Baurecht

Heizwerk als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb

Aktenzeichen  M 9 K 19.5108

Datum:
10.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 42556
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 71
BauGB § 34 Abs. 2
BauNVO § 5
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 zu tragen. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.
1. Der Kläger wird durch den Vorbescheid nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen einen Vorbescheid kann nur dann Erfolg haben, wenn der Vorbescheid Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch den angefochtenen Vorbescheid drittschützende Vorschriften, die den Antragstellern als Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (vgl. statt aller z. B. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris).
a) Der Kläger ist nicht in seinen Rechten aus dem so genannten Gebietserhaltungsanspruch verletzt, da die Heizanlage im vorliegenden faktischen Dorfgebiet zulässig ist. Gegen das nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 BauNVO allgemein zulässige Vorhaben kann der Kläger einen Gebietserhaltungsanspruch nicht geltend machen (vgl. Söfker in EZBK, 142. EL Mai 2021, BauNVO § 5 Rn. 57).
Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer – unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 12 ff.). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der BauNVO hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz vorliegt (BVerwG, U.v. 16.9.1993 a.a.O. juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 9.12.2015 – 15 CS 15.1935 – juris Rn. 17; B.v. 1.6.2016 – 15 CS 16.789 – juris Rn. 23).
Vorliegend liegen das Vorhabensgrundstück und das klägerischer Grundstücke nach dem Ergebnis des Augenscheins und zwischen den Beteiligten nicht streitig in einem faktischen Dorfgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO. Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Nach dem Ergebnis des Augenscheins befinden sich derartige Nutzungen in der näheren Umgebung.
Entgegen der Ansicht des Klägers sind in einem Dorfgebiet Gewerbe nicht generell unzulässig, sodass eine Gewerblichkeit der Heizanlage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nicht entgegensteht. Das vorliegende Hackschnitzelheizwerk ist als das Wohnen nicht wesentlich störender sonstiger Gewerbebetrieb im faktischen Dorfgebiet nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 6 BauNVO zulässig und kann nicht nur, wie der Kläger meint, in einem Gewerbegebiet errichtet werden. Dies bedeutet für den Schutz von Wohnnutzungen, dass diese die von zulässigen Gewerbebetrieben ausgehenden Störungen als in einem Dorfgebiet üblich hinzunehmen haben (vgl. Söfker in: EZBK, 142. EL Mai 2021, BauNVO § 5 Rn. 12a-13).
Bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung, ob ein konkreter Betrieb, dessen Zulassung in Frage steht, als im Sinne des § 5 Abs. 1 BauNVO „das Wohnen wesentlich störender“ und damit im Dorfgebiet unzulässiger Gewerbebetrieb zu bewerten ist, ist im Ausgangspunkt auf eine – eingeschränkte – typisierende Betrachtung abzustellen. Der konkrete Betrieb ist als unzulässig einzustufen, wenn Betriebe seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen hervorrufen können (BVerwG, B.v. 27.6.2018 – 4 B 10/17 – juris Rn. 8). Im Rahmen der eingeschränkten typisierenden Betrachtung kann bei Betrieben auf die immissionsschutzrechliche Genehmigungspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG und die Wertungen des Verordnungsgebers in der 4. BImSchV zurückgegriffen werden. Erst bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit kann in der Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotenzial unterstellt werden, aber selbst dann können Gründe für ein Abweichen von dieser Bewertung vorliegen (Hornmann in: BeckOK BauNVO, 27. Ed. 15.10.2021, BauNVO § 6 Rn. 51). Dem liegt zugrunde, dass die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG genehmigungspflichtigen Anlagen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen (vgl. auch Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, BauNVO § 6 Rn. 36, beck-online). Nach § 15 Abs. 3 BauNVO darf die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten zwar nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des BImSchG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen beurteilt werden. Damit schließt § 15 Abs. 3 BauNVO aber nur aus, bereits den Umstand, dass eine Anlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, als Zulässigkeitshindernis anzusehen, weil die von der Anlage ausgehenden Belästigungen oder Störungen generell als unzumutbar eingestuft werden (König/Roeser/Stock/Roeser, 4. Aufl. 2019, BauNVO § 15 Rn. 49). Nicht ausgeschlossen ist durch § 15 Abs. 3 BauNVO, dass im Falle der fehlenden Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage diese als das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb eingestuft wird. Denn für die Frage der Zulässigkeit bleibt in diesem Fall immer noch das Gebot der Rücksichtnahme relevant und damit auch die konkreten Umstände des jeweiligen Betriebs (Roeser in: König/Roeser/Stock, 4. Aufl. 2019, BauNVO § 15 Rn. 49).
Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Hackschnitzelheizanlage kein das Wohnen wesentlich störender und damit im Dorfgebiet unzulässiger Gewerbebetrieb. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.2.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV ist eine Hackschnitzelheizanlage erst bei einer Feuerungswärmeleistung von einem Megawatt im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG genehmigungspflichtig. Das verbeschiedene Hackschnitzelheizwerk hat nur eine Feuerrungswärmeleistung von 990 KW und liegt somit 10 KW unter der Grenze der Genehmigungspflicht. Nach der eingeschränkten typisierenden Betrachtungsweise stellt es deswegen kein das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb dar. Gründe für eine ausnahmsweise Korrektur dieser typisierenden Betrachtungsweise sind nicht ersichtlich. Weder ist das vom beigeladenen Bauherrn beantragte Hackschnitzelheizwerk in irgendeiner Form atypisch noch ist das Dorfgebiet vorliegend besonders schutzbedürftig. Relevante topographische Besonderheiten liegen nicht vor. Das Gelände ist nach dem Ergebnis des Augenscheins relativ eben. Kleinere Höhenunterschied sind über die Höhe des Kamins zu korrigieren. Eine dichte Wohnbebauung mit engen Straßenschluchten liegt nicht vor. Die Art und Weise der Anlieferung der Hackschnitzel ist nicht störend und in einem Dorfgebiet hinzunehmen.
b) Der Kläger ist zudem nicht in seinen Rechten aus dem Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Das Gebot der Rücksichtnahem folgt in diesem Fall aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind bauliche Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.
Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.
Für eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzung des klägerischen Grundstücks liegt nicht vor.
Soweit der Kläger von einem beeinträchtigten Wohnwert spricht, geht das Gericht davon aus, dass er damit vor allem eine Wertminderung seines Grundstücks meint. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden für sich genommen aber keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinn des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht (vgl. BVerwG vom 23.8.1996 Az. 4 C 13.94 NVwZ 1997, 384). Entscheidend ist, ob die zugelassene Nutzung zu einer – unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen – unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des anderen Grundstücks führt. Da sich jede – auch eine legale – Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1992 – 4 B 60.92 – juris). Soweit der Kläger somit annimmt, dass der Wert seines Grundstücks allein aufgrund einer zukünftigen Nachbarschaft mit einem zulässigen Hackschnitzelheizwerk abnimmt, mag dies alleine keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme begründen. Konkrete Beeinträchtigungen für sein 90 m entferntes Grundstück hat der Kläger aber auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt. Schädliche Umweltauswirkungen in Form von Immissionen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG auf sein Grundstück sind nicht erkennbar. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Lärm ist ausgeschlossen. Insbesondere soll die Anlieferung der Hackschnitzel von Osten erfolgen, sodass das 150 m südwestlich liegende Wohngebäude von einem hierdurch entstehenden Lärm nicht betroffen ist.
Schädliche Umweltauswirkungen befürchtet der Kläger nach seinem schriftlichen Vortrag für die Kirche. Auswirkungen auf das benachbarte Kirchengrundstück kann der Kläger aber schon nicht geltend machen, da es sich insoweit nicht um seine eigenen Rechte handelt. Er kann nur die aus seinem eigenen Grundstück folgenden Rechte gelten machen.
Seine Befürchtungen einer Smog-Bildung und eines vermehrten CO2-Ausstoßes sind unsubstantiiert und begründen keine individuelle und qualifizierte Betroffenheit des Klägers. Im Übrigen ist mit dem beigeladenen Bauherrn davon auszugehen, dass die Ersetzung von veralteten privaten Heizanlagen in E. … durch das neue Hackschnitzelheizwerk im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu einer Reduktion Emissionen in E. … führt. Die Emmissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid nach § 5 Abs. 1 Satz 1 1. BImSchV hält die Anlage nach der Herstellererklärung ein.
Der Kamin der Anlage muss als Öffnung eine Abgasanlage neben § 19 1. BImSchV auch bauordnungsrechtlich Art. 40, 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a FeuV einhalten. Die Prüfung der notwendigen Kaminhöhe wurde in zulässigerweise auf das Baugenehmigungsverfahren verlagert. Bei Einhaltung der dann notwendigen Höhe sind schädliche Umweltauswirkungen ausgeschlossen. Die Anforderungen durch das Gebot der Rücksichtnahme sind insoweit bereits vom Gesetzgeber konkretisiert wurden. Eine angebliche Muldenlage des Standortes würde dabei zu einem höheren notwendigen Kamin führen, um den Höhenunterschied zu den maßgeblichen Gebäuden im Umkreis auszugleichen. Sollte den Kläger der Anblick eines hohen Kamins stören, betrifft dies kein drittschützendes Recht.
c) Die Verletzung von anderen drittschützenden Normen wurde vom Kläger nicht vorgetragen und eine derartige Verletzung ist auch nicht ansatzweise erkennbar.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der beigeladene Bauherr hat sich durch die Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben, sodass es der Billigkeit entspricht, seine außergerichtlichen Kosten dem unterlegenen Kläger aufzuerlegen. Die beigeladene Gemeinde hat mangels Antrag kein Kostenrisiko getragen, sodass es insoweit nicht der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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