Baurecht

Klage einer Gemeinde gegen bergrechtliche Bescheide zur Wiedernutzbarmachung einer Abbaufläche durch Verfüllung mit Fremdmaterial

Aktenzeichen  AN 17 K 19.1129, AN 17 K 19.1425

Datum:
10.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 13914
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2, § 61 Nr. 1, § 101 Abs. 2
GG Art. 28 Abs. 2 S. 1
BBergG § 4 Abs. 4, § 52, § 54 Abs. 2 S. 1
UmwRG § 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
KrWG § 2 Abs. 2 Nr. 7
BBodSchG § 3 Abs. 1 Nr. 10
BayAbfG Art. 29
BayStrWG Art. 9, Art. 14 Abs. 4, Art. 41 Abs. 1 Nr. 1, Art. 42 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Zulässigkeitsmaßstab ist auch im Verfahren nach dem Bundesberggesetz (BBergG) für einen Dritten, der sich gegen entsprechende bergrechtliche Bescheide wendet, grundsätzlich in Anwendung der Schutznormtheorie die Frage, ob der Dritte durch die Bescheide in eigenen Rechten verletzt ist bzw. die Möglichkeit hierzu besteht. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Gemeinde kann nicht unter Berufung auf die Interessen und Rechtspositionen ihrer Gemeindebürger bzw. der Allgemeinheit oder von Nachbargemeinden als Kontrolleur anderer staatlicher Behörden tätig sein. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. § 4 Abs. 4 BBergG ist drittschützend, für Gemeinden jedoch nur im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich garantierten Planungs- und Selbstverwaltungshoheit. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Verfahren AN 17 K 19.01129 und AN 17 K 19.01425 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Klagen werden abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klagen, über die die Kammer mit Einverständnis der Parteien gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, sind bereits mangels Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig. Sie waren daher abzuweisen.
Zulässigkeitsmaßstab ist auch im Verfahren nach dem Bundesberggesetz (BBergG) für einen Dritten, der sich gegen entsprechende bergrechtliche Bescheide wendet, grundsätzlich in Anwendung der Schutznormtheorie die Frage, ob der Dritte durch die Bescheide in eigenen Rechten verletzt ist bzw. die Möglichkeit hierzu besteht (Dammert/Brückner, Phasenspezifischer Rechtsschutz: Ansätze am Beispiel des Bergrechts, ZUR 2017, S. 469 [473 ff.]). Eine hierüber hinausgehende Popularklagebefugnis kennt das bergrechtliche System nicht. Soweit im Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) dagegen auch Verbandsklagen ohne subjektive Betroffenheit (§ 2 Abs. 1 UmwRG) eröffnet werden, braucht das Gericht diese Möglichkeit vorliegend schon deshalb nicht in den Blick zu nehmen, weil dem Kläger als Gemeinde nicht die Eigenschaft einer anerkannten Umweltvereinigung im Sinne des § 3 UmwRG zukommt. Aber auch in seiner Eigenschaft als (juristische) Individualperson im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i.V.m. § 61 Nr. 1 VwGO vermittelt das UmwRG keine von der subjektiven Rechtsbetroffenheit losgelöste Klagebefugnis, sondern die Klagebefugnis des Einzelnen muss sich dann aus anderen Gründen ergeben (Keller, Drittanfechtungen im Umweltrecht durch Umweltvereinigungen und Individualkläger, NVwZ 2017, S. 1080 [1081] mit Rechtsprechungsnachweisen).
Vorliegend richtet sich der begehrte Rechtsschutz dabei auch nach dem Bundesberggesetz und nicht primär nach Abfall- und Bodenschutzrecht. Die letztgenannten Aspekte werden durch das Regelungsregime des Bundesberggesetzes zwar nicht völlig ausgeblendet, sondern sind insbesondere im Rahmen von Verfülltätigkeiten im Sinne einer Wiedernutzbarmachung der Oberfläche (§ 4 Abs. 4 BBergG – dem drittschützende Wirkung zukommt) durch die zuständige Behörde mit zu prüfen (Müggenborg, Abgrenzungsfragen zwischen Bodenschutz- und Bergrecht, NVwZ 2012, S. 659 [664 f.]; OVG Koblenz, U.v. 12.11.2009 – 1 A 11222/09.OVG – ZUR 2010, 586; BVerwG, U.v. 14.4.2005 – 7 C 26/03 – NVwZ 2005, 954; vgl. auch § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG). Ob aber aufgrund des Vortrags des Klägers, die genehmigte Verfüllung der Tagebauoberfläche mit Fremdmaterial der Kategorie Z2 in einem definierten Teilbereich des Abbaugeländes sei für eine Deponielagerung nicht geeignet, anzunehmen ist, der Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sei eröffnet oder die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 7 KrWG diesen gerade sperrt, kann unter dem Aspekt der Klagebefugnis dennoch dahinstehen. Denn auch bei Eröffnung des Anwendungsbereichs des KrWG im Hinblick auf die Fremdmaterialverfüllung vermittelt sich für den Kläger keine von subjektiver Betroffenheit losgelöste Klagebefugnis. Allein der Aspekt, dass die streitgegenständliche Verfüllung auf dem Gemeindegebiet des Klägers stattfindet, genügt insoweit für die Möglichkeit der Rechtsbetroffenheit nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die angegriffenen Bescheide hinsichtlich sachlicher Zuständigkeiten bei der Durchführung des KrWG verletzt wird (Art. 29 BayAbfG i.V.m. § 2 AbfZustV). Hierauf hat sich der Kläger ohnehin nicht berufen.
Als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts kann der Kläger als Teil der öffentlichen Gewalt nur eingeschränkt eigene subjektiv-öffentliche Rechtspositionen geltend machen. Er kann nicht unter Berufung auf die Interessen und Rechtspositionen seiner Gemeindebürger bzw. der Allgemeinheit oder von Nachbargemeinden als Kontrolleur anderer staatlicher Behörden tätig sein. Insbesondere scheidet somit eine Klagebefugnis des Klägers schon aus, soweit er vorträgt, die hier noch streitgegenständliche Verfüllung sei geeignet, die Trinkwasserversorgung der Gemeinde … zu gefährden und es könne zu einer großflächigen Kontaminierung eines Naturschutzgebietes durch unkontrollierte Ausschwemmungen bzw. zu einer Verunreinigung von Bestandsgewässern im Abbaugebiet kommen. Bezüglich der Befürchtung der Kontaminierung eines Naturschutzgebietes hat der Kläger dabei nicht einmal ansatzweise vorgetragen, welches unter besonderem Schutz stehende Gebiet betroffen sein kann. Für das Gericht ergeben sich insoweit auch keine Anhaltspunkte aus seiner eigenen Sachaufklärung unter Hinzuziehung des Kartenmaterials des BayernAtlas Plus der Bayerischen Vermessungsverwaltung. Naturschutzgebiete im Sinne des § 23 Abs. 1 BNatSchG sind im Umfeld des Abbaugebietes der Beigeladenen nicht rechtsverbindlich festgesetzt. Die im Abbaugebiet kartierten Biotope sind rechtlich gesehen nicht gleichzusetzen mit Naturschutzgebieten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.
Als eigene rügefähige Rechtsposition kommt für den Kläger daher nur die Verletzung seiner nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz – GG – und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Bayerische Verfassung – BV – geschützten Planungshoheit, des Schutzes der Funktionsfähigkeit gemeindlicher Einrichtungen und des Gebots sachgerechter Abwägung in Betracht, das voraussetzt, dass die rechtlich geschützten Interessen der Gemeinde mit dem ihnen gebührenden Gewicht in die Abwägung der Bergbehörde bei der Genehmigung von Betriebsplänen eingestellt werden (§§ 4 Abs. 4, 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG). Eine Rechtsverletzung des Klägers durch die angegriffenen Regelungen zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche im Abbaugebiet der Beigeladenen ist aber weder unter dem Gesichtspunkt der Planungshoheit der Gemeinde, noch im Hinblick auf eine Zunahme von Lkw-Transportverkehr und auch nicht unter Berücksichtigung der Möglichkeit der fehlerhaften Behandlung seiner Belange im Rahmen des Abwägungsvorgangs aufgezeigt und damit im Bereich des Möglichen im Sinne der Prüfung der Klagebefugnis.
Eine Klagebefugnis aufgrund der Möglichkeit, dass die genehmigte, streitgegenständliche Verfülltätigkeit Eigentümerinteressen des Klägers berührt, vermittelt sich für das Gericht aus dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten nicht. Insbesondere hat der Kläger auch im behördlichen Verfahren nicht vorgetragen, Gemeindeeigentum sei unmittelbar durch die von der Beigeladenen beantragten Tätigkeiten betroffen. Zwar hat der Kläger im Zusammenhang mit der Genehmigung der Verfüllung von Fremdmaterial der Zuordnungskategorie Z1.1 (Beschluss 2 der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am …2019) vorgebracht, dadurch werde eine Zunahme des Transportverkehrs entstehen. Ob diese Argumentation auch für die hier (noch) streitgegenständliche Fremdmaterialanfuhr der Zuordnungskategorie Z2 Gültigkeit beanspruchen soll, hat der Kläger nicht eindeutig beantwortet. Jedoch fehlt es auch bei Annahme, dass diese Argumentation auf den hiesigen Streitgegenstand übertragen werden soll, an der Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Eigentumsinteressen des Klägers. Soweit die Zunahme des Transportverkehrs Belange des Trägers der Straßenbaulast der S.-straße … berührt, ist aufgrund der Regelungen der Art. 41 Satz 1 Nr. 1 und Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG nicht ohne Weiteres anzunehmen, der Kläger sei Träger dieser Straßenbaulast. Dazu hätte es insoweit eines Vortrags des Klägers bedurft. Gegen die Benutzung einer Straße durch widmungsgemäßen Verkehr zur Erschließung des Abbaugebietes der Beigeladenen kann sich der Kläger aber ohnehin nicht wehren, weil die widmungsgemäße Nutzung der Straße Aufgabe des öffentlichen Straßennetzes ist und dem Träger der Straßenbaulast gegebenenfalls ein Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 4 BayStrWG für zusätzliche Aufwendungen zur Verfügung steht (BayVGH, U.v. 27.3.1998 – 20 A 97.40033 – juris Rn. 42; VG Augsburg, B.v. 9.10.2009 – Au 6 S 09.1489 – juris Rn. 40 f.; Zeitler/Wiget, BayStrWG, 29. EL März 2019, BayStrWG Art. 17 Rn. 19 a.E.). Dieser Aspekt führt demnach auch dann nicht zur Annahme einer Klagebefugnis, wenn dem Kläger für die S.-straße … im hier maßgeblichen Gebiet die Straßenbaulast übertragen sein sollte, sodass es insoweit keiner weiteren Aufklärung zu diesem Umstand bedurfte.
Aber auch, soweit es die Inanspruchnahme des von der S.-straße abgehenden Stichweges in Richtung des Abbaugebietes des Tagebaus der Beigeladenen betrifft, ist die konkrete Möglichkeit der Verletzung von Eigentumsinteressen des Klägers nicht aufgezeigt. Bezüglich dieses Weges, zu dem der Kläger angibt, er sei als öffentlicher Feld- und W.-weg gewidmet, teilt der Kläger in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2019 zwar mit, die Zufahrt (Überfahrt über den …*) stehe im Eigentum der Gemeinde und diverser privater Eigentümer. Aber weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger diese Eigentumsbeziehungen und die Auswirkungen des Transportverkehrs gerade auch auf die Inanspruchnahme gemeindlichen Grundeigentums näher dargestellt. Allein aus der Benennung als (Mit) Eigentümer eines Zufahrtsgeländes in Richtung des Tagebaubetriebs folgt im Hinblick auf eine im Einzelnen nicht weiter dargelegte Zunahme von Lkw-Transportverkehr noch keine Möglichkeit der Rechtsverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Denn ohne weitere Substantiierung des klägerischen Vortrags ist zugrunde zu legen, dass auch bislang schon die betroffenen privaten Flächen für Transportverkehr in Anspruch genommen wurden und die Wege entsprechend für den Lkw-Verkehr eröffnet sind, insbesondere, soweit nach Mitteilung des Klägers auch eine öffentliche Widmung vorliegt. Die Schaffung und Unterhaltung des öffentlichen Straßennetzes ist aber eine öffentliche Aufgabe (Art. 9 BayStrWG), auf eigene, durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV geschützte Rechtspositionen kann sich der Kläger nicht berufen (VG Augsburg, U.v. 4.12.2013 – 6 K 13.250, BeckRS 2014, 46735).
Der Kläger hat auch keine Verletzung seiner gemeindlichen Planungshoheit aufgezeigt, die durch die hier streitgegenständlichen Genehmigungen der Bergbehörde konkret gefährdet sein könnte.
Soweit darüber hinaus aus § 4 Abs. 4 BBergG Drittschutz angenommen wird, vermittelt diese Vorschrift, deren Anwendungsbereich überdies auf das Abbaugebiet beschränkt ist (vgl. dazu: BVerwG, U.v. 14. 4. 2005 – 7 C 26/03 – NVwZ 2005, 954), eine Klagebefugnis für Gemeinden wiederum nur im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich garantierten Planungs- und Selbstverwaltungshoheit (OVG Lüneburg, B.v. 21.10.2008 – 7 ME 170/07 – BeckRS 2008, 40289). Zu einer Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie des Klägers über die gemeindliche Planungshoheit hinaus hat er ebenfalls nichts vorgetragen und liegt eine Verletzung derselben aus dem Inhalt der Behördenakten heraus auch nicht zumindest im Bereich des Möglichen. Das Abbaugebiet steht im Eigentum der Beigeladenen bzw. nach Stellungnahme des Klägers im behördlichen Verfahren zum Teil im Eigentum diverser Privater. Dass nach dem Ende der Gewinnungstätigkeit und der Wiedernutzbarmachung dieses dann ehemalige Tagebaugebiet dem Kläger für gemeindliche Zwecke durch die Beigeladene zur Verfügung gestellt wird und es hierzu etwa schon vertragliche Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen gebe, ist nicht erkennbar. Soweit die Funktion der heutigen Abbaufläche des Betriebs der Beigeladenen für die Zukunft auch bereits Konkretisierungen im Verwaltungsverfahren, insbesondere durch die in das Verwaltungsverfahren einbezogenen Gutachten der Landschaftsarchitektin … vom …2004 und vom … 2018, erfahren hat, ist eine intensivierte Öffnung der wiedernutzbargemachten Oberflächen und der geplanten Baggerseen für die Öffentlichkeit gerade nicht geplant (vgl. Punkt 8.5.4 des Gutachtens vom …2004 und Punkte 9.1 und 11 des Gutachtens vom …2018) und soll die Fläche vorwiegend dem Schutz und der Sicherung biologischer Vielfalt der Landschaft und der Stabilisierung ökologischer Systeme zugeführt werden. Eine weitergehende Konkretisierung der zukünftigen Nutzung unter Einbeziehung konkreter Belange des Klägers vermag die Kammer darüber hinaus den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Dass er in den bisherigen Planergänzungs- und -änderungsverfahren seine Zustimmung zu den jeweiligen Anträgen der Beigeladenen mit der Maßgabe erteilt hat, dass die Abschlussmaßnahmen, wie sie Eingang in die Verwaltungsvorgänge gefunden haben, tatsächlich und zeitlich umgesetzt werden, ist insoweit rechtlich ohne Bedeutung.
Die danach bereits unzulässigen Klagen waren folglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, wobei es der Billigkeit entspricht, der Beigeladenen die notwendigen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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