Baurecht

Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Verstoßes einer zentralen Festsetzung gegen das Gebot der Normenklarheit

Aktenzeichen  15 N 20.391

Datum:
18.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 38221
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 2a, § 101 Abs. 2
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2, Art. 20 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1, § 3 Abs. 2, § 214 Abs. 4, § 215 Abs. 1
BauNVO § 1 Abs. 6 Nr. 2, § 4 Abs. 3 Nr. 4, § 18 Abs. 1
BayBO Art. 81
BGB § 139

 

Leitsatz

1. Im Fall eines neuen Satzungsbeschlusses als Ergebnis eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB wird mit diesem nicht nur erneut der Bebauungsplan erlassen, sondern der Sache nach – unabhängig von der Gültigkeit des neu beschlossenen Bebauungsplans – auch der „erste“ Satzungsbeschluss konkludent aufgehoben. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit begründet die Unwirksamkeit der Festsetzung, ohne dass es auf §§ 214, 215 BauGB ankommt.(Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
3. Unter einer „Böschung“ versteht man im natürlichen Sprachgebrauch einen Geländeanschnitt, der zwei Flächen, die sich auf unterschiedlichem Niveau befinden und eine geringere Neigung aufweisen, miteinander verbindet. Die Böschung unterscheidet sich von ihrer Umgebung dabei durch eine größere Geländeneigung. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die am 25. Februar 2019 bekannt gemachte 4. Änderung des Bebauungsplans „An der M. – Teilgebiet“ der Antragsgegnerin ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag der Antragsteller, über den im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Die Antragsteller sind gem. § 47 Abs. 2 VwGO antragbefugt. Nach dieser Norm kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis ist wegen einer möglichen Eigentumsverletzung grundsätzlich schon dann zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft. In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil eine planerische Festsetzung Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG); die potenzielle Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht ein Antragsteller nicht ungeprüft hinzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2020 – 4 CN 5.18 – NVwZ 2020, 1686 = juris Rn. 15 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis der Antragsteller ohne Weiteres zu bejahen, weil deren Grundstück FlNr. … der Gemarkung W. mit dem angegriffenen Änderungsbebauungsplan überplant wird und sie sich u.a. auch hiergegen wenden.
b) Die Antragsteller haben mit dem am 25. Februar 2020 per Telefax beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag auch die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt. Die Gemeinde setzt beim ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB das von ihr ursprünglich eingeleitete Verfahren an der Stelle fort, an der ihr der zu korrigierende Fehler unterlaufen ist (BVerwG, U.v. 18.8.2015 – 4 CN 10.14 – BVerwGE 152, 379 = juris Rn. 9; B.v. 10.1.2017 – 4 BN 18.16 – ZfBR 2017, 370 = juris Rn. 7; B.v. 6.12.2018 – 4 B 11.18 – ZfBR 2019, 274 = juris Rn. 4). Wenn das ergänzende Verfahren mit einem neuen / wiederholten – wenn auch womöglich inhaltsgleichen oder (wie vorliegend) weitgehend inhaltsgleichen – Satzungsbeschluss abgeschlossen wird, entsteht ein neuer Plan, der ohne Weiteres Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann (BVerwG, B.v. 6.12.2018 a.a.O.; vgl. auch VGH BW, U.v. 27.10.2010 – 5 S 1292/10 – DVBl 2011, 239 = juris Rn. 36). Werden – wie hier – im ergänzenden Verfahren der Verfahrensabschnitt der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB (hier erstmals) durchgeführt sowie die Abwägung, der Satzungsbeschluss und auch die als solche fehlerhafte Bekanntgabe (wie hier die Bekanntmachung vom 12. September 2016, die ein falsches Datum des Satzungsbeschlusses zitierte) wiederholt, kann kein Zweifel bestehen, dass mit der neuen Bekanntmachung am 25. Februar 2019 die Jahresfrist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (neu) zu laufen begann und nicht auf die Erstbekanntmachung vom 12. September 2016 abzustellen ist. Die Antragsgegnerin hat mit der vorliegenden Verfahrensweise den mit der ursprünglichen Bekanntmachung erhobenen formellen Geltungsanspruch der erstmals beschlossenen Satzung nach der Fehlerbehebung durch die Bekanntmachung der zweiten Satzung erneuert und so ersichtlich das Ziel verfolgt, eine (tatsächlich oder vermeintlich) unwirksame Satzung durch eine wirksame zu ersetzen (BVerwG, U.v. 18.8.2015 – 4 CN 10.14 – BVerwGE 152, 379 = juris Rn. 6 ff.; OVG SH, U.v. 21.10.2020 – 1 KN 19.19 – juris Rn. 34; Külpmann, jurisPR-BVerwG 22/2015 Anm. 4; Jobs, UPR 2016, 493/499).
c) Da der streitgegenständliche Bebauungsplan noch nicht vollständig verwirklicht ist und die Antragsteller zudem die Baugenehmigung für die Grundstücksgestaltungen auf den östlich an ihr Grundstück angrenzenden Flächen mit der beim Verwaltungsgericht Regensburg anhängigen Anfechtungsklage angegriffen haben, können sie im Fall des Erfolgs ihres Normenkontrollantrags ihre Rechtsstellung verbessern, sodass ihnen ein Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann (hierzu vgl. BVerwG, B.v. 29.9.2015 – 4 BN 25.15 – NVwZ-RR 2016, 86 = juris Rn. 6; B.v. 29.1.2019 – 4 BN 15.18 – juris Rn. 5 m.w.N.; U.v. 25.6.2020 – 4 CN 3.19 – ZfBR 2020, 776 = juris Rn. 17). Zudem lebt für den Fall der gerichtlichen Unwirksamkeitserklärung des angegriffenen Änderungsbebauungsplans in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2019 der – vormals nicht mit Normenkontrollantrag angegriffene – (erste) Satzungsbeschluss zum streitgegenständlichen Bebauungsplan vom 18. Oktober 2018 nicht wieder auf: Führt die Gemeinde das ergänzende Verfahren erfolgreich durch, wird der Plan im Ganzen rechtmäßig und wirksam. Der ursprüngliche Plan erlangt dann zusammen mit dem geänderten Plan insgesamt als ein Plan Wirksamkeit. Er setzt sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammen (BVerwG, U.v. 24.3.2010 – 4 CN 3.09 – NVwZ 2010, 782 = juris Rn. 15 m.w.N.; Jobs, UPR 2016, 493/498). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der vorher erlassene Bebauungsplan – hier der am 8. September 2016 beschlossene Änderungsbebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2016 – dann nicht mehr im Rechtssinn existiert, sondern allein und ausschließlich nur noch der Bebauungsplan in der neu beschlossenen und neu bekannt gemachten Fassung (BVerwG, B.v. 12.7.2017 – 4 BN 7.17 – BauR 2017, 1677 = juris Rn. 7). Unabhängig von der Frage, ob der Bebauungsplan in der Fassung des ersten Satzungsbeschlusses vom 8. September 2016 überhaupt jemals in Kraft getreten ist – weil die Bekanntmachung vom 12. September 2016 das falsche Datum des 13. Januar 2016 als Tag des Satzungsbeschlusses nennt -, folgt dies auch aus dem Umstand, dass im Fall eines neuen Satzungsbeschlusses als Ergebnis eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB mit diesem nicht nur erneut der Bebauungsplan erlassen, sondern dass der Sache nach – unabhängig von der Gültigkeit des neu beschlossenen Bebauungsplans – der „erste“ Satzungsbeschluss (hier vom 18. Oktober 2018) konkludent aufgehoben wird.
d) Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags scheitert nicht an der durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl I S. 1298) aufgehobenen Regelung des § 47 Abs. 2a VwGO.
Nach § 47 Abs. 2a VwGO a.F. war ein Normenkontrollantrag, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hatte, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend machte, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hatte, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden war. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. Juni 2020 (4 CN 3.19 – ZfBR 2020, 776) u.a. in Anwendung der Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts klargestellt, dass § 47 Abs. 2a VwGO – unabhängig davon, ob die Regelung noch während der Einleitung des Planungsverfahrens der Bauleitplanung galt – in anhängigen Rechtsstreitigkeiten keine Anwendung findet. Unabhängig davon wäre auch bei Fortgeltung von § 47 Abs. 2a VwGO a.F. der Normenkontrollantrag nicht unzulässig, weil die Antragsteller mit ihrer Antragsbegründung im Schriftsatz vom 25. Februar 2020 auch Einwendungen geltend machten, die sie bereits – rechtzeitig – im Rahmen des – erstmaligen – Beteiligungsverfahrens gem. § 3 Abs. 2 BauGB (5. November bis 5. Dezember 2018) über das Einwendungsschreiben ihres Bevollmächtigten vom 5. Dezember 2020 vorgebracht hatten. Zudem war in der öffentlichen Bekanntmachung zum Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB vom 25. / 26. Oktober 2018 – bereits angepasst an die neue Rechtslage und damit richtigerweise (s.o.) – kein Hinweis auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO a.F. enthalten.
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die unter „3. Örtliche Bauvorschriften (Art. 81 BayBO)“ geregelte Nr. 3.9 der textlichen Festsetzungen des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans verstößt gegen den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Dieser von den Relevanzregelungen in § 214 und § 215 BauGB nicht umfasste („Ewigkeits-“) Mangel führt zur Gesamtunwirksamkeit der 4. Änderung des Bebauungsplans „An der M. – Teilgebiet“. Da es sich bei einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO um ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren handelt, kommt es nicht darauf an, ob die Antragsteller durch unwirksamkeitsbegründende Mängel subjektiv-rechtlich betroffen sind (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 14.12.2016 – 15 N 15.1201 – VGHE 69, 220 = juris Rn. 38 m.w.N.; U.v. 24.6.2020 – 15 N 19.442 = juris Rn. 21).
a) Die Festsetzungen eines Bebauungsplans als Rechtsnorm im materiellen Sinn müssen den aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Geboten der Bestimmtheit und Normenklarheit entsprechen. Speziell für Bebauungspläne folgt die Notwendigkeit hinreichender Bestimmtheit sowohl für zeichnerische als auch für textliche Festsetzungen daraus, dass die Festsetzungen gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des grundrechtlich geschützten Eigentums unmittelbar berühren und ausgestalten. Die von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Betroffenen müssen deshalb wissen, welche Nutzungen auf den Grundstücken zulässig sind. Der planenden Gemeinde steht es dabei frei, zu entscheiden, welcher Mittel sie sich bedient, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Sie hat die Wahl zwischen zeichnerischer Festsetzung und textlicher Beschreibung; sie kann auch beide Elemente kombinieren. Entscheidend ist nur, dass – gegebenenfalls nach Auslegung – hinreichend klar ist, welche Regelungen mit welchem Inhalt normative Geltung beanspruchen. Das im Einzelfall zu fordernde Maß an Konkretisierung hängt wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, den Planungszielen und den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den örtlichen Verhältnissen, ab. Ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit begründet die Unwirksamkeit der Festsetzung, ohne dass es auf §§ 214, 215 BauGB ankommt. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext bzw. der Planzeichnung einen Niederschlag gefunden hat (zum Ganzen vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2019 – 15 N 18.636 – juris Rn. 26 m.w.N.; U.v. 23.6.2020 – 1 N 17.972 – juris Rn. 17; U.v. 12.10.2020 – 15 N 19.1077 – juris Rn. 18).
Im Zusammenlesen von Satz 1 und Satz 2 der Nr. 3.9 der textlichen Festsetzungen der 4. Änderung des Bebauungsplans „An der M. – Teilgebiet“ sollen Bauherren, soweit sie Stützmauern im Plangebiet errichten, „die Böschung dem natürlichen Gelände anpassen“, wobei die maximal zulässige Höhe der Stützmauer je nach Lage im Plangebiet grundsätzlich 80 cm, in bestimmten Lagen („für die Parzelle 7“) demgegenüber 2 m beträgt. Das Landratsamt C. hatte über sein Sachgebiet „Gartenkultur und Landschaftspflege“ im Verfahren der Bauleitplanung wiederholt die Formulierung der Festsetzung kritisiert (vgl. Stellungnahmen vom 4. Februar 2016, 27. Juni 2016 und 4. August 2016), die Antragsgegnerin hielt aber jeweils an der offener formulierten Regelung fest.
aa) Nach den o.g. Maßstäben verletzt der Vorbehalt, wonach die Errichtung von Stützmauern – unabhängig von ihrer Höhe – nur zulässig ist, „wenn die Böschung dem natürlichen Gelände angepasst wird“, das Gebot der Normenklarheit, weil nicht hinreichend klar ist, was mit diesem Passus genau gemeint ist. Die von den Regelungen Betroffenen können die Nr. 3.9 der textlichen Festsetzung nicht als Rechtmäßigkeitsmaßstab für die Frage heranziehen, wie sie die Geländeverhältnisse hinter oder an der Stützmauer zu gestalten haben, um den Gestaltungsanforderungen an eine Abböschung unter Anpassung an das natürliche Gelände zu genügen. Unter einer „Böschung“ versteht man im natürlichen Sprachgebrauch einen Geländeanschnitt, der zwei Flächen, die sich auf unterschiedlichem Niveau befinden und eine geringere Neigung aufweisen, miteinander verbindet. Die Böschung unterscheidet sich von ihrer Umgebung dabei durch eine größere Geländeneigung (vgl. Stichwort „Böschung“ in Lexikon der Geowissenschaften, abrufbar unter https://www.spektrum.de/lexikon/geowissenschaften/boeschung/2243). Nach der textlichen Festsetzung soll offenbar das Gelände hinter oder an einer Stützmauer abgeböscht, d.h. abfallend bis zum (vormals) natürlichen Gelände gestaltet werden. Es bleibt aber unklar und es ist auch nicht über eine Auslegung unter Heranziehung anderer Unterlagen zur Planung klärbar, wie – d.h. in welchem Neigungswinkel und auf welcher Strecke – die jeweilige Böschung auszuformen ist, um den Gestaltungsvorstellungen der Antragsgegnerin als Normgeberin zu genügen. Dies zeigt auch und gerade der Vergleich zu den Bauvorlagen zum genehmigten Bauvorhaben „Schaugarten“ (östlich des Antragstellergrundstücks). Von dem Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts vom 13. Dezember 2016 sind hiernach Geländeauffüllungen östlich der Stützmauer abgedeckt, die flach in Richtung Osten auf einer Länge von mehr als 40 m bis zum natürlichen Gelände auslaufen, vgl. die Planzeichnung „Querprofil 2“ zur Baugenehmigung. Von einer Böschung bzw. Abböschung im Sinne des natürlichen Sprachgebrauchs kann insofern keine Rede sein. Dennoch spricht Vieles dafür, dass die Antragsgegnerin mit dem Änderungsbebauungsplan diese Gestaltungsweise abdecken wollte, da der Schaugarten der Firma P. durch den streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan nach der Zielvorstellung der Antragsgegnerin aufgrund hierzu in Widerspruch stehender Festsetzungen des Bebauungsplans in der bisherigen Fassung legalisiert werden sollte [vgl. hierzu auch unten b) ]. Dies kommt aber so in der Semantik der Nr. 3.9 der textlichen Festsetzung nicht im Ansatz zum Ausdruck. Wie das Gelände hinter Stützmauern zu gestalten ist, um es dem natürlichen Gelände anzupassen, ist völlig offen. Die konkreten Maßstäbe regelt die Festsetzung nicht. Was genau von einem Bauherrn abverlangt wird, um den offenbar bestehenden Gestaltungsvorstellungen der Antragsgegnerin zu genügen, bleibt mit dieser vagen Formulierung im Dunkeln. Dieses Bestimmtheitsminus hätte im Übrigen auch nicht bei der vom Sachgebiet „Gartenkultur und Landschaftspflege“ des Landratsamts empfohlenen Übernahme der Formulierung aus Nr. 3.4 der textlichen Festsetzungen der 3. Änderung des Bebauungsplans, die einen ähnlichen Passus enthält, vermieden werden können.
bb) Insbesondere verstößt Satz 2 der Nr. 3.9 der textlichen Festsetzungen i.V. mit der Planzeichnung zudem gegen das Gebot der Normenklarheit, soweit hiernach auf der Parzelle 7 – ohne dass diese in der Planzeichnung oder durch textliche Beschreibung genau abgegrenzt wird – abweichend von Satz 1 eine Stützmauer mit einer Höhe bis maximal 2 m zugelassen werden kann.
Im Bereich der für den „Schaugarten“ der Firma P. nicht mit Baufenstern versehenen Flächen östlich des Antragstellergrundstücks (für den die Sonderregelung einer maximalen Stützmauerhöhe von 2 m offensichtlich geschaffen wurde) ist in der Planzeichnung – und zwar konkret innerhalb der bestehenden FlNr. … – nach Maßgabe der in der Planurkunde unter „B. Planliche Hinweise und nachrichtliche Übernahmen“ enthaltenen Definition eine Parzellennummer „7“ dargestellt. Es lässt sich anhand des Wortlauts der Nr. 3.9 der textlichen Festsetzung, der Planzeichnung zum Bebauungsplan und auch unter Heranziehung der weiteren Unterlagen aus den Planakten nicht durch Auslegung klären, auf welche genauen Bereiche sich die im Bebauungsplan lediglich „nachrichtlich“ genannte und mithin nicht bindend festgesetzte Parzelle Nr. 7 erstreckt. Der diesbezügliche Parzellenbereich ist weder durch Zeichen Nr. 15.14 der Anlage zur PlanZV („Perlschnur“) noch durch ein anderes definiertes Zeichen abgegrenzt, auch lässt er sich nicht durch ein mit Baugrenzen abgestecktes Baufenster definieren. Da mit Blick auf das planerische Ziel der nachträglichen Legalisierung der Stützmauer sowie der Geländeveränderungen östlich des Antragstellergrundstücks [vgl. auch unten b) ] offensichtlich nicht bezweckt war, den Sonderbereich mit bis zu 2 m hohen Stützmauern auf die FlNr. …, innerhalb der das Parzellenzeichen 7 in der Planzeichnung dargestellt ist, zu begrenzen, lässt sich der Bereich der Parzelle 7, für den Satz 2 der Nr 3.9 der textlichen Festsetzung gelten soll, auch nicht unter Orientierung an in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellten Flurnummerngrenzen hinreichend bestimmbar abstecken. Aus diesem Grund kann ein potenzieller Bauherr, der Stützmauern errichten will, nicht an jeder Stelle des Geltungsbereichs des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans hinreichend bestimmbar über die Heranziehung und Auslegung der Nr. 3.9 der textlichen Festsetzungen und der Planzeichnung als Handlungsmaßstab erfassen, wo Stützmauern nur bis in einer Höhe von 0,8 m zulässig sind und wo solche ausnahmsweise bis zu einer Höhe von 2 m zugelassen werden können.
cc) Unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 18 Abs. 1 BauNVO spricht zudem Einiges dafür, dass die in Nr. 3.9 der textlichen Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans genannten Maximalhöhen von Stützmauern von 0,8 m bzw. 2 m auch deshalb zu unbestimmt reglementiert sind, weil kein oberer oder unterer Bezugspunkt für die Bemessung definiert ist. So ist unklar, ob sich die Bemessung auf das natürliche oder auf ein verändertes (abgetragenes oder aufgeschüttetes) Gelände beziehen soll. Zumindest wäre eine klarstellende Regelung für den Gesetzesvollzug vorteilhaft gewesen. Ob tatsächlich ein Rechtsverstoß diesbezüglich vorliegt, kann vorliegend dahinstehen, weil die textliche Festsetzung Nr. 3.9 in ihren Sätzen 1 und 2 schon aus den vorher unter aa) und bb) genannten Gründen mit dem Bestimmtheitsgebot unvereinbar ist.
b) Die Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung Nr. 3.9 i.V. mit der Planzeichnung führt, obwohl sie sich unmittelbar nur auf den östlichen Bereich des von der Änderungsplanung umfassten Plangebiets auswirkt, zur Gesamtunwirksamkeit der streitgegenständlichen 4. Änderung des Bebauungsplans „An der M. – Teilgebiet“.
Die Unwirksamkeit bestimmter Festsetzungen hat nur dann unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können u n d wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (Grundsätze der Teilbarkeit und des mutmaßlichen Willens des Normgebers, vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 – 4 NB 3.91 – NVwZ 1992, 567 = juris Rn. 16 f.; B.v. 18.2.2009 – 4 B 54.08 – ZfBR 2009, 364 = juris Rn. 5; U.v. 11.9.2014 – 4 CN 3.14 – ZfBR 2015, 58 = juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – NVwZ-RR 2017, 953 = juris Rn. 40; U.v. 24.6.2020 – 15 N 19.442 – juris Rn. 39). Letzteres ist vorliegend zu verneinen.
Der vorliegende Änderungsbebauungsplan dient der Sache nach – neben der Neuregelung von Baufenstern u.a. auf dem Antragstellergrundstück – primär dazu, nachträglich die ungenehmigten Geländeveränderungen östlich des Antragstellergrundstücks einschließlich der an der Grundstücksgrenze errichteten Stützmauer materiell rechtmäßig zu machen. Das steckt ersichtlich – wenngleich verklausuliert – hinter der Formulierung in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan, wonach mit der Änderungsplanung auch den geänderten Ansprüchen und Nachfragen der Bürger Rechnung zu tragen sei. Das ergibt sich zum einen aus der Historie des Änderungsbebauungsplans. Der Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplans erfolgte unmittelbar nach der Baueinstellung der Geländearbeiten für den Schaugarten der Firma P. und zeitlich parallel zum diesbezüglich nachträglich gestellten Baugenehmigungsantrag. Zum anderen ergibt sich dieses primäre, für die Bauleitplanung anlassgebende Planungsziel unmittelbar aus den getroffenen Einzelregelungen selbst. Denn neben der auf die Art der baulichen Nutzung bezogenen Regelung, dass Gartenbaubetriebe im betroffenen Änderungsbereich generell zulässig sein sollen, finden sich maßgeblich in der streitgegenständlichen 4. Änderung des Bebauungsplans diverse Festsetzungen, die ersichtlich bestehende Widersprüche des geschaffenen „Schaugartens“ der Firma P. (Geländeveränderungen, Stützmauer) zum bisherigen Bebauungsplan in der Fassung der 3. Änderung bereinigen sollen. Dies betrifft die Verlegung der Fläche für den Spielplatz nach Westen, aber auch die Änderung der geplanten Erschließungsstraßen sowie die Neuregelung der textlichen Festsetzung Nr. 3.9. Denn nach der bislang festgesetzten Straßenführung östlich des Antragstellergrundstücks sowie der textlichen Festsetzungen zur Stützmauerhöhe wären die tatsächlich bereits vorgenommenen Maßnahmen, die zunächst zur Baueinstellung sowie im Anschluss zur Stellung des (nachträglichen) Bauantrags und zur hierauf erteilten Baugenehmigung führten, an der vorgesehenen Stelle nicht zulässig.
Es liegt mithin nicht auf der Hand, dass die Antragsgegnerin die anderen Festsetzungen im westlichen Planbereich des Änderungsbebauungsplans (einschließlich der Änderungen auf dem Antragstellergrundstück hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche und der neuen Stichstraße mit Wendehammer) in jedem Fall – d.h. auch ohne die für die Änderungsplanung offensichtlich anlassgebenden Änderungen im östlichen Plangebiet – getroffen hätte. Das aus der Planbegründung und den getroffenen Festsetzungen ableitbare (weitere) Planungsziel der Antragsgegnerin, im Bereich des Antragstellergrundstücks und südlich hierzu durch Neuregelung von Baufenstern / Baugrenzen eine dichtere Wohnbebauung unter Neuregelung der wegemäßigen Erschließung zu ermöglichen, ist daher allenfalls Nebenzweck und Folge der primär verfolgten Änderungen zur Legalisierung des „Schaugartens“ der Firma P., zumal die Antragsteller eine Änderung der überbaubaren Flächen auf ihrem Grundstück nicht gewünscht und damit das Verfahren der Bauleitplanung nicht mitinitiiert hatten. Vorliegend ist daher nicht anzunehmen, dass die Gemeinde den Bebauungsplan auf dem „restlichen“ Plangebiet auch ohne das östliche Plangebiet der Änderungsplanung, auf die sich die unbestimmten Festsetzungen an sich begrenzen, beschlossen hätte.
3. Auf die von den Antragstellern im Rahmen des Normenkontrollverfahrens thematisierten Abwägungsfehler sowie auf die hieran anschließende Frage, ob diese nach Maßgabe von § 215 Abs. 1 BauGB noch erfolgreich geltend gemacht werden könnten (zu Letzterem vgl. BVerwG, B.v. 11.9.2019 – 4 BN 17.19 – NVwZ 2019, 1862 = juris Rn. 6 ff.; B.v. 25.9.2019 – 4 BN 13.19 – BayVBl 2020, 246 = juris Rn. 5 ff.; BayVGH, U.v. 17.7.2020 – 15 N 19.1377 – ZNER 2020, 456 = juris Rn. 49), kommt es aufgrund der zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Erwägungen zu 2. nicht mehr an.
Es kann mangels Entscheidungserheblichkeit auch dahingestellt bleiben, ob der streitgegenständliche Änderungsbebauungsplan dem Erforderlichkeitsgebot (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) genügt. Der Senat hält es jedoch im Hinblick auf ein ggf. erneutes oder ergänzendes Bebauungsplanverfahren für sachgerecht, in Bezug auf § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf Folgendes hinzuweisen: Einem Bebauungsplan fehlt die Erforderlichkeit, wenn zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, weil die Gemeinde mit den getroffenen Festsetzungen die mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele verfehlt, die getroffenen Festsetzungen m.a.W. nicht geeignet sind, den mit ihnen verfolgten Zweck zu erreichen (BVerwG, U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – NVwZ 2015, 1537 = juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 26.5.2008 – 1 N 07.3143 u.a. – BayVBl 2009, 86 = juris Rn. 31; U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 24). Das vorliegend primäre Ziel des Bebauungsplans, die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Geländeveränderungen und die Errichtung der Stützmauer in Bezug auf den Schaugarten der Firma P. zu schaffen, könnte mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan (unabhängig von dem vorher unter 2. thematisierten Bestimmtheitsmangel) ggf. dann von vornherein nicht erreicht worden sein, falls der Betrieb der Firma P. nach den erfolgten Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung (Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen) i.V. mit § 4 BauNVO dort nicht bauplanungsrechtlich zulässig wäre. In diesem Fall würde die Firma P. zwar womöglich nach Maßgabe bestandskräftiger Baugenehmigungen Bestandsschutz genießen. Eine Erweiterung eines in einem allgemeinen Wohngebiet und den hierzu getroffenen Detailfestsetzungen zur Art der baulichen Nutzung unvereinbaren gewerblichen Betriebs wäre dann aber bauplanungsrechtlich womöglich problematisch (zur Abwehrmöglichkeit des Nachbarn im Plangebiet über den sog. Gebietserhaltungsanspruch vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 11 ff.; BayVGH, B.v. 24.2.2020 – 15 ZB 19.1505 – juris Rn. 6 m.w.N.). Die Festsetzungen auf diesem östlichen Planbereich wären dann wohl nicht gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Dies hätte nach den o.g. Kriterien – s.o. 2. b) – wohl (ebenfalls) die Gesamtunwirksamkeit des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans zur Folge. Insofern stellen sich die folgenden – für das vorliegende Normenkontrollverfahren nicht mehr entscheidungserheblichen – Problemfragen, deren Beantwortung weitere Ermittlungen erfordert hätte (Beiziehung sämtlicher Genehmigungsunterlagen zum Betrieb der Firma P., Einholung von Informationen zu den gesamten Betriebsflächen auch außerhalb des Plangebiets sowie zum genauen Betriebsgegenstand und den Betriebsabläufen z.B. über das örtlich zuständige AELF oder über die Firma P. selbst):
a) Zunächst wäre zu klären, ob die Firma P. als Begünstigte der Bauleitplanung, mit der die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für den angelegten „Schaugarten“ geschaffen werden sollten, die Voraussetzungen eines „Gartenbaubetriebs“ i.S. der Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans i.V. mit § 1 Abs. 6 Nr. 2, § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO erfüllt oder ob es sich stattdessen um eine Handelsgärtnereien bzw. ein Gartencenter handelt (zur Abgrenzung vgl. BVerwG, B.v. 14.2.2002 – 4 BN 5.02 – ZfBR 2003, 49 = juris Rn. 5; OVG SH, B.v. 18.11.2005 – 1 LA 76/05 – juris Rn. 12 m.w.N.; Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 2 Rn. 21 ff.).
b) Sollte es sich bei der Firma P. – ggf. auf Basis einer wertenden Gesamtbetrachtung – nicht um einen Gartenbaubetrieb, sondern um eine Handelsgärtnerei bzw. um ein sog. Gartencenter handeln, wäre dieser Betrieb nur dann (ausnahmsweise) in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig, wenn er die Voraussetzungen eines „sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebs“ i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauGB erfüllt (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 4 Rn. 77 – Stichwort „Handelsgärtnereien“; zur dabei gebotenen Berücksichtigung der Wertungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO vgl. Stock a.a.O. § 4 Rn. 73a; allgemein zu den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO unter Berücksichtigung der Gebietstypik eines allgemeinen Wohngebiets vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1990 – 4 B 121.90 – NVwZ 1991, 267 = juris Rn. 2; U.v. 21.3.2002 – 4 C 1.02 – BVerwGE 116, 155 = juris Rn, 14 ff.; B.v. 28.2.2008 – 4 B 60.07 – NVwZ 2008, 786 = juris Rn. 11 ff.; B.v. 31.7.2013 – 4 B 8.13 – BauR 2013, 1996 = juris Rn. 7; SächsOVG, U.v. 4.9.2018 – 1 A 279/18 – juris Rn. 52 ff.).
c) Falls die Firma P. grundsätzlich als Gartenbaubetrieb [s.o. a) ] einzustufen ist, wäre weiter zu hinterfragen, ob es sich bei ihr – u.a. unter Berücksichtigung der auch außerhalb des Plangebiets und insbesondere im Außenbereich betriebenen bewirtschafteten Flächen, ggf. auch des mit dem Betrieb verbundenen Kunden-, Mitarbeiter- und Zulieferverkehrs – um einen noch wohngebietstypischen (wohngebietsverträglichen) Gartenbaubetrieb handelt. Gartenbaubetriebe im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO müssen – auch wenn wie vorliegend der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO über § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO zur Regelzulässigkeit erklärt wird – mit der Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets, vorwiegend dem Wohnen zu dienen, vereinbar sein (instruktiv hierzu BVerwG, B.v. 15.7.1996 – 4 NB 23.96 – NVwZ-RR 1997, 9 = juris Rn. 5 sowie die Vorinstanz BayVGH, U.v. 10.11.1995 – 26 N 93.2201 – nicht veröffentlicht; zusammenfassend Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 4 Rn. 82). Sollte die Firma P. hiernach zwar als Gartenbaubetrieb, aber nicht als wohngebietsverträglich einzuordnen sein, dürfte es sich bei ihr – eben wegen dann fehlender Gebietstypik und wegen Spezialität des § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO gegenüber § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO – wohl auch nicht um einen „sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb“ handeln.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
5. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.


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