Baurecht

Hauptsacheerledigung

Aktenzeichen  9 N 12.666

Datum:
26.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 11003
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Antragsteller (Schriftsatz vom 15.4.2021) und der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 22.4.2021) beendet und einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in entspr. Anwendung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Maßgeblich hierfür ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre.
Die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans am 23. März 2011 ist nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Antragsgegnerin hat in den Nummern 8.1 und 8.2 der textlichen Festsetzungen zum Lärmschutz auf eine nicht öffentlich zugängliche technische Vorschrift (hier: VDI-RL 2719) Bezug genommen, ohne darauf hinzuweisen, wo sie eingesehen werden kann. Eine solche Bekanntgabe genügt nicht den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus § 10 Abs. 3 BauGB ergebenen Anforderungen.
Die Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips an die Verkündung von Normen stehen einer Verweisung auf nicht öffentlich zugängliche technische Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2020 – 4 CN 5.18 – juris Rn. 38; B.v. 29.6.2010 – 4 BN 21.10 – juris Rn. 9 ff.; BayVGH, U.v. 24.11.2020 – 1 N 17.1019 – juris Rn. 16; U.v. 19.10.2020 – 9 N 15.2158 – juris Rn. 31). Verweist eine Festsetzung auf eine solche Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber aber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der jeweiligen technischen Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt die Gemeinde, wenn sie die in Bezug genommene Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist. Ebenso genügt ein entsprechender Hinweis in der ortsüblichen Bekanntmachung, weil dieser in gleicher Weise wie der Hinweis in der Bebauungsplanurkunde geeignet ist, die Planbetroffenen über die Möglichkeit und den Ort der Einsicht in die technische Vorschrift zu informieren (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2020 – 4 CN 5.18 – juris Rn. 38 m.w.N.). Für die Bekanntmachung eines Bebauungsplans genügt es, wenn in der Bekanntmachung darauf hingewiesen wird, wo der Plan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB).
Diesen Anforderungen entspricht der Bebauungsplan nicht. Er enthält zwar in den textlichen Festsetzungen zum Lärmschutz die Hinweise, dass in GE 2 und MI 1 die dem Frankenschnellweg zugewandten Fassaden nach den in VDI 2719, Tabelle 6, vorgegebenen Anhaltswerten für Innenpegel zu dimensionieren sind (Nr. 8.1) und im MI 2 bei einer Wohnnutzung die nach VDI 2719, Tabelle 6, vorgegebenen Anhaltswerte entsprechend der vorgesehenen Nutzung der Räume nicht überschritten werden dürfen. Entgegen den oben dargestellten Grundsätzen fehlt es jedoch an einem Hinweis in der Bebauungsplanurkunde darauf, dass diese VDI-Richtlinie bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereitgehalten wird. Auch die Bekanntmachung enthält keinen solchen Hinweis.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben