Baurecht

Nachbarantrag gegen Baugenehmigung

Aktenzeichen  M 8 SN 16.5611

Datum:
5.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 66
BauGB BauGB § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Eine unterlassene oder unzureichende Nachbarbeteiligung führt nicht zur (materiell-rechtlichen) Fehlerhaftigkeit der Baugenehmigung. Ein Nachbar kann die Aufhebung einer Baugenehmigung daher nicht allein wegen unterbliebener Beteiligung beanspruchen (vgl. BayVGH BeckRS 2011, 46480). (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Festsetzung straßenseitiger Baulinien und rückwärtiger Baugrenzen erfolgt regelmäßig aus städtebaulichen Gründen, vornehmlich zur Gestaltung des Orts- und Straßenbildes und zur Gewährleistung einer bestimmten Anordnung der Baukörper zur Straße bzw. zum rückwärtigen Grundstücksbereich hin. Solchen Festsetzungen kommt daher ganz regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zu (vgl. BayVGH BeckRS 2002, 26222). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller, Eigentümer des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung … (…straße 14), wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das nördlich benachbarte Grundstück FlNr. … (…straße 16).
Unter dem 2. September 2016 beantragten die Beigeladenen bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit angrenzendem Einfamilienhaus (insgesamt 7 Wohneinheiten) und zwei Multiparkern unter Befreiung von den überbaubaren Grundstücksflächen.
Mit streitbefangenem Bescheid vom 23. November 2016, dem Antragsteller zugestellt am 29. November 2016, erteilte die Antragsgegnerin für das Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Baugenehmigung unter Bedingungen und Auflagen. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen wurden wegen Überschreitungen der straßenseitigen Baulinie und der rückwärtigen Baugrenze Befreiungen erteilt.
Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2016, bei Gericht eingegangen am 14. Dezember 2016, ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben, die dort unter dem Az. M 8 K 16.5613 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist.
Gleichzeitig ließ er bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nachsuchen und beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13. Dezember 2016 gegen die Baugenehmigung vom 23. November 2016 anzuordnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Vorhaben sei unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Nachbarbeteiligung im Baugenehmigungsverfahren genehmigt worden. Die Befreiungen seien in rechtswidriger Weise erteilt worden. Bislang seien Befreiungen von der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze allein wegen der Einhaltung der naturschutzrechtlichen Belange zugelassen worden, nicht aber, um möglichst große Baukörper zu ermöglichen. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum die Beigeladenen hier begünstigt würden. Das genehmigte Mehrfamilienhaus nebst angrenzendem Einfamilienhaus stelle bedingt durch die Größe des Baukörpers als auch durch die Anzahl der Wohnungen eine nachbarschaftliche Beeinträchtigung dar. Die auf beiden Seiten des Baukörpers genehmigten Garagen bzw. Multiparker würden einen Reihenhauscharakter begründen und somit das Erscheinungsbild von der Straßenseite hier eklatant verändern. Durch die Erteilung der Genehmigung von Multiparken im Gartenbereich würde ein Präzedenzfall geschaffen, der nachhaltig das Bild der Gärten und damit des gesamten Viertels verändern würde. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die Höhe, Breite und Tiefe des nordwestlichen Multiparkers. Dies bedeute nicht nur eine Veränderung der Gärten zu Parkplätzen, sondern eine erhebliche Lärmbelästigung im rückwärtigen Grundstücksbereich. Es sei eine nachbarschaftliche Beeinträchtigung durch den Bau einer Garagenanlage im rückwärtigen Grundstücksbereich nachhaltig zu befürchten. Im Übrigen sei die Zu- und Abfahrt des Multiparkers für eine so große Anzahl von PKWs gänzlich ungeeignet. Die Zu- und Abfahrt sei sehr eng und sehr lang, auch biete sie keine Wendemöglichkeit. Da auch noch die Wohnungs- und Hauseingänge im Zufahrtsbereich lägen, sei von einer Gefährdung der Hausbewohner auszugehen. Auch die Befreiung von der straßenseitigen Baulinie hinsichtlich der Fahrradabstellplätze sei rechtswidrig. Zudem seien die erteilten Fällungsgenehmigungen für die Bäume Nr. 21 bis 23 rückgängig zu machen.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 legte die Antragsgegnerin die Verfahrensakten vor und beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, eine unterlassene Nachbarbeteiligung durch den Bauherrn allein begründe nicht die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit der Baugenehmigung. Das Vorhaben sei sowohl hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung als auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Die erteilten Befreiungen wegen Überschreitungen der straßenseitigen Baulinie und der rückwärtigen Baugrenze seien in zutreffender Weise erteilt worden, das Rücksichtnahmegebot werde ebenfalls nicht verletzt. Die Vorschriften der Baumschutzverordnung sei nicht nachbarschützende. Das Vorhaben sei im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft worden, sodass Abstandsflächen nicht Teil der Baugenehmigung seien.
Die Beigeladenen haben sich im Verfahren nicht schriftsätzlich geäußert und auch keinen eigenen Antrag gestellt.
Mit Beschluss vom 4. Januar 2017 wurde der Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichts- und die vorgelegten Verfahrensakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag des Antragstellers vom 13. Dezember 2016, gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 Baugestzbuch (BauGB) gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom selben Tage (Az. M 8 K 16.5613) gegen die von der Antragsgegnerin unter dem 23. November 2016 den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt bei summarischer Prüfung weder nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts noch solche des Bauordnungsrechts, die im Prüfumfang der Baugenehmigung enthalten sind.
Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Dabei stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zu Gunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.1991 – 1 CS 91.439 – juris). Hat dagegen die Anfechtungsklage von Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zu Lasten der Antragsteller ausfallenden Interessensabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris Rn. 18). Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011, a.a.O.).
Nach der im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung verletzt der angefochtene Bescheid der Antraggegnerin den Antragsteller nicht in seinen Rechten, so dass ihm voraussichtlich kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO, sodass sich der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde aus Art. 59 BayBO ergibt.
Der Antragsteller kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5/87 – BVerwGE 89, 69; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009, a.a.O. Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 – 4 B 244/96 – NVwZ 1998, 58; BayVGH, B. v. 14.10.2008 – 2 CS 08.2132 – juris Rn. 3).
2. Dies zugrunde gelegt, wird die Klage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Sie erweist sich voraussichtlich als unbegründet, da der angefochtene Bescheid der Antraggegnerin ihn nicht in seinen Rechten verletzt, so dass ihm auch kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Baugenehmigung vom 23. November 2016 ist sowohl in formeller Hinsicht (vgl. 2.1) als auch im Hinblick auf die Einhaltung materieller nachbarschützender Vorschriften dem Antragsteller gegenüber voraussichtlich nicht zu beanstanden (vgl. 2.2, 2.3 bis 2.6).
2.1 Es kann dahin stehen, ob die Beteiligung des Antragstellers als Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 66 BayBO zu Unrecht unterblieb. Eine unterlassene oder unzureichende Nachbarbeteiligung begründet zwar einen Verfahrensmangel. Dieser Verfahrensmangel allein führt aber nicht zur (materiell-rechtlichen) Fehlerhaftigkeit der Baugenehmigung. Art. 66 BayBO erweist sich nicht in dem Sinne nachbarschützend, dass die Nichtbeteiligung von Nachbarn schon für sich allein die Baugenehmigung diesen Nachbarn gegenüber rechtswidrig macht. Art. 66 BayBO hat im Wesentlichen nur formellen Inhalt und dient der Sicherung des materiellen Rechts des Nachbarn. Dieser kann die Aufhebung einer Baugenehmigung daher nicht allein wegen unterbliebener Beteiligung beanspruchen (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2010 – 14 CS 10.327 – juris Rn. 27; Dirnberger in: Simon/Busse, BayBO Stand August 2016, Art. 66 Rn. 207 ff.). Eine Rechtsverletzung muss sich mithin aus der Baugenehmigung selbst ergeben. Durch die Verfahrensvorschrift des Art. 66 BayBO wird der Nachbar lediglich reflexartig begünstigt (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2010 – 9 CS 10.2197 – juris). Einer fehlenden nachbarlichen Beteiligung kommt folglich – für sich allein gesehen – ebenso wenig eine rechtliche Bedeutung zu wie einer Verweigerung der nachbarlichen Unterschrift. Denn die formelle Beteiligung des Nachbarn hat auf die materielle Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde und die materielle Rechtmäßigkeit ihrer gebundenen Entscheidung (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO) grundsätzlich keinen Einfluss. Dies ergibt sich (auch) aus Art. 46 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), wonach die Aufhebung der Baugenehmigung dann nicht beansprucht werden kann, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Zudem wird bei fehlender oder fehlerhafter Beteiligung des Nachbarn ein Verfahrensfehler gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt, wenn dem Nachbarn im Verlauf des Verfahrens Einsicht in die Bauvorlagen gewährt wird und/oder er zum Vorhaben Stellung nimmt, insbesondere im Rahmen einer Klage gegen die erteilte Baugenehmigung. Beides ist hier erfolgt (Akteneinsicht am 1. Dezember 2016, Klageerhebung am 14. Dezember 2016). Einzige unmittelbare Rechtsfolge des Fehlens der Unterschrift eines Nachbarn ist folglich nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO, dass dem betreffenden Nachbarn – hier also dem Antragsteller – eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzustellen ist. Dies ist vorliegend ausweislich der bei den Akten der Antragsgegnerin befindlichen Zustellungsurkunde am 29. November 2016 geschehen.
2.2 Ob sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, nach der Bauweise und nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sind nach ganz herrschender Meinung, der auch das erkennende Gericht folgt, nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 – 4 B 53/94 – juris Rn. 4; B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.9.2008 – 1 CS 08.2201 – juris Rn. 1; B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris Rn. 9; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 3; B.v. 30.9.2014 – 2 ZB 13.2276 – juris Rn. 4; VG München, B.v. 12.7.2010 – M 8 SN 10.2346 – juris Rn. 53).
2.3 Die Antragsgegnerin hat vorliegend Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen der Überschreitung der straßenseitigen Baulinie des übergeleiteten Baulinienplans (§ 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 173 Bundesbaugestz – BBauG) durch Fahrradabstellplätze, eine Müllbox, einen Lichtschacht, eine Terrassenfläche sowie durch Teile von Balkonen und wegen Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze des übergeleiteten Baulinienplans sowohl durch einen Teil des Hauptgebäudes als auch durch die Garage und das Schwimmbecken erteilt. Den hier betroffenen Festsetzungen einer straßenseitigen Baulinie einerseits und einer rückwärtigen Baugrenze andererseits durch einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB kommt keine nachbarschützende, sondern eine bloß städtebauliche Funktion zu.
Der Umfang des Nachbarschutzes bei Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB hängt davon ab, ob die Festsetzung, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dient oder nicht. Bei einer Befreiung von einer auch dem Nachbarschutz dienenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht gegeben ist. Bei der Befreiung von einer Festsetzung, die nicht auch den Zweck hat, die Rechte des Nachbarn zu schützen, sondern „nur“ dem Interesse der Allgemeinheit an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots. Nachbarrechte werden in diesem Falle verletzt, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten oder unterbliebenen Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 8/84 – juris Rn. 17; B.v. 8.7.1998 – 4 B 64/98 – juris Rn. 6).
Festsetzungen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche (Baulinien, Baugrenzen, Bebauungstiefen) haben nicht schon kraft Gesetzes eine nachbarschützende Funktion. Abweichungen von diesen Festsetzungen lassen den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn ist insoweit das Rücksichtnahmegebot ausreichend. Entsprechende Festsetzungen vermitteln einen weitergehenden – über das Rücksichtnahmegebot hinausgehenden – Drittschutz daher nur dann, wenn sie nach dem Planungswillen der Gemeinde ausnahmsweise diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris Rn. 3). Die Festsetzung straßenseitiger Baulinien und rückwärtiger Baugrenzen erfolgt regelmäßig aus städtebaulichen Gründen, vornehmlich zur Gestaltung des Orts- und Straßenbildes und zur Gewährleistung einer bestimmten Anordnung der Baukörper zur Straße bzw. zum rückwärtigen Grundstücksbereich hin. Solchen Festsetzungen kommt daher ganz regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zu (vgl. z.B. BayVGH B.v. 26.3.2002 – 15 CS 02.423 – juris Rn. 16; BWVGH, B.v. 1.10.1999 – 5 S 2014/99 – juris Rn. 7). Vorliegend ist auch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass es sich hier ausnahmsweise anders verhalten würde und die Festsetzung sowohl der straßenseitigen Baulinie als auch der der rückwärtigen Baugrenze in dem übergeleiteten Bauliniengefüge nicht allein aus städtebaulichen Gründen erfolgt ist, sondern daneben auch dem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen sollte. Der Antragsteller kann mit seinem Vorbringen zu § 31 Abs. 2 BauGB für die entsprechend erteilte Befreiung mithin nicht durchdringen.
2.4 Es liegt auch keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vor. Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4).
Inhaltich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1/04 – juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8/11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215/96 – juris Rn. 9). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 6).
2.4.1 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 9.2.2015 – 2 CS 15.17 – juris). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe es Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 31; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9; B.v. 9.2.2015 – 2 CS 15.17 n.v.).
Vorliegend fehlt es ausweislich der Bauvorlagen und Akten der Antragsgegnerin bereits an einer erheblichen Höhendifferenz zwischen dem Vorhabengebäude (E + I + DG) und dem Anwesen des Antragstellers (E + I). Nach Aktenlage divergieren die Firsthöhen der Gebäude vielmehr nur unerheblich.
Auch der Vortrag eines erheblichen Schattenwurfes erweist sich als unsubstantiiert, da nicht ansatzweise ersichtlich ist, woher ein solcher auf das Grundstück des Antragstellers vorhabenbdingt in relevanter Weise resultieren soll. Vielmehr hält das Vorhaben nach den eingereichten Bauvorlagen den gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 BayBO relevanten Grenzabstand von H/2, mindestens 3 m, ein (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO zur abstandflächenrechtlichen Unbeachtlichkeit eines Satteldachs mit einer Neigung von 45 Grad), auch wenn dies nach Art. 59 BayBO im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht verfahrensgegenständlich ist (vgl. dazu nachstehend 2.5).
Dies indiziert vorliegend – bezogen auf die Schutzgüter des Abstandflächenrechts (vgl. Dhom in: Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 6 Rn.1) – gleichwohl die Einhaltung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots. Dem landesrechtlichen Abstandsflächenrecht nach Art. 6 BayBO kommt für die Beurteilung des bauplanungsrechtlichen (und daher bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt vorgetragener Belastungswirkungen aufgrund eines (vermeintlich) zu geringen Abstands eines großen Baukörpers zwar keine rechtliche Bindungswirkung zu. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheidet unter diesem Gesichtspunkt im Sinne einer Indizwirkung aber in aller Regel aus, wenn – wie hier – die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden. Denn in diesem Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber die diesbezüglichen nachbarlichen Belange und damit das diesbezügliche Konfliktpotenzial in einen vernünftigen und verträglichen Ausgleich gebracht hat (vgl. aktuell BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 29). Ausnahmen sind nicht ersichtlich.
2.4.2 Das Vorhaben ist auch in Hinblick auf den zu erwartenden Kfz-Verkehr nicht rücksichtslos. Die mit einer Wohnnutzung verbundenen Immissionen von an- und abfahrenden Kraftfahrzeugen des Anwohnerverkehrs sind grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.9.2008 – 1 ZB 06.2294 – juris Rn. 35). Das gilt auch für den mit der Wohnnutzung – bzw. sonstigen zulässigen Nutzung – verbundenen Besucherverkehr.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Garagen- und Stellplätzen beurteilt sich nach § 12 BauNVO. Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. Aus § 12 Abs. 2 BauNVO ergibt sich, dass in reinen und allgemeinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Offen bleiben kann vorliegend, ob das Vorhabengrundstück in einem faktischen allgemeinen oder in einem faktischen reinen Wohngebiet liegt, da in beiden Baugebieten Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf nach § 12 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. Die Vorschrift begründet für den Regelfall insoweit eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 – juris Rn. 15). Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2016, a.a.O.; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 14).
Besonderheiten, die ausnahmsweise die Annahme unzumutbarer Störungen des Antragstellers durch die Lage, die Anzahl oder die Beschaffenheit der genehmigten Garagen (Multiparker) auf dem Grundstück der Beigeladenen und sonach eine andere Bewertung angezeigt erscheinen ließen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Zutreffend weist die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung darauf hin, dass die Situierung der Garage (Mulitparker) im nordwestlichen Grundstücksbereich für den Antragsteller keine unzumutbaren Lärmemissionen mit sich bringt. Diese befindet sich nicht an der Grundstücksgrenze des Antragstellers, sondern an der nördlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. … in einer Entfernung von ca. 20 m (abgegriffen) zum Wohngebäude des Antragstellers. Auch ist nicht ersichtlich, dass es durch die Einfahrt zu überdurchschnittlich lärmintensiven Kfz-Bewegungen, insbesondere zu übermäßigem Rangieren kommen würde. Im Gegenteil erfolgt die Zufahrt auf direktem Weg – vorwärts oder rückwärts – entlang der Grenze zum Grundstück FlNr. … Die Eigentümerin dieses Grundstücks hat die Bauvorlagen unterschrieben.
2.4.3 Die Zahl der Wohneinheiten in einem Wohngebiet stellt ohne eine entsprechende planerische Festsetzung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) kein im Rahmen des „Einfügens“ beachtliches Kriterium dar (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1980 – IV C 98.77 – DVBl. 1981, 97 – juris Rn. 18 f.; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 29.6.1993 – 1 B 11353/93 – juris Rn. 3 m.w.N.). Die städtebaulich erwünschte (Nach-)Verdichtung (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 BauGB) bringt es mit sich, dass die Baugrundstücke umfangreicher als in der Vergangenheit genutzt werden, sofern sie sich in den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen einfügen. Die bauliche Verdichtung mag dem Antragsteller unpassend erscheinen, sie ist deswegen aber noch nicht rücksichtslos. Insbesondere besteht kein Anspruch, dass das streitgegenständliche Grundstück wie das eigene Grundstück genutzt oder bebaut wird (vgl. VG Augsburg, U.v. 14.11.2012 – Au 4 K 11.1678 – juris Rn. 36). Die Errichtung eines Mehrfamilienhauses statt eines bisher vorhandenen kleineren Gebäudes (Einfamilienhaus) ist deshalb nicht rücksichtslos.
2.5 Das beantragte Bauvorhaben wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO genehmigt. Da die Beigeladenen keine Abweichungen von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO beantragt und die Antragsgegnerin keine Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt hat, gehören die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch nicht zum Prüfumfang der streitgegenständlichen Baugenehmigung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) und sind daher vorliegend auch nicht im Rahmen des Nachbarrechtsbehelfs zu prüfen (BayVGH, B.v. 29.10.2015 – 2 B 15.1431 – juris Rn. 36; B.v. 5.11.2015 – 15 B 15.1371 – juris Rn. 15).
2.6 Nach allgemeiner Meinung wird durch eine Baumschutzverordnung keine nachbarschützende Rechtsposition eingeräumt. Deren Vorschriften dienen vielmehr ausschließlich öffentlichen Interessen der Durchgrünung und Ortsbildgestaltung und begründen keine subjektiven Rechte von Personen, die an der Erhaltung bestimmter Bäume in der Nähe ihrer Wohnung interessiert sind. Es ist allgemein anerkannt, dass die Vorschriften einer naturschutzrechtlichen Baumschutzverordnung folglich nicht nachbarschützend sind (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 14.03.1989 – 9 B 87.3636 – BayVBl 1989, 503; B.v. 15.3.2004 – 2 CS 04.581 – juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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