Verunstaltung des betreffenden Orts- und Landschaftsbilds nicht angenommen werden.
2.3.5.
Schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG werden von den genehmigten Windenergieanlagen nicht hervorgerufen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Soweit die Klägerin eine Beeinträchtigung durch Lichtreflexionen beim Betrieb der Anlagen befürchtet, so wird dieser Gefahr durch die in der Auflage Nr. 3.1.2. im Genehmigungsbescheid angeordnete Beschichtung der Rotorblätter und Masten mittels Farben mit mattem Glanzgrad vorgebeugt. Dass diese Auflage insoweit unzureichend sei, wurde von der Klägerin weder behauptet noch ist dies sonstwie ersichtlich. Auch die klägerische Befürchtung eines unzumutbaren Schattenwurfes durch die Anlagen erweist sich als unbegründet. Ausweislich des von der Beigeladenen eingereichten Schattenwurfgutachtens, dessen Tauglichkeit und Verwertbarkeit von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird, würden an keinem einzigen der untersuchten Immissionspunkte (Schattenrezeptoren) Schattenwurfereignisse stattfinden, sodass das Auftreten von immissionsschutzrechtlich relevantem Schattenwurf durch die geplanten Windenergieanlagen ausgeschlossen werden kann. Dass beim Betrieb der genehmigten Anlagen schädliche Lärmimmissionen zu erwarten sind, wurde seitens der Klägerin weder behauptet noch ist dies angesichts der Ergebnisse der von der Klägerin unbeanstandeten schalltechnischen Untersuchungen (Punkt 5.5 der Behördenakte „Planunterlagen“), wonach an allen der untersuchten Immissionspunkte die maßgeblichen Grenzwerte eingehalten bzw. unterschritten werden, ersichtlich.
2.3.6.
Schließlich verstößt das Vorhaben auch nicht gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, welches als ungeschriebener öffentlicher Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB von einem Außenbereichsvorhaben zu beachten ist.
Das Rücksichtnahmegebot erfasst auch Fallkonstellationen, in denen von einem Bauvorhaben eine optisch bedrängende bzw. erdrückende Wirkung ausgeht (BVerwG, B.v. 11.12.2006 – 4 B 72/06 – juris). Bei Windenergieanlagen kann eine solche optische Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke durch die Drehbewegungen der Rotoren entstehen (BVerwG, B.v. 11.12.2006 – 4 B 72/06 – juris; OVG Münster, U.v. 9.8.2006 – 8 A 3726/05 – juris). Ob von einer Windkraftanlage eine solche Wirkung ausgeht, ist stets anhand aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wobei sich für die Ergebnisse dieser Beurteilung grobe Anhaltswerte prognostizieren lassen (BayVGH, U.v. 29.5.2009 – 22 B 08.1785 – juris Rn. 19; B.v. 27.5.2015 – 22 ZB 15.630 – juris Rn. 24; B.v. 14.9.2015 – 22 ZB 15.1028 – juris Rn. 34). Eine optisch bedrängende Wirkung ist danach in der Regel zu verneinen, wenn der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe plus hälftiger Rotordurchmesser) der geplanten Anlage beträgt. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage soweit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber einer Wohnbebauung zukommt (vgl. OVG Münster, B.v. 21.6.2010 – 12 ME 240/09 – juris; B.v. 28.8.2008 – 8 A 2138/06 – juris). Vorliegend beträgt die Gesamthöhe der beiden Anlagen jeweils 199 m. Die nächstgelegene Wohnbebauung befindet sich in einer Entfernung von ca. 1,2 km im Ortsteil Tiefenthal und damit deutlich weiter als das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlagen entfernt, sodass tendenziell von keiner optisch bedrängenden Wirkung der Anlagen auszugehen ist. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt insoweit keine andere Beurteilung. Der exponierte Standort der Anlagen auf einem Höhenrücken und ihre Sichtbarkeit führen angesichts der weiten Entfernung nicht zu einer erdrückenden Wirkung. Zu beachten ist dabei, dass sich Windkraftanlagen nicht bereits dann als rücksichtslos erweisen, wenn sie von benachbarten Grundstücken aus ganz oder teilweise wahrgenommen werden können. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt nämlich keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Aussicht (VG Düsseldorf, U.v. 21.7.2011 – 11 K 8105/09 – juris Rn. 88). Erforderlich wäre insoweit vielmehr, dass die optischen Auswirkungen der in Rede stehenden Anlagen ein Ausmaß erreichen, das einem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann (VG Bayreuth, U.v. 24.11.2015 – B 2 K 15.77 – juris Rn. 36). Anhaltspunkte hierfür wurden von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen und sind aus Sicht der Kammer auch nicht ersichtlich.
Ein Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme lässt sich auch nicht unter Heranziehung der Wertungen des Art. 82 Abs. 1 BayBO herleiten. Dass dieser Vorschrift keine Wirkung dergestalt zukommt, dass einem Wohnnachbarn nunmehr nur noch Windenergieanlagen in einer Entfernung des Zehnfachens ihrer Gesamthöhe zugemutet werden könnten, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 – Vf. 14-VII 14 – juris Rn. 148; BayVGH, B.v. 21.6.2016 – 22 ZB 16.24 – juris Rn. 29; B.v. 28.7.2017 – 22 ZB 16.2119 – juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 28.8.2017 – 22 ZB 16.1445 – juris Rn. 9; VG Augsburg, U.v. 7.12.2016 – Au 4 K 16.975 – juris Rn. 59). Sie dient gerade nicht der Kompensation (vermeintlicher) immissionsschutzrechtlicher Defizite, sondern allein der bauplanungsrechtlichen Entprivilegierung bestimmter Vorhaben im Außenbereich (BayVGH, B.v. 7.10.2016 – 22 ZB 15.2662 – juris Rn. 15). Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 82 Abs. 1 BayBO eine mittelbare oder gar unmittelbare Bedeutung für die gemeindliche Planungshoheit (VG Augsburg, U.v. 7.12.2016 – Au 4 K 16.975 – juris Rn. 59, 61).
Ein Rücksichtnahmeverstoß gegenüber der Klägerin lässt sich schließlich auch nicht mit ihrem Hinweis auf eine mögliche Wertminderung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke im Umgriff begründen. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind nicht für sich genommen im Sinne des Rücksichtnahmegebotes unzumutbar. Die Chancen und Risiken einer Veränderung des Verkehrswerts eines Anwesens betreffen allein die Sphäre des betroffenen Eigentümers (BayVGH, B.v. 6.11.2011 – 22 ZB 11.1585 – Rn. 16 ff. m.w.N.). Erforderlich wäre insoweit, dass das betreffende Grundstück gerade in seinen konkreten Nutzungsmöglichkeiten unzumutbar beeinträchtigt werden würde (BayVGH, B.v. 21.6.2016 – 22 ZB 16.24 – juris Rn. 35). Vorliegend ist klägerseits hierzu nichts dargelegt worden. In Anbetracht der Nutzung der klägerischen Grundstücke als Holzlager Platz und als Wegeflächen erscheint die Möglichkeit einer unzumutbaren Nutzungsbeeinträchtigung im Übrigen fernliegend.
2.3.7.
Ein zur Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führender Rechtsfehler ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Genehmigungsbehörde ausweislich der Begründung des Bescheids vom 11. Mai 2015 (S. 31) davon ausgegangen ist, dass ihr hinsichtlich der Befugnis zur Ersetzung des von der Klägerin versagten Einvernehmens ein Ermessensspielraum zustehe.
Zwar ist diese Annahme unzutreffend. Bei der Ersetzung des nach § 36 BauGB erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO, welcher auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren Anwendung findet (vgl. hierzu Punkt 2.2.3.), handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Ein Ermessen der Genehmigungsbehörde, welches nur in den Grenzen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar wäre, besteht gerade nicht. Die insoweit angeführten Ermessenserwägungen und die diesbezüglichen Rügen des Klägerbevollmächtigten hinsichtlich deren Tragfähigkeit sind daher für die gerichtliche Überprüfung irrelevant.
Die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids wird durch die unzutreffende Annahme eines Ermessensspielraums bei der Einvernehmensersetzung jedoch nicht in Frage gestellt. Unabhängig davon, ob die Gemeinde in derartigen Fällen hierdurch überhaupt in ihren Rechten verletzt sein kann, wäre jedenfalls eine Umdeutung durch das Gericht nach Art. 47 BayVwVfG zulässig und geboten (vgl. BVerwG, U.v. 18.1.2017 – 8 C 1/16 – juris Rn. 15). Wie sich im Umkehrschluss aus Art. 47 Abs. 3 BayVwVfG ergibt, kann unter den Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 1, Abs. 2 BayVwVfG eine fehlerhafterweise als Ermessensentscheidung ergangene Entscheidung in eine gesetzlich gebundene Entscheidung umgedeutet worden (BVerwG, U.v. 14.8.1986 – 3 C 9/85 – juris Rn. 41). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich vor. Insbesondere wird aus der Begründung des angefochtenen Bescheids (S. 31) deutlich, dass der Beklagte davon ausgegangen ist, dass Gründe, die nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Klägerin zur rechtmäßigen Verweigerung ihres Einvernehmens berechtigen würden, nicht gegeben sind, sodass dessen Ersetzung zweifellos dem Willen der Behörde entsprach. Eine für die Klägerin ungünstigere Rechtsfolge wird durch die hier vorgenommene Umdeutung nicht bewirkt.
2.4. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung der WEA 5 verletzt die Klägerin auch insoweit nicht in ihren Rechten, als in ihr wegen der Unterschreitung der von der Anlage einzuhaltenden Abstandsflächen zu den im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken Fl.Nrn. *575/1, *52 und *802 der Gemarkung Tiefenthal eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO von den Bestimmungen des Art. 6 BayBO erteilt wurde.
Soweit die Klägerin in dieser Hinsicht geltend macht, die diesbezügliche Antragstellung durch die Beigeladene sei unzureichend gewesen, so vermag sie hiermit schon deswegen nicht durchzudringen, da den Bestimmungen zur Antragstellung in Art. 63 Abs. 2 BayBO keine nachbarschützende Wirkung zukommt.
In materieller-rechtlicher Hinsicht ist die Abweichungsentscheidung nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Vorgaben des Art. 63 Abs. 1 BayBO.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Tiefe der von den streitgegenständlichen Windenergieanlagen einzuhaltenden Abstandsflächen im Ansatz nicht nach Art. 82 Abs. 1 BayBO, sondern nach Art. 6 Abs. 4 bis Abs. 6 BayBO zu bestimmen (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2009 – 22 BV 08.3427 – juris Rn. 15). Sie verkennt insoweit, dass es sich bei Art. 82 Abs. 1 BayBO schon ausweislich des Wortlauts gerade nicht um eine bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschrift, sondern allein um eine den § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB modifizierende bauplanungsrechtliche Entprivilegierungsvorschrift handelt (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 – Vf. 14-VII-14 – juris Rn. 148; BayVGH, B.v. 28.7.2017 – 22 ZB 16.2119 – juris Rn. 12).
Die Erteilung einer Abweichung von Abstandsflächen setzt zunächst das Vorliegen einer atypischen, von der gesetzlichen Regel nicht zutreffend erfassten oder bedachten Fallgestaltung voraus (ausführlich BayVGH, U.v. 28.7.2009 – 22 BV 08.3427 – juris Rn. 29). Diese kann sich insbesondere aus einem besonderen Zuschnitt des Baugrundstücks (BayVGH, B.v. 16.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris Rn. 16; B.v. 1.12.2016 – 22 CS 16.1682 – juris Rn. 29), Besonderheiten seiner Lage und des Zuschnitts der benachbarten Grundstücke zueinander oder topographischen Besonderheiten des Geländeverlaufs ergeben (BayVGH, U.v. 28.7.2009 – 22 BV 08.3427 – juris Rn. 29; B.v. 19.8.2014 – 22 CS 14.1597 – juris Rn. 17). Für Windenergieanlagen im Speziellen ist einerseits anerkannt, dass diese bereits aufgrund ihrer baulichen Eigenart keine typischen Anlagen darstellen, wie sie das Abstandsflächenrecht vor Augen hat und andererseits, dass es kaum Grundstücke gibt, die von Größe und Zuschnitt her die Einhaltung der eigentlich gebotenen Abstandsflächen von 1 H (Art. 6 Abs. 4, Abs. 5 BayBO) für die im Außenbereich privilegierten Windkraftanlagen von heute üblichem Standard wie den hier streitgegenständlichen Anlagen ermöglichen (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2009 – 22 BV 08.3427 – juris Rn. 30; B.v. 19.8.2015 – 22 ZB 15.458 – juris Rn. 17 m.w.N.). Eine atypische abstandsflächenrechtliche Fallgestaltung ergibt sich vorliegend aus dem kleinparzelligen Grundstückszuschnitt der Baugrundstücke und der umliegenden Nachbargrundstücke. Der Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass eine Verwirklichung von Windkraftanlagen im hier fraglichen Gemeindegebiet ohne abstandsflächenrechtliche Abweichungserteilung überhaupt nicht möglich wäre (ebenso BayVGH, U.v. 28.7.2009 – 22 BV 08.3427 – juris Rn. 32).
Ermessensfehler bei der Erteilung der Abweichung, auf deren Nachprüfung das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkt ist, sind nicht ersichtlich. Das Landratsamt hat eine umfassende Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen der Grundstücksnachbarn getroffen (hierzu BayVGH, B.v. 17.1.2017 – 22 ZB 16.95 – juris Rn. 37), die nicht an Rechtsfehlern leidet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen hinsichtlich der Abweichungserteilung in den Gründen des Genehmigungsbescheids (S. 31 bis 33), denen sich das Gericht anschließt, Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin ist der behördlichen Einschätzung nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Klägerin meint, die abstandsflächenrechtliche Beurteilung des Landratsamtes sei deswegen unzureichend, weil die Behörde nicht nachgewiesen habe, dass die streitgegenständlichen Anlagen nicht auch auf Alternativgrundstücken hätten zugelassen werden können, wodurch die gesetzlichen Abstandsflächen gewahrt würden. Eine solche Anforderung an die behördliche Abwägungsentscheidung bei der Erteilung abstandsflächenrechtlicher Abweichungen lässt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes aber gerade nicht entnehmen (ebenso BayVGH, B.v. 1.12.2016 – 22 CS 16.1682 – juris Rn. 30). Auf den von der Klägerin diesbezüglich angeführten Beschluss (BayVGH, B.v. 19.8.2014 – 22 CS 14.1597 – juris) lässt sich ihr Standpunkt nicht stützen, da es in der dortigen Fallkonstellation lediglich um die Frage einer möglichen Verschiebung des Anlagenstandortes auf dem Standortgrundstück selbst ging (vgl. BayVGH, a.a.O. Rn. 19: „Es bedarf weiter der Prüfung […], ob die […] Ermessensbegründung in Bezug auf die konkret genehmigte Position der Windkraftanlage innerhalb des Baugrundstücks rechtens ist oder ob […] ohne Weiteres ein von den Grundstücken der Antragstellerin weiter entfernter Standort hätte gewählt werden können.“). Gegen die Gewährung einer Abweichung kann insoweit vielmehr allenfalls sprechen, dass auf dem Baugrundstück selbst augenscheinlich Standortalternativen bestehen, welche die Nachbarschaft weniger belasten würden, und dass es keinen zwingenden Grund gibt, das Vorhaben gerade an dem vom Vorhabenträger gewählten Standort auf dem in Rede stehenden Grundstück zu verwirklichen (BayVGH, a.a.O. Rn. 19; B.v. 21.7.2015 – 22 ZB 14.2340 – juris Rn. 18 f.). Bereits aus den vorliegenden Lageplänen wird ersichtlich, dass eine Verschiebung des hier in Rede stehenden Anlagenstandorts auf dem Vorhabengrundstück nicht dazu führen könnte, dass die Abstandsflächen der Anlage nicht oder zumindest in erheblich geringerem Ausmaß auf den im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken zum liegen kommen würden. Eine vertiefte Auseinandersetzung der Genehmigungsbehörde mit dieser Fragestellung war daher ebenso wenig angezeigt wie eine Prüfung etwaiger Alternativgrundstücke unter dem Gesichtspunkt des Abstandsflächenrechts. Es bedarf daher keiner Entscheidung darüber, ob es – wie die Klägerin meint – dem Beklagten verwehrt wäre, diesbezügliche Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachzuschieben, da die Ermessenserwägungen im angefochtenen Bescheid die getroffene Abweichungsentscheidung bereits eigenständig zu tragen im Stande sind.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene nicht durch eine Antragstellung am Prozess- und Kostenrisiko beteiligt hatte, entsprach es nicht der Billigkeit, die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten der unterlegenen Partei aufzuerlegen, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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