Baurecht

Keine Baugenehmigung für Werbeanlage. Das Vorhaben überschreitet die Baulinie und führt zu einer störenden Häufung.

Aktenzeichen  AN 9 K 19.01506

Datum:
12.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 21337
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 8 S. 2, 3
BauGB § 30 Abs. 1
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

1. Der Standort der Werbeanlage liegt so, dass ein erheblicher Teil der geplanten Werbeanlage nach Norden über die Baulinie hinausreicht. Damit wird aber die wirksam festgesetzte Baulinie überschritten, sodass das geplante Bauvorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch wenn ein Teil der vorhandenen Werbeanlagen keine Baugenehmigung besitzt, stellen diese als langjähriger Altbestand, dessen Beseitigung die Beklagte weder bisher betrieben hat noch derzeit betreibt, einen für die störende Häufung heranzuziehenden Bestand an vorhandenen Werbeanlagen dar. Durch das Bauvorhaben, eine erhöht und beleuchtet dominierende neue Werbeanlage würde das Blickfeld des Betrachters allein von Werbung dominiert, während die Bebauung und Begrünung in den Hintergrund träte.(Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klage ist unbegründet, da der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 5. Juli 2019 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, diese hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.
Die geplante Werbeanlage ist bauplanerisch unzulässig, da sie die vom einfachen Bebauungsplan Nr. … festgesetzte wirksame Baulinie entlang der … nicht einhält und ein Anspruch auf Befreiung von dieser Festsetzung nicht besteht.
Mit dem Bebauungsplan Nr. … wurde eine Baulinie jeweils beidseits der … festgesetzt, Einwände gegen die Wirksamkeit dieser Festsetzung sind weder ersichtlich noch wurden solche erhoben. Die Baulinie, die im Bereich des Baugrundstücks zunächst parallel zur … entlang der nördlichen Gebäudewand verläuft, knickt auf Höhe der nordwestlichen Gebäudeecke nach Südwesten ab und verläuft dann etwa ab dem westlichen Ende des Baugrundstücks wieder nach Westen. Der geplante Standort der Werbeanlage liegt so, dass ein erheblicher Teil der geplanten Werbeanlage nach Norden über die Baulinie hinausreicht. Damit wird aber die wirksam festgesetzte Baulinie überschritten, sodass das geplante Bauvorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Eine Befreiung von den Festsetzungen der Baulinie wurde von der Beklagten zurecht verweigert, da die hier festgesetzte Baulinie nördlich und südlich der … ersichtlich die Bebauung entlang dieser Straße bestimmt und damit zu den Grundzügen der Planung gehört.
Das Vorhaben verstößt aber auch gegen Bauordnungsrecht, da im Fall seiner Verwirklichung hier eine störende Häufung im Sinne des Art. 8 Satz 3 BayBO geschaffen würde. Zwar ist die … gesäumt von zahlreichen Werbeanlagen, die allerdings in der näheren Umgebung um das Baugrundstück herum jeweils auf Straßenhöhe, unbeleuchtet und parallel zur Fahrbahn errichtet wurden. Auch wenn ein Teil dieser vorhandenen Werbeanlagen keine Baugenehmigung besitzt, stellen diese als langjähriger Altbestand, dessen Beseitigung die Beklagte weder bisher betrieben hat noch derzeit betreibt, einen für die störende Häufung heranzuziehenden Bestand an vorhandenen Werbeanlagen dar. Davon sind von Westen auf der … kommend insbesondere für die von der Werbung angesprochenen, motorisierten Verkehrsteilnehmer, die beiden Tafeln auf Seite des Baugrundstücks westlich des Wohngebäudes sowie die beiden Tafeln an dem gegenüberliegenden zweigeschossigen Zwischenbau gleichzeitig mit der geplanten City-Star-Anlage im Blickfeld.
Die bisher zwar von Werbeanlagen gesäumte, aber nicht überlastete … im hier maßgeblichen Bereich des Baugrundstücks und westlich davon verträgt aber eine weitere, quer zur Straße aufgestellte, auf einem 2,50 m hohen Standfuß errichtete und beleuchtete Werbeanlage in diesem Bereich nicht, ohne dass aus der zuvor schon vorhandenen Häufung an Werbeanlagen eine Störung würde. Denn durch die hinzutretende, erhöht und beleuchtet dominierende neue Werbeanlage würde das Blickfeld des Betrachters allein von Werbung dominiert, während die Bebauung und Begrünung in den Hintergrund träte. Dies gilt schon im Hinblick auf den beim Augenschein festgestellten Bestand an Werbeanlagen, wobei offenbleibt, ob die westlich des Baugrundstücks früher vorhandene, nach Angaben der Beklagten baurechtlich genehmigte Großflächen-Megalightanlage zulässigerweise aufgrund der Baugenehmigung wieder errichtet werden dürfte.
Da somit das Vorhaben bauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich unzulässig ist, kam es auf die weiteren Ablehnungsgründe nicht an.
Damit war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der langjährigen Rechtsprechung der Kammer festgesetzt.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben