Baurecht

Herstellungsbeitrag zur Wasserversorgungseinrichtung als Billigung eines selbst hergestellten Grundstücksanschlusses

Aktenzeichen  20 ZB 17.2399

Datum:
17.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 23738
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
WAS § 9

 

Leitsatz

1. Die konkludente Billigung eines selbst hergestellten Grundstücksanschlusses ist erst im Erlass eines Herstellungsbescheides eingetreten. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im kommunalen Abgabenrecht ist grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen, grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 11 K 16.1979 2017-11-08 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.360,68 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil der angeführte Zulassungsgrund nicht vorliegt.
Für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Der Rechtsmittelführer muss sich mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 124 a Rn. 62 m.w.N.). Unter Zugrundelegung der von der Klägerin geltend gemachten Gründe bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Herstellungsbeitrag für die Klägerin nicht verjährt war, weil mangels eines ordnungsgemäßen Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung die Beitragsschuld erst mit der konkludenten Billigung durch den Beklagten durch den Erlass des Beitragsbescheids vom 9. September 2015 entstanden ist. Weil die Klägerin den Grundstücksanschluss selbst hergestellt hat bzw. hat erstellen lassen, sei ein satzungsgerechter Anschluss erst mit dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Beklagte von dem Anschluss erfahren und diesen gebilligt hat. Eine konkludente Billigung sei erst im Erlass des Herstellungsbeitragsbescheids eingetreten. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (U.v. 19.1.2017 – 20 BV 15.817 -, juris; U.v. 15.7.2008 – 20 B 08.1990 – juris Rn. 30/31), dass ein tatsächlicher Anschluss im Sinne der BGS-WAS nur angenommen werden kann, wenn er unter Berücksichtigung des einschlägigen Satzungsrechts erfolgt ist. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Wasserabgabesatzung (WAS) wird der Grundstücksanschluss vom Beklagten hergestellt. Dies ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht erfolgt, sodass eine Billigung durch den Beklagten erforderlich gewesen war. Soweit die Klägerin hier einwendet, dass nach ihrer Auffassung es sich bei den Grundstücken FlNrn. 624 und 625 um ein einheitliches Grundstück im Sinne der Satzung handelt, weil das Grundstück FlNr. 625 ohne das Grundstück FlNr. 624 offenkundig ein Hubschraubergrundstück sei und sowohl wegemäßig als auch im Hinblick auf die Versorgung, insbesondere die der hier strittigen Wasserversorgungseinrichtung, nur über das Grundstück FlNr. 624 erschlossen werden könne, es also auf dieses angewiesen sei und aufgrund auch der Eigentümeridentität eine entsprechende Einheit bilde, greift dies nicht durch. Im kommunalen Abgabenrecht ist nämlich grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen, grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen. Zwar können mehrere Grundstücke auch eine wirtschaftliche Einheit bilden und gelten dann als ein Grundstück in kommunalabgabenrechtlichen Sinn. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Grundstücke nicht jeweils für sich, sondern nur zusammen baulich genutzt werden können und deshalb nur einen Anschluss benötigen (vgl. Driehaus, Kommunales Abgabenrecht, Rn. 740d m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, hat die Klägerin nicht vorgetragen, es ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Billigung des Grundstücksanschlusses durch die Beklagte ist erst durch den Erlass des Herstellungsbeitragsbescheids vom 9. September 2015 erfolgt. Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass der Einrichtungsträger klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass der nicht von ihm hergestellte Grundstücksanschluss sämtlichen Anforderungen der Wasserabgabesatzung entspricht. Hierzu gehören nach der WAS des Beklagten vom 31. Dezember 2012 u.a. Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse (§ 9 Abs. 1 Satz WAS) sowie wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. Deshalb ist nicht ausreichend, dass aus äußeren Umständen, wie etwa Mitteilungen im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren oder dem Erlass von Grundabgabenbescheiden, ersichtlich ist, dass ein tatsächlicher Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung erfolgt sein könnte. Auch aus den vorgelegten Wassergebührenbescheiden ergibt sich keine Billigung des Grundstücksanschlusses für das streitgegenständliche Grundstück. Diese sind zwar an die Adresse „Schmelzmühle 3“ adressiert, betreffen aber, und darauf hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil hingewiesen, die Verbrauchsstellen „Schmelzmühle 1“ sowie teilweise „Schmelzmühle 2“. Soweit die Klägerin auch einen Gebührenbescheid „Abwasser“ und einen Grundsteuerbescheid für das Grundstück „Schmelzmühle 3“ vorgelegt hat, sind diese bereits nicht geeignet, eine Billigung des Grundstücksanschlusses für die Wasserversorgungsanlage zu belegen.
Daher ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben