Baurecht

Gerichtlicher Vergleichsvorschlag zur Ordnung von Wegeflächen

Aktenzeichen  8 B 19.1016, 8 B 19.1021, 8 B 19.1022

Datum:
6.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 32499
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 106 S. 2

 

Leitsatz

Gerichtlicher Vergleichsvorschlag mit Regelungen über die Zustimmung zur Widmung von Wegeflächen, zur Einziehung eines beschränkt-öffentlichen Weges, zum Tausch von Grundstücksflächen ohne finanziellen Ausgleich, der Errichtung einer Schrankenanlage sowie von Hundetoiletten, der Beseitigung von Rollsplit, der Übernahme von Verkehrssicherungspflichten sowie der Straßenbaulast und zur Beendigung zivilgerichtlicher Verfahren. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 6 K 17.1573 2017-07-05 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Verwaltungsgerichtshof schlägt den Beteiligten nach § 106 Satz 2 VwGO folgenden Vergleich vor:
1. Zustimmung zur Widmung des „Alleewegs“ mit seiner südlichen Fortsetzung (Art. 6 Abs. 3 BayStrWG):
Die Kläger K.-H. M., F. M. (für die Erbengemeinschaft bestehend aus K.-H. M., F. M., F. M. und G. F.) und G. F. stimmen als Grundstückseigentümer der Grundstücke FlNr. 3…7, 3…7/4 und 3…7/6 (K.-H. M.) bzw. FlNr. 4…1 (Erbengemeinschaft) bzw. 4…7 und 4…7/1 (G. F.) jeweils Gemarkung Oberstdorf sowie Frau G. F. als Bevollmächtigte des Eigentümers des Grundstücks FlNr. 4…7/2 (F. M.) einer Widmung des bestehenden „Alleewegs“ mit seiner südlichen Fortsetzung in einer Breite von 1,60 m in dem Verlauf zu, wie er in der diesem Vergleichsvorschlag als Anlage 1 beigefügten topographischen Karte des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung im Maßstab 1:2500 (gedruckt am 3.12.2019) vom Gericht handschriftlich orange markiert eingetragen ist, als beschränkt-öffentlichen Weg mit der Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“ (Art. 53 Nr. 2 BayStrWG).
2. Zustimmung zur Widmung der privaten Wegefläche im nördlichen und westlichen Bereich des Grundstücks FlNr. 3147:
Der Kläger K.-H. M. stimmt darüber hinaus einer Widmung der bestehenden privaten Wegefläche im nördlichen und westlichen Bereich des Grundstücks FlNr. 3…7 in dem Verlauf, wie er in der diesem Vergleichsvorschlag als Anlage 2 beigefügten Flurkarte des Amts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung im Maßstab 1:1000 (erstellt am 29.11.2019) vom Gericht handschriftlich grün markiert eingetragen ist, als öffentlicher Feld- und Waldweg (Art. 53 Nr. 1 BayStrWG) in einer Breite von 2 m zu.
3. Einziehung des beschränkt-öffentlichen Wegs Nr. 20 (Art. 8 BayStrWG) in Teilbereichen:
Die Marktgemeinde verpflichtet sich, innerhalb von drei Monaten nach dem Zustandekommen dieses Vergleichs den beschränkt-öffentlichen Weg Nr. 20 einzuziehen, soweit er
a) auf den Grundstücken FlNr. 4…7, 4…7/2, 4…8 (G. F. bzw. F. M.) und 4…1 (Erbengemeinschaft) sowie
b) auf dem Grundstück FlNr. 3…0/2 in Höhe der Grundstücke FlNr. 3…7/6, 3…7/4, 3…7/5 (K.-H. M.) jeweils bis zum Aufeinandertreffen mit der bestehenden Wegefläche (in der als Anlage 2 beigefügten Flurkarte vom Gericht handschriftlich gelb markiert) verläuft.
4. Tausch von Grundstücksflächen:
Die Marktgemeinde verpflichtet sich, das Grundeigentum an der in Nr. 3 b) dieses Vergleichsvorschlags bezeichneten Wegefläche des beschränkt-öffentlichen Wegs Nr. 20 (in der als Anlage 2 beigefügten Flurkarte vom Gericht handschriftlich gelb markiert) an den Kläger K.-H. M. zu übertragen. Die Übertragung dieses Grundeigentums erfolgt ohne finanziellen Ausgleich im Wege eines Tausches mit der in Nr. 2 dieses Vergleichsvorschlags bezeichneten privaten Wegefläche im nördlichen und westlichen Bereich des Grundstücks FlNr. 3147 (in der als Anlage 2 beigefügten Flurkarte vom Gericht handschriftlich grün markiert). Der Kläger K.-H. M. erklärt sich mit der Übertragung dieser Wegefläche im Wege des Tausches einverstanden.
Die Festlegung der näheren Einzelheiten in Bezug auf diesen Tausch erfolgt durch notariellen Vertrag, der innerhalb von drei Monaten nach dem Zustandekommen dieses Vergleichs abzuschließen ist. Die Kosten der notariellen Beurkundung und des Vollzugs der Verträge (insbesondere Vermessungskosten, Grundbuchkosten, Grunderwerbsteuer) tragen die Marktgemeinde und der Kläger K.-H. M. jeweils zur Hälfte.
5. Weitere Verpflichtungen der Marktgemeinde:
Die Marktgemeinde verpflichtet sich zur Errichtung einer Halbschranke zur Absperrung von Fahrzeugen im nördlichen Bereich des Grundstückes 4517/1 (in der diesem Vergleichsvorschlag als Anlage 1 beigefügten topographischen Karte des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung im Maßstab 1:2500 (gedruckt am 3.12.2019) vom Gericht handschriftlich blau markiert) sowie zur Errichtung von Hundetoiletten auf dem bestehenden „Alleeweg“ mit seiner südlichen Fortsetzung. Außerdem verpflichtet sich die Marktgemeinde, jeweils im Frühjahr eines Jahres den Rollsplit neben dem Weg im Bereich der Grundstücke der Kläger zu beseitigen. Die Marktgemeinde übernimmt weiterhin die Verkehrssicherungspflicht für die Bäume, die unmittelbar am „Alleeweg“ mit seiner südlichen Fortsetzung stehen, sowie die Straßenbaulast auf der als Feld- und Waldweg zu widmenden privaten Wegefläche im nördlichen und westlichen Bereich des Grundstücks FlNr. 3147 (in der als Anlage 2 beigefügten Flurkarte vom Gericht handschriftlich grün markiert).
Die Marktgemeinde ist berechtigt, den „A.weg“ mit seiner südlichen Fortsetzung zur Erfüllung der oben stehenden Verpflichtungen mit den dafür benötigten Fahrzeugen zu befahren.
6. Beendigung weiterer gerichtlicher Verfahren:
Die Kläger und die beklagte Marktgemeinde verpflichten sich, innerhalb von 14 Tagen nach dem Zustandekommen dieses Vergleiches den Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Sonthofen mit dem Aktenzeichen 1 C 549/16 sowie den Rechtsstreit vor dem Landgericht Kempten mit dem Aktenzeichen 71 O 637/19 in der Hauptsache für erledigt zu erklären.
7. Die Kosten des (vorliegenden) Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
8. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass mit dem Zustandekommen dieses Vergleiches der (vorliegende) Rechtsstreit beendet ist.
II. Der Vorschlag wird als gerichtlicher Vergleich wirksam, wenn er von den Klägern und der beklagten Marktgemeinde durch einen Schriftsatz angenommen wird, der bis zum 31. Januar 2020 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen sein muss.

Gründe

Die Rechtsgrundlage für den Vergleichsvorschlag bildet § 106 Satz 2 VwGO. Der Inhalt des Vorschlags entspricht im Wesentlichen dem Ergebnis der Vergleichsverhandlungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2019.
Den Beteiligten wird dringend empfohlen, den Vergleichsvorschlag zur Befriedung der anhängigen Rechtsstreitigkeiten und Ausräumung von Differenzen auch für die Zukunft anzunehmen.
Für den Fall, dass die Kläger und die beklagte Marktgemeinde dem Vergleichsvorschlag annehmen, beabsichtigt der Senat, die Verfahren durch Beschluss deklaratorisch für beendet zu erklären und die Streitwerte unter Übernahme der jeweiligen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts festzusetzen.


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