Baurecht

Markisen an denkmalgeschütztem Gebäude

Aktenzeichen  1 ZB 17.813

Datum:
12.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 28740
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
DSchG Art. 6 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Für die Beurteilung, ob ein Denkmal durch eine vorgenommene Veränderung nachteilig betroffen wird, kommt es nicht darauf an, ob die Markisen selbst aufgrund ihrer Größe oder Farbe besonders auffallen oder vielmehr unaufdringlich sind, sondern maßgeblich ist allein eine Sicht, die sich auf den Denkmalschutz richtet (vgl. OVG NRW BeckRS 1996, 13778 Rn. 21). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 9 K 15.2828 2016-06-08 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin betreibt im Erdgeschoss des denkmalgeschützten Gebäudes, bei dem es sich sowohl um ein Einzeldenkmal als auch ein Ensembledenkmal (Ensemble M.straße) handelt, ein Bekleidungsgeschäft. Sie begehrt die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für die bereits 2007 von ihr angebrachten drei Schaufenstermarkisen. Die gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Februar 2017 abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zu, da gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprächen und die Interessen der Klägerin überwiegen würden. Durch die Markisen werde das Baudenkmal verändert und das Erscheinungsbild beeinträchtigt. Dass auf der Nordseite der M.straße die Markisen zugelassen würden, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz, sondern sei sachlich gerechtfertigt, da diese Seite mehr gegen die Sonneneinstrahlung geschützt werden müsse. Für die als Bezugsfälle genannten Gebäude M.straße 6 und M.straße 32 gebe es keine denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisse.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der der Sache nach geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall.
Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 DSchG kann die Erlaubnis für eine Veränderung eines Baudenkmals und eines Ensembles versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes vorliegen und die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis frei von Ermessensfehlern ist. Um Wiederholungen zu vermeiden verweist der Senat auf die zutreffenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung und folgt diesen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird folgendes ausgeführt:
Bei der Beurteilung, ob ein Denkmal durch eine vorgenommene Veränderung nachteilig betroffen wird, ist auf die Sicht eines fachkundigen Betrachters abzustellen. Es kommt nicht darauf an, ob die Markisen selbst aufgrund ihrer Größe oder Farbe besonders auffallen oder vielmehr unaufdringlich sind, sondern maßgeblich ist allein eine Sicht, die sich auf den Denkmalschutz richtet (vgl. OVG NW, U.v. 3.9.1996 – 10 A 1453/92 – juris Rn. 23; NdsOVG, U.v. 5.9.1985 – 6 A 54/83 – BRS 44, Nr. 124). Soweit die Klägerin ausführt, dass es mit dem Grundsatz der erforderlichen Gesamtbetrachtung eines denkmalgeschützten Ensembles nicht zu vereinbaren sei, dass zwischen den Straßenseiten differenziert werde, übersieht sie, dass aus denkmalfachlicher Sicht die Anbringung von Markisen an den Fassaden im Ensemble M.straße insgesamt als störend angesehen wird, die Beklagte aber eine unterschiedliche Gewichtung der Eigentümerinteressen vorgenommen hat. Sie konnte berücksichtigen, dass Schaufenster auf einer Gebäudenordseite nur eine geringe direkte Sonneneinstrahlung haben. Der Erlaubnisantrag wurde im Übrigen hauptsächlich damit begründet, dass die vor den Schaufenstern präsentierten Waren vor Licht und Nässe geschützt werden müssten. Diesem Belang musste die Beklagte keine entscheidende Bedeutung beimessen. Bei der Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis sind insbesondere die Belange des Eigentums im Rahmen einer Ermessensausübung zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2013 – 1 B 12.2596 – BayVBl 2014, 506), nicht dagegen eine darüber hinausgehende Nutzung auf der öffentlichen Verkehrsfläche. Der Einwand, dass die Gemeinde bisher nicht gegen die genannten Bezugsfälle auf ihrer Straßenseite vorgegangen sei und auch kein Beseitigungskonzept vorgelegt worden sei, ist im Genehmigungsverfahren unerheblich.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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