Baurecht

Kostenentscheidung nach Baugenehmigungen für Doppelhaushälfte

Aktenzeichen  M 8 SN 16.19

Datum:
22.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3, § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 4

 

Leitsatz

Tenor

I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragspartei hat am 31. März 2016 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat der Erledigung mit Schreiben vom 11. April 2016 zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 154 Abs. 3 Halbsatz 2, 155 Abs. 4 VwGO den Beigeladenen aufzuerlegen, da die entstandenen Kosten des Verfahrens auf verschuldetes vorprozessuales Verhalten der Beigeladenen bzw. ihres Vertreters zurückzuführen sind.
Mit dem Bauantrag vom 22. Juli 2015 beantragten die Beigeladenen, vertreten durch den Herrn Architekten …, die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem streitgegenständlichen Grundstück …straße 37, Fl.Nr. … der Gemarkung … nach Plan-Nr. ….
Mit Bescheid vom 26. November 2015 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung, die Gegenstand dieses Verfahrens ist. Aus den Bauakten der Antragsgegnerin ergibt sich, dass die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 26. November 2015 nur deshalb erfolgte, weil gleichzeitig – mit Bauantrag vom 28. Juli 2015 – die Bebauung des benachbarten, im Miteigentum der Antragstellerin stehenden, Grundstücks …straße 37 a, Fl.Nr. …, mit der zweiten Doppelhaushälfte zur Genehmigung gestellt wurde. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der im Vorfeld des streitgegenständlichen Bauantrages der Beigeladenen gestellte Bauantrag vom 21. Januar 2015 von der Antragsgegnerin für nicht genehmigungsfähig befunden wurde, da das Vorhaben – Errichtung einer Doppelhaushälfte – nur in Abstimmung mit den Eigentümern des mit der zweiten Doppelhaushälfte bebauten Nachbargrundstücks …straße 37 a genehmigungsfähig sei.
Bei der Stellung des Bauantrages vom 28. Juli 2015 nach Plan-Nr. … ist Herr … – Mitarbeiter der … GmbH – als Bauherr aufgetreten und wurde durch den Herrn Architekten … – ebenfalls bei der … GmbH tätig – als Entwurfsverfasser vertreten. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass seitens der Miteigentümer des Baugrundstücks …straße 37 a keine Bebauung ihres Grundstücks geplant ist und die Stellung des Bauantrages durch den Herrn … ohne Kenntnis der Grundstückseigentümer erfolgte. Daraufhin hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. Januar 2016 die streitgegenständliche Baugenehmigung auf.
Die entstandenen Kosten des gerichtlichen Verfahrens sind auf das Verschulden der Beigeladenen zurückzuführen. Der Bauantrag für das Grundstück der Antragstellerin wurde ohne Kenntnis der Grundstückseigentümer und offensichtlich nur zum Zwecke der Herbeiführung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Beigeladenen gestellt. Nur unter dieser Voraussetzung hat die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Baugenehmigung erteilt. Nach den gesamten Umständen des Falles hätten die Beigeladenen erkennen können und müssen, dass sich die Eigentümer des Nachbargrundstücks gegen die auf diesem Wege erlangte Baugenehmigung zur Wehr setzen werden.
Unschädlich ist vorliegend ferner der Umstand, dass nicht die Beigeladenen selbst als Bauherren des vermeintlichen Nachbarvorhabens aufgetreten sind, sondern ein Herr … vertreten durch den Herrn Architekten …. Herr … ist ebenfalls als Vertreter der Beigeladenen für das Vorhaben in der …straße 37 aufgetreten. Eine entsprechende Vollmacht findet sich in den Behördenakten (Blatt 45). Die Beigeladenen haben sich ein Verschulden ihres Vertreters zuzurechnen (§ 173 i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO; vgl. Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 60 Rn. 14). Es ist nach den gesamten Umständen des Eizellfalles davon auszugehen, dass sowohl den Beigeladenen als auch dem Herrn … bewusst war, dass die Erteilung beider Baugenehmigungen zu Unrecht erfolgte und möglicherweise einen Rechtsstreit nach sich ziehen wird.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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