Baurecht

Klinikerweiterung – Einfügen eines neuen Gebäudes in die vorhandene Umgebungsbebauung, Brandschutz und Nachbarschutz

Aktenzeichen  15 ZB 17.1459

Datum:
30.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 1340
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauNVO § 4, § 15 Abs. 1 S. 2
BauGB § 34
BayBO Art. 12, Art. 60 Abs. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

1 Angesichts der Zahl und vor allem auch des Volumens der auf dem Klinikgelände bereits vorhandenen Baukörper bestimmen vielmehr alleine diese Anlagen in jeder Hinsicht die für die Beurteilung der Erweiterung des Klinikums maßgebliche bauplanungsrechtliche Prägung der näheren Umgebung. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die allgemeine Klage über die Belastung mit ruhendem Verkehr bei einer Verwirklichung des geplanten Vorhabens reicht für die Annahme, die geplante Erweiterung sei rücksichtslos, nicht aus.  (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3 Nicht nachbarschützend sind die allgemeinen Anforderungen an den Brandschutz in Art. 12 BayBO, die nur dem Schutz der Bewohner und Benutzer des Gebäudes dienen. Die Anforderungen an die Vorhaltung von Löschwasser sollen schnelle und wirksame Brandbekämpfungsmaßnahmen vor Ort ermöglichen, sie bezwecken damit den Schutz der auf dem Baugrundstück vorhandenen Anlagen sowie deren Benutzer. Sie dienen grundsätzlich nicht dem Schutz von Nachbargrundstücken und der darauf befindlichen baulichen Anlagen. (Rn. 16 – 17) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 6 K 16.1427 2017-05-30 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Baugenehmigungsbescheid der Beklagten für die bauliche Erweiterung der Psychosomatik der Kinderklinik St. Marien vom 5. August 2016 (Az.: B-2016-79). Der dreigeschossige, in einem Teilbereich bis zu rund 13,50 m hohe, im Grundriss circa 40 m x 17 m messende Neubau hält in seinem nördlichen Drittel auf einer Länge von rund 12 m einen Abstand von 11,50 m zum Grundstück des Klägers ein (vgl. den genehmigten Lageplan M 1:500).
Das Verwaltungsgericht hat die Nachbarklage mit Urteil vom 30. Mai 2017 abgewiesen. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB füge sich das Bauvorhaben als Teil des Klinikums in den vorhandenen Ortsteil ein; es sei auch nicht rücksichtslos. Von dem Gebäude, das insoweit die vollen Abstandsflächen einhalte, gingen keine erdrückenden Wirkungen zulasten des Grundstücks des Klägers aus. Unzumutbare Lärmimmissionen seien nicht zu erwarten. Auch im Fall eines großen Brandes in der Klinik müsse nach fachlicher Stellungnahme nicht mit einer Gefährdung der Nachbarn gerechnet werden.
Mit seinem Zulassungsantrag verfolgt der Kläger sein auf Aufhebung der Baugenehmigung gerichtetes Ziel weiter. Neben der Beklagten hat auch die Beigeladene über ihre Prozessbevollmächtigten zu sämtlichen aufgeworfenen Fragen umfangreich Stellung genommen und die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogenen Bauakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) – liegen nicht vor.
1. Die an der Richtigkeit des Ersturteils geäußerten ernstlichen Zweifel teilt der Senat nicht. Das Vorhaben ist gegenüber dem Nachbarn sowohl unter planungs- als auch unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig, die Genehmigung verletzt keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Klägers.
1.1 Das in einem – insoweit von keinem Beteiligten in Frage gestellten – im Zusammenhang bebauten Ortsteil ohne verbindliche Bauleitplanung befindliche Vorhaben ist der Art nach unabhängig davon zulässig, ob, wie das Verwaltungsgericht in seiner Begründung wohl annimmt, von einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auszugehen wäre oder dieser Beurteilung ein einheitlich nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO zu beurteilendes faktisches allgemeines Wohngebiet zugrunde zu legen ist.
Im ersten Fall fügt sich die hinzutretende Nutzung zwanglos in die in ihrer unmittelbaren Umgebung vor Ort seit Jahrzehnten vorhandenen und deren Charakter maßgeblich prägenden, umfangreichen Klinikanlagen ein. Ein Abwehrrecht des Klägers nach den Grundsätzen des Gebietserhaltungsanspruchs scheidet in dieser gedanklichen Variante von vorneherein aus.
Zum gleichen Ergebnis führt allerdings auch die Einstufung der gesamten näheren Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sind dort Anlagen für gesundheitliche Zwecke der Art nach regelhaft und unabhängig von ihrer Größe zulässig. Ein insgesamt als Einheit zu beurteilendes Baugebiet kann in Teilbereichen voneinander abweichende Nutzungsstrukturen aufweisen (vgl. HessVGH, B.v. 13.8.2013 – 4 B 1458/13 – BauR 2014, 2068 = juris Ls und Rn. 2 bis 5 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 28.8.2003 – 4 B 74/03 – juris Rn. 2/3). Auch wenn für die Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens ein vormals auf dem im Verhältnis zu den sonstigen Baugrundstücken des Klinikareals kleinen Grundstück FlNr. 290/3 (Gemarkung Berg ob Landshut; Größe ca. 1.200 m²) stehendes Wohnhaus beseitigt werden muss, kann angesichts der konkreten Größen- und Lageverhältnisse keine Rede davon sein, dass nun eine „gebietsfremde Nutzung“ zu einer „Änderung des Gebietscharakters“ an dieser Stelle führen würde und so einen abstrakten Abwehranspruch des Klägers für sein daneben liegendes Wohngrundstück (Größe: 896 m²) sollte auslösen können. Bereits die verhältnismäßig geringe Größe der ursprünglich zwei nebeneinander liegenden und mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke (Gesamtgröße etwa 2.100 m²) in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem rund 18.000 m² großen Klinikgelände spricht gegen die Annahme eines den strukturellen Charakter der näheren Umgebung prägenden Gewichts dieses zu Wohnzwecken genutzten Teilbereichs. Angesichts der Zahl und vor allem auch des Volumens der auf dem Klinikgelände vorhandenen Baukörper – der straßenseitige, unmittelbar neben dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben stehende Teil des Klinik-Hauptgebäudes beispielsweise ist rund 56 m lang und verfügt über sechs Geschosse – bestimmen vielmehr alleine diese Anlagen in jeder Hinsicht die für die Beurteilung des streitigen Vorhabens maßgebliche bauplanungsrechtliche Prägung der näheren Umgebung.
Da sich das Vorhaben bis hierher in jeder rechtlich denkbaren Alternative innerhalb des durch die Umgebung planungsrechtlich vorgegebenen Rahmens hält, erübrigt sich die nur im gegenteiligen Fall eventuell nötige Erörterung der Frage, ob seine Zulassung prognostisch dennoch keine bodenrechtlichen Spannungen auslösen würde und trotz einer Überschreitung des Rahmens zulassungsfähig wäre.
1.2 Das Vorhaben ist nicht rücksichtslos, § 34 Abs. 1 BauGB bzw. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Die zur Beurteilung insoweit anzulegenden Maßstäbe sind in der gegebenen Situation angesichts der in beiden Varianten aufseiten der Beteiligten identischen Interessenlagen ebenfalls jeweils dieselben.
Ausreichend plausible und substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die Verwirklichung des Vorhabens gemäß der erteilten Genehmigung zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Erschließungssituation des Grundstücks des Klägers führen könnte (vorhabenbedingte Überlastung der Erschließungs Straße, vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2016 – 15 CS 16.244 – juris m.w.N.) benennt die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger macht nicht geltend, dass sein Grundstück nicht mehr oder nur unter unzumutbar erschwerten Bedingungen über die G. Straße angefahren werden könnte. Die allgemeine Klage über „die Belastung mit ruhendem Verkehr“ reicht insoweit nicht.
Entsprechendes gilt, soweit sinngemäß besondere weitere Gefährdungen der Erschließungssituation im Brandfall auf dem Klinikgelände vorgetragen werden. Hier wird – allenfalls – eine unspezifische Besorgnis ausgedrückt, ohne dass darin ein konkreter Bezug zum Grundstück des Klägers deutlich gemacht würde.
Schließlich erweist sich das Neubauvorhaben nicht zuletzt infolge der auch vom Kläger nicht in Abrede gestellten Einhaltung der vollen Abstandsflächen mit seiner östlichen Außenwand, die lediglich in einem Teilbereich mit 12 m Länge seinem Grundstück gegenüberliegt, wegen seiner Lage und Größe nicht als rücksichtlos.
1.3 Die unter Hinweis auf Art. 12 BayBO als nicht ausreichend kritisierte Löschwasserversorgung ist im vorliegenden Zusammenhang kein bauordnungsrechtlicher Gesichtspunkt (Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO), der der Nachbarklage gegen die Baugenehmigung zum Erfolg verhelfen könnte.
Brandschutzvorschriften dienen mittelbar auch dem Schutz der Umgebung, damit auch den Interessen der Nachbarn. Die Vorschriften, die das Übergreifen von Feuer auf Nachbargebäude verhindern sollen, werden als nachbarschützend anzusehen sein. Das gilt insbesondere für die Vorschriften über Brandwände als Gebäudeabschlusswände und Öffnungen in diesen Brandwänden (Famers in Molodovsky/ Famers/Waldmann, BayBO, Stand September 2017, Art. 12 Rn. 3; ähnlich Bauer in Jäde u.a., Die neue BayBO, Stand September 2017, Art. 12 Rn. 12: nachbarschützende Wirkung einzelner Vorschriften wie über Brandwände gegenüber Grundstücksgrenzen oder das Einhalten einer Feuerwiderstandsfähigkeit von Bedachungen und eines Abstands von Öffnungen zur Brandwand bei traufseitig aneinander gebauten Gebäuden; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2017, Art. 66 Rn. 279, nennt in diesem Zusammenhang nur die Vorschriften über äußere Brandwände; undifferenziert und zu weit: König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 12 Rn. 5; ähnlich pauschal: BayVGH, B.v. 29.10.2004 – 15 ZB 04.1265 – juris Rn. 8).
Nicht nachbarschützend sind die allgemeinen Anforderungen an den Brandschutz in Art. 12 BayBO und alle diejenigen Brandschutzanforderungen, die nur dem Schutz der Bewohner und Benutzer des Gebäudes dienen, wie solche über Rettungswege, notwendige Treppenräume und Umwehrungen (Jäde a.a.O. Art. 66 Rn. 479 m.zahlr.w.N.). Das entspricht der auch in der jüngeren Rechtsprechung einhellig vertretenen Meinung: BayVGH, B.v. 3.9.2015 – 15 ZB 12.2142 – NVwZ-RR 2016, 27 = juris Rn. 18: Kein Nachbarschutz der Anforderungen an innere Brandwände; VG Karlsruhe, U.v. 16.10.2014 – 9 K 3426/13 – juris Rn. 37: Die Vorhaltung einer Feuerwehrfunkanlage oder Vorgaben zur höchstzulässigen Länge des Rettungsweges dienen primär der Abwehr einer erhöhten Brandausdehungsgefahr innerhalb des Bauvorhabens und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit der sich dort aufhaltenden Menschen, nicht aber dem Nachbarschutz; OVG LSA, B.v. 19.10.2012 – 2 L 149/11 – NVwZ-RR 2013, 87 = juris Ls 2 und Rn. 21: Nachbarschützender Charakter kommt nur den brandschutzbezogenen Regelungen zu, die auch das Übergreifen von Bränden über das Baugrundstück hinaus auf die Nachbarschaft verhindern sollen; VG Augsburg, U.v. 21.1.2009 – Au 4 K 08.718 – juris Rn. 32: … Demgegenüber kann der Kläger mit Erfolg keine Brandgefahren geltend machen, deren Auswirkungen sich auf das Anlagengelände und die dort Beschäftigten beschränken; OVG Berlin-Bbg, U.v. 14.5.2007 – OVG 11 S. 83.06 – juris Rn. 70: … Demgegenüber kann die Antragstellerin keine Brandgefahren geltend machen, die sich auf das Anlagengelände und die dort Beschäftigten beschränken; OVG Saarl, U.v. 26.1.2006 – 2 R 9/05 – juris Ls 6 und Rn. 59 bis 66: Die Brandschutzanforderungen der LBO sind insoweit nachbarschützend, als sie die Ausbreitung von Feuer über die Grundstücksgrenzen hinaus auf die Nachbargrundstücke verhindern sollen; VGH BW, U.v. 26.2.1992 – 3 S 2947/91 – ZfBR 1992, 247 = juris Ls 1 und Rn. 22: Die Vorschriften über die Errichtung von Brandwänden innerhalb ausgedehnter Gebäude dienen nicht dem Nachbarschutz.
Die Anforderungen an die Vorhaltung von Löschwasser sollen schnelle und wirksame Brandbekämpfungsmaßnahmen vor Ort ermöglichen, sie bezwecken damit den Schutz der auf dem Baugrundstück vorhandenen Anlagen sowie deren Benutzer. Sie dienen grundsätzlich nicht dem Schutz von Nachbargrundstücken und der darauf befindlichen baulichen Anlagen (ebenso: Seidel, Öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, Verlag C.H. Beck München, 2000, Rn. 476). Wenn Gebäude mit Aufenthaltsräumen und Feuerstätten – wie hier – mit weit über die Erforderlichkeit äußerer Brandwände (vgl. Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO: 2,50 m gegenüber der Grenze, alternativ mindestens 5 m zu bestehenden oder baurechtlich zulässigen künftigen Gebäuden) hinausgehenden Grenzabständen errichtet werden, hat es mit dem baulichen Brandschutz im Hinblick auf die Nachbargrundstücke sein Bewenden. Vor dem Übergreifen eines Gebäudebrands vonseiten des Baugrundstücks ist der Kläger angesichts der Lage des streitigen Neubauvorhabens ausreichend geschützt; dieses ist auch in seinem grenznächsten Bereich mindestens 11,50 m vom Grundstück des Klägers entfernt.
2. Angesichts des Vorstehenden sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht erkennbar.
3. Eine Divergenz wird nicht nach § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO dargelegt. Die allgemeine Kritik an der Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht genügt nicht.
4. Gleiches gilt für die vom Kläger erwähnte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Hier wird keine Frage von grundsätzlicher, über den vorliegenden Einzelfall hinausgehender Bedeutung formuliert, auf deren abstrakte und grundsätzliche höchstrichterliche Klärung es in diesem Rechtstreit ankommen sollte.
5. Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Durch ihre umfassende Stellungnahme im Zulassungsverfahren hat die Beigeladene den Rechtsstreit wesentlich gefördert. Ihre außergerichtlichen Kosten waren daher ausnahmsweise aus Billigkeit der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).
6. Mit diesem unanfechtbaren (§ 152 Abs. 1 VwGO) Beschluss wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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