Baurecht

Keine Verletzung von Nachbarrechten wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen durch Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren

Aktenzeichen  9 ZB 15.376

Datum:
15.12.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 110057
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 6, Art. 59 S. 1, Art. 68 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Eine Verletzung von Nachbarrechten kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war. Wird die angefochtene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 iVm Art. 59 BayBO erteilt, ist die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO darin nicht vorgesehen. Eine Verletzung von Nachbarrechten durch die Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 K 13.01422 2014-12-11 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Dezember 2014 für beide Instanzen auf jeweils 7.500,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kläger wenden sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung durch den Beklagten zur Erneuerung des Ober-/Dachgeschosses auf dem bestehenden Wohngebäude des Beigeladenen.
Der Beigeladene ist Eigentümer der FlNr. …/… Gemarkung M. Das Grundstück ist entlang der nördlichen Grundstücksgrenze von West nach Ost mit einem Wohngebäude und mehreren Nebengebäuden bebaut, die allesamt einen Grenzabstand zum Grundstück der Kläger, FlNr. …/… Gemarkung M., von ca. 1 m aufweisen. Die südwestliche Ecke des Wohngebäudes der Kläger weist zur Nordostecke des Wohngebäudes des Beigeladenen einen Abstand von ca. 6 m auf.
Mit Bescheid vom 9. Juli 2013 erteilte das Landratsamt Erlangen-Höchstadt dem Beigeladenen die Baugenehmigung zur Erneuerung des „Ober-Dachgeschosses“ auf dem bestehenden Wohngebäude. Die Genehmigung umfasst insbesondere die Errichtung einer Dachgaube in der nördlichen Dachfläche sowie die Verlängerung des Dachfirstes um 3 m nach Osten zur Errichtung eines Treppenhauses an der Ostseite des Gebäudes.
Die Klage der Kläger wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 11. Dezember 2014 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung der Kläger.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.
1. Die Kläger machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
a) Soweit sich die Kläger auf eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften berufen, kann dies nicht zum Erfolg führen.
Eine Verletzung von Nachbarrechten, insbesondere eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die angefochtene Baugenehmigung kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war. Die angefochtene Baugenehmigung wurde ausweislich der gestempelten Pläne und des Hinweises Nr. 2 im Baugenehmigungsbescheid vom 9. Juli 2013 im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Artikel 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde weder beantragt noch erteilt. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Klägers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2016 – 9 ZB 14.2808 – juris Rn. 9).
Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Dachgaube gleichwohl Ausführungen zu Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO gemacht hat, sind diese für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage nicht entscheidungserheblich (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2016 – 9 ZB 14.2808 – juris Rn. 9). Abgesehen davon hat auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich angeführt, dass es auf die Einhaltung der Abstandsflächen nicht ankommt (vgl. UA S. 6).
b) Die Berufung auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme bleibt ebenfalls erfolglos.
Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen einer Gesamtschau des konkreten Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass das Bauvorhaben gegenüber den Klägern nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Die von den Klägern im Zulassungsverfahren angeführte Urteilskritik und die dargelegten einzelnen Aspekte führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit dieser Entscheidung.
Dabei kann offen bleiben, ob durch das Bauvorhaben die Abstandsflächen eingehalten werden. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine – unterstellte – Verletzung der Abstandsflächenvorschriften eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (BayVGH, B. v. 8.8.2016 – 9 ZB 14.2808 – juris Rn. 9 und B. v. 23.3.2016 – 9 ZB 13.1877 – juris Rn. 7 m. w. N.).
Die Kläger können auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Realisierung des Bauvorhabens führe zu einer Rücksichtslosigkeit wegen Einsichtnahmemöglichkeit. Das Gebot der Rücksichtnahme schützt grundsätzlich nicht vor der Möglichkeit, in andere Grundstücke von benachbarten Häusern aus Einsicht nehmen zu können (BayVGH, B. v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13 m. w. N.). Die Annahme einer Ausnahmesituation (vgl. z. B. OVG Bremen, U. v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – juris Rn. 39 m. w. N.; ThürOVG, B. v. 11.5.1995 – 1 EO 486/94 – juris Rn. 51) kommt hier trotz der geringen Distanz der beiden Wohngebäude im Hinblick auf die Gebäudesituierung, die Lage der Dachgaube, die betroffenen Bereiche und Räumlichkeiten sowohl der Kläger (Wohnzimmer und Terrasse) als auch des Beigeladenen (Badezimmer) sowie unter Berücksichtigung des bereits vorhandenen Dachflächenfensters nicht in Betracht.
Soweit sich die Kläger auf eine unzumutbare Verschattung berufen, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung darauf abgestellt, dass es zwar zu Einschränkungen kommt, diese aber nicht unzumutbar sind. Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation hinzunehmen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31). Gleiches gilt für die Berufung auf eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens, zumal es sich vom Grundstück der Kläger aus gesehen bei dem Gebäude des Beigeladenen um ein eingeschossiges Wohngebäude mit – wenn auch erhöhtem – abgeschlepptem Dach handelt (vgl. BayVGH, B. v. 23.3.2016 – 9 ZB 13.1877 – juris Rn. 8, B. v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 14).
2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.
Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B. v. 5.7.2016 – 4 B 21/16 – juris Rn. 5). Dem wird das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht gerecht.
Die Kläger berufen sich auf eine Divergenz zum Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. März 2014 (Az. 15 ZB 13.1017). Danach dienen die nicht eingehaltenen Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung ebenso wie diejenigen zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn; etwas anderes gilt nur, wenn gegen sie in so grober Weise verstoßen wird, dass dadurch das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird (vgl. BayVGH, B. v. 13.3.2014 a. a. O. juris Rn. 7). Das Zulassungsvorbringen hält dem Verwaltungsgericht lediglich vor, diesen, von ihm nicht in Frage gestellten Rechtssatz falsch angewandt zu haben. Darauf kann eine Divergenzrüge nicht gestützt werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.7.2016 – 9 ZB 14.1496 – juris Rn. 19 m. w. N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat, seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat legt hierbei regelmäßig den jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde (vgl. BayVGH, B. v. 26.4.2016 – 9 C 16.669 – juris Rn. 2). Anhaltspunkte für ein Abweichen hiervon sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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