Baurecht

Kein Nachbarschutz gegen Baugenehmigung bei eigenen Verstößen gegen Abstandsflächen und brandschutzrechtliche Vorschriften

Aktenzeichen  M 11 SN 18.5043

Datum:
12.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 31747
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1, § 212a
BayBO Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 8
VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3

 

Leitsatz

1 Auf eine Verletzung der Abstandsflächen kann sich ein Nachbar ebenso wenig berufen wie auf eine Verletzung des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 8 BayBO oder einen etwaigen, aus der Nichtbeachtung von Abstandsflächenvorschriften bzw. brandschutzrechtlichen Vorschriften möglicherweise folgenden Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn es sich um eine atypische Situation aufgrund einer beengten und dicht bebauten Altstadtlage handelt und das Anwesen des Nachbarn gegenüber dem Vorhabenanwesen selbst keine Abstandsflächen einhält. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung …, das mit einem Wohngebäude der Kubatur E + 2 + D bebaut ist. Die von den Antragstellern bewohnten Räume sind nach Südosten ausgerichtet und befinden sich in den beiden Obergeschossen sowie dem Dachgeschoss des Anwesens.
Unmittelbar südwestlich, südlich und südöstlich hieran grenzt das ebenfalls bebaute Grundstück FlNr. … der Gemarkung … an. Dieses steht zwar mittlerweile nicht mehr im Eigentum des Beigeladenen, wird jedoch nach wie vor von ihm bewohnt.
Beide Grundstücke liegen jeweils im Umgriff der einfachen Bebauungspläne „Altstadterhaltung …“ sowie „Nutzungsbeschränkung Altstadt- und Zufahrtsbereich“.
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. April 2013 wurde u.a. dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Umbau des Dachgeschosses und Einbau von Dachgauben erteilt. Teil der Genehmigung war eine Überbauung des vorhandenen und nach Nordosten offenen Innenhofs sowie die Errichtung einer nach Nordosten offenen Dachterrasse an dieser Stelle. Bezüglich dieses Vorhabens hatten die Antragsteller die Baupläne unterschrieben.
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2017 wurde die Baugenehmigung vom 2. April 2013 verlängert.
Nach Aufnahme der Bauarbeiten erließ die Antragsgegnerin gegenüber dem Beigeladenen aufgrund abweichender Ausführung von den genehmigten Planunterlagen eine Baueinstellungsverfügung.
Unter dem 27. Februar 2018 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau eines Stadthauses, Erweiterung des Wohnraums im 2. OG, Änderung der Gaubenform und -größe, Errichtung einer Dachterrasse im 3. OG sowie der Änderung der Wohnungsgrundrisse.
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. September 2018 wurde dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung erteilt.
Der Bescheid vom 6. September 2018 wurde den Antragstellern am 11. September 2018 zugestellt.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. September 2018, eingegangen bei Gericht am 21. September 2018, ließen die Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 6. September 2018 erheben (M 11 K 18.4682).
Mit weiterem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 11. Oktober 2018, eingegangen bei Gericht am 12. Oktober 2018, ließen die Antragsteller zudem beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 6. September 2018 anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit dem Bescheid vom 6. September 2018 sei für den Um- und Ausbau des Anwesens auf FlNr. … eine neue und eigenständige Baugenehmigung für ein erheblich modifiziertes Vorhaben erteilt worden. Anders als bei dem mit Bescheid aus dem Jahre 2013 genehmigten Vorhaben entfalle die im 2. OG vorgesehene Dachterrasse. Stattdessen werde der bisher als Dachterrasse vorgesehene Bereich vollständig überbaut und die bisher im 2. OG vorgesehene Dachterrasse sei nunmehr im 3. OG vorgesehen. Schließlich sei entgegen der bisher genehmigten Planung ab dem 1. OG die nordöstliche Außenwand des streitgegenständlichen Vorhabens weiter nach Nordosten verschoben, sodass diese neue Außenwand die gedachte Verlängerung der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks der Antragsteller um rund einen Meter überschneide. Im Bereich der südwestlichen Ecke des Anwesens der Antragsteller finde daher auch ein Anbau an die nach Südosten ausgerichtete Außenwand des Anwesens der Antragsteller statt, wodurch das Nachbaranwesen noch näher an die Fenster und den Balkon des Anwesens der Antragsteller heranrücke. Vorliegend sei durch die Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens das im Begriff des „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Das Baugrundstück sei bislang im westlichen Bereich mit einem u-förmig angeordneten Gebäudebestand bebaut gewesen, der einen nach Nordosten geöffneten kleinen Innenhof gebildet habe. Zu diesem Innenhof seien nicht nur die im 1. und 2. OG vorhandenen Fenster der Antragsteller ausgerichtet, sondern auch der im Dachgeschoss vorhandene Balkon. Die bereits bislang aufgrund der altstadttypischen Bebauung beengte Situation des Anwesens der Antragsteller werde durch das streitgegenständliche Bauvorhaben wesentlich und in unzumutbarer Weise verstärkt. Das streitgegenständliche Vorhaben führe dazu, dass künftig der südwestliche Bereich der FlNr. … dreigeschossig (EG bis einschließlich 2. OG) vollständig überbaut werde und der bisherige kleine und nach Nordosten offene Innenhof verschwinde. Der durch das Vorhaben erfolgende Anbau an die südwestliche und teilweise auch südöstliche Abschlusswand des Anwesens der Antragsteller und die Überbauung des bisherigen Innenhofs führten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Anwesens der Antragsteller durch die dadurch eintretende Verschattung der in der südöstlichen Außenwand vorhandenen Fenster bzw. der dahinterliegenden Räume und zu einer Störung des sozialen Wohnfriedens. Die ohnehin wegen ihrer Ausrichtung nach Südosten nicht optimale Belichtung der Wohnräume der Antragsteller werde durch das streitgegenständliche Anwesen erheblich verschlechtert. Insbesondere die im 1. OG in der Südostfassade des Anwesens der Antragsteller vorhandenen drei Fenster würden künftig nur noch sehr eingeschränkt belichtet. Zudem komme es zu einer erheblichen Störung des Wohnfriedens, da die neu entstehende Nordostfassade des Anwesens des Beigeladenen in einem nahezu rechten Winkel zur südöstlichen Fassade des Anwesens der Antragsteller verlaufe, sodass sich gerade im Eckbereich der beiden Anwesen erhebliche gegenseitige Einblicksmöglichkeiten ergeben würden. Dies liege v.a. daran, dass die in den Baueingabeplänen nicht dargestellten Fenster der Wohnräume der Antragsteller von der östlichen Außenfassade und der darin geplanten bodentiefen Fenster des streitgegenständlichen Anwesens teilweise nicht einmal zwei Meter entfernt seien. Erschwerend komme hinzu, dass im Bereich des 3. OG des streitgegenständlichen Vorhabens eine Dachterrasse entstehen solle. Diese Dachterrasse reiche bis etwa einem Meter an den Balkon und die Fenster im Dachgeschoss des Anwesens der Antragsteller. Fortan lägen diese Aufenthaltsbereiche über Eck so eng beieinander, dass man sich buchstäblich vom Balkon bzw. der neuen Dachterrasse die Hände reichen könne. Auch von den sonstigen Terrassen des streitgegenständlichen Vorhabens aus würden fortan erhebliche Einblicksmöglichkeiten in die Wohnräume der Antragsteller gegeben sein. Die vom streitgegenständlichen Vorhaben ausgehenden unzumutbaren Auswirkungen auf das Anwesen der Antragsteller seien von der Antragsgegnerin verkannt worden. Insbesondere seien die diesbezüglichen Ausführungen unter Nr. 3.1.2. des streitgegenständlichen Bescheids fehlerhaft. Darin werde den Antragstellern eine Berufung auf das Rücksichtnahmegebot deshalb verwehrt, weil sich in ihrer südöstlichen Außenwand entgegen Art. 28 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 8 BayBO Fensteröffnungen befänden und man daher aus Billigkeitsgründen den Bauherrn nicht zwingen könne, einen größeren Abstand zum Anwesen der Antragsteller einzuhalten. Verkannt werde jedoch insoweit, dass der atypische Grundstückszuschnitt der FlNr. … seit jeher bestehe und dass das ebenfalls unter Denkmalschutz stehende Anwesen der Antragsteller bereits um 1841 errichtet und in den Jahren 1860 und 1973 nach Erteilung der hierfür jeweils erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse umgebaut worden sei. Zwar möge das Anwesen der Antragsteller damit nicht im Einklang mit der Regelung des Art. 28 BayBO stehen. Dies gelte allerdings in gleicher Weise auch für das bisherige Bestandsgebäude auf FlNr. …, da auch dieses (etwa im Bereich des 1. OG) über eine nach Südosten ausgerichtete Außenwand verfüge, die sich unmittelbar an bzw. in einem sehr geringen Abstand zum Anwesen der Antragsteller befinde und in welcher Fensteröffnungen und sonstige Öffnungen vorhanden seien. Die von der Antragsgegnerin angestellten Erwägungen zur Frage, ob ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliege oder nicht, seien somit einseitig und nicht geeignet, auf deren Grundlage eine sachgerechte Beantwortung dieser Frage zu finden. Vielmehr komme es in der vorliegenden und als atypisch zu bezeichnenden Konstellation für die Frage, ob ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliege – ähnlich wie bei der „Doppelhausrechtsprechung“ darauf an, ob das streitgegenständliche Vorhaben einem Anbau entspreche, der noch in wechselseitiger, verträglicher und abgestimmter Art und Weise mit dem Anwesen der Antragsteller stehe. Dies sei vorliegend nicht mehr der Fall. Bei einer Gesamtschau der Umstände bzw. der Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens auf das Anwesen der Antragsteller gelange man zu dem Ergebnis, dass die Zumutbarkeitsgrenze überschritten sei und das Bauvorhaben somit gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Nach Lage der Dinge sei dem Beigeladenen auch eine Bebauung zuzumuten, die für die Antragsteller deutlich weniger belastend sei. Dies zeige im Übrigen auch das im Jahr 2013 genehmigte Vorhaben, dem die Antragsteller auch seinerzeit durch Nachbarunterschrift zugestimmt hätten. Im Übrigen sei es möglich, dass das streitgegenständliche Vorhaben gegen drittschützende Brandschutzvorschriften verstoße. Es scheine, als ob bislang kein Brandschutznachweis vorgelegt worden sei. Ebenso scheine dieser noch nicht durch den Prüfsachverständigen geprüft worden zu sein.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin nahm mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 zum Verfahren Stellung und führte im Wesentlichen aus, der Bebauungsplan „Altstadterhaltung …“ habe das Ziel, die Wohnraumversorgung in der Altstadt nachhaltig zu sichern. Er regle, dass über dem 1. OG nur Wohnungen zulässig seien. Der Bebauungsplan „Nutzungsbeschränkung Altstadt- und Zufahrtsbereich“ diene insbesondere dem Ausschluss von unerwünschten Nutzungen wie Spielhallen, Sex-Shops, Vergnügungsstätten und dergleichen. Das Vorhaben des Beigeladenen entspreche beiden Bebauungsplänen, die weiteren Kriterien nach § 34 Abs. 1 BauGB seien vorliegend eingehalten. Die Alte …-straße sei beidseitig nahezu giebelständig und weise fast durchgehend eine ähnliche Gebäudehöhe auf. Eine Ausnahme bilde das Anwesen des Beigeladenen, welches sich entlang der Alten …-straße um ca. 1,5 Stockwerke tiefer darstelle. Der Sp.-platz weise ebenfalls eine relativ ähnliche Höhenentwicklung auf, wobei auch hier die einzige Ausnahme das Anwesen des Beigeladenen sei. Aus rein städtebaulicher Sicht wäre eine Aufstockung des Anwesens um 1,5 Stockwerke und damit eine Anpassung an die Umgebungsbebauung nach § 34 BauGB möglich gewesen. Lediglich denkmalrechtliche Aspekte würden eine derartige Maßnahme verhindern. Das Gebäude der Antragsteller sei an dessen Ostseite grenzständig. Bei Beachtung von Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 8 BayBO müsste aus heutiger Sicht auf der Ostseite des Anwesens der Antragsteller eigentlich eine geschlossene Brandwand ausgebildet sein. Tatsächlich befänden sich in der Außenwand zahlreiche Fensteröffnungen sowie ein Balkon. Gemessen an dieser Vorgabe (Brandwand) führe der Umstand, dass mit dem Bauvorhaben – unter Einhaltung der eigenen Abstandsflächen – nunmehr die Außenwand geringfügig verschoben und der Baukörper aufgestockt werde, nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Derjenige, der mit einem Grenzanbau sein Grundstück intensiv baulich nutze und nicht unter Wahrung gesetzlich vorgeschriebener Grenzabstände selbst für ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Bauwerkes sorge, könne im Regelfall aus Billigkeitsgründen nicht auch noch die Einhaltung von Abständen durch ein Gebäude des Nachbarn verlangen. Durch den neuen Baukörper würden keine notwendigen Fensteröffnungen verbaut. Auch nach Verwirklichung des Vorhabens sei eine ausreichende Belichtung und Belüftung durch die vorhandenen Fenster in der Ostfassade gewährleistet. Durch die Baumaßnahme entstünden keine Zustände, die dem Ziel gesunder Wohnverhältnisse diametral entgegenliefen. Dies gelte sinngemäß auch für die Themen Sichtbeziehung bzw. Störung des Wohnfriedens. Im Gegenteil seien die Bewohner des Anwesens des Beigeladenen seit jeher im Innenhofbereich drei Stockwerke tiefer positioniert als deren nördliche und östliche Nachbarn. Die Nutzer des Anwesens des Beigeladenen seien den uneingeschränkten Einblicken von allen Seiten ausgesetzt gewesen. Nachbarn, die selbst durch Fenster in einer Brandwand sowie einem Balkon im Dachgeschoss (negativer Dacheinschnitt) seit Jahren über Sichtbeziehungen in einen fremden Innenhof bzw. den angrenzenden Garten verfügten, könnten nicht im Gegenzug die neuen Sichtbeziehungen des Bauherrn beanstanden. Mit der nun genehmigten Innenhofbebauung sei diese einseitige Beeinträchtigung etwas reguliert worden, wenn auch nicht vollständig. Die Antragsteller seien zwar bezogen auf den Balkon nunmehr auf selber Höhe, hätten aber nach wie vor im Westen ein Stockwerk mehr. Der östliche Nachbar habe auf das Anwesen des Beigeladenen von oben immer noch volle Einsicht. Nur eine Aufstockung um ein weiteres Stockwerk hätte hier Abhilfe und in etwa ein Gleichgewicht der Sichtbeziehungen geschaffen. Alles in allem sei das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt, da vom Vorhaben des Beigeladenen keine unzumutbaren Störungen für das Anwesen der Antragsteller ausgingen. Auch der Umstand, dass durch das Vorhaben neue Einsichtsmöglichkeiten eröffnet würden oder sich die Belichtung verändere, führe nicht zur Rücksichtslosigkeit. Dies seien Folgen der Lage innerhalb der dicht und eng bebauten Altstadt und als solche hinzunehmen. Einsichtsmöglichkeiten seien im bebauten innerstädtischen Bereich ortsüblich und grundsätzlich hinzunehmen. Es bestehe weder ein allgemeines Recht auf einen freien Ausblick noch auf allgemeinen Schutz gegen Einsicht in die bauliche Anlage von anderen baulichen Anlagen aus.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch im Übrigen nicht zum Verfahren geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch diejenigen des zugehörigen Klageverfahrens M 11 K 18.4682 und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Gründe:
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Dritten, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an.
Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung des Rechtsbehelfs ergibt, dass dieser letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre.
Die im Eilverfahren auch ohne Durchführung eines Augenscheins mögliche Überprüfung der Angelegenheit anhand der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten samt Plänen ergibt, dass die Klage der Antragsteller aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird, jedenfalls soweit sie den Umbau und die Wohnraumerweiterung im 2. OG betrifft.
Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass Nachbarn – wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt – eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U.v. 25.02.1977 – 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122).
Vorliegend verletzt die angefochtene Baugenehmigung, soweit sich die Genehmigung auf den Umbau und die Wohnraumerweiterung im 2. OG bezieht, die Antragsteller voraussichtlich nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da es das Vorhaben des Beigeladenen insoweit voraussichtlich nicht an der gebotenen Rücksicht auf das Wohnanwesen der Antragsteller fehlen lässt.
Auf eine Verletzung der Abstandsflächen können sich die Antragsteller vorliegend ebenso wenig berufen wie auf eine Verletzung des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 8 BayBO oder einen etwaigen, aus der Nichtbeachtung von Abstandsflächenvorschriften bzw. brandschutzrechtlichen Vorschriften möglicherweise folgenden Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dies folgt letztlich bereits daraus, dass es sich vorliegend, wie die Antragsgegnerin zutreffend vorträgt, im vorliegenden Fall um eine atypische Situation aufgrund einer beengten und dicht bebauten Altstadtlage handelt und das Anwesen der Antragsteller gegenüber dem Anwesen des Beigeladenen selbst keine Abstandsflächen einhält. Ebenso ist aus den mit der Antragsbegründung vorgelegten Grafiken ersichtlich, dass die zum Innenhof gelegene Außenwand des Anwesens der Antragsteller unmittelbar an der Grundstücksgrenze und in einem Abstand von weit weniger als 2,50 m vom geplanten Anbau entfernt über Öffnungen, nämlich Fenster sowie einen Balkon verfügt und damit den Anforderungen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 8 BayBO nicht entspricht.
Eine Berufung auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch den geplanten Grenzanbau ist jedoch missbräuchlich, da die Antragsteller durch ihre eigene, deutlich größer dimensionierte Grenzbebauung, die zudem noch über Fenster verfügt, selbst gegen dieses Gebot verstoßen. Hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots gilt hier nichts anderes als bei einem wechselseitigen Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften, da die durch sie geschützten Belange einer ausreichenden Belichtung, Belüftung, Besonnung und Wahrung des Wohnfriedens auch städtebauliche Bedeutung haben (vgl. insoweit VG Würzburg, B. v. 08.08.2012 – W 5 S 12.630 – juris Rn. 27).
Ebenso missbräuchlich ist eine Berufung auf die brandschutzrechtliche Vorschrift des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 8 BayBO. Dies folgt letztlich aufgrund derselben Erwägungen, da nämlich die Außenwand des Anwesens der Antragsteller im Innenhof selbst die Anforderungen nicht erfüllt (Ebenfalls zu brandschutzrechtlichen Vorschriften, vgl. VG Würzburg, B. v. 08.08.2012 – W 5 S 12.630 – juris Rn. 23 ff.). Auch hier kann im Ergebnis nichts anderes gelten, als bei einem wechselseitigen Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften.
Das Verwaltungsgericht Ansbach (B. v. 14.03.2011 – AN 3 S 10.2357 – juris Rn. 35 f., unter Hinweis auf OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 14.07.2005 – 3 M 69/05 – juris Rn. 34) hat hierzu folgendes ausgeführt:
„Grundsätzlich kann sich ein Nachbar gegen jede Unterschreitung der Mindestabstandsfläche zur Wehr setzen. Dieses Recht unterliegt mit Rücksicht auf den das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben jedoch Grenzen. Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken der gegenseitigen Rücksichtnahme; seine Grundlage ist das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis, in dessen Rahmen jeder Eigentümer zu Gunsten seines Nachbarn bestimmten Beschränkungen unterworfen ist und im Austausch dafür verlangen kann, dass der Nachbar diese Beschränkungen gleichfalls beachtet (vgl. BVerwG, U. v. 16.09.1993 – 4 C 28.91 -, DVBl. 1994, 284). Aus diesem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, billiger Weise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsfläche freihält. Damit kann ein Nachbar aus dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung gehindert sein, die Verletzung des Grenzabstandes zu rügen. Der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens entfällt nicht dadurch, dass das Gebäude des sich wehrenden Nachbarn in Einklang mit den damals geltenden Bauvorschriften errichtet worden ist; maßgeblich ist allein, dass er mit seinem Gebäude den (jetzt) erforderlichen Grenzabstand nicht einhält. Denn die Versagung des Abwehranspruchs beruht darauf, dass es unbillig wäre, einen Nachbarn den von den grenznahen baulichen Anlagen des anderen Nachbarn ausgehenden Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine Ausnutzung seines Grundstücks im Grenzbereich zu verwehren. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis erlaubt in diesen Fällen eine Abwehrmaßnahme nur dann, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht vergleichbar ist, sondern schwerer wiegt als die Inanspruchnahme des Bauwiches durch den sich wehrenden Nachbarn. Bei vergleichbaren Verstößen vermag dagegen der sich letztlich aus Treu und Glauben und dem Verbot eigenen widersprüchlichen Verhaltens ergebende Grundsatz nur dann eine Einschränkung zu finden, wenn anderenfalls in gefahrenrechtlicher Hinsicht völlig untragbare Zustände entstünden. Für die Vergleichbarkeit der die Nachbarn in diesem Sinne wechselseitig beeinträchtigenden Rechtsverstöße ist jeweils neben dem konkreten Grenzabstand auch die Qualität der mit der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigung von wesentlicher Bedeutung (Länge und Höhe des Gebäudes, Nutzung, Himmelsrichtung; vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend Senat, B. v. 14.07.2004 – 3 M 152/04 -; vgl. auch Senat, B. v. 10.07.1997 – 3 M 82/97 – NVwZ-RR 1998, 269 = BRS 59 Nr. 190; B. v. 07.05.2001 – 3 M 27/01 -,NordÖR 2001, 482; auch VGH Mannheim, B. v. 19.07.2001 – 3 S 319/01 – zitiert nach juris; OVG Weimar, B. v. 05.10.1999 – 1 EO 698/99 -,BauR 2000, 869; OVG Lüneburg, U. v. 30.03.1999 – 1 M 897/99 -, BauR 1999, 1163; OVG Münster, U. v. 07.08.1997 – 7 A 150/96 -, BRS 59 Nr. 193 u. v. 24.04.2001 – 10 A 1402/98 -, BRS 64 Nr. 188; OVG Berlin, B. v. 06.09.1994 – 2 S 14.94 -, BRS 56 Nr. 173 und OVG Schleswig, U. v. 15.12.1992 – 1 L 118/91 -; auch VGH Mannheim, U. v. 18.11.2002 – 3 S 882/02 -, BauR 2003, 1203 = BRS 65 Nr. 193; OVG Berlin; U. v. 11.02.2003 – 2 B 16.99 -, BauR 2003, 770). Aus alledem folgt aber weder, dass der Nachbar, dem ein Rechtsverstoß zu Gute kommt, aus Billigkeitsgründen generell einen andersartigen Rechtsverstoß durch den Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks hinzunehmen hat, noch ist ausgeschlossen, dass die Berufung auf ein Nachbarrecht im Einzelfall auch dann missbräuchlich sein kann, wenn es sich nicht um gleichartige Rechtsverstöße handelt (vgl. Senat B. v. 7.5.2001 – 3 M 27/01 – a.a.O.).
Diese Auffassung wird auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geteilt. Dieser stellt klar, dass es für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit unerheblich ist, ob das Gebäude eines Nachbarn seinerzeit in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Bestimmungen errichtet worden ist und Bestandsschutz genießt (BayVGH, Beschluss vom 09.10.2006, Az: 26 ZB 06.1926).“
Diese gerade auf dem Gedanken gegenseitiger Rücksichtnahme beruhenden Erwägungen sind im Hinblick auf die übereinstimmenden Schutzgüter auch bei der Frage heranzuziehen, ob sich Nachbarn unter Berufung auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gegen ein Grenzvorhaben zur Wehr setzen können, obwohl sie selbst unter Verstoß gegen dieses Gebot an die Grenze gebaut haben.
Im vorliegenden Fall weist das Anwesen der Beigeladenen eine intensivere Nutzung auf. Es ist um mindestens ein Vollgeschoss höher als das Anwesen des Beigeladenen und verfügt auch im 3. OG über einen durch eine Dachgaube zugänglichen Balkon. Zudem ist es im gesamten südwestlichen, südlichen und südöstlichen Bereich grenzständig. Aufgrund dessen hat das Anwesen der Antragsteller bisher deutlich weniger Rücksicht auf das Anwesen der Beigeladenen genommen als umgekehrt. Durch die Wohnraumerweiterung im 2. OG und den Einbau von auf eine Terrasse führenden Dachgauben wird lediglich – unabhängig von der Frage, inwieweit die Dachterrasse einer Nutzung offensteht, s. hierzu unten – dieses Ungleichgewicht im vorliegenden Fall ein Stück weit beseitigt, sodass eine Berufung auf das Rücksichtnahmegebot diesbezüglich ausscheidet.
Ebenso wird hinsichtlich der brandschutzrechtlichen Thematik nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 8 BayBO durch das streitgegenständliche Vorhaben gerade lediglich annähernd ein Gleichgewicht hergestellt, sodass die Antragsteller sich insoweit nicht auf einen Verstoß berufen können. Bereits aus den von den Antragstellern zur Antragsbegründung vorgelegten Grafiken folgt, dass allein die östliche, dem Anwesen der Antragsteller zugewandte Dachgaube – bei deutlich geringerer Breite als die Dachgaube der Antragsteller – einen vergleichbaren Abstand von der Grundstücksgrenze aufweist wie die Fensteröffnungen im 1. und 2. OG des Anwesens der Antragsteller. Die Fensteröffnungen, die im 1. und 2. OG des Anwesens der Beigeladenen geplant sind, weisen hingegen einen deutlich größeren Abstand von der Grundstücksgrenze auf als die Fensteröffnungen des Anwesens der Antragsteller im 1. und 2. OG, welche unmittelbar an der Grundstücksgrenze situiert sind.
Selbst das Vorliegen einer den Antragstellern nach eigenen Angaben im Jahr 1973 etwaig erteilte Baugenehmigung führt zu keinem anderen Ergebnis, da auch sie den eigenen Verstoß der Antragsteller nicht beseitigt (vgl. BayVGH, B. v. 05.07.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 24; VG Ansbach, B. v. 16.12.2010 – AN 9 K 10.79 – juris Rn. 30).
Weiterhin ist auch nicht davon auszugehen, dass eine unzumutbare Verschattung des Anwesens der Antragsteller eintritt. Zwar ist zuzugeben, dass in den unteren Stockwerken mit der Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens Einbußen an Belichtung verbunden sind. Allerdings können Einbußen an Belichtung nur in absoluten Ausnahmefällen zur Rücksichtslosigkeit eines Bauvorhabens führen. In eng bebauten Bereichen ist es üblich und daher grundsätzlich hinzunehmen, dass sich der Schattenwurf gerade im Winterhalbjahr vergrößert (vgl. VG München, B. v. 23.05.2018 – M 11 SN 18.1512 – juris Rn. 35). Dies gilt gerade in historisch gewachsenen, dicht bebauten Altstadtlagen wie im vorliegenden Fall. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, dass die Wohnräume der Antragsteller im 3. OG, die durch die eine Balkontür beinhaltende Dachgaube belichtet werden, durch das Vorhaben keinerlei Einbuße an Belichtung erfahren dürften. Auf den von den Antragstellern vorgelegten Lichtbildern ist ersichtlich, dass der Anbau der Kubatur nach bereits fertiggestellt ist. Die durch besagte Dachgaube im 3. OG aufgenommenen Bilder lassen eine Beeinträchtigung an Belichtung jedoch gerade nicht erkennen. Auch im 2. OG dürfte nach überschlagsmäßiger Prüfung jedenfalls im Sommerhalbjahr keine vollständige Verschattung eintreten. Einen Anspruch auf Beibehaltung einer optimalen bzw. möglichst großzügigen Belichtungssituation gibt es gerade nicht. Dass das dem Beigeladenen mit Bescheid vom 2. April 2013 genehmigte Vorhaben die Antragsteller möglicherweise weniger beeinträchtigt als die aktuelle Planung ist unerheblich. Der Bauherr muss sich im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots nicht auf den Nachbarn weniger belastende Alternativen verweisen lassen, sofern nur im Falle des konkret zur Genehmigung gestellten Vorhabens – wie hier – die Grenze zur Rücksichtslosigkeit noch nicht überschritten ist.
Soweit mit dem streitgegenständlichen Bescheid dem Beigeladenen die Errichtung und Nutzung einer Dachterrasse auf Höhe des Dachgeschosses genehmigt worden ist, spricht gegen einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aufgrund der Schaffung neuer Einsichtsmöglichkeiten, dass bisher gerade die Antragsteller von ihrem Balkon im 3. OG aus den Innenhof überblicken konnten und selbst gleichzeitig vor Einblicken in die Räumlichkeiten im 3. OG geschützt waren. Auch diesbezüglich spricht daher viel dafür, dass den Antragstellern eine Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme insoweit verwehrt sein könnte, als durch das Vorhaben annähernd gleiche Verhältnisse geschaffen werden, was etwaige Einblicksmöglichkeiten betrifft. Die beiden geplanten Dachgauben als solche dürften insoweit von vorneherein unproblematisch sein, da sie gerade nicht zu den Wohnräumen der Antragsteller ausgerichtet sind. Ebenso unproblematisch dürften die im Anbau geplanten Fenster im 1. und 2. OG sein, da in diesem Bereich Einblicksmöglichkeiten aufgrund der geringen Breite der Fensteröffnungen ohnehin nur sehr beschränkt eröffnet werden. Von der im 3. OG geplanten Terrasse aus werden Einblicksmöglichkeiten ebenfalls nur von einem begrenzten Bereich aus ermöglicht. Durch die von den Antragstellern selbst vorgelegten Bilder wird gerade belegt, dass Einblicke nur möglich sind, wenn sich etwaige Nutzer im hinteren, d.h. den geplanten Gauben gegenüberliegenden Bereich bzw. nah am Geländer aufhalten. Der den Gauben zugewandte Bereich liegt jedoch völlig außerhalb des Blickfeldes der Räume der Antragsteller im 3. OG, nicht zuletzt aufgrund des eigenen Dachvorsprungs des Anwesens der Antragsteller. Eine Aufenthaltsnutzung in diesem Bereich der Terrasse dürfte mithin vollkommen unproblematisch sein. Schließlich dürfte auch die Lage in der Altstadt im konkreten Fall als Vorbelastung diesbezüglich zu berücksichtigen sein, da in derart eng bebauten und historisch so gewachsenen Lagen grundsätzlich ein Mehr an Einblicksmöglichkeiten hinzunehmen sein dürfte.
Letztlich braucht dies allerdings im hiesigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend entschieden zu werden. Selbst wenn zugunsten der Antragsteller unterstellt werden würde, dass die Erfolgsaussichten ihrer Klage zumindest offen wären, was eine mögliche Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen der Schaffung neuer Einblicksmöglichkeiten durch die Terrasse betrifft, ergibt die im einstweiligen Rechtsschutz allein maßgebliche eigene Interessenabwägung der Kammer, dass in diesem Fall das Interesse des Beigeladenen von seiner Baugenehmigung Gebrauch zu machen, das Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Ein etwaiger Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch die Schaffung unzumutbarer Einblicksmöglichkeiten kann nämlich jederzeit leicht durch den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung für den insoweit problematischen Bereich der Terrasse beseitigt werden. Auf der anderen Seite würde im vorliegenden Fall durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beigelade über Gebühr belastet, da die nachbarrechtlich unbedenkliche Fertigstellung der Wohnraumerweiterung und dessen Nutzung sowie die nachbarrechtlich unbedenkliche Terrassennutzung desjenigen Bereichs, von dem aus unzweifelhaft keine Einblicksmöglichkeiten geschaffen werden (zu beidem s.o.) bis auf weiteres blockiert würden. Dies wäre im vorliegenden Fall bereits deshalb unverhältnismäßig, da im vorliegenden Fall ein Nachbarrechtsverstoß lediglich aufgrund neuer Einblicksmöglichkeiten denkbar ist, dieser jedoch beseitigt werden könnte, ohne dem Beigeladenen einen Rückbau aufgegeben zu müssen. Ein etwaiger Nachbarrechtsverstoß hierdurch wäre mithin leicht reversibel, während die dem Beigeladenen auferlegte Verzögerung des Bauvorhabens und etwaig hierdurch entstehende Mehrkosten endgültig eingetreten wären.
Der Antrag war mithin aus den genannten Gründen abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs und entspricht der Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts.


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