Baurecht

Keine Erledigung der Zwangsgeldandrohung in Baueinstellungsbescheid durch Fertigstellung der Arbeiten

Aktenzeichen  M 9 K 18.3433

Datum:
17.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 26507
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 75 Abs. 1
VwZVG Art. 29, Art. 31 Abs. 3 S. 2

 

Leitsatz

Eine Zwangsgeldandrohung im Rahmen eines Baueinstellungsbescheides (hier wegen ungenehmigter Änderung der Dachneigung) erledigt sich als Leistungsbescheid (Art. 31 Abs. 3 S. 2 VwZVG) durch eine Fertigstellung der Arbeiten unter Verstoß gegen die Anordnung nicht, da das Vollstreckungsmittel ansonsten stets wirkungslos wäre. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Die Klage ist insofern unzulässig, als weiterhin Ziff. I und Ziff. II beklagt werden. Die Arbeiten sind komplett ausgeführt worden, u.a. wurde das Dach eingedeckt; das ignorierte Verhaltensgebot ist damit überholt.
Die gegen Ziff. III des Bescheids gerichtete Klage ist nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 VwZVG, § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Zwangsgeldandrohung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Zwangsgeldandrohung als Leistungsbescheid, Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG, hat sich durch Fertigstellung der Arbeiten naturgemäß nicht erledigt, da das Vollstreckungsmittel ansonsten stets wirkungslos wäre (z.G. BayVGH, B.v. 22.2.2017 – 1 ZB 14.1609 – juris; B.v. 26.6.2013 – 1 ZB 12.854 – juris; B.v. 18.10.1993 – 24 B 93.92 – NVwZ-RR 94, 548; B.v. 29.3.1993 – 14 CE 93.434 – juris; VG München, U.v. 1.7.2015 – M 9 K 14.5309 – juris). Das Zwangsgeld ist auch verwirkt – nach Aussage des Klägers wurde die Dachneigung nunmehr mit 26° ausgeführt – und wird nach Aussage des Beklagten – zu Recht, vgl. Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG – beigetrieben werden.
Die Grundverfügung, Art. 29 Abs. 1 VwZVG, ist hinreichend bestimmt. Sie nimmt auf den zuvor eingereichten Tekturantrag – „Änderung der Dachneigung auf 26°“ -, mit Bescheid vom 1. Februar 2018 abgelehnt, Bezug. Dem Kläger musste allein deshalb klar sein, welche Maßnahmen nicht genehmigt und damit nicht gestattet waren: Es sind demnach jegliche Arbeiten im Dachgeschoss des Hauptgebäudes und im Bereich des Quergiebels untersagt, die Gegenstand der begehrten Tektur sind (Dachneigung von 26°), die also über die bestandskräftige Genehmigung vom 17. Mai 2016 hinausgehen; Letztere legalisierte eine Dachneigung von nur 23°.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat sich mangels Sachantrags nicht in ein Kostenrisiko begeben, weswegen seine außergerichtlichen Kosten billigerweise nicht dem Kläger aufzuerlegen waren, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.


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