Baurecht

Kiesabbaugenehmigung – Abänderung eines Eilbeschlusses nach Erlass eines Ergänzungsbescheides

Aktenzeichen  M 1 S7 21.3066

Datum:
10.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23857
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7

 

Leitsatz

Durch einen die Identität des genehmigten Vorhabens wahrenden Änderungsbescheid erledigt sich weder der Beschluss, mit dem der Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Genehmigung in ihrer ursprünglichen Fassung stattgegeben wurde, noch dieser Antrag selbst. Soll erreicht werden, dass von der (geänderten) Genehmigung Gebrauch gemacht werden darf, muss ein Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO gestellt werden. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 29. September 2020 im Verfahren M 1 SN 20.3658 in der Fassung des Beschlusses vom 29. Oktober 2020 im Verfahren M 1 S7 20.5463 wird der Antrag des Antragsgegners, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (M 1 K 20.3474) gegen die der Antragstellerin erteilten Genehmigung vom 18. Juni 2020 in Gestalt des Bescheids vom 24. Juli 2020 und des Bescheids vom 26. Mai 2021 anzuordnen, abgelehnt.
II. Die Kosten des Abänderungsverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten über Abänderung eines Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsgegners gegen eine Kiesabbaugenehmigung angeordnet worden war.
Der Beigeladene hatte der Antragstellerin, einem Kiesunternehmen, mit Bescheid vom 18. Juni 2020 in Gestalt des Bescheids vom 24. Juli 2020 eine Abgrabungs- und Rekultivierungsgenehmigung für das Grundstück FlNr. 2190 Gem. … erteilt. Gegen diese Genehmigung hat der Antragsgegner, ein anerkannter Umweltverband, Klage (M 1 K 20.3474) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (M 1 SN 20.3658) ist mit rechtskräftigem Beschluss vom 29. September 2020 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Genehmigung angeordnet worden. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Abbaugenehmigung nach summarischer Prüfung gegen § 34 Abs. 2 BNatSchG verstößt, weil die fachlichen Verträglichkeitsuntersuchungen den Wirkfaktor der Lichtemissionen in Zusammenschau mit den vorgesehenen Betriebszeiten von 6:00 bis 20:00 Uhr in 10 von 12 Monaten des Jahres nicht hinreichend berücksichtigt haben (1.), eine fortwährende Überwachung des Grundwassers nicht hinreichend bestimmt angeordnet ist (2.), und der Sachverhalt in Hinblick auf den Schutz von Gehölzen, die durch das Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt würden, nicht ausreichend aufgeklärt worden ist (3.). Zu den Einzelheiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 29. September 2020 Bezug genommen.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 29. Oktober 2020 hat das Gericht im Verfahren M 1 S7 20.5463 den Ausgangsbeschluss vom 29. September 2020 insoweit geändert, als die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht den Abtransport von bereits gefördertem Material umfasst.
In der Folge legte die Antragstellerin eine Überarbeitung des Konzepts der Grundwasserüberwachung bei dem Bauvorhaben und eine Stellungnahme des Ingenieurbüros I. vom 16. November 2020 vor, bei der im Jahr 2020 durchgeführte Stichtagsmessungen des Grundwassers berücksichtigt wurden. Hiernach ergebe sich eine etwas andere Grundwasserfließrichtung, als die zum Zeitpunkt der Erstellung des ursprünglichen Gutachtens vom 31. Dezember 2017 angenommene. Es ergebe sich nunmehr ein sehr einheitliches Abflussgeschehen mit geringer Streubreite und einer Abflussrichtung nach Nordosten bei einem sehr geringen Gefälle. Für den Bauabschnitt 1 könnten die Messstellen B2 und B3 als Abstrommessstellen verwendet werden, als Zustrommessstelle könne die Bohrung B1 fungieren. Damit könne der Bauabschnitt vollständig erfasst werden, eine Ergänzung sei nicht notwendig. Mit ergänzendem Schreiben vom 18. Januar 2021 führte das Ingenieurbüro weiter aus, dass die Darstellung einer für repräsentativ gehaltenen Ganglinie für die Grundwassermessstelle B3 für das Jahr 2020 eine Schwankungsbreite von 1,1 m zeige.
Das Wasserwirtschaftsamt T. (im Folgenden: WWA) äußerte hierzu mit Schreiben vom 2. Februar 2021, dass damit die Nebenbestimmungen Nr. 14a (Aufstellung eines Grundwassersüberwachungskonzepts) und Nummer 14c (Validierung der Grundwasserfließrichtung) als erfüllt erachtet werde. Aufgrund der Stichtagsmessungen, insbesondere vom 16. Juni 2020 bei niedrigen Grundwasserständen und am 9. Oktober 2020 bei höheren Grundwasserständen sei eine Varianz von 1,1 m abgedeckt; ähnliche Schwankungsbreite hätten sich im selben Zeitraum auch an der amtlichen Grundwassermessstelle ergeben. Die Messstellen seien für den Bauabschnitt 1 geeignet.
Unter dem 1. März 2021 erklärte die Antragspartei zu der erteilten Abgrabungsgenehmigung einen Teilverzicht dahingehend, dass die Kiesgrube zwischen dem 22. März und dem 21. September lediglich von 7:00 bis 17:00 Uhr und zwischen dem 22. September und dem 21. März von 8:00 bis 15:00 Uhr, jeweils ohne Einsatz künstlichen Lichts, betrieben werde. Ferner erklärte die Antragstellerin, hinsichtlich des Flächenumfangs der Gewinnung im Bauabschnitt 1 teilweise auf die Rechte aus der Abgrabungsgenehmigung zu verzichten, wie sich aus dem „Teilverzichtsplan BA 1“ vom 11. Januar 2021 ergebe. Aus diesem geht hervor, dass auf den Abbau auf einer Teilfläche von 60 m² an der Westseite des Abbaugeländes verzichtet wird.
Die Antragspartei legte ferner ein Maßnahmenblatt des Ingenieurbüros B. … vom 16. April 2021 sowie einen Eingabeplan „Rekultivierung, Schnitte“ vom 20. April 2021 vor.
Der Beigeladene erließ unter dem 26. Mai 2021 einen Ergänzungsbescheid zum Bescheid vom 18. Juni 2020 in der Fassung des Bescheids vom 24. Juli 2020. Insbesondere wurde Nebenbestimmung Nr. 10 der ursprünglichen Genehmigung dahingehend gefasst, dass der höchste Grundwasserstand im Zuge der Grundwasserüberwachung ermittelt wird, zu dem der Kiesabbau einen Abstand von insgesamt 2 m einhalten muss. Die Nebenbestimmung Nr. 14 wird neu gefasst und bestimmt sinngemäß, dass ab Beginn der Kiesabbautätigkeit nach dem Grundwassermessstellenkonzept des Ingenieurbüros I. vom 16. November 2020, insbesondere mit den drei Messpunkten, vorzugehen ist, und bei der Messstelle B1 eine Aufzeichnung durch einen Datenlogger erfolgen muss. Als naturschutzrechtliche Auflagen werden in Einzelnen benannte Unterhaltungszeiträume für unterschiedliche Pflanzungen angeordnet (Nr. 26a). Ferner sind die in dem Maßnahmenblatt des Ingenieurbüros B. … vom 16. April 2021 benannten Vermeidungsmaßnahmen unter bestimmten Maßgaben vollständig umzusetzen (Nr. 26b). Die Fahrbewegungen mit motorisierten Kraftfahrzeugen sind von und nach Osten über die Gemeindeverbindungs straße (FlNrn. 2199/2, 2138, Gem. …) zur Staats straße St 2094 abzuwickeln (Nebenbestimmung Nr. 34). Ferner wird angeordnet, dass die Abbautätigkeit in der Kiesgrube und Fahrbewegungen mit motorisierten Kraftfahrzeugen in der Zeit zwischen dem 22. März und dem 21. September lediglich von 7:00 bis 17:00 Uhr und in der Zeit zwischen dem 22. September und dem 21. März lediglich von 8:00 bis 15:00 Uhr jeweils ohne Einsatz künstlichen Lichts erfolgen. Nach Bescheidsbuchstabe B wird der Teilverzichtplan Bauabschnitt 1 des Ingenieurbüros G. vom 11. Januar 2021 zum Bestandteil der Abgrabungsgenehmigung erklärt.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 4. August 2021, eingegangen am selben Tag, den Ergänzungsbescheid vom 26. Mai 2021 zum Gegenstand seiner Anfechtungsklage unter dem Aktenzeichen M 1 K 20.3474 gemacht.
Die Antragstellerin hat am … Juni 2021 einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 29. September 2020 gestellt und beantragt,
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29.09.2020 (Az.: M 1 SN 20.3658) wird in Ziffer I. mit Wirkung für die Zukunft geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamtes T. vom 18.06.2020 (Az. …*) für die Errichtung einer Kiesgrube und Wiederverfüllung in Gestalt des Teilrücknahmebescheids vom 24.07.2020 (Az. … (AL4)) wird mit Wirkung für die Zukunft abgelehnt.
Der Beschluss vom 29. September 2020 sei abzuändern, weil die Teilverzichtserklärungen und der Ergänzungsbescheid die vom Gericht festgestellten Mängel behoben habe. Dabei handele es sich um die der Eilentscheidung zugrundeliegenden Umstände, die sich maßgeblich verändert hätten. Ein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften sei nunmehr zu verneinen und die Hauptsacheklage voraussichtlich erfolglos. Im Hinblick auf die gerichtlichen Bedenken zu den Lichtimmissionen sei hinsichtlich der Betriebszeiten auf die Rechte aus der Abgrabungsgenehmigung verzichtet worden, als die Grube zwischen dem 22. März und dem 21. September lediglich von 7:00 bis 17:00 Uhr und zwischen dem 22. September und dem 21. März von 8:00 bis 15:00 Uhr jeweils ohne Einsatz künstlichen Licht betrieben werde. Damit scheide ein Verstoß gegen § 34 Abs. 2 BNatSchG aus. Unter hydrologischen Gesichtspunkten sei nunmehr die fortwährende Überwachung des Grundwassers hinreichend bestimmt angeordnet. Aus der Stellungnahme des Ingenieurbüros I. vom 16. November 2020 ergebe sich, dass durch getätigte Bohrmessungen Aussagen zum Grundwasserspiegel sowie Grundwasseranalysen im Zu- und Abstrom bezüglich des Abbaubereichs getroffen werden könnten. Auf dieser Grundlage hätten die Nebenbestimmungen Nrn. 10 und 14 ergänzt werden können; zusätzlich sei das Messstellenkonzept für die Grundwasserüberwachung in der Verfüllphase aufgenommen worden. Das WWA habe das Konzept mit Schreiben vom 2. Februar 2021 bestätigt. Ein Verstoß gegen das Rodungsverbot von Gehölzen im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Nummer 1 BayNatSchG scheide nunmehr aus, weil mit Schreiben vom 1. März 2021 auf die Fläche, auf der sich die streitgegenständlichen Gewächse befänden, verzichtet worden sei. Ohnehin habe aber ein Vegetationsgutachten vom 2. November 2020 gezeigt, dass selbst im Falle der ursprünglich geplanten Kiesgewinnung nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines in Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG geschützten Gehölze führe und der ökologische Wert der Hecke als Ganzes nicht verringert würde. Die Interessenabwägung falle auch deswegen zugunsten der Antragstellerin aus, weil der Kies aus betriebswirtschaftlichen Gründen dringend benötigt werde.
Der Antragsgegner beantragt,
den Abänderungsantrag der Antragstellerin vom 9. Juni 2021 betreffend den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2020, M 1 SN 20.3658, abzulehnen und dem Antrag des Antragsgegners vom 12. August 2020, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragsgegners vom 2. August 2020 gegen die Abgrabungsgenehmigung des Beigeladenen vom 18. Juni 2020, Geschäftszeichen …, für die Errichtung einer Kiesgrube, Wiederverfüllung als Aushubdeponie auf dem Grundstück Flurstück-Nummer 2190/2, 2190 der Gemarkung …, Gemeinde …, in der Gestalt des Teilrücknahmebescheids des Beigeladenen vom 24. Juli 2020, Aktenzeichen … (AL4), in der Gestalt des Ergänzungsbescheid des Beigeladenen vom 26. Mai 2021, Aktenzeichen … (AL 4), auch für die Zukunft stattzugeben.
Die Entscheidung vom 29. September 2020 sei weiterhin aufrechtzuerhalten. Die Hauptsache habe überwiegende Aussichten auf Erfolg, daran ändere der Ergänzungsbescheid nichts. Die dortigen Nebenbestimmungen seien unzureichend, um den Verstoß der Genehmigung gegen zahlreiche Rechtsvorschriften abzustellen. Diese könne zu erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets führen; insbesondere brächten die Unterlagen keine Nachweise für die Unerheblichkeit der Auswirkungen auf den LRT 3150. Ein unterirdisches Auslaufen des Sees in die Abbaufläche sei nicht auszuschließen, der Nachweis für eine unberührte und hinreichend stabile Abdichtung des Seewasserkörpers nicht erbracht. Die unverändert genehmigte Abbautiefe von maximal 521,9 m üNHN sei unzulässig, weil sie rund 5 m unterhalb des Sees mit seinen Überschwemmungsflächen läge und ein Ausbleiben von Beeinträchtigungen nicht nachgewiesen sei. Diese grundsätzliche Problemlage bestehe fort, weil nun lediglich ergänzende Grundwasserüberwachungsmaßnahmen vorgesehen sein. Darüber hinaus seien betriebsbedingte Emissionen durch Staub und Stickstoff, etwa über die Abgase der Maschinen zu verzeichnen, die ebenfalls zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele LRT 3150 und 9130 führen könnten, ebensowenig sei die Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen von FFH-Arten auszuschließen, und zwar durch die Abbautiefe und die Störwirkungen von Lärm, Erschütterungsbelastungen und Staub. Schließlich seien erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des SPA-Gebiets nicht auszuschließen. Zugleich liege ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nach der WRRL vor; hinzu kommen die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers. Es bleibe außerdem dabei, dass die vorgesehenen Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen nicht den rechtlichen Anforderungen von § 15 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BNatSchG genügten. Zu den weiteren Einzelheiten werde auf die Klagebegründung im Hauptsacheverfahren M 1 K 20.3474 verwiesen.
Der Beigeladene hat die Akten vorgelegt und sich zur Sache nicht geäußert.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten, auch in den Verfahren M 1 K 20.3474 und M 1 SN 20.3658, Bezug genommen.
II.
Der Abänderungsantrag hat Erfolg.
Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs jederzeit ändern oder aufheben; jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Ein Anspruch auf Abänderung einer getroffenen Entscheidung im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist dann gegeben, wenn sich nach der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO eine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- oder Rechtslage ergeben hat. Als Änderung der Umstände ist dabei jede Änderung der Gesichtspunkte zu sehen, die für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblich waren. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestattet den Beteiligten, neue entscheidungserhebliche Umstände in das Verfahren einzuführen. Eine Veränderung der Umstände kann in nachträglich eingetretenen tatsächlichen Verhältnissen, in einer nachträglichen Änderung der Prozesslage oder der Rechtslage bestehen. Weitere Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist zum anderen, dass der neue Sachverhalt eine Aufhebung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigt.
1. Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29. September 2020 in der Fassung des Beschlusses vom 29. Oktober 2020 ist nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig, insbesondere liegen durch den unter dem 26. Mai 2021 ergangenen sogenannten Ergänzungsbescheid maßgebliche veränderte Umstände vor.
Der Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist auch statthaft. Durch einen die Identität des genehmigten Vorhabens wahrenden Änderungsbescheid erledigt sich weder der Beschluss, mit dem der Antrag eines Dritten, hier des Antragsgegners, auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Genehmigung in ihrer ursprünglichen Fassung stattgegeben wurde, noch dieser Antrag selbst. Soll erreicht werden, dass von der (geänderten) Genehmigung Gebrauch gemacht werden darf, muss demnach ein Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt werden mit dem Ziel, dass der zunächst erfolgreiche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wird (BayVGH, B.v. 11.12.2014 – 15 CS 14.1710 – juris Rn. 14 m.w.N.). Der so bezeichnete Ergänzungsbescheid vom 26. Mai 2021, der einzelne Nebenbestimmungen neu fasst, einen naturschutzrechtlichen Maßnahmenkatalog präzisiert, die Betriebszeiten für den Abbau beschränkt und einen Abbauflächenverzicht in geringfügigem Umfang beinhaltet, wahrt trotz der Änderungen die Identität des Abbauvorhabens in den wesentlichen Teilen, sodass der Abänderungsantrag statthaft ist.
2. Der Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist auch begründet. Die der Antragstellerin erteilte Genehmigung vom 18. Juni 2020 in der Fassung des Bescheids vom 24. Juli 2020 und des Bescheids vom 26. Mai 2021 verletzt voraussichtlich keine Rechte des Antragsgegners im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG, auf die er sich als Umweltverband berufen kann. Der Beigeladene vermochte eine Änderung des Ausgangsbescheids, die die Identität des Vorhabens unangetastet lässt, zur Behebung der im Beschluss vom 29. September 2020 aufgezeigten Mängel durchzuführen (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG). Die Klage der Antragsgegnerin gegen die Abbaugenehmigung in der geänderten Fassung in der Hauptsache hat daher voraussichtlich keinen Erfolg, sodass die Interessenabwägung zu ihren Lasten ausgeht.
a) Die im Beschluss vom 29. September 2020 geäußerten rechtlichen Bedenken zu möglichen erheblichen Gebietsbeeinträchtigungen im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG infolge von Lichtemissionen, die vom Vorhaben zu erwarten sind (Rnr. 61 ff.), sind durch die im Ergänzungsbescheid beauflagten reduzierten Betriebszeiten zerstreut, ebenso die fehlende Berücksichtigung der Lichtemissionen in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 10. Dezember 2019 (Rn. 70).
Durch die Teilverzichtserklärung der Antragstellerin mit Schreiben vom 1. März 2021 und der Nebenbestimmung Nr. 35 des Ergänzungsbescheids sind Abbautätigkeiten in der Kiesgrube und Fahrbewegungen mit motorisierten Kraftfahrzeugen auf die Zeit von 7:00 bis 17:00 Uhr in den Frühlings- und Sommermonaten und auf die Zeit von 8:00 bis 15:00 Uhr in den Herbst- und Wintermonaten beschränkt und damit auf die Kernzeiten mit natürlichem Tageslicht. Ferner untersagt die Nebenbestimmung den Einsatz künstlichen Lichts, sodass Beeinträchtigungen durch Lichtemissionen nunmehr ausgeschlossen sind.
b) Mit dem Ergänzungsbescheid vom 26. Mai 2021 (dort Nrn. 10 und 14) ist die Grundwasserüberwachung nunmehr auch für die Dauer des Kiesabbaus angeordnet. Die im Beschluss vom 29. September 2020 aufgezeigten diesbezüglichen rechtlichen Bedenken (Rn. 76) bestehen damit nicht mehr fort. Mit der zwingenden Grundwasserüberwachung ab Beginn der Kiesabbautätigkeit kann hinreichend sichergestellt werden, dass die Abbautiefe, die grundsätzlich bis maximal 521,9 m üNHN betragen darf, den möglichen Grundwasserschwankungen angepasst wird und zum jeweiligen Grundwasserstand einen Abstand von 2 m einhält. Dies erfolgt nunmehr zwingend durch einen Datenlogger, der die Tageswerte aufzuzeichnen hat (Nebenbestimmung Nr. 14c). Eine Gefahr für das Grundwasser kann damit hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist durch im Nachgang erfolgte Stichtagsmessungen bei unterschiedlichen Grundwasserständen eine Schwankungsbreite von 1,1 m festgestellt worden (vgl. I.-Schreiben vom 18. Januar 2021 und Anlage „Ganglinie B3“ sowie Schreiben des WWA v. 2. Februar 2021), die sich als geringer erweist als die im Ausgangsbescheid zugrunde gelegte Schwankungsbreite von 1,60 m (vgl. S. 16 des Gutachtens der I. vom 31. Dezember 2017 und Stellungnahme des WWA vom 22. April 2020 und vom 27. August 2020, jeweils S. 3), sodass die im Bescheid festgesetzte Abbauhöhe sowie der zu wahrende Abstand von 2 m bis zur jeweiligen Grundwasserhöhe weiterhin unbedenklich ist. Das WWA hat das der nunmehr ergänzten Genehmigung zu Grunde liegende überarbeitete Grundwasserüberwachungskonzept des Ingenieurbüros I. vom 16. November 2020 auch im Hinblick auf die Tauglichkeit der vorhandenen Messstellen für die Erfassung des Grundwassers für geeignet erachtet (vgl. Stellungnahme vom 2. Februar 2021), insbesondere in Hinblick auf die geringe Streubreite der Grundwasserfließrichtung. Für das Gericht bestehen keine Anhaltspunkte, an dieser fachlichen Beurteilung des WWA, auch angesichts dessen grundsätzlich anzunehmender Expertise (vgl. hierzu bereits Beschluss vom 29. September 2020, Rn. 78) zu zweifeln und hat nach Ergehen der im Ergänzungsbescheid verfügten Nebenbestimmungen aus hydrologischen Gründen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abbauvorhabens; dies erfasst auch die vom Antragsgegner erhobenen Bedenken im Hinblick auf die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie.
Die Kammer hält die weiterhin geltend gemachten Bedenken des Antragsgegners bezüglich einer möglichen Beeinträchtigung verschiedener benannter Lebensraumtypen, speziell in Hinblick auf die Auswirkungen einer Abbautiefe unterhalb des …see-Wasserspiegels, weiterhin nicht für durchgreifend. Insbesondere im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist weiterhin kein Anlass dafür gegeben, die Beurteilung durch das WWA vor allem zur hinreichenden Dichtigkeit des Sees in Zweifel zu ziehen. Zur Begründung wird Bezug auf Rn. 77 bis 86 des Beschlusses vom 29. September 2020 genommen.
c) Soweit die Kammer im Beschluss vom 29. September 2021 beanstandet, dass durchgreifende Ermittlungsdefizite in Hinblick auf die Vereinbarkeit der Abbaugenehmigung mit der Unterschutzstellung bestimmter Landschaftsbestandteile, namentlich Gehölzen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG bestehen (Rn. 87 ff.), löst dies der Ergänzungsbescheid mit der rechtlich verbindlichen Verzichtserklärung der Antragstellerin auf die Inanspruchnahme der westlich gelegenen Fläche. Nach Buchstabe B des Ergänzungsbescheids vom 26. Mai 2021 ist der Teilverzichtsplan Bauabschnitt 1 vom 11. Januar 2021 Bestandteil der Abgrabungsgenehmigung. Nach der Darstellung im Plan wird im westlichen Bereich des Abbaugebietes die Abbaukante nach Osten verschoben. Die neue Abbaukante in Form einer Drei spart damit im Wesentlichen das dort befindliche Gehölz aus; dies ergibt sich auch aus dem Schnitt 3-3 des Eingabeplans „Rekultivierung, Schnitte“ vom 20. April 2021. Ferner untersagt die Nebenbestimmung Nr. 26b ii. des Ergänzungsbescheids einen Eingriff in die Gehölzstrukturen im nordwestlichen und südwestlichen Bereich der Abbaufläche unter Verweis auf in Akten befindliche Fotodokumentationen.
Ein weiteres Gehölz, in dem Vegetationsgutachten des Büros n., Diplombiologe H., vom 2. November 2020 als „Gehölz 2“ bezeichnet, befindet sich nun an der südwestlichen Grenze des Abbaugebietes an der Gemeindeverbindungs straße und wird soweit aus der Abbildung ersichtlich von dem Abbauvorhaben ohnehin ausgenommen (vgl. Abbildung 1 des Vegetationsgutachtens).
d) Im Ergänzungsbescheid wird rechtlich zutreffend auch die Umsetzung der Schadensvermeidungsmaßnahmen, wie sie sich aus dem Maßnahmenblatt des Ingenieurbüros B. … vom 16. April 2021 ergeben (vgl. Nebenbestimmung Nr. 26b), gefordert. Eine Überarbeitung der bereits im Ausgangsbescheid für erforderlich gehaltenen Maßnahmen (vgl. Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung des Büros B. … vom 10. Dezember 2019, dort S. 18 ff.) erfolgte insbesondere aufgrund der neuen Abbruchkante, die mit dem Teilverzicht einhergeht und daher eine Anpassung erforderte.
e) Durch Festsetzung der Nebenbestimmung Nr. 34 im Ergänzungsbescheid steht nunmehr auch unzweifelhaft fest, dass die Fahrbewegungen mit motorisierten Kraftfahrzeugen von und nach Osten über die Gemeindeverbindungs straße zur Staats straße abzuwickeln sind und damit die vom Antragsgegner befürchteten Fahrbewegungen über den westlich gelegenen Damm untersagt sind. An der im Außenbereich erforderlichen ausreichend gesicherten Erschließung über die Straßengrundstücke FlNrn. 2199/2 und 2138 Gem. … besteht für das Gericht kein Zweifel angesichts einer Fahrbahnbreite an der engsten Stelle von 7 m (herausgemessen aus dem Eingabeplan der Antragstellerin vom 15.1.2018, zuletzt geändert am 26.5.2020).
f) Soweit die Antragspartei die im Ausgangsverfahren vorgelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung um Ausführungen des Büros B. … vom 13. April 2021 ergänzt, kommt sie damit einer Anforderung der Genehmigungsbehörde angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vergleiche hierzu B.v. 15.7.2020 – 9 B 5/20 – juris) zur vertieften Auseinandersetzung mit Fachkonventionen und Regelwerken bei naturschutzfachlichen Bewertungsfragen nach und setzt sich dabei mit der Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr von Garniel/Mierwald im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (2010/2012) auseinander. Jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hält das Gericht die naturschutzfachliche Beurteilung weiterhin für nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass bei Durchführung des Vorhabens nicht mit einem Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu rechnen sei angesichts der Argumentation (vgl. S. 29 der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 10. Dezember 2019), dass ein Großteil der in der Umgebung nachgewiesenen saP-Arten eher störunempfindlich sei oder den Brutplatz einige 100 m entfernt zum Vorhaben oder gar an Gebäuden habe; ferner der …see und die angrenzenden Waldbereiche ausreichend Ersatzhabitate böten. Dies gilt auch für die seitens der Antragspartei geäußerte Ansicht, die Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr sei als hier nicht direkt einschlägig zu erachten, weil sich Straßenlärm in seiner Linearität von dem Lärm durch das Betreiben einer Kiesgrube unterscheide. Denn zu den An- und Abfahrbewegungen bei einer Kiesgrube, die in deutlich geringerem Tempo als auf der Straße und auf anderem Untergrund erfolgen, treten andererseits die Lärmentwicklungen durch den Abbauvorgang selbst hinzu; diese wiederum bei steigender Abbautiefe vermindert wahrnehmbar. Dem von der Gutachterin gefolgerten Schluss, dass der geplante Kiesabbau zwar Licht- und Lärmemissionen erhöhe, diese aber nicht in der Art signifikant seien, dass sich die Erhaltungszustände lokaler Vogelpopulationen verschlechtern würden, kann im Rahmen der summarischen Prüfung umso mehr gefolgt werden, als nunmehr durch den Ausschluss der Verwendung künstlichen Lichts keine Lichtemissionen wirken.
Die Kammer hält weiterhin an der Auffassung fest, dass die weiteren geltend gemachten Bedenken in Bezug auf Lärm, Erschütterungen und Stoffeintrag unter anderem durch Staub, Stickstoff, Diesel und Öl jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht durchgreifen und nimmt hierfür Bezug auf die Ausführungen im Beschluss vom 29. September 2020 (Rn. 72 ff.). Der Kammer sind die naturschutzfachlichen Einschätzungen, wie sie in den FFHVerträglichkeitsabschätzungen erfolgen, ebenso deren Begrenzung auf die dort genannten Wirkfaktoren trotz der Einwendungen des Antragsgegners hiergegen nachvollziehbar. Im Hinblick auf die vom Antragsgegner erneut betonten und nach seiner Ansicht nicht hinreichend berücksichtigten Wirkfaktoren insbesondere des Staubes und des Lärms verweist die Kammer erneut auf die Schutzwirkung durch die beauflagten Erdwälle, die steigende Abbautiefe und die Erdfeuchtigkeit des zu fördernden Materials. Die Bedenken, die der Antragsgegner im Hinblick auf die Mopsfledermaus anführt, greifen nach Auffassung der Kammer nicht durch. Die diesbezügliche Beurteilung in der Verträglichkeitsabschätzung vom 22. Januar 2020, wonach auf die Art der Mopsfledermaus keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten seien und indirekte Auswirkungen ausgeschlossen werden könnten, hat der Antragsgegner auch durch den Verweis auf Angaben des Bundesamtes für Naturschutz (Klagebegründung, S. 63) nicht maßgeblich erschüttert. Die dort als besonders lärmempfindlich benannten Fledermäuse sind solche, die sich im Bereich der Nahrungshabitate passiv akustisch orientieren, hierbei wird die Mopsfledermaus jedoch gerade nicht genannt. Für die sich passiv akustisch Orientierenden wird vorgeschlagen, eine planerische Berücksichtigung in Form gradueller Funktionsminderung vorzunehmen, der Einfachheit halber in Form einer linearen Abnahme der Beeinträchtigung zwischen 100% unmittelbar am Straßenrand und 0% in einer Entfernung von 50 m. Es trifft zwar zu, dass beim streitgegenständlichen Vorhaben eine Quartierserfassung der Mopsfledermaus nicht vorgenommen worden ist; dem Gericht drängt sich eine derartige Untersuchung jedoch auch nicht auf angesichts der Tatsache, dass der für ein Quartier geeignete Wald in ca. 40-50 m Entfernung zu dem nordwestlichen Teil der Vorhabenfläche liegt. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Angaben des BfN sowie der lärmmindernden Maßnahmen des Vorhabens ist die naturschutzfachliche Beurteilung jedenfalls angesichts des Prüfungsmaßstabs im Eilverfahren noch nachvollziehbar.
Auch zu der vom Antragsgegner vermissten Untersuchung eines etwaigen Stickstoffeintrags bleibt das Gericht weiterhin bei seiner vorläufigen Einschätzung, dass es sich dabei um einen nicht maßgeblich ins Gewicht fallenden Wirkfaktor handelt; dabei erreicht das überschaubare Vorhaben der Antragstellerin keinesfalls die Verkehrsbelastung durch eine Autobahn oder den Stickstoffeintrag durch die Landwirtschaft. Auch die zu erwartenden Erschütterungen dürften dem Straßenverkehr vergleichbar sein und erfordern nach Auffassung des Gerichtes keine weiteren Untersuchungen.
g) Soweit der Antragsgegner rügt, ihm sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Verträglichkeitsprüfung auf den Teichrohrsänger beschränke und nicht auch weitere „saPArten“ entsprechend untersucht worden seien, ergibt sich dies aus der Verträglichkeitsabschätzung vom 22. Januar 2020. Hiernach kann angesichts der Erhaltungsziele eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung des Teichrohrsängers nicht ausgeschlossen werden, weil diese in der Reichweite der betriebsbedingten Nebenwirkungen bei einer Effektdistanz bis 200 m brütend im SPA-Gebiet nachgewiesen ist. Eine weitergehende Untersuchung, die nach Ansicht des Antragsgegners auch die Dohle, die Kolbenente und den Haubentaucher hätte umfassen sollen, unterblieb für das Gericht nachvollziehbar angesichts der Feststellungen in der Verträglichkeitsabschätzung, dass die Dohle im Wirkraum nicht brütend nachgewiesen ist, der nächste Brutnachweis der Kolbenente ca. 250 m vom 2. Bauabschnitt entfernt liege, der des Haubentauchers ca. 140 m hiervon, und beide zuletzt genannten Arten gegenüber Lärm kein spezifisches Abstandsverhalten aufweisen. Zu der aus Sicht des Antragsgegners unterbliebenen Berücksichtigung der Wirkfaktoren und eines vorliegenden Ermittlungsdefizits wird auf die obigen Ausführungen, insbesondere unter 2.g), Bezug genommen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten trägt. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst; diese sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil der Beigeladene mangels eigener Antragstellung auch kein eigenes Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) auf sich genommen hat.
4. Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf Grundlage von § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Orientierung an Ziffern 1.2,1.5 des Streitwertkatalogs sowie an die Festsetzung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.


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