Baurecht

Inhalt der Baugenehmigung im Hinblick auf Brandschutzbestimmungen

Aktenzeichen  M 8 K 15.4834

Datum:
21.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 6, Art. 28 Abs. 3, Art. 59, Art. 62 Abs. 3 S. 3
BauGB BauGB § 34 Abs. 1

 

Leitsatz

Ein den brandschutzrechtlichen Anforderungen nicht in vollem Umfang entsprechendes Vorhaben wird aufgrund der Bescheinigung eines Prüfsachverständigen so behandelt, als ob die Bauaufsichtsbehörde eine Abweichung von den nicht eingehaltenen Anforderungen zugelassen hätte. Der Bescheinigung eines Prüfsachverständigen kommt daher eine “materielle Legalitätsfiktion” zu. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten insoweit verzichtet haben.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da die angefochtene Baugenehmigung vom 1. Oktober 2015 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann nicht Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz des Eigentümers benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 – 4 B 244/96 – NVwZ 1998, 58 – juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 – 2 CS 08/2132 – juris Rn. 3).
Das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Vorhaben verstößt weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte des Klägers, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.
2. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Als „nähere Umgebung“ ist dabei der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (BVerwG v. 26.5.1978, BauR 1978 S. 276; BVerwG v. 28.8.1998, NVwZ-RR 1999 S. 105).
Als maßgebliche Umgebung ist vorliegend das Quartier …-straße/…-straße/…-straße/…-platz/…-straße anzusehen.
2.1 Weder die Art der Nutzung noch die überbaubare Grundstücksfläche – Bebauungstiefe – stehen vorliegend in Frage und werden von den Beteiligten auch nicht problematisiert, abgesehen davon, dass faktische Bebauungstiefen, die sich unabhängig vom Willen des Plangebers im Bereich nach § 34 Abs. 1 BauGB ergeben, keine nachbarschützende Funktion (BayVGH, B. v. 29.9.2008 – Az: 1 CS 08.2201; Nds OVG, B. v. 31.10.2007, Az: 1 M E 277/07) haben.
2.2 Entgegen der Ansicht der Klagepartei fügt sich das Bauvorhaben auch hinsichtlich der Bauweise in seine nähere Umgebung ein.
Sowohl im Inneren des Quartiers …-straße/…-straße/…-straße/…-platz/…-straße als auch östlich des Vorhabens finden sich diverse Hauptgebäude, die an seitliche und auch rückwärtige Grundstücksgrenzen angebaut sind, u. a. auch das dreigeschossige Rückgebäude auf dem Grundstück des Klägers. Nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 2003 (Az: 20 B 01.1904) genügt es für die Möglichkeit im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB an entsprechende Grundstücksgrenzen zu bauen, wenn eine solche Bauweise in der Umgebung gehäuft vorzufinden ist. Dies ist vorliegend, wie bereits der Blick auf den Lageplan zeigt, offensichtlich der Fall. Der geplante Grenzanbau ist somit planungsrechtlich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zulässig.
2.3 Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung bestehen keine Bedenken. Die Höhenentwicklung des Bauvorhabens bewegt sich im Rahmen der vorhandenen Bebauung im Inneren des Quartiers; hier findet sich bis zu viergeschossige Bebauung. Auch das Rückgebäude auf dem klägerischen Grundstück ist drei- bis viergeschossig.
Abgesehen davon haben Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (BVerwG, B. v. 23.6.1995 – Az: 4 B 52/95). Dies gilt insoweit erst recht für den unbeplanten Innenbereich (BVerwG v. 19.10.1995 – Az: 4 B 215/95).
3. Diese allgemeine Zulässigkeit des Vorhabens wird auch nicht durch eine Verletzung des in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebots in Frage gestellt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründen, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich – umgekehrt – um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (BVerwG v. 6.12.1996 – 4 B 215/956 – NVwZ-RR 1997, 5, 16). Der Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt hat, hat es nicht in der Hand, durch die Art und Weise seiner Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen.
Unter Anwendung dieser Grundsätze kann sich der Kläger gegen das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht mit Bezug auf das Rücksichtnahmegebot erfolgreich zur Wehr setzen.
3.1 Das gilt auch im Hinblick auf das von der Klagepartei gerügte Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhenentwicklung des Bauvorhabens. Das dreigeschossige Bauvorhaben mit einem relativ flachen Satteldach und einer Firsthöhe von 11,88 m ist offensichtlich deutlich niedriger als das bis zu viergeschossige Rückgebäude an der südlichen Grundstücksgrenze des Klägers. Auch wenn das Bauvorhaben an der südlichen Grundstücksgrenze des Beigeladenen ersichtlich höher ist als das klägerische Mittelgebäude, dem es leicht nach Norden versetzt im Westen gegenüberliegt, ist für die Annahme einer erdrückenden Wirkung kein Raum, da das Mittelgebäude des Klägers in einer Entfernung von 7,50 m von der westlichen – mit dem Beigeladenen gemeinsamen – Grundstücksgrenze entfernt liegt. Die Annahme einer erdrückenden Wirkung würde im Übrigen auch nicht dem Umstand gerecht, dass das Rückgebäude auf dem klägerischen Grundstück, das deutlich höher ist als das Bauvorhaben, ebenfalls nur in einer südlichen Entfernung von 7,50 m vom Mittelgebäude des Klägers liegt.
3.2 Das streitgegenständliche Bauvorhaben verletzt – entgegen der Ansicht der Klagepartei – das Rücksichtnahmegebot auch nicht im Hinblick auf eine etwaige Verletzung von Brandschutzvorschriften. Ähnlich der Wertung, dass ein Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften nicht automatisch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots impliziert (vgl. BVerwG, U. v. 11.1.1999 – 4 B 128/98 – NVwZ 1999, 879 f.; BayVGH, B. v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2326 – juris Rn. 10), bedeutet ein – möglicher – Verstoß gegen landesrechtliche Brandschutzvorschriften keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme. Eine andere Bewertung würde sowohl die seit dem Gutachten des Bundesverfassungsgerichts von 1954 (BVerfG, Gutachten vom 16.6.1954, Az: 1 PBvV 2/52 – juris) klare Trennung zwischen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften in Frage stellen als auch eine Relativierung des eingeschränkten Prüfumfangs des Art. 59 BayBO bedeuten. Die Annahme der Verletzung des Rücksichtnahmegebots könnte daher bei einer Verletzung von bauordnungsrechtlichen Brandschutzvorschriften allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Missachtung der letzteren evident und die Gefahr der Brandausbreitung auf das Nachbargrundstück konkret und erheblich wäre.
Hiervon kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ausgegangen werden, da die Branddirektion der Beklagten als zuständige Fachbehörde erklärt hat, dass aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben bestehen. Das von der Klagepartei vorgelegte Gutachten … vom 18. November 2016 führt zu keiner anderen Beurteilung, da auch hier letztlich nur der Einwand verbleibt, dass den Brandschutzvorschriften für ein Gebäude der Gebäudeklasse 5 – aufgrund der Verbindung zum Vordergebäude – nicht angemessen Rechnung getragen werde. Dies allein begründet aber keine konkrete und erhebliche Brandgefahr für das klägerische Anwesen. Die bautechnische Ausführung des Vorhabens weist eine Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten auf, die für ein Gebäude der Gebäudeklasse 3, als das das streitgegenständliche Gebäude ohne die Verbindung zum Vordergebäude einzustufen wäre, ausreicht; weiterhin ist gemäß Nr. 1.1 der Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes vom 28. Mai 2013 grundsätzlich jede an einer Straße gelegenen Einsatzstelle innerhalb einer Hilfsfrist von 10 Minuten mit den Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr zu erreichen.
4. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen drittschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften, die im Prüfprogramm der streitgegenständlichen Baugenehmigung beinhaltet wären.
4.1 Abgesehen davon, dass gemäß Art. 59 Abs. 1 BayBO die Abstandsflächen nicht im Prüfprogramm der streitgegenständlichen Baugenehmigung sind, da es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau handelt, fallen – entgegen der Ansicht der Klagepartei – an der kommun angebauten Ostseite des Bauvorhabens keine Abstandsflächen an, da ein Grenzanbau insoweit planungsrechtlich zulässig ist, Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO. Da Anbauten an seitliche und rückwärtige Grundstücksgrenzen in der maßgeblichen Umgebung grundsätzlich möglich sind (siehe oben 2.2.), bestimmen sich auch die Höhe und Tiefe des Grenzanbaus nach den im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zulässigen Tiefen und Höhen (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 3.2.2003 – Az: 2 CS 02.2087 – und B. v. 5.8.2004 – Az: 2 ZB 04.1158 – und B. v. 21.1.2005 – Az: 2 CS 04.3580 – alle juris). Im Hinblick auf die hier in der Umgebung vorzufindende Höhenentwicklung fügt sich das Vorhaben als Grenzanbau ein, so dass insoweit der Vorrang des Planungsrechts gegenüber den Abstandsflächenvorschriften zum Zuge kommt.
4.2 Soweit der Kläger rügt, das Vorhaben stehe nicht im Einklang mit den einschlägigen brandschutzrechtlichen Bestimmungen, scheidet eine Verletzung von Nachbarrechten durch Erteilung der Baugenehmigung schon deshalb aus, weil die Einhaltung dieser Anforderungen im Verfahren nicht zu prüfen war und die Feststellungswirkung der Baugenehmigung sich hierauf nicht erstreckt.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO werden bauaufsichtliche Anforderungen nur geprüft, wenn eine Abweichung beantragt wurde (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) oder, soweit es um den Brandschutz geht, bei einem Gebäude der Gebäudeklasse 5 – wie hier, wie nunmehr die Einstufung im Nachgangsbescheid vom 30. März 2016 festlegt – der Bauherr eine bauaufsichtliche Prüfung des Brandschutznachweises anstelle einer Bescheinigung durch einen Prüfsachverständigen nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 BayBO wählt. Im vorliegenden Fall wurde aber weder eine Abweichung von brandschutzrechtlichen Anforderungen noch eine bauaufsichtliche Prüfung des Brandschutzes beantragt, sondern vielmehr im Bauantrag vom 1. Juni 2015 zulässigerweise festgelegt, dass der Brandschutznachweis durch eine Bescheinigung eines Prüfsachverständigen erbracht wird. Soweit der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen gemäß Art. 62 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 BayBO bescheinigt wird, gelten gemäß Art. 62 Abs. 4 Satz 2 BayBO die entsprechenden Anforderungen als eingehalten. Aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme in Art. 62 Abs. 4 Satz 2 BayBO auf Art. 63 BayBO gilt dies auch für die Fälle, die bei einer Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde einer ausdrücklichen Abweichung nach Art. 63 BayBO bedürften. Ein den brandschutzrechtlichen Anforderungen nicht in vollem Umfang entsprechendes Vorhaben wird aufgrund der Bescheinigung eines Prüfsachverständigen so behandelt, als ob die Bauaufsichtsbehörde eine Abweichung von den nicht eingehaltenen Anforderungen zugelassen hätte (vgl. Schwarzer/König, 4. Auflage 2012, BayBO, Art. 62 Rn. 30).
Der Bescheinigung eines Prüfsachverständigen kommt damit eine „materielle Legalitätsfiktion“ zu. Für die Behörde bleibt bei den bescheinigten Anforderungen nichts zu prüfen übrig, so dass diese Anforderungen nicht zum Genehmigungsumfang im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO gehören. Der Bauherr darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein Vorhaben den Vorschriften entspricht, deren Einhaltung durch die Bescheinigung bestätigt wurde (Schwarzer/König, a. a. O., Art. 62 Nr. 30). Für den Fall, dass die Bauaufsichtsbehörde Kenntnis erlangt, dass eine Bescheinigung zu Unrecht erteilt worden ist, kann sie – unabhängig von der Fiktionswirkung – in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO jedenfalls dann einschreiten, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach Art. 54 Abs. 4 BayBO Anforderungen an bestandsgeschützte Anlagen gestellt werden dürfen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann sie lediglich den Bauherrn und den Prüfsachverständigen auf den Mangel und ihre daraus resultierende Verantwortung hinweisen.
Da vorliegend der Brandschutznachweis von einem Prüfsachverständigen bescheinigt wird, gehört der Brandschutz nicht zum Prüfungsmaßstab und Genehmigungsinhalt. Entsprechend enthält die streitgegenständliche Baugenehmigung keine Regelung zum Brandschutz bzw. entfaltet sie insoweit keine Feststellungswirkung, so dass der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten bezüglich der Brandschutzanforderungen verletzt sein kann. Dies gilt auch dann, wenn die Prüfbescheinigung materiell eine „Abweichung“ von den Vorschriften des Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayBO insoweit beinhaltet, als die östliche Brandwand des streitgegenständlichen Gebäudes nur die Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBO für die Gebäudeklasse 3 und nicht die des Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayBO für die Gebäudeklasse 5 einhält bzw. einhalten muss. Der Kläger ist daher darauf zu verweisen, bei der Bauaufsichtsbehörde um ein bauaufsichtliches Einschreiten nachzusuchen, das allerdings auf die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO beschränkt ist, die im Hinblick auf die Bewertung der Brandschutzdirektion vom 7. Juni 2016 nicht gegeben sein dürften.
5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.500,– festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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