Baurecht

Keine Beeinträchtigung durch Werbeanlage in gewerblich geprägtem Mischgebiet

Aktenzeichen  M 11 K 15.2618

Datum:
17.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 34 Abs. 2
BauNVO BauNVO § 6
BayBO BayBO Art. 14 Abs. 2, Art. 68 Abs. 1 S. 1
FStrG FStrG § 9 Abs. 3 lit. a

 

Leitsatz

In einem innerörtlichen, gewerblich geprägten Bereich sind die Verkehrsteilnehmer an das Vorhandensein von Werbeanlagen gewöhnt. Werbeanlagen werden insbesondere dann wahrgenommen, wenn der Verkehr stockt oder gar vollständig zum Erliegen kommt. Eine gewisse Ablenkungswirkung von Werbeanlagen für die Verkehrsteilnehmer besteht letztlich immer. Angesichts der erlaubten Fahrgeschwindigkeit innerorts ist die Sicherheit des Verkehrs grundsätzlich nicht merklich beeinträchtigt. Ein der Straßenverkehrsordnung nicht entsprechendes Verhalten der Verkehrsteilnehmer – so die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – kann der Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens dabei nicht zugrunde gelegt werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Mai 2015 der Klägerin die mit Bauantrag vom 21. August 2014 beantragte Genehmigung für die Errichtung einer City-Star-Werbeanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung … (Standort 2 gemäß dem Lageplan auf Bl. 1 der Bauvorlagen) zu erteilen.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat Erfolg, soweit sie unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Teilerledigterklärung aufrechterhalten wurde.
Im Übrigen ist das Verfahren einzustellen.
1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben; nämlich in Bezug auf den vom Beklagten mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 genehmigten „Standort 1“ an der Fassade des Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. …. Die Verfahrenseinstellung und die entsprechende Kostenentscheidung müssen insoweit nicht gesondert durch Beschluss erfolgen. Vielmehr kann darüber gemeinsam im Urteil über den anhängig gebliebenen Streitgegenstand entschieden werden (BVerwG, U. v. 6.2.1963 – V C 24/61 -, NJW 1963, 923 = Buchholz 310, § 158 VwGO Nr. 1).
2. Soweit die Klage aufrechterhalten wurde – nämlich hinsichtlich der Baugenehmigung für den „Standort 2“, der freistehenden Werbeanlage quer zur B … auf dem Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung … – hat sie Erfolg, da die Klägerin einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).
Das genehmigungspflichtige – insbesondere fehlt die Baugenehmigungspflicht nicht nach Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO, da die Werbeanlage keiner Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht bedarf – Vorhaben ist genehmigungsfähig (Art. 59 Satz 1 BayBO). Die vom Beklagten angeführten Ablehnungsgründe greifen nicht durch.
2.1 Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Variante 1 i. V. m. §§ 29 ff. Baugesetzbuch – BauGB).
Das Vorhaben ist – unter den Beteiligten auch unstreitig – gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig.
2.2 Die Werbeanlagensatzung des Beklagten steht dem Vorhaben nicht entgegen (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 BayBO).
Die Werbeanlagensatzung des Beklagten ist unwirksam. Wie der Beklagte selbst in seinem Schriftsatz vom 28. August 2015 zurecht ausführt, hat das Gericht bereits wiederholt entschieden, dass die – insoweit bis zum Entscheidungszeitpunkt in diesem Verfahren unveränderte – Werbeanlagensatzung des Beklagten unwirksam ist, zum ersten Mal – soweit ersichtlich – mit Urteil vom 19. August 2004 (Az.: M 11 K 03.2998). Dies gilt auch weiterhin, da die Werbeanlagensatzung von der Ermächtigungsgrundlage in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nicht abgedeckt ist. Sie entspricht nicht den Maßgaben der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. insbesondere: BVerwG, U. v. 28.04.1972 – 4 C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 = BayVBl 1973, 471; U. v. 16.03.1995 – 4 C 3.94 -, NVwZ 1995, 899; BayVerfGH, E. v. 23.01.2012 – Vf. 18-7-09 -, BayVBl 2012, 397 = NVwZ-RR 2012, 297). Ein – wie hier – vom Beklagten vorgenommener Ausschluss jeglicher Fremdwerbung im gesamten Ortsbereich ohne jegliche Differenzierung danach, welches Baugebiet jeweils vorliegt (vgl. § 4 Abs. 1 Spiegelstrich 3 der WAS des Beklagten), ist ohne weiteres rechtswidrig und damit unwirksam. Ebenso wenig leuchtet nach den Feststellungen im gerichtlichen Augenschein ein, warum im Umgriff des streitgegenständlichen Vorhabens der Ausschluss von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen erforderlich sein sollte.
2.3 Auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (Art. 14 Abs. 2 BayBO i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO bzw. § 9 Abs. 3a FStrG i. V. m. Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO) steht dem Vorhaben nicht entgegen.
Der Beklagte beruft sich auf seine durch Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO eröffnete Befugnis, ausnahmsweise im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren auch Bauordnungsrecht zu prüfen und hat die Ablehnung auf einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 BayBO gestützt bzw. macht der Beklagte geltend, dem Vorhaben stehe die Vorschrift des § 9 Abs. 3a FStrG, die über Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO zu prüfen ist, entgegen.
Die Voraussetzungen beider Rechtsgrundlagen liegen jedoch nicht vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Werbeanlage am Vorhabenstandort die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet. Der Oberbegriff der „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ hat zum Ziel, dass kein Verkehrsteilnehmer gefährdet (Sicherheit) oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt wird (Leichtigkeit). Die Sicherheit hat also die Abwendung von Gefahren für den Verkehr und von diesem, die Leichtigkeit den möglichst ungehinderten Verkehrsfluss im Blick.
Die Sicherheit des Verkehrs wird durch das Bauvorhaben nicht merklich beeinträchtigt. In einem innerörtlichen, gewerblich geprägten Bereich – wie hier – sind die Verkehrsteilnehmer an das Vorhandensein von Werbeanlagen gewöhnt (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 30.07.2012 – 9 ZB 11.2280 -, juris Rn. 10). Werbeanlagen werden insbesondere dann wahrgenommen, wenn der Verkehr stockt oder gar vollständig zum Erliegen kommt. Eine gewisse Ablenkungswirkung von Werbeanlagen für die Verkehrsteilnehmer besteht letztlich immer (vgl. BayVGH, ebenda). Angesichts der erlaubten Fahrgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h ist die Sicherheit des Verkehrs grundsätzlich nicht merklich beeinträchtigt. Ein der Straßenverkehrsordnung nicht entsprechendes Verhalten der Verkehrsteilnehmer – beispielsweise die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – kann der Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens dabei nicht zugrunde gelegt werden.
Nichts anders ergibt sich unter Berücksichtigung der vom Beklagten als Argument gegen das Vorhaben angeführten Unfallzahlen. Unabhängig davon, ob vorliegend die Bezeichnung des Bereiches um den Vorhabenstandort als „Unfallschwerpunkt“ verkehrstechnisch gerechtfertigt sein mag oder nicht, legen die im Verfahren eingebrachten Stellungnahmen des zuständigen Staatlichen Bauamtes nicht nahe, dass vorliegend eine besondere Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs zu besorgen wäre. Insbesondere das mit Schreiben des Beklagten vom 1. Februar 2016 vorgelegte Schreiben des Staatlichen Bauamtes … vom 11. Dezember 2015 samt beigefügtem Datenauszug zu den Unfallzahlen, lässt diese Schlussfolgerung nicht zu. In dem Datenauszug sind laut dem Schreiben des Staatlichen Bauamts Unfälle seit 2011 dargestellt; aus dem Zusammenhang mit dem Schreiben vom 11. Dezember 2015 ersichtlich deckt der Datenauszug also fünf Jahre ab. Für einen derart großen Zeitraum erscheinen dem Gericht die Unfallzahlen (4 Leichtverletzte, 2 Schwerverletzte sowie 1 Toter; die übrigen Unfälle sind mangels Legende nicht zuzuordnen) nicht als außergewöhnlich hoch. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass es sich bei der Ortsdurchfahrt der B … um eine Straße mit relativ hohem Verkehrsaufkommen handelt. Als Näherungswert ist (vgl. www.-stbawm.bayern.de/strassenbau/projekte/b23_kramertunnel.php) dabei ungefähr von einem Verkehrsdurchfluss von täglich etwa 15.000 – 17.000 Fahrzeugen auszugehen. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus den im Verfahren in Bezug genommenen Unfallzahlen nichts dafür herleiten, dass die streitgegenständliche Werbeanlage die Verkehrssicherheit spürbar verschlechtern könnte. Davon ganz abgesehen, ergibt sich aus den vorgelegten Unfallzahlen ohnehin mangels Zuordnung zu bestimmten Unfallursachen nichts, was den Schluss nahelegen könnte, dass das Vorhaben die Verkehrssicherheit in irgendeiner Form merkbar beeinflussen würde.
Angesichts der ohnehin vorhandenen Werbungen (vgl. die Feststellungen im Augenschein), die auf den Straßenverkehr bereits einwirken, erscheint es auch nicht als realistisch, dass die Verkehrssicherheit in diesem Bereich der …-straße durch eine weitere Werbeanlage signifikant sinken würde.
Schließlich sind auch die Verkehrsverhältnisse im Umgriff des Vorhabens nicht von einer derartigen Schwierigkeit, dass es die Verkehrssicherheit erfordern würde, die streitgegenständliche Werbeanlage abzulehnen. Der Einfahrtsbereich nördlich und westlich vom Vorhabenstandort wird sowohl für die Zufahrt zum Parkplatz des Supermarktes östlich als auch zur Zufahrt in die Tankstelle westlich des Vorhabens, außerdem noch zur Erschließung der Wohnhäuser Hausnr. 38 und 38 a der …-straße genutzt. Bei der Ein- und Ausfahrt – insbesondere bezüglich der Tankstelle – ist sicherlich eine gewisse Sorgfalt der Verkehrsteilnehmer geboten, allerdings handelt es sich keineswegs um eine völlig außergewöhnliche oder verkehrsmäßig besonders schwierige Situation. Vielmehr ist vom durchschnittlichen Fahrzeugführer – der heutzutage an vielfältige Ablenkungen im Straßenverkehr gewöhnt ist – ohne weiteres zu verlangen, dass er seine Aufmerksamkeit auf den Ein- bzw. Ausbiegevorgang richtet.
Es ist auch nicht zu erwarten, dass etwa die Sichtverhältnisse durch die streitgegenständliche Werbeanlage unzumutbar erschwert würden oder ähnliches.
Nach alledem ist der Beklagte zu verpflichten, die streitgegenständliche Baugenehmigung hinsichtlich der freistehenden Werbeanlage zu erteilen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach trägt der Beklagte sämtliche Kosten. Bezogen auf die streitig entschiedene Werbeanlage deswegen, weil er insoweit unterlegen ist. Bezogen auf die zweite Werbeanlage, hinsichtlich der die Beteiligten das Verfahren für erledigt haben, trägt der Beklagte die Kosten, weil er mit der insoweit erfolgten Erteilung der Baugenehmigung das erledigende Ereignis selbst herbeigeführt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2, dort Nr. 9.1.2.3.1; der Streitwert für jede der beiden Werbeanlagen wird auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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