Baurecht

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

Aktenzeichen  15 B 21.138

Datum:
26.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 33578
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RO 7 K 18.1006 2019-11-14 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. November 2019 (RO 7 K 18.1006) ist wirkungslos geworden.
III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten (Schriftsätze des Beklagten vom 25. August 2021 und des Klägers vom 12. Oktober 2021) beendet und in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. November 2019 ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Auch wenn der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 20. August 2021 eine Baugenehmigung für ein Betriebsleiterwohnhaus erteilt hat, was vorliegend Anlass der beiderseitigen Erledigungserklärungen war, entspricht es nicht der Billigkeit, dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Herbeiführung der Rechtsstreiterledigung durch eigenen Willensentschluss bzw. der Klaglosstellung allein die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (vgl. SächsOVG, B.v. 17.5.2021 – 6 B 214/21 – juris Rn. 2 und 3 m.w.N.). Denn der Kläger hat nicht genau die Baugenehmigung erhalten, die er vormals unter dem 9. Februar 2017 beantragt hatte und die Streitgegenstand der Verpflichtungsklage war, sondern – nach außergerichtlichen Verhandlungen – eine Baugenehmigung für eine abweichende, reduzierte Variante (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 15. Oktober 2021 mit Anlagen).
Eine Entscheidung, die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die ohne die Erledigung bei nur noch summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen gewesen wäre, ist vorliegend ebenfalls nicht geboten. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache davon, abschließend über den Streitstoff zu entscheiden sowie diesbezüglich schwierige Sach- und Rechtsfragen zu klären (BVerwG, B.v. 24.4.2019 – 2 B 49.18 – juris Rn. 2 m.w.N.; BayVGH, B.v. 28.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 4; B.v. 21.12.2018 – 15 B 18.95 – juris Rn. 3; B.v. 21.3.2019 – 20 B 16.2358 – juris Rn. 2). So verhält es sich hier: Der Senat hatte die Berufung wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache hinsichtlich der (vom Verwaltungsgericht verneinten) Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO i.V. mit den textlichen Festsetzung Nr. 1.1 (letzter Absatz) des einschlägigen Bebauungsplans zugelassen. Zwar spricht aufgrund der Erwägungen des Senats im Zulassungsbeschluss vom 11. Januar 2021 (15 ZB 20.3) und entgegen der Annahme des Erstgerichts insbesondere mit Blick auf anfallende handwerkliche Notdienste Vieles für einen hinreichenden funktionellen Zusammenhang zwischen dem beantragten Betriebsleiterwohnhaus und dem klägerischen Betrieb. Allerdings verbleiben insbesondere in Bezug auf die Subsumtion, ob sich das vormals beantragte Vorhaben dem klägerischen Gewerbebetrieb untergeordnet hätte, schwierige einzelfallbezogene Abgrenzungsfragen, die im Rahmen von § 161 Abs. 2 VwGO keiner abschließenden Beantwortung zugeführt werden müssen. Gerade diesbezüglich sind der Beklagte und der Kläger offenbar zur Vermeidung einer streitigen Berufungsentscheidung des Senats aufeinander zugegangen, was – als Auslöser der beiderseitigen Erledigungserklärungen – zur Erteilung einer im Vergleich zum Bauantrag vom 9. Februar 2017 reduzierten Baugenehmigung geführt hat. Im Übrigen wäre bei unterstellter Erfüllung des Ausnahmetatbestands im Fall einer streitigen Entscheidung des Senats mit Blick auf § 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO zu klären gewesen, ob und inwiefern der Baugenehmigungsbehörde bei Anwendung des § 31 Abs. 1 BauGB ein Ermessen verblieben wäre.
Ist mithin insofern von offenen Erfolgsaussichten der Verpflichtungsklage auf Erteilung der vormals beantragten Baugenehmigung bis zum erledigenden Ereignis auszugehen, folgt hieraus die – nach Auffassung des beschließenden Gerichts angemessene – hälftige Kostenteilung zwischen den Hauptbeteiligten des Rechtsstreits (vgl. auch BVerwG, B.v. 18.1.2019 – 2 B 62.18 – juris Rn. 3; B.v. 24.4.2019 a.a.O. Rn. 2; SächsOVG, B.v. 17.5.2021 a.a.O. Rn. 4). Da die Beigeladene weder im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren noch im Berufungsverfahren Sachanträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass diese ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst trägt und dass ihr im Übrigen keine Kosten auferlegt werden (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 sowie § 52 Abs. 1 GKG, orientiert sich an Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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