Aktenzeichen 15 ZB 16.940
Leitsatz
Sollten die getroffenen Festsetzungen nach den ausdrücklichen Vorgaben des Plangebers gewährleisten, dass die bereits teilweise vorhandene bauliche Struktur aufgegriffen und in städtebaulich verträglicher Art und Weise fortgesetzt wird, war mithin tragendes Ziel der Planung die Sicherung einer mit der vorhandenen Bebauung verträglichen Baustruktur. Die „bauliche Struktur“ eines Baugebiets kommt aber in besonderer Weise gerade auch durch das Nutzungsmaß in seinen verschiedenen Ausprägungen, mithin auch durch die Anzahl der Vollgeschosse zum Ausdruck. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 5 K 15.1256 2016-03-17 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 110.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans.
Mit Formblatt vom 27. Mai 2014 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Hotels mit Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. 530 Gemarkung K … Nach den Bauvorlagen soll das Gebäude vier Vollgeschosse aufweisen und mit einem Flachdach versehen sein. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 23. November 2005 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 277 „S …“ der Beklagten, der im Nordwesten ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen sowie im Südwesten Wohnbebauung festsetzt; im Osten des Plangebiets sind nördlich einer von West nach Ost verlaufenden öffentlichen Straßenverkehrsfläche (P …Straße) ein weiteres Sondergebiet und südlich dieser Straße mehrere Gewerbegebiete (GE 1 bis GE 5) ausgewiesen. Das Grundstück FlNr. 530 ist als GE 4 festgelegt. Weiterhin sind auf dem Grundstück mittels Baugrenzen ein Bauraum festgesetzt und als Maß der baulichen Nutzung eine Grundflächenzahl von maximal 0,8, eine Geschossflächenzahl von maximal 2,0, die Zahl der Vollgeschosse auf maximal drei und die Firsthöhe auf 12 m bestimmt. Östlich dieses Grundstücks befindet sich ein im Jahr 1986 errichtetes Heizkraftwerk der Stadtwerke der Beklagten mit einer gestaffelten Höhenentwicklung von bis zu 10 m.
Mit Schreiben vom 10. März 2015 beantragte die Klägerin für das Vorhaben die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse. Mit Bescheid vom 28. Juli 2015 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Mit einem weiteren, nicht streitgegenständlichen Bescheid vom 18. Januar 2016 genehmigte die Beklagte der Klägerin auf dem Grundstück FlNr. 530 ohne Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Zahl der Vollgeschosse ein äußerlich annähernd gleiches Bauvorhaben („Seniorenhotel“) mit vier Vollgeschossen.
Die auf Aufhebung des Bescheids vom 28. Juli 2015 und Neuverbescheidung gerichtete Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 17. März 2016 abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte erneute Entscheidung über ihren Bauantrag, weil das Bauvorhaben in Widerspruch zu bauplanungsrechtlichen Vorschriften steht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Art. 60 Satz 1 BayBO, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Fest-setzungen des Bebauungsplan Nr. 277 „S …“ der Beklagten richtet und dass das Vorhaben im Widerspruch zu den Festsetzung über die maximale Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 Nr. 3, § 20 Abs. 1 BauNVO) steht, stellt die Klägerin nicht infrage (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der Festsetzung der maximalen Zahl der Vollgeschosse auf dem Grundstück FlNr. 530 nicht vorliegen, weil eine Abweichung von dieser Festsetzung die Grundzüge der Planung berühren würde, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln.
Mit dem Begriff der Grundzüge der Planung bezeichnet das Gesetz die durch die Hauptziele der Planung bestimmte Grundkonzeption eines Bauleitplans. Beim Bebauungsplan manifestieren sich die Grundzüge in den seine Hauptziele umset-zenden Festsetzungen (vgl. König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015 Rn. 431). Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich jeweils nach dem im Bebau-ungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Unter welchen Voraussetzungen die Grundzüge der Planung berührt werden, lässt sich nicht allgemeingültig formulieren; maßgeblich ist die jeweilige Planungssituation. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 – 4 B 5.99 – NVwZ 1999, 1110; B.v. 19.5.2004 – 4 B 35.04 – BRS 67 Nr. 83; U.v. 18.11.2010 – 4 C 10/09 – BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 37). Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung Spannungen hineinträgt oder erhöht, die nur durch eine Planung zu bewältigen sind. Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“, was seine „Planungskonzeption“ verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.2012 – 4 C 14/10 – BVerwGE 142, 1 = juris Rn. 22 m.w.N.). Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein (vgl. BVerwG vom 29.7.2008 – 4 B 11/08 – ZfBR 2008, 797 = juris Rn. 4). Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2016 – 15 ZB 15.468 – juris Rn. 9 m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht zweifelhaft, dass die Erteilung einer Befreiung von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse hier ausscheidet, weil es sich dabei um einen Grundzug der Planung handelt (vgl. unten a) und dieser durch die Befreiung berührt würde (vgl. unten b).
a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei der Festset-zung der Zahl der Vollgeschosse von maximal drei um einen Grundzug der Planung im Sinn von § 31 Abs. 2 BauGB handelt.
Maßgeblich sind insoweit die Ausführungen in der Planbegründung. Danach ist das Plangebiet entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplans im Wesentlichen in drei verschiedene Nutzungsbereiche eingeteilt, wobei im Osten des Plangebiets bereits vorhandene gewerbliche Nutzungen aufgegriffen werden und durch die Festsetzung weiterer gewerblicher Flächen abgerundet werden sollen. Sowohl in dem Sondergebiet nördlich der P … Straße als auch südlich in den Gewerbegebieten sollten die getroffenen Festsetzungen nach den ausdrücklichen Vorgaben des Plangebers gewährleisten, dass die bereits teilweise vorhandenen bauliche Struktur aufgegriffen und in städtebaulich verträglicher Art und Weise fortgesetzt wird (vgl. Planbegründung S. 29 und 30). Tragendes Ziel der Planung war mithin die Sicherung einer mit der vorhandenen Bebauung verträgliche Baustruktur. Die „bauliche Struktur“ eines Baugebiets kommt aber in besonderer Weise gerade auch durch das Nutzungsmaß in seinen verschiedenen Ausprägungen, mithin auch durch die Anzahl der Vollgeschosse zum Ausdruck. Nach den von der Beklagten vorgelegten Plänen und Luftbildern war die vorhandene Baustruktur im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Jahr 2005 im Bereich des Grundstücks der Klägerin vor allem durch zwei Gebäude geprägt (vgl. Luftbilder 2003): zum einen durch das Heizwerk des S … auf dem Baugrundstück selbst, das nach dem vorgelegten Plan des Architekten F … G … von 1953-54 in dem zur F … straße gerichteten Hauptteil drei Geschosse in einer Höhe von 3,50 m, 4,20 m bzw. 6,30 m aufwies und zum anderen durch das Gebäude des im Jahr 1986 errichteten Heizkraftwerkes der Stadtwerke Augsburg auf dem unmittelbar östlich angrenzenden Grundstück, das über eine gestaffelte Höhenentwicklung verfügt und nach seinem äußeren Erscheinungsbild einem Gebäude mit zwei (Voll-)Geschossen entspricht (vgl. insbesondere die Fassade mit zwei Fensterreihen auf dem Luftbild 1987). Aufgrund dieser Sachlage kann angenommen werden, dass der Satzungsgeber die Begrenzung der Zahl der Vollgeschosse auf drei im streitgegenständlichen Bebauungsplan gerade auch mit Blick auf die von ihm angestrebte Erhaltung der vorhandenen Baustruktur vorgenommen hat, sodass insoweit von einem Grundzug der Planung auszugehen ist. Dass der Satzungsgeber in der Planbegründung die Anzahl der Vollgeschosse als Merkmal der vorhandenen Baustruktur nicht ausdrücklich aufgeführt hat, ist insoweit unerheblich.
Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht auch nicht gegen die Qualifizierung der Festsetzungen zur Anzahl der Vollgeschosse als Grundzug der Planung, dass im Bebauungsplan als weiteres Kennzeichen der Baustruktur Festsetzungen zur (absoluten) Höhe der Gebäude (12 m) getroffen wurden. Die Festsetzung zur Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) weist gegenüber der Festsetzung zur der Höhe der baulichen Anlage (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) eine eigenständige Funktion auf. Sie dient nicht – wie die Klägerin offenbar meint – wie die Festsetzung zur Gebäudehöhe der absoluten Höhenbegrenzung für bauliche Anlagen. Vielmehr handelt es sich insoweit um einen das äußere Erscheinungsbild anderweitig kennzeichnenden Maßbestimmungsfaktor (vgl. dazu BVerwG, B.v. 14.3.2013 – 4 B 49/12 – ZfBR 2013, 480 = juris Rn. 5), der im Wesentlichen durch die nach außen sichtbare Anzahl von Fensterreihen geprägt ist. Auf die Höhenentwicklung eines Gebäudes hat die Festsetzung einer bestimmten Geschosszahl nur mittelbare Auswirkungen; sie gibt insoweit lediglich einen gewissen Rahmen vor, weil davon auszugehen ist, dass sich ein vernünftiger Bauherr bei der konkreten Festlegung der Höhe der Vollgeschosse an einen gewissen marktüblichen Standard hält und die Höhe der baulichen Anlagen zudem in der Regel durch weitere Faktoren (z.B. Abstandsflächenregelungen, Rücksichtnahmegebot) begrenzt ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2016 – 15 ZB 15.469 – juris Rn. 14 m.w.N.).
Die von der Klägerin angeführte „Tatsache, dass auf dem Grundstück ein dem beantragten Vorhaben optisch identisches Vorhaben mit einem vierten Nicht-Vollgeschoss genehmigt wurde bzw. werden musste“ spricht schon deshalb nicht gegen das Vorliegen eines Grundzugs der Planung, weil eine solche Genehmigung nicht erteilt wurde. Das mit Bescheid vom 18. Januar 2016 genehmigte Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 530 weist entgegen der Annahme der Klägerin (und des Verwaltungsgerichts) kein Gebäude mit drei Vollgeschossen und einem Nicht-Vollgeschoss auf, sondern vier Vollgeschosse. Sowohl das Erdgeschoss als auch die drei Obergeschosse haben nach den genehmigten Eingabeplänen (vgl. Plan Nr. 1 f „Schnitte“) eine Höhe von 2,85 m und übersteigen damit die in Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998 gesetzlich für die Annahme eines Vollgeschosses vorgegebene Höhe von mindestens 2,30 m über mindestens zwei Drittel seiner Grundfläche. Im Übrigen kann die Klägerin aus diesem Bescheid keine Ansprüche für das streitgegenständliche Bauvorhaben ableiten, weil der Bescheid – unbeschadet seiner Bestandskraft – wegen des Verstoßes gegen die Festsetzung des Bebauungsplans zur Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse rechtswidrig ist.
Soweit die Klägerin mit ihrem Einwand geltend machen wollte, dass nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für den Bauherrn die rechtlich zulässige Möglichkeit bestünde, ein Gebäude mit einem weiteren, vierten Geschoss zu errichten, welches zwar kein Vollgeschoss im Sinn des Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V. mit § 20 Abs. 1 BauNVO und Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998 ist, äußerlich aber einem solchen gleichkommt, spricht dies ebenfalls nicht gegen die Annahme eines Grundzugs der Planung. Denn ein Nicht-Vollgeschoss, das wie ein Vollgeschoss wirkt, wäre bei einem Gebäude mit Flachdach technisch nicht zu verwirklichen, weil die gebotene lichte Mindesthöhe für Aufenthaltsräume von 2,40 m nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BayBO stets zu einer 2,30 m übersteigenden Geschosshöhe und damit zu einem Vollgeschoss führt; ein Nicht-Vollgeschoss als Dachgeschoss mit einer lichten Raumhöhe von wenigstens 2,20 m (vgl. Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BayBO) scheidet bei einem Flachdach aus, weil es unter einem Flachdach keinen Dachraum gibt. Würde eine andere Dachgestaltung, etwa ein Satteldach gewählt, wäre bereits äußerlich erkennbar, dass das Gebäude nur drei Vollgeschosse aufweist; denn bei der im Bebauungsplan festgesetzten Firsthöhe von nur 12 m gemessen von der Oberkante der Straße (vgl. § 5 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen) lässt sich ein viertes Vollgeschoss im Dachraum praktisch nicht verwirklichen.
b) Es ist auch nicht fraglich, dass die vorgesehene Bebauung mit einem vierten Vollgeschoss diesen Grundzug der Planung berühren würde. Denn dies würde wegen der Bezugswirkung für die benachbarte Bebauung ein nicht nur unwesentliches Abrücken von der angestrebten Sicherung einer mit der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorhandenen Bebauung verträglichen Baustruktur bedeuten. Die Annahme der Klägerin, die Zulassung der Befreiung würde lediglich dazu führen, dass ein Gebäude zugelassen würde, das von einem bereits genehmigten Gebäude mit einem vierten Nicht-Vollgeschoss nicht zu unterscheiden ist, trifft aus den genannten Gründen nicht zu.
Auf die Frage, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt sind, kommt es nicht mehr an.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag, gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).