Baurecht

Lackieranlage im allgemeinen Wohngebiet

Aktenzeichen  Au 5 K 15.1027

Datum:
9.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 34 I, II
BauNVO BauNVO § 4 I, II, III Nr. 2

 

Leitsatz

In einem allgemeinen Wohngebiet ist der Betrieb einer Lackiererei weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 9. Juni 2015 und auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu, da das Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist. Der ablehnende Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
1. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) hat der Bauherr einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
a) Das gegenständliche Vorhaben ist eine nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung einer baulichen Anlage. Eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 4 BayBO ist nicht gegeben.
Da es sich um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, prüft die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 BayBO im vereinfachten Verfahren die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 ff. BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO), beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO).
b) Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, da es bauplanungsrechtlich unzulässig ist.
Es handelt sich um die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit erfolgt anhand von § 34 BauGB, da sich das gegenständliche Grundstück im unbeplanten Innenbereich befindet. Das Baugrundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB und befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
Eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht gegeben, da sich das Vorhaben nach seiner Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichneten Baugebiete, so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). Bei der Bestimmung des Gebietscharakters sind zunächst die unmittelbaren Nachbargrundstücke von Bedeutung. Berücksichtigt werden muss weiterhin die nähere Umgebung insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 21; BVerwG, B. v. 20.8.1998 – 4 B 79/98 – BauR 1999, 32). Neben der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks ist somit auch die Bebauung der näheren Umgebung von Bedeutung, sofern sich diese noch prägend auf das Baugrundstück auswirken kann. Die Grenzen des faktischen Baugebiets sind damit nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in der sich das Grundstück befindet.
Die Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung richtet sich vorliegend allein nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. den jeweiligen Vorschriften der BauNVO, da die Eigenart der näheren Umgebung einem faktischen Baugebiet der BauNVO entspricht.
aa) Die Erkenntnisse aus dem Augenscheinstermin haben ergeben, dass es sich um ein Allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO handelt.
Das gegenständliche Vorhaben liegt in einem Baugebiet, das sich zwischen den Straßen „…“, „…“ und „…“ erstreckt. Die Straßenzüge ergeben insoweit eine klare Abgrenzung. Die landwirtschaftliche Hofstelle auf Fl.Nr. … der Gemarkung … vermag das Baugrundstück aufgrund der Entfernung und der räumlichen Trennung, sowohl durch die Straße „…“ als auch durch Außenbereichsflächen, nicht mehr zu prägen.
Das Gebiet ist durchgehend von Wohnbebauung geprägt. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück selbst befindet sich das Wohnhaus des Klägers. Der Augenschein hat weiterhin ergeben, dass die Grundstücke mit den Fl.Nrn. …, …, …, …, … und … jeweils der Gemarkung … entlang der … mit Wohnhäusern bebaut sind. Gleiches gilt für die Bebauung auf den Grundstücken Fl.Nrn. …, …, …, …, … und … der Gemarkung … entlang der … Der an das Baugrundstück direkt angrenzende Teil des Plangebietes „…“ mit den Fl. Nrn. …, …, … und … ist ebenfalls ausschließlich durch Wohnnutzung geprägt.
Die vormalige landwirtschaftliche Nutzung auf den Grundstücken Fl.Nrn. … und … wurde aufgegeben. Die Gebäude werden jeweils nur noch zum Wohnen bzw. privater Tierhaltung von Hühnern und Pferden genutzt. Demgemäß kann das Vorliegen eines faktischen Dorfgebietes nach § 5 BauNVO, das durch landwirtschaftliche Nutzung seinen Charakter erhält, nicht mehr angenommen werden.
Des Weiteren wurde der Betrieb des Getränkemarkts auf dem Grundstück Fl.Nr. … zum 31. März 2016 abgemeldet. Der Gewerbebetrieb „Autohandel mit Werkstatt“ auf der Fl.Nr. … vermag aufgrund der Entfernung und der Lage am Rande des Gebiets das Baugrundstück nicht mehr zu prägen. Aufgrund der Luftbilder und Erkenntnisse des Augenscheins lässt sich vielmehr der Grenzverlauf der das faktische Baugebiet prägenden Grundstücke schon entlang des Ausläufers der … auf den Fl.Nrn. … und … ziehen. Dieser Bereich stellt eine homogene Bebauung dar, die das für ein Baugebiet typische nachbarliche Austauschverhältnis begründet, aus dem ein wechselseitiger Gebietserhaltungsanspruch folgen kann.
Die verpachtete Werkstatt auf dem Baugrundstück stellt mithin einen bauplanungsrechtlichen „Fremdkörper“ dar, der nicht geeignet ist, das Gebiet in seinem Charakter zu prägen. Damit scheidet das Vorliegen eines faktischen Mischgebietes nach § 6 BauNVO ebenfalls aus, da kein gleichwertiges Nebeneinander zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung gegeben ist.
Auch die das faktische Baugebiet umgebenden Plangebiete bestätigen den Gebietscharakter eines Allgemeinen Wohngebietes. Südöstlich grenzt das Plangebiet des Bebauungsplans „…“ an, welches ein Allgemeines Wohngebiet darstellt. Der Bebauungsplan „…“ setzt im Bereich neben dem Baugrundstück ein Dorfgebiet „…“ fest. Dieses ist von Wohnnutzung geprägt und nach dem Willen des Plangebers hauptsächlich auf das Wohnen und die landwirtschaftliche Nutzung beschränkt.
In einem Allgemeinen Wohngebiet ist der Betrieb einer Lackiererei weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Dieser Gebietstyp dient vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO). Allgemein zulässig sind nach § 4 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude (Nr. 1), der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe (Nr. 2) und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (Nr. 3). Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO können sonstige nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden. Hinsichtlich der Beeinträchtigungen kommt es darauf an, ob die Anlage von ihrer Art her generell geeignet ist, das Wohnen bzw. die Wohnruhe zu stören. Eine diese Qualität aufweisende Nutzung lässt sich dann nicht im Rahmen der Genehmigung durch Auflagen in eine nicht störende Nutzung verwandeln, die von den Nachbarn hingenommen werden müsste (Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Aufl. 2014, § 4 Rn. 9). Aufgrund der Immissionen, die ein Lackierbetrieb verursacht, kann nicht von einem nicht störenden Gewerbebetrieb ausgegangen werden. Die auftretenden Lösungsmittelemissionen können nicht gänzlich durch eine Filteranlage absorbiert werden. Nur der Farbnebel kann als Staubemission durch einen Farbenbelabscheider aufgefangen werden. Dies stellt sich allgemein als nicht wohngebietsverträglich dar.
bb) Selbst wenn man zugunsten des Klägers von dem Vorliegen eines Dorfgebietes oder eines Mischgebietes ausgehen sollte, fügt sich das Vorhaben nach Auffassung der Kammer nicht ein.
Dorf- sowie Mischgebiete weisen eine Mischung der Elemente von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung auf. Gewebebetriebe sind in einem solchen Gebiet nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig. Die zulässigen Gewerbebetriebe dürfen jedoch nur „nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ gemäß dem jeweiligen Abs. 1 darstellen.
Die Lackiererei ist nach ihrer beantragten Größe und ihrem Nutzungsumfang nach der Betriebsbeschreibung jedoch kein solcher Gewerbebetrieb. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine typisierende Betrachtungsweise vorzunehmen (u. a. BVerwG, B. v. 3.1.1973 – IV B 171.72 – BRS 27 Nr. 123). Diese Betrachtungsweise ergibt sich aus den praktischen Bedürfnissen der Rechtsanwendung und erlaubt eine eindeutige Unterscheidung der in einer bestimmten Umgebung zulässigen Vorhaben von den unzulässigen. Sie vermeidet Streitigkeiten bei der Errichtung von Betrieben, die im Einzelfall durch eine maßgeschneiderte Baugenehmigung mit zahlreichen Nebenbestimmungen für ihre – an sich ungeeignete – Umgebung passend gemacht werden sollen, sowie Schwierigkeiten bei der späteren Überwachung dieser Betriebe. Die Einhaltung immissionsrelevanter Nebenbestimmungen bedarf nämlich einer ständigen, kaum praktikablen Überwachung (BayVGH, U. v. 22.7.2004 – 26 B 04.931 – juris Rn. 21). Für die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit ist vorrangig auf den Betriebstyp des Vorhabens abzustellen, nicht aber auf die Einzelheiten der Betriebsgestaltung unter Berücksichtigung einzelner Auflagen (BayVGH, B. v. 15.6.1998 – 2 CS 96.3687- juris Rn. 22; BayVGH, U. v. 22.7.2004 a. a. O. Rn. 22). Eine Abweichung von der typisierenden Betrachtungsweise unter Würdigung des konkreten Betriebes im Einzelfall kommt nur in Betracht, wenn ein Betrieb nicht das branchentypische Erscheinungsbild zeigt, sondern in einer Weise atypisch beschaffen ist, dass er nach seiner Art und Betriebsweise von vornherein keine für das Wohnen wesentlichen Störungen befürchten lässt und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (BayVGH, U. v. 22.7.2004 a. a. O. Rn. 23; BVerwG – U. v. 24.9.1992 – 7 C 7/92, DVBl 1993, 111).
Nach diesen Maßstäben ist eine eigenständig betriebene Lackiererei kein Gewerbebetrieb, der sich als „nicht wesentlich störend“ darstellt und damit in einem Mischgebiet zulässig wäre (vgl. BayVGH, B. v. 25.1.2001 – 1 CS 00.3136 – juris). Eine Lackiererei bringt typischerweise Immissionen in einem solchen Umfang mit sich, die für ein Baugebiet, das zumindest gleichrangig auch dem Wohnen dient, nicht gebietsverträglich sind.
Eine Ausnahme von der in der Regel vorzunehmenden typisierenden Betrachtungsweise kann somit nur bei einem Kleinbetrieb angenommen werden. Die Rechtsprechung fordert für die Annahme einer Atypik eine Abweichung von der typischen Betriebsform, die erheblich sein muss (vgl. m. w. N. BayVGH, U. v. 22.7.2004 a. a. O. Rn. 25). Einen solchen Kleinbetrieb in Form einer Lackiererei charakterisiert ein eingeschränkter Nutzungsumfang, ein Betrieb der Lackierarbeiten von wenigen Stunden am Tag sowie in der Regel einer Nutzung nur im Rahmen eines bestehenden Werkstattbetriebes (vgl. BayVGH, B. v. 24.8.1998 – 1 ZB 98.477 – juris: betriebliche Nutzung nur für Teillackierungen und maximal für eine Stunde täglich).
Gemessen an diesen Maßstäben überschreitet das konkrete Vorhaben nach dem beantragten Nutzungsumfang und der dem Bauantrag beigefügten Betriebsbeschreibung die Grenzen eines solchen Kleinbetriebs erheblich. Geplant ist die Beschäftigung von vier Mitarbeitern einschließlich eines Meisters sowie Betriebszeiten von 7.00 bis 18.00 Uhr. Weiterhin beträgt die Nutzfläche 209 qm. Der Betrieb erfolgt außerdem unabhängig von der anderweitig verpachteten Werkstatt und ist im Wesentlichen auf Kunden außerhalb dieser Werkstatt zugeschnitten. Damit kann keine Ausnahme von der typisierenden Betrachtungsweise angenommen werden. Vielmehr ist von einem typischen Lackierbetrieb mit den damit verbundenen Störungen auszugehen.
Dass das Vorhaben nicht gemäß Anlage 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) genehmigungspflichtig ist, spielt für die Einordnung nach Bauplanungsrecht keine ausschlaggebende Rolle. Die Genehmigungspflichtigkeit nach BImSchG kann ein Indiz für den Umfang der vom Betrieb ausgehenden Störungen sein, macht eine eigenständige bauplanungsrechtliche Prüfung jedoch nicht obsolet, vgl. dazu auch § 15 Abs. 3 BauNVO. Der Maßstab für den Umfang von Immissionen, die eine Genehmigungspflichtigkeit nach BImSchG auslösen, unterscheidet sich vom Maßstab, der im Bauplanungsrecht anzuwenden ist (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Aufl. 2014, § 15 Rn. 33).
Damit überschreitet das Vorhaben den Umfang einer gebietsverträglichen Nutzung in einem Dorf- bzw. Mischgebiet. Es löst durch seine Art der Nutzung erhebliche städtebauliche Spannungen im Hinblick auf die vorhandene Wohnnutzung aus.
cc) Nach alledem ist der Lackierbetrieb des Klägers als wesentlich störender Gewerbebetrieb einzuordnen, der sowohl in einem Allgemeinen Wohngebiet als auch in einem Dorf- oder Mischgebiet nicht zulässig ist.
Demnach erfolgte die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens – unabhängig von der Frage der konkreten Einordnung der Gebietsart – zu Recht. Eine Ersetzung des Einvernehmens kommt nicht in Betracht. Der ablehnende Bescheid des Landratsamtes erging demzufolge ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladene einen Antrag auf Klageabweisung gestellt und sich somit dem prozessualen Risiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger auferlegt werden (§ 162 Abs. 3 VwGO).
3. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben