Baurecht

Kostenrechnung für Amtshandlungen des Vermessungsamts

Aktenzeichen  AN 9 K 15.00262

Datum:
15.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayGebOVerm Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 11
BayKG BayKG Art. 21 Abs. 1 S. 1
AbmG Art. 6

 

Leitsatz

Die in Art. 3 Abs. 2 BayGebOVerm vorgesehene Berechnung nicht nur von neu festgelegten, sondern auch von festgestellten alten Grenzpunkten ist nicht unbillig, wenn die mehrmalige Vermessung unterschiedlichen Zwecken dient, so wenn alte Grenzpunkte die Anfangs- oder Endpunkte neuer Flurstücksgrenzen bilden. (redaktioneller Leitsatz)
Die ermäßigte Punktegebühr für Grenzpunkte, bei denen keine rechtliche Notwendigkeit der Abmarkung besteht, kommt in Betracht, wenn das tatsächliche Anbringen von Grenzzeichen zum Zwecke der Kenntlichmachung der Grenzverläufe (Abmarkung) enbehrlich ist, weil die Grundstücksgrenzen in anderer Weise dauerhaft gekennzeichnet sind, etwas durch Mauern. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage, über die trotz Abwesenheit der Kläger in der mündlichen Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden kann, ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der mit der Klage angegriffene Kostenbescheid des Beklagten vom 6. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
1.1 Die Rechtsgrundlage der Kostenerhebung bilden Art. 14 Abs. 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG), Art. 21 Abs. 1 S. 1 des Kostengesetzes (KG) und § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Benutzungsgebühren der staatlichen Vermessungsämter (GebOVerm). Letztere Gebührenordnung ist in ihrer Fassung vom 15. März 2006 in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung zugrunde zu legen, da im Falle der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der ein sich mit seiner Erfüllung erschöpfendes einmaliges Gebot – wie hier die Zahlung eines Geldbetrags – enthält, für die Frage nach dessen Rechtmäßigkeit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113, Rn. 29 ff., 45).
1.2 Die Kostenfestsetzung in dem angefochtenen Bescheid ist rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen Gebührennormen sind erfüllt. Auch die Höhe der festgesetzten Gebühr in Höhe von 4.100,89 Euro ist nicht zu beanstanden.
Nach § 3 Abs. 1 GebOVerm werden für Grenzfeststellungen und Teilungsvermessungen Gebühren nach Abs. 2 erhoben. Nach diesem bemisst sich die Gebühr nach der Anzahl der in der Örtlichkeit sowohl festgestellten alten als auch festgelegten neuen Grenzpunkte sowie nach der Anzahl der neu gebildeten Flurstücke. § 3 Abs. 2 GebOVerm sieht sodann für den ersten Grenzpunkt und die folgenden gestaffelte Gebühren vor, ebenso für das erste neu gebildete Flurstück und die nachfolgenden. Entsprechend der von den Klägern gewünschten Teilung ihres Grundstücks FlNr. … der Gemarkung …, die aus dem Vermessungsantrag vom 8. Januar 2015, Az.: …, hervorgeht, bzw. dem in ihrem Beisein festgelegten Grenzverlauf wurden vom Vermessungsamt … bei der am 15. Januar 2015 vorgenommenen Vermessung insgesamt zwölf Grenzpunkte gesetzt. Vier von diesen, nämlich die Grenzpunkte 472, 3724, 396 und 3734 waren, wie die Kläger vortragen und wie sich aus dem Fortführungsriss Nr. … ergibt, bereits Gegenstand der Vermessung am 4. und 21. Oktober 2011. Das ist nicht zu beanstanden. § 3 Abs. 2 S. 1 GebOVerm ordnet nicht nur die Inrechnungstellung von neu festgelegten, sondern auch von festgestellten alten Grenzpunkten an. Dies ist zum einen der Wille des Verordnungsgebers und kann jedenfalls dann nicht als unbillig angesehen werden, wenn die mehrmalige Vermessung jeweils einem unterschiedlichen Zweck dient. So bestimmt auch Nr. 12.1 der Vollzugsvorschriften der kosten- und kassenrechtlichen Vorschriften für die staatlichen Vermessungsämter vom 7. Februar 2001 (KVermBek), dass alte Grenzpunkte, die den Anfangs- oder Endpunkt einer neuen Flurstücksgrenze bilden, grundsätzlich nach § 3 Abs. 2 GebOVerm abzurechnen sind. Dies ist vorliegend der Fall, für eine Ausnahme gibt es keine Anhaltspunkte. Die Feststellung der Grenzpunkte 472 und 3724 war erforderlich, weil sie die Endpunkte der Grenzlinie zwischen dem neu geschaffenen Grundstück FlNr. … und dem ehemaligen Grundstück FlNr. … bilden sollten, und die der Grenzpunkte 396 und 3734, weil sie die Endpunkte der Grundstücksgrenze zwischen dem neu geschaffenen Grundstück FlNr. … und dem bestehenden Grundstück FlNr. … bilden sollten. Der Grenzpunkt 3734 bildet gleichzeitig einen der beiden Endpunkte der Grenzlinie zwischen dem neu geschaffenen Grundstück FlNr. … und dem bestehenden Grundstück FlNr. …
Dementsprechend waren gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GebOVerm für den ersten Grenzpunkt 260 Euro und für die elf weiteren Grenzpunkte je 85 Euro zu berechnen, insgesamt also 1.195 Euro. Durch die Grenzziehungen entstanden auf dem bisherigen Grundstück FlNr. … neben diesem die weiteren Flurstücke FlNr. …, … und … Zutreffend wurden daher gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GebOVerm für das erste neugebildete Flurstück 410 Euro und für die beiden weiteren je 170 Euro, insgesamt also 750 Euro berechnet.
§ 3 Abs. 3 S. 2 GebOVerm sieht vor, dass sich für solche Grenzpunkte, bei denen keine rechtliche Notwendigkeit zur Abmarkung besteht, die Punktgebühr nach Abs. 2 um je 20 Euro ermäßigt. Abmarkung bedeutet das tatsächliche Anbringen von Grenzzeichen zum Zwecke der örtlichen Kenntlichmachung von Grenzverläufen. Nach Art. 6 Nr. 5 des Abmarkungsgesetzes (AbmG) ist sie dann nicht erforderlich, wenn die Grundstücksgrenze in anderer Weise, insbesondere durch Mauern, hinreichend und dauerhaft gekennzeichnet ist. Daher wurden ausweislich des Abmarkungsprotokolls Nr. … und des Fortführungrisses Nr. … hier nur an zwei Grenzpunkten tatsächlich Abmarkung vorgenommen. Für die restlichen zehn Grenzpunkte ermäßigte sich nach § 3 Abs. 3 S. 2 GebOVerm die für die Grenzpunkte festgesetzte Gebühr von 1.195 Euro daher um 20 Euro je Grenzpunkt, insgesamt also um 200 Euro.
Abzüglich der genannten Ermäßigung hat der Beklagte daher zutreffend 1.745 Euro (995 Euro + 750 Euro) für Grenzpunkte und Flurstücke festgesetzt. Diese Gebührentatbestände wurden nicht, wie die Kläger meinen, zweimal in Rechnung gestellt, schon der Blick auf die Gesamtsumme zeigt dies. Der Beklagte hat lediglich im oberen Bereich der Kostenaufstellung auf Seite 2 des angegriffenen Bescheids die Gebühren für den ersten Grenzstein und die elf weiteren sowie für das erste Flurstück und die zwei weiteren gesondert aufgeführt und auch entsprechend § 3 Abs. 2 S. 3 GebOVerm die sich ergebende Durchschnittsgebühr für Grenzpunkte und Flurstücke mitgeteilt. In der mündlichen Verhandlung legte der Beklagtenvertreter dar, dass dies bei mehreren Schuldnern die Aufteilung untereinander erleichtern solle.
Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 GebOVerm waren sodann die nach § 3 GebOVerm ermittelten Gebühren mit den Wertfaktoren zu multiplizieren, die den Bodenwert des betroffenen Grundstücks berücksichtigen. Dass der Beklagte bei dem vorliegenden Grundstück, welches in der Altstadt von … liegt, einen Bodenwert zwischen 50 Euro pro Quadratmeter und 200 Euro pro Quadratmeter angenommen hat und dementsprechend gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GebOVerm den Wertfaktor 1,7 zugrunde gelegt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dies wurde von den Klägern auch nicht gerügt. Hieraus ergibt sich ein Betrag von 2.966,50 Euro (1.745 Euro x 1,7).
Dieser Betrag erhöht sich gemäß § 5 GebOVerm um 20 v. H. (593,30 Euro) auf insgesamt 3.559,80 Euro, weil die Kläger die vordringliche Erledigung ihres Vermessungsgesuchs beantragt haben. Hierauf war nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 GebOVerm die Umsatzsteuer in Höhe von 19 v. H. zu entrichten, wobei als Bemessungsgrundlage nach Nr. 18.2.2 KVermBek nur 80 v. H. der errechneten Gebühren dienen. Dies ergibt den vom Beklagten korrekt errechneten Betrag von 4.100,89 Euro.
1.3 Auch die Inanspruchnahme der Kläger als Kostenschuldner ist rechtmäßig, da das Vermessungsamt … auf ihren Antrag hin die Amtshandlungen (Vermessung und Abmarkung) vornahm, Art. 2 Abs. 1 S. 1 KG, Art. 14 Abs. 1 VermKatG, Art. 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AbmG.
Demnach war die Klage abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 2.050,- Euro festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.


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