Baurecht

Keine Beseitung einer Feuerwehrsirene

Aktenzeichen  RN 7 K 17.1487

Datum:
22.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 57432
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 1, § 22
BGB § 906, § 1004
GO Art. 61 Abs. 2

 

Leitsatz

Die Zumutbarkeit des Lärms einer Feueralarmsirene reicht dabei nicht bis zur Grenze der Gesundheitsgefahr oder des schweren und unerträglichen Eingriffs in das Eigentum. Unzumutbar ist bereits eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit darf aber der Alarmzweck der Sirene nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1988 – 7 C 33/87). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage konnte – worauf in der Ladung auch hingewiesen wurde – gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung mündlich verhandelt und entschieden werden.
I. Der Kläger hat mit seinem Antrag im Schriftsatz vom 17.8.2017 ausdrücklich beantragt, die auf dem Dach des Anwesens L. … 1 angebrachte Feuerwehrsirene zu beseitigen. Dieses Klagebegehren wurde vom Kläger auch in den im Verfahren eingereichten Schriftsätzen mehrmals klargestellt. Mit Schreiben vom 19.12.2018 verlangt der Kläger eine vollständige Beseitigung der Sirene bzw. einen kompletten Abbau der neuen Feuerwehrsirene. Mit Schreiben vom 22.6.2020 begehrt der Kläger zuletzt, dass die Beklagte die neue Feuerwehrsirene dort (also am bisherigen Standort) umgehend abzubauen habe.
Der Antrag ist nach Auffassung der Kammer auch nicht dahingehend auszulegen (§§ 82 S. 1, 88 VwGO), dass der Kläger als Minus in dem Klageantrag enthalten hilfsweise auch eine Minimierung des Lärmpegels durch aktive oder passive Schallschutzmaßnahmen begehrt. In seiner Entscheidung vom 24.1.2018 hat der BayVGH (Az. 22 CE 17.2457, juris Rn. 21) diese Frage offen gelassen und ausgeführt, dass man ein solches Rechtsschutzziel allenfalls als Minus zum vollständigen Unterlassungsanspruch ansehen könnte. Aufgrund der Angebote der Beklagten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, auf die der Kläger nicht eingegangen ist, habe ihm dafür aber das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Aufgrund der ausdrücklichen Präzisierungen des Klägers in seinen weiteren Schreiben im Gerichtsverfahren entspricht dies aber offensichtlich nicht seinem Rechtsschutzziel. Nachdem er an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat und zu seinem Rechtsschutzziel nicht befragt werden konnte, verbleibt es bei seinem bisherigen ausdrücklich geäußerten Begehren auf eine komplette Beseitigung der Feuerwehrsirene.
II. Die Klage ist zulässig.
Für die Klage auf Abwehr von Lärm einer Feueralarmsirene mit einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO und als zulässige Klageart die allgemeine Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage gegeben (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1988 – 7 C 33/87 – juris). Grundlage für den gegen einen Hoheitsträger als Störer gerichteten Anspruch auf Unterlassung sind entweder die analog anzuwendenden §§ 1004, 906 BGB oder die Art. 2 Abs. 2 und 14 Abs. 1 GG.
Der durch eine allgemeine Leistungsklage geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Lärmimmissionen besteht auch parallel neben dem Anspruch auf Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 24 BImSchG. Ein Vorrangverhältnis im Sinne eines lex specialis, wonach dem vom Kläger geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde, ist nicht gegeben. Beide Ansprüche richten sich zudem gegen unterschiedliche Rechtsträger.
III. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine vollständige Beseitigung der Feuerwehrsirene.
1. Die allgemeine Leistungsklage auf vollständige Beseitigung der streitgegenständlichen Feuersirene auf dem Dach des Anwesens L. … 1, 8. … F. … ist nur dann begründet, wenn der mit der Sirene verbundene Lärm die Grenze der Zumutbarkeit im Sinne der §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG überschreitet und der Lärm auch nicht unter Berücksichtigung wertender Elemente wie der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und einer allgemeinen Akzeptanz hinzunehmen ist.
Für die Frage der Erheblichkeit des Lärms ist aber nicht nur die Überschreitung des in der obergerichtlichen Rechtsprechung des BayVGH und des BVerwG aufgestellten Lärmgrenzwerts von 97 dB(A) von Bedeutung, sondern sind vielmehr auch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Insoweit ist wesentlich unter anderem auch auf die Höhe des Geräuschpegels, die Sozialadäquanz und eine damit verbundene Güterabwägung abzustellen. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass Feuerwehrsirenen gerade in dörflichen Bereichen auch in Nähe zu Wohngebäuden üblich sind und hingenommen werden müssen, wie auch die Zustimmung des Eigentümers des Anwesens L. … 1 zeigt, auf dem die Sirene angebracht ist. Feuerwehrsirenen sind zur Alarmierung der Feuerwehrkräfte im Rahmen des Brand- und Katastrophenschutzes nach wie vor erforderlich, wenn insbesondere im ländlich geprägten Raum aufgrund der konkreten Siedlungsstruktur (mehrere verstreute Siedlungseinheiten) und der topographischen Gegebenheiten (viele Höhen- und Tieflagen mit Funklöchern) eine anderweitige Alarmierung mittels Funk oder Pagern die Warnung und Information der Bevölkerung im Alarmierungsfall nicht hinreichend gewährleistet.
Die Zumutbarkeit des Lärms einer Feueralarmsirene reicht dabei nicht bis zur Grenze der Gesundheitsgefahr oder des schweren und unerträglichen Eingriffs in das Eigentum. Unzumutbar ist bereits eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit darf aber der Alarmzweck der Sirene nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1988 – 7 C 33/87 – juris Rn. 15 ff.). Wo die Grenze der Erheblichkeit im Einzelfall verläuft, hängt von den jeweiligen Tatumständen ab. Dabei kommt es bei Geräuschimmissionen unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr nicht allein auf die Höhe des Geräuschpegels, sondern auch auf die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz des Geräuschs mit an. Das BVerwG führt in seiner o.g. Entscheidung an:
„Der Senat hat schon im Urteil zum liturgischen Glockengeläut (BVerwGE 68, 62) zum Ausdruck gebracht, daß die Erheblichkeit und damit die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen von wertenden Elementen wie solchen der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und einer allgemeinen Akzeptanz (vgl. hierzu schon Urteile des 4. Senats vom 21. Mai 1976 – 4 C 80.74 – BVerwGE 51, 15 und vom 22. Mai 1987 – 4 C 33-35.83 – BVerwGE 77, 285 zum Straßenverkehrslärm) mitgeprägt wird. Die Beurteilung der Erheblichkeit von Lärm setzt eine Wertung voraus, die im Sinne einer „Güterabwägung“ die konkreten Gegebenheiten zum einen der emittierenden Nutzung, zum anderen der immissionsbetroffenen Nutzung in Betracht zieht (BVerwGE 51, 15 ). Bei dieser „Güterabwägung“ sind auch gesetzliche Wertungen zu berücksichtigen, wie hier diejenigen in den Landesfeuerwehrgesetzen, die den Gemeinden die Errichtung und den Betrieb von Feueralarmanlagen aufgeben. Die öffentliche Aufgabe des vorbeugenden Brandschutzes, in deren Wahrnehmung herkömmlicherweise Alarmsirenen aufgestellt und betätigt werden, kann wirksam nur erfüllt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Alarmanlage jederzeit zuverlässig und gleichmäßig funktioniert. Abwehransprüche können deshalb grundsätzlich nicht damit begründet werden, der Alarm könne bei den heutigen technischen Möglichkeiten auch ohne Lärm, nämlich z.B. über Funk („stille Alarmierung“), ausgelöst werden. Welche Art der Alarmierung die Gemeinde wählt, steht in ihrem Ermessen. Bei den von ihr anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen haben indes nicht nur Gesichtspunkte der Wirksamkeit des Alarms und der Gewährleistung eines schnellen Einsatzes der Feuerwehr, sondern auch Kostengesichtspunkte einen berechtigten Platz. Dass insbesondere in ländlichen Gemeinden und für den Einsatz der freiwilligen Feuerwehr eine Alarmierung mittels Sirenen nicht ermessensfehlerhaft ist, liegt auf der Hand. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht eine Verpflichtung der beklagten Gemeinde auf Einführung der sog. stillen Alarmierung abgelehnt (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 16 bzw. BayVGH, U.v. 16.1.1992 – 4 B 88.1782 – juris Rn. 22).“
Ein Betroffener hat zudem keinen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen, sondern nur darauf, dass Lärmbelästigungen oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle unterbleiben. Er hat Anspruch auf Unterlassung von Lärmbelästigungen oberhalb der zu ermittelnden Zumutbarkeitsschwelle oder, falls dies nicht ohne Beeinträchtigung der Alarmfunktion oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, Anspruch auf Geldausgleich für den Einbau von Schallschutzfenstern (vgl. Leitsatz 2 im Urteil des BayVGH vom 16.1.1992- 4 B 88.1782 – juris).
2. Für die Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze für Sirenenlärm hat das BVerwG und der BayVGH in dem konkreten Verfahren einen Maximalpegel von 97 dB(A) ermittelt (vgl. BayVGH, U.v. 16.1.1992 – 4 B 88.1782 – juris Rn. 26):
„Danach liegt die Zumutbarkeitsgrenze für den Sirenenlärm – bei der Meßmethode des Landesamts für Umweltschutz in Gestalt eines 0,5 m vor dem geöffneten Fenster des nächstgelegenen Aufenthaltsraumes zu messenden Außenwertes (vgl. Abschn. 2.421.1 Buchst. a TA Lärm) – bei 97 dB(A). Für die Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Revisionsentscheidung zwar die Anwendbarkeit der bekannten technischen Regelwerke und Richtlinien verneint. Gleichzeitig hat es aber eine Abschichtung dahin getroffen, daß nach diesen Materialien im Dorf- bzw. Mischgebiet in der Nachbarschaft von Wohnbebauung kurzfristige Geräuschspitzen bzw. Maximalpegel bei seltenen Störereignissen tagsüber 90 dB(A) und nachts 65 dB(A) nicht überschreiten sollen, wogegen der Feueralarm im konkreten Fall nicht während jedes sonst beurteilungserheblichen Zeitintervalls von einem Tag bzw. einer Nacht (ein oder mehrere Male) vorkomme und außerdem einen gesetzlich begründeten Alarmierungszweck erfülle. Eine weitere zumutbarkeitsrelevante Eigenheit des Sirenenbetriebs liegt darin, daß, wie die Erläuterung des Gutachtens des Landesamts für Umweltschutz in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs ergeben hat, hier die Schreckreaktion bei durchschnittlich lärmempfindlichen Menschen insgesamt nicht allzu ausgeprägt ist, weil der Anstieg des Geräuschpegels auf seinen Höchstwert jeweils erst während eines insoweit nicht ganz kurzen Zeitraums von vier bis fünf Sekunden erfolgt und die Ursache des Geräuschs den betroffenen Anwohnern auch bekannt und es ihnen im Falle des periodischen Probealarms darüber hinaus möglich ist, sich auf das Geräusch „einzurichten“. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser drei grenzwerterhöhenden Umstände sieht der Verwaltungsgerichtshof deshalb einen Zuschlag von insgesamt 7 dB(A) zu dem im allgemeinen befürworteten Maximalpegel von 90 dB(A) als geboten an und gelangt so zu einem Grenzwert von 97 dB(A). Ein solcher Wert ist für den Tag und für die Nacht maßgeblich; der Ansatz eines niedrigeren Nachtwerts scheitert, auch nach dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts, der Sache nach daran, daß eine Alarmierung die Durchbrechung der Nachtruhe der Bevölkerung gerade bezweckt, also notwendig Aufweckfunktion haben muß. Die vorstehende Bewertung greift unabhängig davon Platz, ob die Angaben des Klägers oder der Beklagten über die durchschnittliche Zahl der jährlichen Probe- bzw. Ernstfall-Alarme zutreffen.“
a) Ausweislich der Stellungnahme des fachlichen Immissionsschutzes der Regierung von N., Herr H. … vom 12.10.2018 kommt am maßgeblichen Immissionsort (nämlich dem Messpunkt 1, OG 1 vor geöffneter Balkontüre) ein maximaler Schallpegel von 102 dB(A) an. Dass eine Messung vor dem geöffneten Schlafzimmerfenster aus vom Kläger zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen ist, ist insoweit unschädlich, da Herr H.… in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass das Fenster des Wohnraumes bei dem er die Messung 1 vorgenommen hat, unmittelbar neben dem Schlafzimmerfenster liegt und sich eine wesentliche Erhöhung des dort ankommenden Schallpegels dadurch auch nicht ergeben hätte.
Grundsätzlich sprechen auch die Herstellerdaten der Firma S. … (vgl. E-Mail vom 12.10.2017, Bl. 37 der Gerichtsakte) ebenfalls dafür, dass der von der Sirene ausgehende Lärm die von der Rechtsprechung ermittelte Grenze von 97 dB(A) übersteigen könnte. Danach beträgt der Schalldruckpegel in einem Abstand von ca. 30 Meter <= 109 dB(A). Jedoch wird auch ausgeführt, dass diese Schalldruckpegel-Werte nur theoretisch bei einer offenen Fläche ohne nennenswerte Bebauung gelten. Bei einer bebauten Fläche ist die zu erwartende Dämpfung höher, so dass der Schalldruckpegel in der Regel geringer ausfällt. Durch Abschattungen und Reflexionen können sich zwischen Gebäuden, bei gleichen Abständen und leicht versetzten Messstellen Unterschiede von deutlich mehr als 6 dB(A) ergeben. Insoweit ist der vom fachlichen Immissionsschutz bei seiner Messung am 9.10.2018 festgestellte Wert von 102 dB(A) ein durchaus realistischer Anhaltspunkt.
b) Ohne dass es vorliegend unter Berücksichtigung des konkreten Rechtsschutzziels des Klägers, das nicht (auch) auf eine Pegelreduzierung durch aktive oder passive Schallschutzmaßnahmen gerichtet ist, sondern auf die vollständige Beseitigung bzw. Verlegung der Feuerwehrsirene, noch darauf ankommen würde, sind nach der für das Gericht nachvollziehbaren Stellungnahme von Herrn H. … Pegelreduzierungen am Grundstück des Klägers möglich. Insoweit hat der fachliche Umweltschutzingenieur der Regierung von N. Herr H. … in seiner Stellungnahme vom 12.10.2018 darauf hingewiesen, dass Möglichkeiten bestehen, den Schallpegel am Anwesen des Klägers durch Maßnahmen an der Sirene (aktiver Schallschutz) zu reduzieren. In Betracht kommt danach eine andere Ausrichtung der Sirenenlautsprecher (statt bisher Ost-West in Richtung des Klägeranwesens zukünftig nach Nord-Süd). Sollte dies eine relevante Pegelminderung am Klägeranwesens nicht erreichen, kann darüber hinaus durch die Firma S. … abgeklärt werden, ob eine Pegelreduzierung auch durch eine Leistungsbegrenzung der Sirenenlautsprecher möglich ist, ohne die Alarmfunktion zu beeinträchtigen. Dies wird nochmals durch die E-Mail von Herrn H. … vom 17.6.2020 bestätigt. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.6.2020 bestätigte er diese Aussagen nochmals.
Die Beklagte wäre auch nach wie vor – wie bereits schriftsätzlich im Verfahren vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt – einverstanden, mit der Firma S. … eine Drehung der Sireneneinrichtung, gegebenenfalls auch eine Pegelreduzierung durchführen zu lassen, soweit die Alarmierungsfunktion dadurch weiterhin gewährleistet bleibt. Insoweit wäre einem Antrag des Klägers auf eine Pegelreduzierung, soweit man dieses Rechtsschutzziel noch hilfsweise als Minus im beantragten vollständigen Unterlassungsanspruch enthalten ansehen wollte, auch der Boden entzogen. Denn dafür fehlt es dem Kläger an einem Rechtsschutzbedürfnis (vgl. auch insoweit die Ausführungen des BayVGH im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, B.v. 24.1.2018 – 22 CE 17.2457 – juris Rn. 21).
c) Soweit der Kläger im Verfahren auch die Frage der Voreingenommenheit der Firma S. … angesprochen hat, ist auf die Ausführungen des BayVGH in seinem Beschluss a.a.O. in Rn. 21 hinzuweisen. Danach bestehen hierfür keine Anhaltspunkte, nachdem die Firma ausweislich des Akteninhalts nicht in die Auswahlentscheidung des Standorts eingebunden war. Zudem kann eine Lärmmessung der Beklagten mit der Firma S. … unter veränderten Bedingungen (Ausrichtung der Sirene, Leistungsbegrenzung der Sirenenlautsprecher) auch unter fachlicher Begleitung und Überwachung des Umweltschutzingenieurs des Landratsamtes R. … oder gegebenenfalls erneut unter Einschaltung von Herrn H. … von der Regierung von N. erfolgen.
3. Auch wenn die Lärmmessungen Werte von 102 dB(A) ergeben haben und der mithin unter anderem maßgebliche Grenzwert von 97 dB(A) durch die streitbefangene Sirene in Bezug auf das Grundstück des Klägers nicht eingehalten wird, steht dem Kläger kein aktiver, auf Unterlassung von Lärmbelästigungen oberhalb des Grenzwertes gerichteter Lärmschutz dergestalt zu, dass die Feuerwehrsirene gänzlich zu beseitigen ist. Die Feuerwehrsirene ist nämlich am Standort L. … grundsätzlich erforderlich, um die Alarmierungsfunktion der Bevölkerung im Brand- und Katastrophenfall zu gewährleisten (im Folgenden a)), auch der konkrete Standort in L.… ist nicht zu beanstanden (im Folgenden b)). Die Erforderlichkeit der Sirene am Standort L. … ist auch nicht deswegen entfallen, weil die Sirene nach den Ausführungen des Klägers ohnehin schon längere Zeit nicht mehr funktionsfähig gewesen ist (im Folgenden c)) bzw. auch eine anderweitige Alarmierung möglich und ausreichend ist (im Folgenden d)).
a) Die ersatzlose Abschaltung der streitbefangenen Sirene würde die Alarmierungsfunktion im Gemeindegebiet der Beklagten nicht mehr ausreichend gewährleisten. Dass es sich bei dem Standort auf dem Anwesen L. … 1 als Ersatz für die vorhandene Sirenenanlage auf dem Anwesen L. … 2 um einen geeigneten und erforderlichen Standort handelt, wird zunächst durch das Bestätigungsschreiben des Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr F. …, Herrn M. … S1. … vom 30.8.2017 an die Beklagte bestätigt (vgl. Bl. 38 im Eilverfahren RN 7 E 17.1486). Die streitgegenständliche Sirene am Standort L. … dient zudem nicht nur als Feuerwehrsirene, sondern auch zum Einsatz für den Katastrophenschutz (vgl. die Bestätigung des Landratsamtes R. … vom 8.9.2017 an die Beklagte, Bl. 39 der Gerichtsakte im Eilverfahren). Hinzu kommt, dass die streitgegenständliche Sirene am Standort L. … auch so programmiert ist, dass sie das Störfallsignal aussenden kann. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, da innerhalb des 10-Km-Radius der Störfallbetrieb T. … liegt (vgl. insoweit auch die o.g. Bestätigung des Landratsamtes vom 8.9.2017 und die als Anlage B 14 vorgelegte Karte, die 2016 auf Abfrage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern bei der Suche nach geeigneten Standorten von Sirenen innerhalb des 10-Km-Radius erstellt worden sei).
Hinzu kommt nach den Ausführungen des Kreisbrandrates L1. … in der mündlichen Verhandlung die grundsätzlich günstige Lage des Standorts L.… auf einer Anhöhe von 478 Metern. Deswegen sei der Standort besonders günstig und auch bereits in der Vergangenheit genutzt worden (nach den insoweit vom Kläger nicht bestrittenen Ermittlungen des Beklagten wohl seit dem Jahr 1973, als die streitgegenständliche Sirene noch im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland gestanden hat bis zum Jahr 1992 als sie dann als Katastrophenschutzsirene übernommen worden sei). Nach den weiteren Ausführungen des Kreisbrandrates in der mündlichen Verhandlung sei der gesamte Landkreis R. … geprägt von einer Vielzahl von Streusiedlungen und insbesondere das Gemeindegebiet der Beklagten bestehe aus sehr vielen W. bzw. verstreuten Dörfern (nach dem Internetauszug aus Wikipedia https://de…org/w./F. …_(N.) ist das Gemeindegebiet der Beklagten in 106 Ortsteile gegliedert) und weise von der Topographie ein sehr hügeliges Gelände auf. Eine Verlegung der Feuerwehrsirene von L. … wie vom Kläger vorgeschlagen in eine andere Ortschaft, z. B. nach Kasten, sei nicht günstig, weil sich dieser Ort in einer Tallage befinde. Die südlich von L. … gelegenen Ortschaften wären daher möglicherweise nicht mehr ausreichend erreichbar.
Insoweit erklärt auch der Umweltingenieur der Regierung von N. in der mündlichen nachvollziehbar, dass die Reichweite von Feuerwehrsirenen ein sehr komplexes Thema sei, aber jedenfalls klar sei, dass je höher eine Sirene liege, desto größer ihre Reichweite sei. Die fachliche Stellungnahme spricht somit für eine besondere Geeignetheit des Betriebs einer Feuerwehrsirene in der Ortschaft L. … Auch die vom Gericht im B. eingesehen Pläne hinsichtlich der topographischen Lage von L. … und der näheren Umgebung ergeben, dass der Standort auf Grund seiner Höhenlage für die Alarmierungsfunktion der näheren Umgebung besonders geeignet ist.
Andere vom Kläger vorgeschlagene Standorte, wie zum Beispiel die größere Ortschaft D. …, die nordwestlich von L. … liegt, besitzen bereits eine Feuerwehrsirene (vgl. insoweit die Aufstellung der Beklagten über sämtliche 13 Sirenenstandorte von F. …, Anlage B 13, Bl. 114 der Gerichtsakte). Zu den einzelnen Sirenenstandorten in der Gemeinde F. … ist auf die Anlage B 15 (Bl. 116 – 118 der Gerichtsakte) sowie die Entfernungen der Sirene am Standort L. … zu den anderen Sirenenstandorten im Gemeindegebiet auf die Anlage B .. (Bl. 119 der Gerichtsakte) zu verweisen. Substantiierte Einwendungen dagegen erfolgten seitens des Klägers nicht.
Soweit der Kläger insoweit pauschal einwendet, dass die Lage der Feuerwehrsirene in L. … im östlichen Gemeindegebiet nahe der Grenze zur benachbarten Gemeinde völlig ungeeignet sei, kann dies vom Gericht aufgrund der Darlegungen der Beklagten nebst den eingereichten Karten, den Ausführungen des Kreisbrandrates Herrn L1. … in der mündlichen Verhandlung und anhand der eingesehenen Karten aus dem B.-A. nicht nachvollzogen werden. Die Feuerwehrsirene am Standort L. … erreicht danach aufgrund ihrer Entfernung gerade die anderen 12 Sirenenstandorte im Gemeindegebiet (Anlage B 16, Bl. 119 der Gerichtsakte) besonders gut und bildet zusammen mit diesen Standorten ein zusammenhängendes Netz für eine effektive Abdeckung des Gemeindegebietes im Alarmierungsfall (vgl. Anlage B15, Bl. 116 bis 119 sowie die eingereichten Karten als Anlage B14 (Bl. 115) und Anlage B17 (Bl. 120).
Aus der Bestätigung des Feuerwehrkommandanten der Beklagten vom 30.8.2017 geht zudem hervor, dass insbesondere im näheren Umkreis von L.… viele aktive Feuerwehrleute leben und arbeiten würden, die aus einem ländlich-bäuerlichen Bereich kommen und deshalb aus zeitlichen und beruflichen Gründen bei notwendigen Einsätzen in der Regel immer zur Verfügung stehen würden. Die Beklagte hat dies im Schriftsatz vom 19.10.2017 dahingehend konkretisiert, dass in der Umgebung von L. … insgesamt 17 aktive Feuerwehrmänner wohnen und von der streitgegenständlichen Sirene alarmiert würden. Dies entspreche rund 20% der gesamten aktiven Feuerwehreinsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr F. …
b) Auch die konkrete Situierung der neuen Feuerwehrsirene am jetzigen Standort am Anwesen L. … 1 ist nach den Darlegungen der Beklagten zur Standortauswahl vom Gericht nicht zu beanstanden.
Zur konkreten Situierung der Feuerwehrsirene in dem W. L. … auf dem Nachbaranwesen des Klägers L. … 1 existiert bereits ein Aktenvermerk der Beklagten vom 12.9.2017 (vgl. Bl. 27 der Akte des Eilverfahrens), in dem einige Überlegungen zur Standortwahl angestellt worden sind. Weitere detaillierte und für das Gericht nachvollziehbare Erwägungen hierzu finden sich in dem Schriftsatz der Beklagten vom 15.11.2018 (Bl. 68 – Bl. 70 der Gerichtsakte). Danach sei es aufgrund der grundsätzlichen Erforderlichkeit des Standortes L. … für die Beklagte letztlich nur noch darum gegangen, einen geeigneten Standort für die Feuerwehrsirene auf dem Anwesen des Klägers oder dem benachbarten Anwesen H1. … zu finden. Diesbezüglich hat die Beklagte auch eine Planzeichnung mit den im Einzelnen geprüften Standortalternativen als Anlage eigereicht (Bl. 71 der Gerichtsakte).
Die Feuerwehrsirene hat sich zunächst über viele Jahre hinweg unmittelbar auf dem Anwesen L. … 2 befunden, das nunmehr im Eigentum des Klägers steht. Auf Grund der Haltung des Klägers ist die Beklagte davon ausgegangen, dass dieser generell mit einer Anbringung der neuen Sirene auf seinem Grundstück nicht einverstanden gewesen wäre und insbesondere die Eintragung der erforderlichen Dienstbarkeit abgelehnt hätte. Gleichwohl habe die Beklagte die Geeignetheit eines Standorts im westlichen Grundstücksbereich des Klägers nahe des dort befindlichen Stromtransformators geprüft. Nach einer Rücksprache der Beklagten mit dem B. habe dieser Standort jedoch ausscheiden müssen, da hier sehr große Abstandsflächen zu dem Stromtransformator gefordert worden seien. Auf eine etwaige Zustimmung des Klägers sei es gar nicht mehr angekommen.
Seitens der Beklagten wurde die Anbringung auf dem südlich gelegenen Nebengebäude der Familie H1. … (Flur Nr. ….) vorgeschlagen. Dieser Standort sei aber seitens der Familie H1. … abgelehnt worden, da sich auf diesem Nebengebäude eine PV-Anlage befinde. Die Familie sah durch die Sirene eine erhöhte Blitzschlaggefahr als gegeben an und habe diesen Standort abgelehnt. Als weitere Standortalternative sei das im Osten gelegene Fahrsilo ins Auge gefasst worden, der aber von der Familie H1.… ebenfalls abgelehnt worden sei, weil ein Stromanschluss gefehlt habe, der erst neu hätte verlegt werden müssen. Der nunmehr gewählte Standort im Bereich der westlichen Grundstücksgrenze sei von der Familie H1. … selbst vorgeschlagen worden und habe der Beklagten auch als geeignet erschienen, weil das ehemalige Stallgebäude alle Voraussetzungen für einen unkomplizierten Anschluss der Sirenenanlage geboten habe. Insbesondere war der erforderliche Stromanschluss vorhanden, ebenso der Blitzschutz gewährleistet. Das Stallgebäude sei auch ausreichend hoch für die Anbringung der Sirene.
c) Die grundsätzliche Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Feuerwehrsirene an dem Standort L. … wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die alte Sirene nach den Ausführungen des Klägers angeblich schon jahrelang funktionsunfähig gewesen sein soll und somit für die Alarmierung im Brand- und Katastrophenfall keine Rolle gespielt habe.
Nach den glaubhaften Ausführungen der Beklagten sei nur noch bedingt nachvollziehbar, bis wann die alte Sirene auf dem Gebäude des Klägers in Betrieb bzw. funktionsfähig gewesen sei. Jedenfalls sei die alte Sirene niemals offiziell abgeschaltet worden und es sei auch unrichtig, dass die alte Sirene jahrelang nicht mehr funktionsfähig gewesen sei. Dem Kläger sei bei Erwerb seines Grundstücks auch nicht von Seiten der Beklagten mitgeteilt worden, dass diese Sirene außer Betrieb sei. Aus dem Aktenvermerk der Beklagten mit dem Betreff: Sirene L. … vom 12.9.2017 (Bl. 27 der Gerichtsakte RN 7 E 17.1486) ergibt sich, dass sich der Kläger seit seiner Eintragung im Grundbuch am 3.6.2014 mehrfach mündlich bei der Beklagten über die Sirene beschwert habe. Nach den Ausführungen der Beklagten sei Anfang März 2016 von Seiten eines ehemaligen Feuerwehrmanns an die Beklagte herangetragen worden, dass die Sirene offenbar beim monatlichen Probelarm nicht funktioniert habe. Die Beklagte habe daraufhin einen Bauhofmitarbeiter zum Anwesen des Klägers geschickt, um die Sirene zu überprüfen. Durch eine Inspektion des Schaltschrankes habe aber die Ursache für die Fehlfunktion der Sirene nicht ermittelt werden können. Etwa zeitgleich habe der Kläger bei der Beklagten nachgefragt, ob ihm nicht eine Aufwandsentschädigung für den von der Sirene benötigten Strom zustehe. Eine Mitarbeiterin habe diese Anfrage ans Landratsamt R. … weitergeleitet (vgl. die betreffende E-Mail vom 9.3.2016, Bl. 36 der Gerichtsakte). Die Anfrage des Klägers belegt, dass die Sirene wohl jedenfalls bis zum März 2016 funktionsfähig gewesen ist.
In der Folgezeit sei seitens der Beklagten nur noch feststellbar, dass die Sirene jedenfalls sporadisch funktioniert habe. Nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung habe sich der Kläger im April 2016 auch wieder an die Beklagte gewandt und sich über die Sirene beschwert. Obwohl um den Standort L. … viele aktive Feuerwehrleute wohnten, habe sich nie jemand beschwert, dass die Alarmierung nicht funktioniert hätte. Bereits Mitte Mai 2016 habe die Beklagte dann die Firma S. … um die Erstellung eines Angebots für eine neue Sirene gebeten, weswegen eine umfassende Überprüfung und auch ggf. notwendige Reparatur der alten Sirene unterblieben sei. Im Ergebnis ist die alte Sirene am Standort L. … 2 wohl daher allenfalls kurzfristig und jedenfalls nicht wie der Kläger mutmaßt über einen längeren Zeitraum außer Betrieb gewesen. In diesem Zeitraum bis zur Inbetriebnahme der neuen Sirene sollen nach Auskunft des örtlichen Feuerwehrkommandanten die Feuerwehrkräfte behelfsweise durch SMS benachrichtigt worden sein. Hierbei handele es sich aber nicht um eine ordnungsgemäße Alarmierung im Sinne der einschlägigen Vorschriften (Bayerisches Feuerwehrgesetz und Alarmierung im Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz in Bayern (Alarmierungsbekanntmachung – ABek).
d) Der Frage einer anderweitigen Alarmierung mittels Pager, Handy oder Funk („stille Alarmierung“) etc. braucht nicht näher nachgegangen werde.
Der Kreisbrandrat Herr L1. … erklärte in der mündlichen Verhandlung insoweit nachvollziehbar, dass eine Alarmierung mittels Pager/Piepser nicht zielführend und auf gleiche Weise geeignet sei, da gerade in den ländlichen Bereichen und auf Grund der topographischen Verhältnisse eine derartige Alarmierungsmethode noch in keiner Weise üblich bzw. verbreitet sei. Auch bestehe die Gefahr von Funklöchern. Diese Art der Alarmierung könne lediglich ergänzend zu der akustischen Alarmierung hinzutreten. Hinzukommt, dass die Feuerwehrleute im ländlichen und bäuerlich geprägten Bereich auch überwiegend in der Landwirtschaft und damit im Freien arbeiten, so dass deren Erreichbarkeit über Pager oder Handys im Falle einer Alarmierung auch nicht immer hinreichend gewährleistet ist.
Zudem hat das BVerwG in dem oben zitierten Grundsatzurteil vom 29.4.1988 (Az. 7 C 33/87 – juris Rn. 16) auch ausgeführt, dass die öffentliche Aufgabe des vorbeugenden Brandschutzes, in deren Wahrnehmung herkömmlicherweise Alarmsirenen aufgestellt und betätigt werden, wirksam nur dann erfüllt werden könne, wenn gewährleistet sei, dass die Alarmanlage jederzeit zuverlässig und gleichmäßig funktioniere. Abwehransprüche könnten deshalb grundsätzlich nicht damit begründet werden, der Alarm könne bei den heutigen technischen Möglichkeiten auch ohne Lärm, nämlich z.B. über Funk („stille Alarmierung“), ausgelöst werden. Welche Art der Alarmierung die Gemeinde wähle, stehe in ihrem Ermessen. Insbesondere in ländlichen Gemeinden und für den Einsatz der freiwilligen Feuerwehr sei eine Alarmierung mittels Sirenen jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft.
4. Schließlich ist für die Frage, wo die Grenze der Erheblichkeit und damit die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen im Einzelfall verläuft, immer auch eine Wertung zu treffen, die im Sinne einer „Güterabwägung“ die konkreten Gegebenheiten der emittierenden Nutzung einerseits und der emissionsbetroffenen Nutzung andererseits berücksichtigt.
Bei dieser „Güterabwägung“ sind auch gesetzliche Wertungen zu berücksichtigen, wie hier diejenigen in den Landesfeuerwehrgesetzen, die den Gemeinden die Errichtung und den Betrieb von Feueralarmanlagen aufgeben. Dass insbesondere in den ländlichen Gemeinden und für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr eine Alarmierung mittels Sirenen nicht ermessensfehlerhaft ist, liegt wie bereits oben ausgeführt auf der Hand. Auch die oben unter 3. erfolgten Ausführungen zur grundsätzlichen Erforderlichkeit der Sirene am jetzigen Standort, sind im Rahmen der Güterabwägung mit zu berücksichtigen.
In die Güterabwägung ist des Weiteren einzustellen, dass es sich bei dem Wohnsitz des Klägers nur um seinen Zweitwohnsitz und ein im Außenbereich liegendes Anwesen handelt. Der Kläger besitzt auch keinen Anspruch darauf, von jeglichen Immissionen verschont zu werden, die es ihm verwehren würden, auch noch ein leises Knacken von Brettern bei Durchführung seiner Dacharbeiten zu hören. Ein derartiger Ruheanspruch ist für das im Außenbereich gelegene Anwesen gerade nicht durchsetzbar (vgl. insoweit auch BayVGH, B. v. 24.1.2018 – 22 CE 17.2457 – juris Rn. 19). Hinzu kommt, dass die schutzwürdigen Räume des Klägers zum Innenhof seines Anwesens situiert sind und nicht nach Osten in Richtung zu der Sirene hin. Zudem hat sich die alte Sirene früher sogar unmittelbar auf dem Anwesen des Klägers L. … 2 und somit noch näher zu seinen schutzwürdigen Räumen befunden, so dass die jetzige Positionierung auf dem Nachbargebäude jedenfalls eine Verbesserung für den Kläger darstellt.
Hinsichtlich der lärmmäßigen Betroffenheit des Klägers ist weiterhin zu berücksichtigen, dass ein Probealarm nur einmal im Monat und immer zu einem von vornherein festgelegten und vorhersehbaren Zeitpunkt stattfindet, auf den sich der Kläger auch ohne Weiteres einstellen kann. Die Dauer des monatlichen Probealarms beträgt nach den nachvollziehbaren Aussagen der Beklagten im ihrem Schriftsatz vom 19.10.2017 nur 60 Sekunden und erfolgt in drei Mal 12 Sekunden Dauerton sowie zwei Mal 12 Sekunden Pause. In den außerplanmäßigen Fällen einer erforderlichen Alarmierung im Brand- oder Katastrophenschutzfall wird es sich in der Regel auch nicht um häufig im Monat vorkommende Ereignisse handeln. Zudem hat die Beklagte in dem o.g. Schriftsatz ausgeführt, dass sich für die Freiwillige Feuerwehr F. … die Alarmierung seit Kurzem dahingehend geändert habe, dass eine Alarmierung über Sirene nur noch bei Notfallsituationen und größeren Einsätzen erfolge, bei denen die gesamte Mannschaftsstärke benötigt werde. Bei kleineren Einsätzen erfolge lediglich eine stille Alarmierung, mit welcher dann allerdings auch nur ein kleiner Bruchteil der aktiven Feuerwehrleute erreicht werde. Die Sirenenalarmierung werde sich somit in Zukunft auf wenige Tage reduzieren.
Im Rahmen der Güterabwägung kommt das Gericht vorliegend zu dem Ergebnis, dass hier auch eine Überschreitung des Grenzwertes von 97 dB (A) gerechtfertigt ist und der Kläger die von der Feuerwehrsirene ausgehenden Lärmimmissionen, zumal diese nur gelegentlich beim monatlichen Probealarm bzw. im Alarmierungsfall auf sein Grundstück einwirken, hinzunehmen hat. Zudem kann der Anspruch des Klägers aufgrund der Umstände in diesem Verfahren nicht auf eine ersatzlose Abschaltung der Sirene gerichtet sein, sondern allenfalls auf vorliegend aber nicht beantragte pegelreduzierende Maßnahmen. Diesen würde sich die Beklagte aber nicht verschließen, soweit die Alarmierungsfunktion weiterhin gewährleistet ist.
5. Der im Schreiben des Klägers vom 22.6.2020 schließlich noch beantragten Inaugenscheinnahme der Feuerwehrsirene und des Standortes war nicht weiter nachzugehen, da diese für das Gericht nicht entscheidungserheblich gewesen ist für die zu beurteilenden Fragen der Zumutbarkeit von auf das Grundstück des Klägers einwirkende Lärmimmissionen (zumal insoweit eine fachtechnische Stellungnahme von Herrn B. H. … von der Regierung von N. vom 12.10.2018 vorgelegen hat) und der Standortwahl der Feuerwehrsirene (vgl. insoweit die vorliegenden Stellungnahmen der Beklagten, des Feuerwehrkommandanten der Beklagten, des Landratsamtes R. … und der Aussagen von Herrn K. L1 … in der mündlichen Verhandlung).
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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