Baurecht

Im Zusammenhang bebauter Ortsteil oder Außenbereich bei bestehender Baulücke

Aktenzeichen  M 8 K 15.2981

Datum:
21.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 34 Abs. 1 S. 1, § 35 Abs. 2, 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 7

 

Leitsatz

1 Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ist jede Bebauung im Gebiet einer Gemeinde, die – trotz vorhandener Baulücken – geschlossen und zusammengehörig wirkt, nach Zahl der vorhandenen Gebäude ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Eine unbebaute Fläche ist – im Sinne einer Baulücke – Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint, was auch bei einer auf mehreren oder allen Seiten von zusammenhängender Bebauung umgebenen unbebauten Fläche erfüllt sein muss.   (redaktioneller Leitsatz)
2 Soweit eine Prägung durch die benachbarte Bebauung fehlt, handelt es sich um Außenbereich. Über das Vorliegen einer Baulücke ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden, sondern auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung der konkreten Gegebenheiten. Maßgebliche Kriterien sind u.a. der Grundstückszuschnitt und die Struktur der Umgebungsbebauung. Mit zunehmender Größe der Freifläche wird das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich. Die wachsende Größe der Freifläche ist ein Indiz dafür, dass ein Bebauungszusammenhang eher zu verneinen ist.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage, gerichtet auf Erteilung der mit Bescheid vom 18. Juni 2015 abgelehnten Baugenehmigung, ist zulässig (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Der Kläger hat weder Anspruch auf Erteilung der am 23. Dezember 2014 beantragten Baugenehmigung für den Neubau einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch auf eine Neubescheidung durch die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Es besteht kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung oder Neubescheidung, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im – vorliegend nach Art. 59 Bayerische Bauordnung (BayBO) einschlägigen – vereinfachten bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO). Dies hat die Beklagte im ablehnenden Bescheid vom 18. Juni 2015 zutreffend erkannt.
Das streitbefangene Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB) und ist dort bauplanungsrechtlich unzulässig (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i. V. m. § 35 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 7 BauGB). Entgegen der Auffassung des Klägers befindet es sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
1. Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jede Bebauung im Gebiet einer Gemeinde, die – trotz vorhandener Baulücken – geschlossen und zusammengehörig wirkt, nach Zahl der vorhandenen Gebäude ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 31.66 – juris). Eine unbebaute Fläche ist – im Sinne einer Baulücke – Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint; diese Voraussetzung muss auch bei einer auf mehreren oder allen Seiten von zusammenhängender Bebauung umgebenen unbebauten Fläche erfüllt sein. Soweit eine Prägung durch die benachbarte Bebauung fehlt, handelt es sich um Außenbereich. Über das Vorliegen einer Baulücke ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden, sondern auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung der konkreten Gegebenheiten (z. B. BVerwG, B.v. 2.4.2007 – 4 B 7.07 – juris). Maßgebliche Kriterien sind u. a. der Grundstückszuschnitt und die Struktur der Umgebungsbebauung. Mit zunehmender Größe der Freifläche wird das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich (vgl. bereits BVerwG, U.v. 1.12.1972 – IV C 6. 71 – juris). Die wachsende Größe der Freifläche ist ein Indiz dafür, dass ein Bebauungszusammenhang eher zu verneinen ist (BVerwG, B.v. 12.3.1999 – 4 B 112/98 – juris). Letztlich maßgebend für die Betrachtungsweise ist die Verkehrsauffassung mit der Folge, dass es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalls ankommt. Mit den Begriffen „Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit“ soll eine gewisse – trotz vorhandener Lücken – bestehende räumliche Ver-klammerung gekennzeichnet und damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gleichsam „gedanklich übersprungen“ werden kann, weil es ein verbindendes Element in Gestalt der Verkehrsanschauung gibt, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt.
Dies zugrunde gelegt, ist nach dem Ergebnis des Augenscheins, den vom Gericht aus allgemein zugänglichen Quellen im Internet gesichteten Luft- und Straßenbildern und den von den Beteiligten vorgelegten, zur Beurteilung der örtlichen Verhältnisse ebenfalls herangezogenen Plänen die Frage, ob das Grundstück FlNr. … – wie auch das Nachbargrundstück FlNr. …, auf dem die Errichtung der zweiten Doppelhaushälfte vorgesehen ist und dessen Bebauung Streitgegenstand im Parallelverfahren M 8 K 15.2980 ist – so stark durch die angrenzende zusammenhängende Bebauung geprägt wird, dass sie in dem Bereich, in dem das Vorhaben errichtet werden soll, als Teil dieses Bebauungszusammenhangs erscheint und damit im Innenbereich (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) liegt, zu verneinen. Es handelt sich bei den aus den Grundstücken FlNr. …, … und … gebildeten unbebauten Umgriff zwischen der städtischen Sporthalle im Westen, der …-Straße und der an sie anschließenden Bebauung im Osten, der südlich der …-straße gelegenen Wohnbebauung und dem Schulgelände der Mittelschule … im Norden um eine sog. „Außenbereichsinsel“ im Innenbereich, die dem Rechtsregime des § 35 BauGB zuzuordnen ist. Auch wenn es sich bei dem Begriff des „Außenbereichs im Innenbereich“ mit Blick auf §§ 29 ff. BauGB um keinen eigenständigen bauplanungsrechtlichen Rechtsbegriff handelt (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2005 – 4 B N 37.05 – juris Rn. 3; Spieß in: Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 34 Rn. 14), kann dieser eine entsprechende bodenrechtliche Situation aus Sicht der Kammer gleichwohl gut und anschaulich illustrieren. Er kann daher auch trotz des Umstandes, nicht normativ eingeführt zu sein, nach wie vor erläuternd im Rahmen der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich in geeigneten Fallkonstellationen – wie hier – herangezogen werden.
Die …-Straße hat aufgrund ihrer – namentlich neben der …-straße – nicht unerheblichen Verkehrsbedeutung für die Führung des in Nord-Süd-Richtung fließenden Verkehrs im Stadtteil … und ihrer städtebaulich signifikanten Breite von 15m (einschließlich beidseitigem Geh- und Radweg sowie Parkbuchten) trennende Wirkung. Bei ihr handelt es sich im Bereich der Grundstücke FlNr. …, … und … um eine bloß einseitig im Osten bebaute Straße. Besteht nur an einer Straßenseite ein Bebauungszusammenhang, liegen die Grundstücke auf der anderen Straßenseite, sofern nicht andere Umstände hinzukommen, regelmäßig im Außenbereich (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 24.7.2014 – 2 B 14.896 – juris Rn. 22 m. w. N.).
Die im Norden vorzufindende, erheblich abgerückte Bebauung des Schulgeländes bis hin zum Hochbunker auf dem Grundstück FlNr. … ist siedlungsstrukturell von mit dem zur Genehmigung nachgesuchten Wohnbauvorhaben nicht vergleichbarer schulischer Gemeinbedarfsnutzung mit entsprechend großen Baukörpern geprägt und vermittelt daher nicht den Eindruck einer zwanglosen Fortsetzung nach Süden hin. Vom dem Vorhaben im Norden nächstgelegenen Hochbunker bis zur ehemals auf dem Grundstück FlNr. … vorhandenen, mittlerweile abgerissenen Wohnbebauung betrug der Abstand ca. 37m, so dass bereits auch der frühere Bestand nicht am Bebauungszusammenhang nach Norden hin teilgenommen hat und auch nicht entsprechend nachwirken kann.
Auch der im Süden jenseits der …-straße vorhandene Bebauungszusammenhang prägt die nördlich dieser Straße gelegenen Grundstücke nicht in der Weise, dass das zur Bebauung nachgesuchte Grundstück als Baulücke erscheinen würde. Zuschnitt und Ausmaß des in seinem weitläufigen Ostteil unbebauten Sportanlagengrundstücks FlNr. … unterbrechen den Bebauungszusammenhang auch nach Süden hin. An der …-Straße hat dieses Grundstück an der schmalsten Stelle eine Nord-Süd-Erstreckung von ca. 57m, westlich jenseits der Grenze des Grundstücks FlNr. … eine solche von ca. 70m. Es weist eine Ost-West-Erstreckung von der …-Straße bis zur städtischen Sporthalle (…-straße 124) von ca. 150m auf. Aufgrund des Grundstückszuschnitts und der großflächigen einheitlichen Gemeinbedarfsnutzung als Sportgelände ist hier auch eine einheitliche siedlungs-strukturelle Beurteilung der Flächen zwischen Sporthalle im Westen und der …-Straße im Osten geboten. Eine Unterscheidung nach Teilflächen, hier einer solchen zwischen der östlichen, unmittelbar an der …-Straße gelegenen Teilfläche des Grundstücks FlNr. … sowie des zur Bebauung nachgesuchten Grundstücks (und gegebenenfalls – erst recht – auch noch des östlich direkt zur …-Straße angrenzenden Grundstücks FlNr. …) einerseits und der westlichen Teilfläche des Grundstücks FlNr. … andererseits, muss sonach ausscheiden. Es spricht mithin auch mit Blick auf eine unterstellte Nachwirkung des – ausweislich der Feststellungen im Augenschein und nach Aktenlage allerdings bereits seit einiger Zeit beseitigten (vgl. zur zeitlichen Grenzen der Nachwirkung BVerwG; B.v. 2.10.2007 – 4 B 39.07 – juris) – vormaligen Bestands auf dem Grundstück FlNr. … nichts für eine differenzierte Betrachtung des Gebietscharakters und damit für eine Innenbereichslage der östlichen, direkt entlang der …-Straße gelegenen Grundstücksteile. Bereits der (beseitigte) Altbestand auf dem Grundstück FlNr. … stellte dort im Lichte seiner Wohnnutzung einen bodenrechtlichen Fremdkörper dar, dessen Zulassung nur mehr historisch zu erklären ist (vgl. dazu Baugenehmigung des Bezirksamts … aus dem Jahr 1930, vorgelegt als Anlage K3 zum Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 5. September). Denn erst mit § 3 der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 (RGBl. I, S. 104) stand den Behörden in Bayern eine belastbare Rechtsgrundlage zur Verhinderung planungsrechtlich unerwünschter (Zer-)Siedelung im Außenbereich zur Verfügung (vgl. Englert/Mang, BayBO, 11. Aufl. 1957, Anhang 39 zu § 3 der Verordnung vom 15.2.1936).
Schließlich endet auch die prägende Kraft der südlichen Umgebungsbebauung im Lichte der dort vorzufindenden Siedlungsstruktur – es handelt sich um relativ klein-gliedrige Wohnbebauung auf Grundstücken mit einer Fläche von ca. 650 bis 800 m² entlang der der …-straße (dort Hausnummern 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15 und 17) – an der Südgrenzen der …-straße. Sie ist mit der großflächig ange-legten, einheitlichen Gemeinbedarfsnutzung auf dem den betrachtungsrelevanten Umgriff für das hier streitbefangene Grundstück FlNr. … darstellenden Grund-stück FlNr. … bodenrechtlich nicht vergleichbar und kann ihrerseits nicht als die den prägenden Rahmen für die Grundstücke FlNr. …, … und … vorge-bende Umgebungsbebauung betrachtetet werden.
Es fehlt somit sowohl nach Westen (Sportanlage), nach Norden (Sportanlage, dann Schule), nach Osten (…-Straße) als auch nach Süden hin (…-straße) an einer räumlich verklammernden Anbindung an den dortigen Bebauungs-zusammenhang. Die Verkehrsanschauung vermittelt nach allen Seiten hin nicht den Eindruck einer zur Bebauung geeigneten Lücke.
2. Das Baugrundstück ist bauplanungsrechtlich somit dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Das Bauvorhaben ist ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, das öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt.
a. Die Zulassung des Vorhabens scheitert an § 35 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Es widerspricht der Darstellung des Flächennutzungsplans der Beklagten, der für das Baugrundstück eine Fläche für den Gemeinbedarf „Erziehung“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BauGB) vorsieht. Dieser Widerspruch ergibt sich entgegen der Auffassung des Kläger auch unabhängig davon, ob die Beklagte auf ein ihr gegebenenfalls zustehendes Vorkaufsrecht hinsichtlich des klägerischen Grundstücks und des Nachbargrundstücks FlNr. … verzichtet hat oder nicht.
Es ist im Übrigen auch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die entgegen-stehende Darstellung des Flächennutzungsplans funktionslos geworden wäre. Auf die (derzeitige) Eigentümerstellung des Klägers hinsichtlich des Grundstücks FlNr. … kommt es insoweit nicht maßgeblich an, da diese einer mittel- bis langfristigen angelegten Realisierung der im Flächennutzungsplan vorgesehenen Nutzung als Gemeinbedarfsfläche nicht von vornherein entgegensteht. Zwar können auch Darstellungen eines Flächennutzungsplans funktionslos und damit unwirksam werden. Insoweit sind die für die Bebauungspläne entwickelten allgemeinen Grundsätze entsprechend heranzuziehen (vgl. BVerwG, B.v. 31.10.1997 – 4 B 185/97 – juris). Eine Darstellung des Flächennutzungsplans tritt danach erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Darstellung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offenkundig ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 30.6.2004 – 4 C 3.03 – juris). Dies ist hier nicht der Fall. Die aktuelle zivilrechtliche Eigentumssituation an einem Grundstück kann die planerische Entscheidung einer Gemeinde, die sie im Rahmen des Erlasses des Flächennutzungsplans getroffen hat – ebenso wie eine planerische Entscheidung eines Dritten – grundsätzlich nicht beseitigen. Ihre planerische Entscheidung kann durch Akte Dritter daher regelfällig nicht beseitigt werden (vgl. BayVGH, U.v. 24.7.2014 – 2 B 14.896 – juris Rn. 25 zu § 23 AEG).
b. Zudem würde das Vorhaben auch die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Im Fall seiner Zulassung steht eine negative Vorbildwirkung für eine weitere Bebauung unmittelbar entlang der …-Straße auf dem Grundstück FlNr. … konkret zu befürchten. Die (derzeitige) Eigentümerstellung der Beklagten an diesem Grundstück spielt bei der insoweit allein anzustellenden bodenrechtlichen Betrachtung keine Rolle. Die somit zu befürchtende Entstehung einer Splittersiedlung ist als Vorgangs der Zersiedelung bodenrechtlich unerwünscht. Hiervon ist unter anderem dann auszugehen, wenn das Vorhaben eine jedenfalls nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich weiter zersiedelt werden würde (vgl. aktuell z. B. BVerwG, B.v. 7.8.2016 – 4 B 47.14 – juris Rn. 17). So liegt der Fall auch hier.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 12.500 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben