Baurecht

Keine Privilegierung nach genehmigter Nutzungsänderung

Aktenzeichen  M 9 K 18.784

Datum:
3.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 15007
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4

 

Leitsatz

1. Verliert ein Bestandsgebäude im Außenbereich aufgrund genehmigter Nutzungsänderung zu einem Wohnhaus seine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, ist der Ausbau des Dachgeschosses als weitere Wohneinheit als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauG zu beurteilen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid vom 4. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Das Bestandsgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 629/1 liegt im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Das Vorhaben ist nicht privilegiert.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe des Ablehnungsbescheides des Landratsamtes vom 4. Januar 2018 Bezug genommen.
Ergänzend dazu gilt Folgendes:
An der Lage im Außenbereich bestehen keinerlei Zweifel. Die Klägerseite hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der gemeindliche Feldweg zwischen dem Vorhabensgrundstück und den südlich angrenzenden Grundstücken keine trennende Wirkung hat. Die südlich angrenzende Bebauung entlang der Straße „Am Eichelbaum“ liegt jedoch in einem Bebauungsplangebiet, was indiziell gegen einen Bebauungszusammenhang zum klägerischen Grundstück spricht. Die Bebauung am nördlichen Ortsrand endet an der Wohnbebauung auf den Grundstücken Fl.Nrn. 701, 702, 703, 704 und 705. Das Bestandsgebäude befindet sich nach dem Ergebnis des Augenscheins davon deutlich abgesetzt im Norden, außerhalb des Ortsrandes. Die Lagergebäude auf Fl.Nrn. 629/2 und 629 dienen keinen Aufenthaltszwecken und sind daher bauplanungsrechtlich nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang herzustellen.
Das Bestandsgebäude auf Fl.Nr. 629/1 ist zweifelsfrei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 35 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. e und 5 BauGB privilegiert. Die ursprüngliche Genehmigung vom 12. Juli 2000 als Betriebsleiter- und Altenteilwohnhaus wurde im Zusammenhang mit der beabsichtigten Betriebsumsiedelung der Landwirtschaft erteilt und besteht auf Grund der Genehmigung der Nutzungsänderung in ein Wohnhaus ohne Zweckbindung mit zwei Wohneinheiten vom 6. August 2002 nicht mehr hat. Damit fehlen die Voraussetzungen für jegliche diesbezügliche Privilegierungen. Die Betriebsstätte des Klägers befindet sich woanders.
Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten ist der Ausbau des Dachgeschosses als dritte Wohneinheit im Bestand auch als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich wegen entgegenstehender öffentlicher Belange nicht genehmigungsfähig. Die Genehmigung einer weiteren Wohneinheit im Außenbereich widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der dort eine Fläche für Landwirtschaft ausweist, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Als Wohnnutzung im Außenbereich werden nicht zuletzt wegen der Notwendigkeit der Schaffung weiterer Stellplätze auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt. Eine weitere Wohneinheit lässt die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen.
Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selber trägt, da dieser sich nicht in ein Kostenrisiko begeben hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 f. Zivilprozessordnung (ZPO).


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