Baurecht

Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung im Nachbarstreit um Baugenehmigung

Aktenzeichen  M 8 K 16.710

Datum:
24.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Nach Erledigung eines Nachbarrechtsstreits durch Rücknahme der Baugenehmigung entspricht es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO), die Kosten des Verfahrens der beklagten Bauaufsicht und dem beigeladenen Bauherren je zur Hälfte aufzuerlegen, wenn sie unterlegen wären, weil das Bauvorhaben im Hinblick auf das Grundstück des Klägers das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Die Beklagte und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Am 28. September 2016 erließ die Beklagte den Aufhebungs- und Ablehnungsbescheid, mit dem der streitgegenständliche Bescheid vom 19. Januar 2016 aufgehoben und der diesem zugrunde liegende Bauantrag vom 2. Dezember 2015 abgelehnt wurde.
Mit Schreiben vom 1. November 2016 teilten die Bevollmächtigten der Beigeladenen dem Gericht mit, dass dieser Aufhebungs- und Ablehnungsbescheid bestandskräftig geworden sei. Im Hinblick auf die Bestandskraft des Aufhebungsbescheids vom 28. September 2016 erklärten die Bevollmächtigten der Beigeladenen den Rechtsstreit für erledigt.
Mit Schreiben vom 9. November 2016, das am 11. November 2016 bei dem Gericht einging, erteilten die Bevollmächtigten des Klägers ihre Zustimmung zu der Hauptsacheerledigung. Sie führten aus, dass die Beklagte das erledigende Ereignis gesetzt habe und die Klage im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme Erfolg gehabt hätte, weshalb die Verfahrenskosten der Beklagten und den Beigeladenen je zur Hälfte aufzuerlegen seien.
Mit dem am 14. November 2016 beim Gericht eingegangenen Schreiben vom 10. November 2016 stimmte die Beklagte der Erledigung der Hauptsache ebenfalls zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
1. Die Erklärung der Beigeladenen vom 1. November 2016 ist als eine Anregung zur Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung aufgrund des Eintritts des erledigenden Ereignisses zu verstehen. Der Erklärung der Klägerbevollmächtigten mit dem Schreiben vom 9. November 2016, mit dem sie der Hauptsacheerledigung ausdrücklich zugestimmt haben, sowie ihren Ausführungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Klage, ist zu entnehmen, dass klägerseits eine Erledigung des Rechtsstreits gewollt war. Die Beklagte hat der Hauptsacheerledigung ausdrücklich zugestimmt.
2. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem billigen Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten der Beklagten und den Beigeladenen je zur Hälfte aufzuerlegen. Nach bisherigem Sach- und Streitstand geht das Gericht davon aus, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 19. Januar 2016 voraussichtlich Erfolg hätte. Da die Beigeladenen mit Schriftsatz vom 15. März 2016 einen Sachantrag gestellt haben, entspricht es der Billigkeit, in Orientierung an § 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens zwischen der Beklagten und den Beigeladenen aufzuteilen.
Die Beklagte hat mit dem Aufhebungs- und Ablehnungsbescheid vom 29. September 2016 die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 19. Januar 2016 zurückgenommen und den Bauantrag vom 2. Dezember 2015 nach Plan-Nr. … abgelehnt. In der Begründung des Aufhebungsbescheids führte sie auf Seite 2 aus, die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze insbesondere auch Nachbarrechte. Aus Ziffer 2 des Aufhebungsbescheids folgt, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben aus Sicht der Beklagten im Hinblick auf das Grundstück des Klägers gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Daher läge eine Rechtverletzung des Klägers in seinen nachbarschützenden Rechten durch die Baugenehmigung vom 19. Januar 2016 voraussichtlich vor.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetztes (GKG) i. V. m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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