Baurecht

Leistungen, Berufung, Versicherungsnehmer, Haftungsquote, Haftpflichtversicherung, Bauvorhaben, Zwangsvollstreckung, Haftungsverteilung, Gesamtschuldnerausgleich, Verfahren, Architekt, Pflichtverletzung, Vermessungsingenieur, Bauherr, Aussicht auf Erfolg, keine Aussicht auf Erfolg, gesamtschuldnerische Haftung

Aktenzeichen  28 U 2058/20 Bau

Datum:
17.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 58681
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

8 O 6645/19 2020-02-27 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.02.2020, Az. 8 O 6645/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Gründe

I. Urteil des Landgerichts
Die Parteien streiten über einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch.
Der Beklagte, die H. Bau GmbH und Herr Dipl. Ing. M. Hu. waren durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts München I vom 7.5.2018 im Verfahren Az.: 15 HKO 5307/09 gesamtschuldnerisch verurteilt worden, an die Z. GmbH 223.815,00 € zzgl. Zinsen zu zahlen.
Die H. Bau GmbH zahlte hiervon 33,3%, der Versicherungsnehmer der Klägerin, Dipl. Ing. M. Hu. 25% und der Beklagte 20%. Nach erfolglosen Verhandlungen mit dem Beklagten über eine höhere Beteiligungsquote zahlte die Klägerin zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung die verbleibenden 21,7%, welche sie im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Beklagten geltend macht.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 71.132,46 € zzgl. Rechtshängigkeitszinsen verurteilt.
In dieser Höhe bestehe ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch der Klägerin. Den Beklagten treffe eine Haftungsquote von 41,7%.
Der bauleitende Architekt sei entscheidend dafür verantwortlich, dass das Bauvorhaben in der richtigen Höhenlage errichtet werde, wobei der Einmessung des Schnurgerüsts entscheidende Bedeutung zukomme. Der objektüberwachende Architekt sei außerdem für die Durchführung der „Sockelkontrolle“ verantwortlich.
Der Beklagte habe sich unstreitig darauf beschränkt, die Absteckung des Schnurgerüsts abzurufen, wobei ihm entgangen sei, dass zu diesem Zeitpunkt die Baugrube noch nicht vollständig ausgehoben gewesen und die ordnungsgemäße Einmessung des Gebäudes noch gar nicht möglich gewesen sei.
Die von der Klägerin ausgeführte Haftungsquote sei auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des OLG München im Vorprozess zutreffend. Hinzu komme, dass der Beklagte die Primärursache gesetzt habe. Wenn er sich über den Bautenstand informiert hätte, wäre ihm aufgefallen, dass der Abruf des Schnurgerüsts zeitlich nicht geboten gewesen sei. Danach habe der Beklagte im Hinblick auf die Einmessung bzw. deren Kontrolle keine Leistungen mehr erbracht. Das Landgericht bewertete die beklagtenseits geschuldeten Überwachungsleistungen als „Totalausfall“.
Der Pflichtverstoß des Ingenieurbüros Hu., welches den Beklagten nicht von der Erfolglosigkeit des unternommenen Messversuchs unterrichtet habe, trete hinter der Pflichtverletzung des Beklagten weit zurück. Ein mit der Objektüberwachung Betrauter müsse die Arbeit nicht nur anschaffen, sondern deren Erledigung auch von sich aus überprüfen.
II. Berufung des Beklagten
Der Beklagte verfolgt seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag im Wege der Berufung weiter.
I.
Bei seiner Bewertung der Haftungsquote des Beklagten sei das Landgericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, den es zudem falsch bewertet habe. Der zu berücksichtigende Sachverhalt werde durch das Grundurteil des OLG München im Ausgangsrechtsstreit definiert. Die zusätzlichen Umstände, welche das Landgericht darüber hinaus berücksichtigt habe, dürften – 3 – für die Aufteilung unter den Gesamtschuldnern keine Rolle spielen.
Der Grund, warum alle drei Gesamtschuldner verurteilt worden seien und der daraus folgende Ausgleichsanspruch gem. § 426 Abs. 1 BGB seien ausschließlich dem Grundurteil des OLG München zu entnehmen. Andere Details und Pflichtverletzungen habe das Landgericht nicht für seine Bewertung heranziehen dürfen. Hinzu komme, dass die tragenden Feststellungen im Ausgangsrechtsstreit aufgrund der wechselseitigen Streitverkündungen der Parteien im Vorprozess auch für den vorliegenden Rückgriffsprozess bindend seien.
Für den Fall, dass die Kammer dies anders sehen sollte und weiteren diesbezüglichen Sachvortrag der Klägerin berücksichtigen wolle, habe der Beklagte um einen Hinweis gebeten, welcher allerdings nicht erfolgt sei.
II.
Hilfsweise greift der Beklagte die Ausführungen des Landgerichts zu den „zusätzlichen Umständen“ an.
Im Falle eines Hinweises hätte der Beklagte Folgendes vorgetragen:
1. Es bleibe im Dunkeln, woraus das Landgericht eine Pflicht des Beklagten zur Durchführung einer Sockelkontrolle ableite. Im Vertrag des Beklagten mit der Bauherrin sei eine solche nicht vorgesehen.
Vermessungsarbeiten habe der Beklagte nicht durchzuführen gehabt. Hierfür habe der Bauherr vielmehr den Vermessungsingenieur Hu. beauftragt.
Eine Sockelkontrolle sei auch öffentlichrechtlich nicht vorgeschrieben gewesen.
2. Der Beklagte habe den Vermesser für den Zeitpunkt abgerufen, der ihm von der Fa. H. benannt worden sei.
Der Aushub sei nahezu fertiggestellt gewesen. Lediglich an einem von vier Messpunkten sei die Baugrube noch nicht fertig abgezogen gewesen. Bei dessen Freilegung sei es nur um Stunden gegangen. Hierfür benennt der Beklagte den Zeugen H. Die Mitarbeiter von Herrn Hu. hätten am Nachmittag desselben Tages oder am Vormittag des darauffolgenden Tages wiederkommen müssen. An den drei freigelegten Messpunkten hätten sie die Höhe einmessen können. Es sei abwegig, einen groben Fehler des Beklagten darin zu sehen, dass er die Vermessung zu früh bestellt habe. Es habe kein Stillstand der Arbeiten entstehen sollen.
III.
Als einziger, die Haftung des Beklagten begründender Punkt verbleibe, dass er nicht darauf geachtet habe, dass das Vermessungsprotokoll kam. Dies sei auch der Vorwurf des Grundurteils des OLG München gewesen.
Der Beklagte sei der vom Bauherrn mit der Objektüberwachung beauftragte Bauleiter gewesen. Weder der Vermessungsingenieur Hu. noch die Fa. H. hätten einen Anspruch gehabt, überwacht zu werden, weshalb beim Gesamtschuldnerausgleich der Verursachungsanteil des objektüberwachenden Architekten nach der herrschenden Rechtsprechung zurücktrete.
Der Vermessungsingenieur Hu. habe die Primärursache für die falsche Höhenlage gesetzt, indem er seinen Auftrag nicht ausgeführt habe und den Beklagten hiervon nicht verständigt habe.
Die Fa. H. habe eine weitere Primärursache für den Schaden dadurch gesetzt, dass sie aufbauend auf einer durch sie selbst fehlerhaft ausgeführten Vermessung, das Gebäude in falscher Höhenlage errichtet habe.
Demgegenüber sei der Pflichtenverstoß des Beklagten gering. Er habe unstreitig keine eigene Verpflichtung zur Vermessung gehabt. Nach dem Urteil des OLG im Vorprozess habe seine Pflicht nur darin bestanden, dafür zu sorgen, dass der von ihm im Auftrag des Bauherrn beauftragte Vermesser zeitnah ein Ergebnis seiner Tätigkeit lieferte. Er habe die Mitarbeiter des Vermessungsingenieurs Hu. noch auf der Baustelle gesehen und sei davon ausgegangen, dass diese die Vermessung durchführten.
Die Verursachungsquote des Beklagten liege nicht über den durch dessen Haftpflichtversicherung bezahlten 20%.
III. Berufungserwiderung der Klägerin
Die Klägerin strebt die Zurückweisung der Berufung des Beklagten an.
I.
Die Berufung sei bereits unzulässig, da sie sich in der Wiederholung des erstinstanzlichen Sachvortrags erschöpfe.
II.
Darüber hinaus sei die Berufung auch unbegründet.
1. Es sei nicht zutreffend, dass die Ausführungen im Grundurteil des OLG München vom 3.4.2012 in Rechtskraft erwüchsen und Bindungswirkung entfalteten. Allein der Tenor des Endurteils des Landgerichts vom 7.5.2018 sei in Rechtskraft erwachsen.
Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht hätten sich mit dem Inhalt und der Höhe von Ausgleichsansprüchen befasst.
Zur gerügten Hinweispflichtverletzung verweist die Klägerin darauf, dass das Landgericht in der mündlichen Verhandlung am 5.2.2020 darauf hingewiesen habe, dass aller Voraussicht nach eine Verurteilung des Beklagten erfolgen werde.
2. Das Landgericht habe in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es die in der Klage vorgetragenen Umstände, soweit nicht bestritten, seiner Entscheidung zugrunde legen werde.
Hierauf habe der Beklagte nicht reagiert.
2.1. Das Landgericht habe den unstreitigen Sachvortrag zutreffend wiedergegeben, wonach sich der Beklagte darauf beschränkt habe, telefonisch die Abstimmung des Schnurgerüsts abzurufen.
2.2. Auch was den zu frühen Auftrag an den Vermesser angehe, habe das Landgericht den unstreitigen Sachvortrag zutreffend wiedergegeben.
Entgegenstehender Sachvortrag des Beklagten in der Berufungsbegründung sei unzutreffend und verspätet.
III.
Die Ausführungen des Beklagten unter Ziffer III. der Berufungsbegründung seien unzutreffend und verspätet.
Es gehe nicht um mangelhafte Objektüberwachung, sondern um fehlerhafte Koordinierung und darum, dass der Beklagte die Primärursache gesetzt habe.
Die Verursachungsquote von 41,7% sei nicht zu beanstanden.
IV. Einschätzung des Senats
Die Berufung des Beklagten ist zwar zulässig, in der Sache hat sie jedoch keine Aussicht auf Erfolg.
Die vom Landgericht zugrunde gelegte Haftungsquote des Beklagten von 41,7% im Innenverhältnis der drei Gesamtschuldner ist nicht zu beanstanden.
I. Maßgeblicher Sachverhalt
Die Prämisse der Berufung, wonach der im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigende Sachverhalt durch das Grundurteil des OLG München im Ausgangsverfahren abschließend definiert werde, wird vom Senat nicht geteilt.
1. Zwar ist es zutreffend, dass Grundlage des durch die Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ausgleichsanspruchs aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers Dipl. Ing. Hu. ist, dass das OLG München eine gesamtschuldnerische Haftung der damaligen drei Beklagten (Fa. H., Dipl. Ing. Hu., Dipl. Ing. S.) gegenüber der damaligen Klägerin (Fa. Z.) in seinem Endurteil vom 3.4.2012 (Anlage B 2) dem Grunde nach bestätigt bzw. ausgeurteilt hat.
Allerdings ging es im Ausgangsverfahren ausschließlich um die Verursachungs- und Verschuldensquoten der damaligen drei Beklagten im Verhältnis zur damaligen Klägerin und nicht um die interne Haftungsverteilung zwischen den Gesamtschuldnern.
Es ist daher nicht zutreffend, dass das Landgericht im vorliegenden Verfahren, in dem es um den Gesamtschuldnerausgleich geht, keine zusätzlichen Umstände, welche für die Haftungsverteilung zwischen den Gesamtschuldnern von Bedeutung sind, berücksichtigen durfte. Eine derartige Ausschlusswirkung kommt dem Endurteil des OLG München vom 3.4.2012 daher nicht zu.
2. Im Übrigen geht es bei den vom Landgericht für seine Bewertung der Haftungsverteilung herangezogenen Umständen im Kern um dieselben, die bereits im Ausgangsverfahren thematisiert worden waren, nämlich darum, dass der Beklagte, nachdem er bei dem Vermesser Dipl. Ing. Hu. telefonisch die Absteckung des Schnurgerüsts abgerufen hatte, obwohl zu diesem Zeitpunkt nur drei der vier Messpunkte freigelegt waren, danach das Ergebnis der Kontrollmessung nicht mehr abgefragt und diesbezüglich keine weitere Tätigkeit mehr entfaltet hatte.
Genau dies wird auch vom Landgericht als entscheidende Pflichtverletzung angesehen, nämlich dass er Beklagte „im Hinblick auf die Einmessung bzw. deren Kontrolle keine Leistungen mehr erbracht hat“.
Soweit der Beklagte meint, dass aufgrund wechselseitiger Streitverkündungen des Versicherungsnehmers der Klägerin und des Beklagten im Vorprozess die tragenden Feststellungen im Ausgangsrechtsstreit auch für das vorliegende Verfahren bindend seien, ist daher bereits nicht ersichtlich, inwiefern diese Feststellungen denjenigen des Landgerichts im angefochtenen Urteil entgegenstehen können.
II. Bewertung
Die vom Landgericht angesetzte Haftungsquote des Beklagten in Höhe von 41,7% im Innenverhältnis der Gesamtschuldner ist aus Sicht des Senats im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1. Der Senat teilt die Bewertung des Landgerichts, dass der Beklagte, der von der Fa. Z. mit der Bauleitung beauftragt worden war, maßgeblich dafür verantwortlich ist, dass das Bauvorhaben in der richtigen Höhenlage errichtet wird.
Im Hinblick auf die Schäden, welche aus diesbezüglichen Fehlern entstehen können, hatte der Beklagte auf diese Thematik daher eine besondere Sorgfalt zu verwenden. Wenn der Beklagte, der als Bauleiter jederzeit über den Bautenstand informiert sein musste, sich hierüber tatsächlich – 8 – selbst informiert hätte, hätte er festgestellt, dass zu dem Zeitpunkt, als er die Erstellung des Schnurgerüsts beim Vermesser abgerufen hat, eine Einmessung noch gar nicht möglich war, weil nur drei der vier Messpunkte freigelegt waren.
Er hätte sich dann vergewissern müssen, ob die Einmessung auch mit nur drei freigelegten Messpunkten erfolgen konnte. Falls dies möglich gewesen wäre, hätte er sich zeitnah über das Ergebnis der Einmessung informieren müssen. Falls eine Einmessung mit nur drei Messpunkten nicht möglich gewesen wäre, hätte er klären müssen, zu welchem Zeitpunkt auch der vierte Messpunkt freigelegt sein würde und wann der Vermesser mit seinen Arbeiten würde beginnen können. Anschließend hätte er den Vermesser hiervon in Kenntnis setzen müssen und sich über das Ergebnis der Einmessung informieren müssen.
Die zentrale Pflichtverletzung des Beklagten liegt daher darin, dass dieser außer dem telefonischen Abruf der Leistung des Vermessers keine Leistungen erbracht hat, welche sichergestellt hätten, dass das Bauvorhaben in der richtigen Höhenlage errichtet werden würde. Er hat hierdurch seine Koordinations- und Prüfungspflichten als Bauleiter in einem für die mangelfreie Errichtung des Bauvorhabens entscheidenden Bauabschnitt verletzt. Anders als der Beklagte meint, geht es vorliegend nicht bzw. jedenfalls nicht nur um eine Überwachungspflichtverletzung.
2. Auf die Frage, ob der Beklagte auch für die Durchführung einer Sockelkontrolle sorgen musste kommt es ebenso wenig entscheidungserheblich an, wie darauf, ob dem Beklagten seitens der Fa. H. der Zeitpunkt für den Abruf der Leistungen des Vermessers genannt worden war.
Deshalb geht auch die Berufungsrüge, wonach das Landgericht seine Hinweispflicht verletzt habe, weil es „zusätzliche Umstände“ (Stichpunkt „Sockelkontrolle“ und „Zu früher Auftrag an den Vermessungsingenieur“) berücksichtigt habe, ohne den Beklagten hierauf hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ins Leere.
Soweit der Beklagte unter Hinweis auf bereits in der Klageerwiderung zitierte Rechtsprechung meint, dass beim Gesamtschuldnerausgleich der Verursachungsanteil des objektüberwachenden Architekten zurücktrete und sich hierfür auf das Urteil des BGH vom 1.2.1965, GSZ 1/64 beruft, übersieht er, dass der BGH dies in nachfolgenden Entscheidungen relativiert und darauf hingewiesen hat, dass der Verursachungsbeitrag des bauaufsichtsführenden Architekten an dem Bauwerksschaden nicht vernachlässigt werden dürfe und unter Berücksichtigung seiner besonderen Aufgabenstellung gewichtet werden müsse (siehe hierzu Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, Rn. 122 m.w.N.; BGH, Urteil vom 27.11.2008, VII ZR 206/06). Die Argumentation des Beklagten, wonach weder der Vermessungsingenieur noch die ausführende Baufirma einen Anspruch darauf hätten, von ihm überwacht zu werden, ist zwar für sich genommen zutreffend, führt allerdings nur dazu, dass sich die Fa. Z. im Verhältnis zum Vermesser und zur ausführenden Baufirma ein Verschulden des Beklagten nicht anspruchsmindernd anrechnen lassen muss (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, 5. Teil, Rn. 122).
Zudem ist dem Beklagten vorliegend, wie oben dargelegt, nicht nur eine Überwachungspflichtverletzung, sondern auch eine Verletzung seiner Koordinations- und Prüfungspflicht als Bauleiter anzulasten, welche die vom Landgericht angenommene Haftungsquote des Beklagten im Innenverhältnis der Gesamtschuldner auch nach Auffassung des Senats rechtfertigt.
Die Rücknahme der Berufung wird angeraten.
Hierzu bzw. zur Stellungnahme zu diesem Hinweis besteht Gelegenheit bis zum 16.09.2020.
2. Verfügung vom 17.08.2020 hinausgeben an:
Prozessbevollmächtigte der Berufungsbeklagten … zustellen Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers … zustellen
3. Wiedervorlage mit Fristablauf


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